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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.1992, Az.: VI ZB 8/92

Unterschriften aller erkennenden Richter im angefochtenen Urteil als Voraussetzung des Beginns der Berufungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unterlassener Berufungsbegründung infolge eines Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten; Wirksame Zustellung eines Urteils als Vorausswetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist; Maßgebliche Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen einer ordnungsgemäßgen Fristenkontrolle in einem Rechtsanwaltsbüro

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1992
Aktenzeichen
VI ZB 8/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 19.12.1991

Fundstellen

  • SGb 1993, 67 (red. Leitsatz)
  • VersR 1992, 1155-1156 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der B.-S. Detlef R. S. - und E. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Beklagte zu 2),

2. der R. G. - und L. GmbH,
vertreten durch den Kaufmann Detlef R., Bi. straße ... d-e, Be.,

3. des Ingenieurs Jürgen Ba., K. straße..., Be.

Prozessgegner

den Versicherungskaufmann Siegfried Ko., F. straße ..., Be.,

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen
und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 14. April 1992
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezember 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 33.651,53 DM

Gründe:

1

I.

Die Beklagten haben gegen das ihnen am 22. Juli 1991 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 3. Juni 1991 am 13. August 1991 Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1991, bei ihrem Prozeßbevollmächtigten am 28. Oktober 1991 eingegangen, wies das Berufungsgericht die Beklagten darauf hin, daß bisher keine Berufungsbegründung vorliege. Am 4. November 1991 beantragten die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; der Wiedereinsetzungsantrag wurde zunächst nicht begründet. Am 12. November 1991 legten die Beklagten sodann einen Schriftsatz vor, der zur Begründung für die Wiedereinsetzung auf beigefügte eidesstattliche Versicherungen Bezug nahm; am selben Tage ging die Berufungsbegründung ein.

2

Die Beklagten sind der Auffassung, das Urteil des Landgerichts sei ihnen nicht wirksam zugestellt worden, da sowohl die Unterschrift des Kammervorsitzenden als auch diejenige des ältesten Beisitzers durch die Unterschrift des dienstjüngsten Kammermitglieds, das seinerzeit noch keine Richterplanstelle innegehabt habe, ersetzt worden sei; daher sei die Berufungsbegründungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Jedenfalls aber sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da eine nicht rechtzeitige Begründung der Berufung allenfalls auf einem dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht anzulastenden Büroversehen beruhen könne.

3

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihnen am 9. Januar 1992 zugestellten Beschluß richtet sich die am 23. Januar 1992 eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten.

4

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten ist nicht begründet. Sie haben die Frist zur Berufungsbegründung versäumt; ihnen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5

1.

Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO begann die Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung der Berufung zu laufen; da hier die Berufung während der Gerichtsferien eingelegt wurde, lief die Begründungsfrist, weil keine Feriensache vorlag, am 15. Oktober 1991 ab (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VI ZR 73/80 - VersR 1981, 459, 460).

6

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Kammergericht der Auffassung, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils hier am 22. Juli 1991 ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Allerdings kann nur ein Urteil, das den Erfordernissen des § 315 Abs. 1 ZPO gemäß unterschrieben ist, Gegenstand einer wirksamen Zustellung sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1984 - II ZR 159/83 - VersR 1984, 287 und Beschluß vom 18.04.1984 - IVa ZB 2/84 - VersR 1984, 586). Das Urteil des Landgerichts vom 3. Juni 1991 genügt diesen Anforderungen, auch wenn es nur die Unterschrift des dienstjüngsten Kammermitglieds trägt, während die Unterschriften der beiden anderen Richter gemäß § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO ersetzt wurden. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, daß nur die Unterschrift eines der drei Mitglieder der Zivilkammer hätte ersetzt werden dürfen; vielmehr genügte bei Verhinderung sowohl des Vorsitzenden als auch des ältesten Beisitzers die Unterschrift des jüngeren Beisitzers mit Verhinderungsvermerk für beide anderen Richter (vgl. Zöller/Stephan, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., Rdn. 1 zu § 315 ZPO). Nur wenn bei einem Kollegialgericht sämtliche Richter an der Unterschriftsleistung verhindert sind, muß das Urteil ohne Unterschrift bleiben, weil ein Ersatz nicht möglich ist (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 8 zu § 315 ZPO). Es ist auch nicht von Bedeutung, daß die Richterin, die vorliegend in ordnungsgemäßer Weise die Verhinderung des Vorsitzenden und des dienstälteren Beisitzers vermerkt hat, selbst noch nicht Inhaberin einer Richterplanstelle war. Die Beschränkungen, die der Tätigkeit eines Richters auf Probe im Hinblick auf seine noch nicht in allem gewährleistete persönliche Unabhängigkeit gesetzt sind, ergeben sich aus § 28 Abs. 2 und § 29 DRiG. Darüber hinaus ist die Tätigkeit des noch nicht planmäßigen Richters, soweit er in zulässiger Weise an der Rechtsprechung eines Spruchkörpers mitwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.06.1985 - VIII ZR 135/84 - NJW 1985, 2336 [BGH 05.06.1985 - VIII ZR 135/84]), grundsätzlich keinen weiteren Beschränkungen unterworfen. Es ist nicht ersichtlich, was aus Rechtsgründen entgegenstehen sollte, daß der am Urteil der Zivilkammer mitwirkende Richter auf Probe den in § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Unterschriftsvermerk anbringt, wenn die anderen Kammermitglieder verhindert sind.

