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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1990, Az.: 3 StR 483/89

Selbstständige Bedeutung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mti der Folge der Verjährungsunterbrechnung neben der ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1990
Aktenzeichen
3 StR 483/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 16725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 23.05.1989

Fundstelle

  • StV 1990, 405-406

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Kaufmann Hans-Georg R. aus Ne.- V., geboren am ... 1937 in D.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 25. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Kutzer, Harms, Dr. Rissing-van Saan als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 23. Mai 1989 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Näher auszuführen ist nur folgendes: In den beiden Fällen des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der T. AG ist keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Soweit die Firma T. AG durch mißbräuchliche Verwendung von Materialentnahmescheinen im Rahmen des zwischen ihr und der Firma R. & De. KG bestehenden Sonderverrechnungsabkommens geschädigt worden ist, war die Tat Ende März 1982 mit Bezahlung aller Rechnungen, denen fingierte Materialentnahmescheine zugrunde lagen, beendet (UA S. 28); soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wird, die Firma T. AG durch Doppelberechnungen von Warenlieferungen geschädigt zu haben, war die Tat mit den letzten Zahlungen auf Grund der Doppelfakturierungen am 24. Mai 1982 beendet (UA S. 32). Der Ablauf der damit beginnenden, jeweils fünfjährigen Verjährungsfrist ist wirksam unterbrochen worden durch die von Oberstaatsanwalt ... durchgeführte Anhörung des Angeklagten vom 26. August 1986 und die dabei erfolgte Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren geführt wird (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zwar handelte es sich bei dieser Anhörung, deren Ergebnis der vernehmende Staatsanwalt in einem Vermerk vom selben Tage niederlegte, nicht um eine verantwortliche Vernehmung des Angeklagten im Sinne des § 136 StPO. Indessen ergibt sich aus dem Vermerk vom 26. August 1986 mit der erforderlichen Sicherheit, daß dem Angeklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt bekanntgegeben wurde, daß gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war. Die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit der Folge der Verjährungsunterbrechung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB hat eine selbständige Bedeutung neben der ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten. Sie bedarf keiner bestimmten Form und keines bestimmten Inhalts; es genügt dafür, daß dem Beschuldigten deutlich wird, daß und weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist (BGHSt 30, 215, 217).

3

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat Oberstaatsanwalt ... in der Hauptverhandlung als Zeuge erklärt, "er habe gegenüber dem Angeklagten keinen Zweifel daran gelassen, daß er ihn ... als Beschuldigten ansehe, und er habe ihm den Tatvorwurf erläutert, nämlich gemeinschaftlich begangenen Betrug zu Lasten der Firma T. ... Dem Angeklagten R. sei klar gewesen, welche Vorwürfe im Räume ständen" (UA S. 70). Nach Überzeugung des Senats, der insoweit nicht an die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts gebunden ist (vgl. BGHSt 30, 215, 218 m.w.N. und BGH, Beschluß vom 21. März 1990 - 3 StR 486/89), bestehen auf Grund des übrigen Akteninhalts keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Vielmehr ergibt sich aus dem Vermerk des Zeugen vom 26. August 1986, daß er den Angeklagten als "Beschuldigten" bezeichnet und vor seiner Aussage belehrt hat. Der Vermerk wurde niedergelegt unter dem staatsahwaltschaftlichen Geschäftszeichen 5 Js 2679/85; dieses Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Duisburg richtete sich - wie der Senat den Akten entnimmt - seit Oktober 1985 gegen den Beschuldigten Hans-Georg R. wegen Betruges. Auch im Rahmen des gegen die Eheleute R. geführten Steuerstrafverfahrens wird im Bericht der Steuerfahndung vom 2. Mai 1986 auf ein gesondertes Betrugsverfahren verwiesen. Daß der Angeklagte trotz der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bis zum 26. August 1986 und auch noch in der Folgezeit von der Kriminalpolizei im Rahmen der von ihr geführten Ermittlungen als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen wurde, steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... im Hinblick auf sein eigenes Verhalten gegenüber dem Angeklagten am 26. August 1986 nicht entgegen. Ihr steht weiter nicht entgegen, daß er sich in der mehr als zwei Jahre später stattfindenden Hauptverhandlung auf wiederholte Nachfrage über die Art der Belehrung des Angeklagten vorsichtig äußerte. Der Senat gewinnt seine Überzeugung, daß dem Angeklagten am 26. August 1986 die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden ist, aus dem vorliegenden Inhalt der Akten.

4

Auch die Tatsache, daß Oberstaatsanwalt ... die Aussage des Angeklagten lediglich sinngemäß als Vermerk und nicht in einer verantwortlichen Vernehmung niedergelegt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung der von ihm vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Handlung. Denn die vom Angeklagten an diesem Tag mitgeteilten Tatsachen betrafen vorrangig Straftaten anderer, gegen die daraufhin Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, nicht dagegen seine eigene Beteiligung an den Straftaten zum Nachteil der Firma T. AG. Wie sich aus dem vorangestellten Teil des Vermerks ergibt, war dies insoweit folgerichtig, als der Angeklagte R. sich insbesondere dagegen gewandt hatte, als "Hauptbeschuldigter" des gesamten Verfahrens zum Nachteil der T. AG in der Presse dargestellt zu werden und deshalb ergänzende Angaben über die Beteiligung Dritter machen wollte.

Gribbohm
Krauth
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan