Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1992, Az.: VI ZB 6/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist; Nachbringen notwendiger Tatsachen beim Wiedereinsetzungsantrag; Fristversäumung wegen Organisationsverschulden des Rechtsanwaltes; Ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1992
- Aktenzeichen
- VI ZB 6/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 15911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 17.12.1991
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Manfred M., O. Straße ..., G./B.,
Prozessgegner
1. Günter Mi.,
2. Susanne Mi.,
3. Christoph Mi.,
sämtlich wohnhaft: O. Straße ..., G./B.,
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 10. März 1992 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1991 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Kläger ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 8. Oktober 1991 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift ist erst am 11. November 1991 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit am 25. November 1991 dort eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dazu vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt B., habe am Vormittag des 8. November 1991 - einem Freitag - der ausgebildeten und als zuverlässig bekannten Anwaltsgehilfin K. die Anweisung erteilt, die Berufung noch am gleichen Tag per Telefax beim Oberlandesgericht einzureichen. Sie habe den Schriftsatz fertigen und ihm zur Unterschrift vorlegen sollen. Am Abend habe er bei Unterzeichnung der Schriftstücke in der Unterschriftenmappe nicht bemerkt, daß die fragliche Berufungsschrift nicht dabeigewesen sei. Erst am 11. November 1991 habe er bei Durchsicht des Terminkalenders festgestellt, daß die Berufung nicht gefertigt und die Frist im Kalender auch nicht gelöscht gewesen sei. Das hat Rechtsanwalt B. an Eides Statt versichert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen, weil es Rechtsanwalt B. angesichts der ausdrücklichen Anweisung zur Fertigung der Berufungsschrift - zumal am letzten Tag des Fristablaufs - hätte auffallen müssen, daß der Schriftsatz nicht gefertigt worden sei. Auch sei nichts zu einer Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze im Anwaltsbüro dargelegt worden. Gegen den ihm am 30. Dezember 1991 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit am 13. Januar 1991 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und darin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Rechtsanwalt B. und der Anwaltsgehilfin K. u.a. zur Ausgangskontrolle vorgetragen.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht legt dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers jedenfalls im Ergebnis zu Recht zur Last, daß die Fristversäumung auf dem Fehlen einer wirksamen Ausgangskontrolle beruht. Dieses Organisationsverschulden seines Rechtsanwalts muß sich der Kläger gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen.
Wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, muß durch eine ordnungsgemäße Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen gewährleistet werden, daß das fristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt oder jedenfalls sichere Vorsorge dafür getroffen wird, daß das postfertige Schriftstück hinausgeht (Senatsbeschluß vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769; ebenso BGH, Beschlüsse vom 28. September 1989 - VII ZB 9/89 - NJW 1990, 187 [BGH 28.09.1989 - VII ZB 9/89] und vom 28. November 1990 - XII ZB 19/90 - NJW 1991, 1178, jeweils m.w.N.), wobei die Eintragungen am Tag des Fristablaufs auf die Löschung der Frist überprüft werden müssen.
Der Kläger hat jedoch zum Bestehen einer Ausgangskontrolle im Büro seines Prozeßbevollmächtigten im Wiedereinsetzungsgesuch nichts vorgetragen. Erstmals mit der sofortigen Beschwerde hat er geltend gemacht, eine Ausgangskontrolle finde dadurch statt, daß Fristen erst nach Ausführung der sich aufgrund der Vorlage ergebenden Weisungen gelöscht werden dürften. Außerdem bestehe die Anweisung, an jedem Arbeitstag noch vor Arbeitsbeendigung den Fristenkalender durchzusehen und die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren.
Gegen die Berücksichtigung dieses Vorbringens bestehen durchgreifende Bedenken, weil es nicht rechtzeitig eingeführt worden ist. Nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen nämlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184 und vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 21/88 - LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 40). In diesem Rahmen hält sich das Beschwerdevorbringen des Klägers jedoch nicht. Vielmehr wird neuer Vortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten nachgeschoben, auf deren Außerachtlassung das Oberlandesgericht die Versagung der beantragten Wiedereinsetzung gestützt hatte. Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr gedeckt (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1984 - VIII ZB 7/84 - VersR 1984, 666; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 1) und vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91 - NJW 1992, 697).
Kann mithin das Vorbringen zur Ausgangskontrolle nicht berücksichtigt werden und stellt deren Fehlen einen vorwerfbaren Organisationsmangel im Büro des klägerischen Prozeßbevollmächtigten dar, so kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht mit Recht ein zusätzliches Verschulden von Rechtsanwalt B. darin gesehen hat, daß ihm trotz der am Vormittag des 8. November 1991 ausdrücklich erteilten Anweisung zur Fertigung der Rechtsmittelschrift deren Fehlen bei Unterzeichnung der gefertigten Schriftstücke am Abend desselben Tags nicht aufgefallen ist.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Dr. Kullmann,
Dr. Lepa,
Dr. Müller,
Dr. Dressler