7

2.

Die nachgesuchte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist war schon deshalb zu versagen, weil die Beklagten nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO die von ihnen behaupteten Wiedereinsetzungsgründe dargetan und die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt haben (§ 236 Abs. 2 ZPO). Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ging ihnen der richterliche Hinweis vom 22. Oktober 1991 am Montag, dem 28. Oktober 1991 zu. Spätestens mit diesem Tage begann die Zwei-Wochen-Frist (vgl. § 234 Abs. 2 ZPO); sie lief am Montag, dem 11. November 1991 ab. Die Beklagten haben den mit Anlagen versehenen, der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienenden Schriftsatz vom 12. November 1991 jedoch erst an diesem Tage, somit verspätet vorgelegt; gleiches gilt für die Berufungsbegründung, die als versäumte Prozeßhandlung innerhalb derselben Frist nachzuholen war.

8

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber auch in der Sache nicht begründet. Denn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhte auf einem Mangel der Büroorganisation des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der ihnen als Verschulden i.S. des § 233 ZPO zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO).

9

Aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und dessen Sekretärin vom 8. November 1991 ergibt sich, daß in der Anwaltskanzlei die Anweisung bestand, "in Abweichung vom GVG" ausnahmslos (auch in Rechtstreitigkeiten, die keine Feriensachen sind) die Frist für die Berufungsbegründung im Terminkalender auf einen Monat nach Berufungseinlegung zu notieren. Dementsprechend wurde vorliegend der 13. September 1991 eingetragen. Hingegen wurde das prozeßrechtlich zutreffende Fristende, nämlich der 15. Oktober 1991, nicht im Fristenkalender vermerkt, da keine dahingehende Anweisung des Rechtsanwalts bestand. Eine derartige Handhabung entspricht nicht den an die Organisation eines Anwaltsbüros zu stellenden Anforderungen.

10

Der Anwalt muß durch geeignete Anweisungen sicherstellen, daß das Ende der Frist zur Begründung einer Berufung im Fristenkalender notiert wird, sobald es feststeht. Wenn der Anwalt im Fristenkalender eine vor dem eigentlichen Fristablauf liegende Vorlegungsfrist notieren läßt, dann reicht das zu der gebotenen Fristenkontrolle allein nicht aus; er muß vielmehr sicherstellen, daß von vornherein im Fristenkalender auch das genaue, prozeßrechtlich verbindliche Fristende vermerkt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 10.06.1975 - VI ZB 4/75 - VersR 1975, 1005, 1006). Der Tag, an welchem die Begründungsfrist ablaufen würde, wenn sie nicht durch die Gerichtsferien gehemmt wäre, ist nicht der rechtlich zutreffende Fristablaufszeitpunkt in einer Sache, die nicht Feriensache ist. Der Anwalt darf sich nicht mit der Eintragung eines derartigen fiktiven Fristendes begnügen; er mag insoweit eine Vorfrist notieren lassen, die ihn aber nicht enthebt, sein Personal strikt anzuweisen, in derartigen Fällen auch den 15. Oktober als für den Fristablauf entscheidendes Datum im Kalender festzuhalten (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 3/92 - Umdruck S. 5). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß hier die Berufungsbegründungsfrist auch dann versäumt worden wäre, wenn - neben dem 13. September 1991 - auch der 15. Oktober 1991 ordnungsgemäß vermerkt worden wäre.

11

Des weiteren ist zu bedenken, daß ein Rechtsanwalt durch seine Büroorganisation eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze sicherstellen muß. Es muß gewährleistet sein, daß das Schriftstück rechtzeitig abgesandt wird. Die im Kalender vermerkten Fristen dürfen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt ist; der Rechtsanwalt muß dafür sorgen, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423, 424; siehe auch Senatsbeschluß vom 10. März 1992 - VI ZB 6/92 - Umdruck S. 4 m.w.N.). Die Beklagten haben nicht dargetan, daß ihr Prozeßbevollmächtigter ausreichende Maßnahmen dieser Art zur Fristwahrung getroffen hat; es ist ungeklärt, wann und unter welchen Umständen die auf 13. September 1991 im Kalender vermerkte Frist gelöscht worden ist.

12

3.

Da das Berufungsgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 33.651,53 DM

Dr. Steffen
Bischoff
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler