Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1991, Az.: I ZR 136/89
„Bally/BALL“
Warenzeichen; Verwechslungsgefahr; Produktname; Kennzeichnung von Ware
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1991
- Aktenzeichen
- I ZR 136/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14211
- Entscheidungsname
- Bally/BALL
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 31 WZG
Fundstellen
- GRUR 1992, 130-132 (Volltext mit amtl. LS) "Bally/ BALL"
- MDR 1992, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 175-177 (Volltext mit amtl. LS) "Bally/Ball"
- WRP 1992, 96-99 (Volltext mit amtl. LS) "Bally/ BALL"
Amtlicher Leitsatz
Hat ein zur Kennzeichnung von Waren verwendetes Wort einen jedermann geläufigen Sinngehalt (hier: Ball), so kann die Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne mit einer ähnlichen Kennzeichnung (hier: Bally) von vornherein ausgeschaltet sein, auch wenn die Ware (hier: Hose) dem Sinngehalt nicht entspricht.
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist ein schweizerisches Unternehmen, das seit seiner Eintragung in das Handelsregister im Jahre 1921 die Firma "Bally Schuhfabriken AG" führt. Sie stellt neben Schuhen und anderen Lederwaren auch Bekleidungsstücke her. Sie vertreibt ihre Erzeugnisse unter der Bezeichnung "Bally", welche ihr durch die IR-Marken 345 058 und 358 196 auch im Bereich der Bundesrepublik Deutschland als Warenzeichen für die genannten Waren geschützt ist. Die unter ihrer Firma "Bally Deutschland GmbH" in das Handelsregister eingetragene Klägerin zu 2 vertreibt die Erzeugnisse der Klägerin zu 1 im Inland. Sie ist von der Klägerin zu 1 ermächtigt worden, deren Firmen- und Zeichenrechte geltend zu machen.
Die Beklagte wurde Ende 1975 in Italien gegründet. Sie stellt Bekleidungsstücke her, vornehmlich Hosen, und vertreibt sie auch in der Bundesrepublik Deutschland; auf diesen befindet sich ein Etikett mit der Bezeichnung "BALL" in einer Raute. Sie ist Inhaberin der IR-Marke 458 718 mit einer Priorität vom 9. März 1981. Dort erscheint in einer Raute das Wort "BALL", außerhalb der Raute, diese umlaufend, befinden sich in erheblich kleineren Buchstaben die Wörter "IN THE WORLD" (oben) und "RIMINI ITALY" (unten). Den auf ihre IR-Marken gestützten Widerspruch der Klägerin zu 1 gegen die IR-Marke der Beklagten hat das Deutsche Patentamt mit Beschluß vom 14. März 1988 - IR 458 718/25 Wz - zurückgewiesen.
Die Klägerinnen sehen in der Verwendung der Bezeichnung "BALL" durch die Beklagte eine Verletzung der als Firmenkennzeichen und als IR-Marke geschützten Bezeichnung "Bally". Sie haben hierzu vorgetragen, zwischen "Bally" und "BALL" bestehe Verwechslungsgefahr. Diese beruhe auf der Identität der ersten vier Buchstaben und werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß "Bally" am Ende zusätzlich ein "y" aufweise. Dieser Buchstabe klinge als unbedeutender Wortteil nur kurz an und sei daher im Gesamteindruck kaum wahrnehmbar. Der Sinngehalt des Wortes "BALL" stehe der Verwechslungsgefahr nicht entgegen; dieser nütze demjenigen nichts der den zusätzlichen "i"-Laut gar nicht wahrnehme. "Bally" sei eine berühmte Bezeichnung mit einer überragenden Verkehrsgeltung. Im Schuhbereich handele es sich um die Exklusiv-Marke schlechthin. Mit ihrem Verhalten behindere die Beklagte deren uneingeschränkte Verwertbarkeit. Schließlich sei ein Verstoß gegen § 3 UWG gegeben, da die von der Beklagten vertriebene "BALL"-Hose keine Hose sei, die gemeinhin zu einem Ball getragen oder etwa für ein Ballspiel verwendet werde.
Die Klägerinnen haben zuletzt beantragt,
der Beklagten zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin Bekleidungsstücke firmenmäßig und/oder warenzeichenmäßig unter der Bezeichnung "BALL" anzubieten und/oder zu vertreiben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die zwischenzeitlich in Konkurs gefallene Beklagte durch ihren Konkursverwalter ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage gemäß § 16 UWG, §§ 15, 24, 31 WZG für begründet erachtet. Zum Gegenstand des Klagebegehrens hat es ausgeführt, dieses richte sich nur gegen die Verwendung der Kennzeichnung "BALL" in Alleinstellung oder als alleiniger Blickfang, worunter auch der Gebrauch der Bezeichnung in der Form der IR-Marke der Beklagten falle. Die im Antrag verwendeten Begriffe "firmenmäßig und/oder warenzeichenmäßig" dienten lediglich dazu, solche Fälle auszuschließen, in denen das Wort "BALL" rein beschreibend verwendet werde. So solle der Beklagten nicht allgemein verboten werden, im Zusammenhang mit Bekleidungsstücken ihre - frühere - Firma mit dem Bestandteil "Ball" zu benutzen; es sollten entsprechend der konkreten Verletzungsform nur solche Fälle erfaßt sein, in denen die Beklagte die Bezeichnung "BALL" wie auf der als Anlage überreichten Hose gebrauche, nämlich diese gewissermaßen als "BALL"-Hose bezeichne. Dabei solle es gleichgültig sein, ob der Verkehr die Kennzeichnung als unmittelbaren Hinweis auf das Unternehmen (firmenmäßig) oder als Marke (warenzeichenmäßig) verstehe. Nicht gemeint seien demnach die Fälle, in denen die Beklagte im Geschäftsbereich unter ihrem Briefkopf und damit unter ihrer - früheren - Firma allgemein Bekleidungsstücke aufführe.
Zwischen den prioritätsälteren Firmen der Klägerinnen deren allein kennzeichnender Bestandteil "Bally" sei, und der beanstandeten Bezeichnung "BALL" bestehe Verwechslungsgefahr. Dies gelte nicht nur für den Fall, daß der Begriff "BALL" allein gebraucht werde - wie auf dem Etikett der Hose -, sondern auch dann, wenn er wie beispielsweise auf der Wort-Bild-Marke der Beklagten IR-Marke 458 718 erscheine. Die Beklagte verwende das Wort "BALL" in herkunftshinweisender Funktion. Es seien klangliche Verwechslungen in erheblichem Umfang zu befürchten. "BALL" sei vollständig in "Bally enthalten. Das unterscheidende "y", welches wie ein "i" ausgesprochen werde, sei für den klanglichen Gesamteindruck insbesondere bei schnellem Sprechen von völlig untergeordneter Bedeutung. "Bally" sei zwar ein zweisilbiges Wort, der Verkehr trenne jedoch nicht deutlich die beiden Silben. Die Betonung liege eindeutig auf der ersten Silbe, das Klanggewicht also auf "Ball", während das "y" als unbetontes Anhängsel lediglich schwach nachklinge. Der Gefahr einer unmittelbaren Verwechslung in einem erheblichen Umfange stehe nicht entgegen, daß "BALL" einen Bedeutungsinhalt als Spiel und Sportgerät und als Tanzveranstaltung habe. In einem dieser Bedeutungsinhalte werde der Begriff von der Beklagten nicht verwendet. Der Begriffsinhalt von "BALL" vermöge in vielen Fällen nichts daran zu ändern, daß es zu Verwechslungen komme, insbesondere wenn "Bally" nachlässig wie "BALL" ausgesprochen werde oder wenn der Verkehr in der Eile des täglichen Lebens die gesprochene Bezeichnung "BALL" als die
ihm bekannte Bezeichnung "Bally" assoziiere. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch einen vorhandenen Branchenabstand ausgeräumt. Die Klägerinnen seien zwar vor allem in der Schuhbranche tätig, sie befaßten sich aber auch mit Bekleidungsstücken. Dieser Sektor sei nicht etwa nur völlig untergeordnet. Die Unternehmen der Parteien gehörten, soweit es Bekleidungsstücke angehe, der gleichen Branche an. Die unterschiedlichen Vertriebswege vermöchten die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen nicht auszuschließen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen die Zulässigkeit der Klage wendet, bleiben ihre Angriffe allerdings ohne Erfolg.
a) Fehl geht die Rüge der Revision, die Klage der Klägerin zu 2 hätte schon deshalb als unzulässig abgewiesen werden müssen, da die Klägerin zu 2 als Prozeßstandschafterin neben der Klägerin zu 1 kein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der nur der letzteren zustehenden zeichenrechtlichen Ansprüche habe. Die Revision verkennt dabei, daß der Klägerin zu 2 der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus einem eigenen prioritätsälteren Firmenkennzeichnungsrecht an der Bezeichnung "Bally" gemäß § 16 Abs. 1 UWG erwächst. Hierauf allein hat auch das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu 2 gestützt. Der Mangel eines eigenen rechtlichen Interesses bei der Geltendmachung der zeichenrechtlichen Ansprüche aus der IR-Marke, die die Klägerin zu 1 als Zeicheninhaberin selbst verfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 f. - Abbo/Abo), kann dem aus eigenem Kennzeichnungsrecht (§ 16 Abs. 1 UWG) hergeleiteten Unterlassungsbegehren der Klägerin zu 2 somit nicht als ein Prozeßhindernis entgegengehalten werden.
b) Als unbegründet erweist sich auch die Rüge der Revision, das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen, der Beklagten zu verbieten, Bekleidungsstücke firmenmäßig und/oder warenzeichenmäßig unter der Bezeichnung "BALL" anzubieten und/ oder zu vertreiben, sei mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Gegen die Verwendung der Begriffe "markenmäßig" und "firmenmäßig" zur Kennzeichnung der zu untersagenden Benutzungshandlung sind aus dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzliche Bedenken nicht zu erheben, da zum Verständnis der vorgenannten Begriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988, 776, 777 - PPC; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 - Flacon). Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes kann das im Klageantrag formulierte Verbot, Bekleidungsstücke firmenmäßig und/oder warenzeichenmäßig unter der Bezeichnung "BALL" anzubieten und/oder zu vertreiben, in seiner Reichweite als hinreichend bestimmt angesehen werden. Bei dem so verstandenen Gegenstand des Klagebegehrens kann dem Berufungsurteil entgegen der Rüge der Revision auch nicht ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO entnommen werden.
2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Klagekennzeichen "Bally" sei mit der beanstandeten Bezeichnung "BALL", soweit diese in Verbindung mit Bekleidungsstücken verwendet werde, verwechslungsfähig.
Das Berufungsgericht geht von einer normalen Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens "Bally" aus. Eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsdurchsetzung oder aufgrund überragender Verkehrsgeltung zieht es nicht in Erwägung. Das war von seinem Standpunkt aus nicht erforderlich. Für eine dahingehende Prüfung gibt der Vortrag der Klägerinnen aber auch keinen Anlaß. Die Klägerinnen haben die in Anspruch genommene Berühmtheit und überragende Verkehrsgeltung ihrer Kennzeichnung mit deren Wertschätzung im Bereich des Schuh- und Lederwarenhandels begründet. Hinsichtlich der Bedeutung ihrer Marke im hier maßgeblichen Bereich der Oberbekleidung haben sie keinen detaillierten Vortrag gehalten. Da eine aus Verkehrsgeltung hergeleitete verstärkte Kennzeichnungskraft nur für das jeweils in Rede stehende Warengebiet gilt (BGH, Urt. v. 23.4.1969 - I ZR 129/67, GRUR 1970, 302, 304 - Hoffmann's Katze; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 102/88, GRUR 1990, 367, 370 - alpi/Alba-Moda), kann aus der Darlegung der Klägerinnen zur Berühmtheit ihres Kennzeichens eine erhöhte Kennzeichnungskraft für den hier maßgeblichen Warenbereich "Oberbekleidung" nicht hergeleitet werden. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist deshalb von einer normalen Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens "Bally" auf dem Sektor der Oberbekleidung auszugehen. Auf dieser Grundlage erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts, es seien klangliche Verwechslungen zu befürchten, weil das als "i" ausgesprochene "y" für den klanglichen Gesamteindruck von ganz untergeordneter Bedeutung sei, auch komme dem Sinngehalt der angegriffenen Bezeichnung "BALL" keine die Verwechslungsgefahr in Frage stellende Bedeutung zu, als rechtsfehlerhaft.
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts "Bally" und "BALL" seien miteinander klanglich verwechslungsfähig, erweist sich schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es an einer hinreichenden Auseinandersetzung fehlt mit den von der Beklagten zur Verteidigung ihres Standpunktes herangezogenen Erwägungen der Prüfungsstelle für Klasse 25 IR des Deutschen Patentamts, welche im Widerspruchsverfahren mit Beschluß vom 14. März 1988 die Gefahr der Verwechslung der IR-Marke der Beklagten mit den Klagezeichen verneint hat.
Das Verletzungsgericht ist zwar durch eine Entscheidung der Eintragungsbehörde, welche eine Übereinstimmung der Zeichen wegen fehlender Verwechslungsgefahr verneint, nicht gebunden. Es kann abweichend von der Entscheidung der Eintragungsbehörde die Zeichenübereinstimmung auch dann bejahen, wenn vom Kläger keine über das Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinausreichenden Gründe angeführt werden. Allerdings ist es in einem solchen Fall zur Erschöpfung des Parteivorbringens geboten, sich mit den gegenteiligen Erwägungen der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts auseinanderzusetzen, zumal wenn diese - wie auch das Berufungsgericht selbst - die Entscheidung zur klanglichen Verwechslungsgefahr mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung begründet. Daran fehlt es im Streitfall.
Das Deutsche Patentamt hat eine klangliche (und schriftbildliche) Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Zeichen verneint, selbst wenn man wegen der Bekanntheit des Zeichens "Bally" für Schuhwaren von einer "etwas gesteigerten" Kennzeichnungskraft dieses Zeichens auch für andere Waren ausgehe. Es hat hierzu ausgeführt, der Verkehr werde den klanglichen Unterschied der beiden Bezeichnungen deutlich wahrnehmen. Der hell klingende Vokal "i" bilde einen deutlich hörbaren Kontrast zu dem ersten, dunkel klingenden Vokal "a". Bei der relativen Kürze der Zeichen sei der Unterschied in der Vokalfolge und der Silbenzahl nicht zu überhören. Das Berufungsgericht führt demgegenüber aus, "Bally" sei zwar ein mehrsilbiges Wort, der Verkehr trenne jedoch nicht deutlich das Wort in die Silben "Bal-li", sondern sage "Ball-i". Die Betonung liege eindeutig auf der ersten Silbe das Klanggewicht auf "Ball", während das "y" als unbetontes Anhängsel lediglich schwach nachklinge, weshalb die gegenüberstehenden Bezeichnungen im klanglichen Gesamteindruck nahezu übereinstimmten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, daß der Verkehr die zweite Silbe des Wortes "Bally" als selbständiges "i" spreche oder verstehe und daß deshalb das "i" als unbetontes Anhängsel lediglich schwach nachklinge. Es liegt vielmehr aufgrund allgemeiner Sprachgewohnheiten nahe anzunehmen, daß der Verkehr wegen der - auch vom Deutschen Patentamt - herausgestellten Kürze des Wortes "Bally" die Endsilbe nicht vernachlässigt und sich das Klagezeichen deshalb als ein zweisilbiges Wort mit dunklem und hellem Vokal einprägt, was die Gefahr der allein zur Diskussion stehenden klanglichen Verwechslung mit der angegriffenen Bezeichnung "BALL" als gering erscheinen lassen könnte.
Einer abschließenden Entscheidung zum Grad der klanglichen Verwechselbarkeit der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen bedarf es aber nicht, da gemäß den nachfolgenden Erwägungen die Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne aus Rechtsgründen auch dann zu verneinen ist, wenn von den vom Berufungsgericht angenommenen Sprech- und Hörgewohnheiten des Verkehrs ausgegangen werden sollte.
b) Das Berufungsgericht hat nämlich nicht hinreichend beachtet, daß - auch bei seiner Betrachtungsweise - verbleibende klangliche Unterschiede der gegenüberstehenden Bezeichnungen vom Verkehr wesentlich schneller erfaßt werden, so daß es im Verkehr gar nicht erst zu Verwechslungen kommt, wenn eine der gegenüberstehenden Bezeichnungen einen für jedermann verständlichen Sinngehalt aufweist (vgl. BGHZ 28, 320, 323 f. - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 20.12.1974 - I ZR 12/74, GRUR 1975, 441, 442 - Passion; Urt. v. 24.6.1982 - I ZR 62/80, GRUR 1982, 611, 613 - Prodont; Urt. v. 26.9.1985 - I ZR 181/83, GRUR 1986, 253, 256 - Zentis).
"Ball" ist ein gängiges Wort der Umgangssprache, das - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - wegen seines Sinngehalts als Spiel- und Sportgerät von jedermann sofort erfaßt wird, auch wenn es nicht seinem Sinngehalt entsprechend verwendet wird. Da dieses Wort dem Verkehr allgemein bekannt ist, ist es grundsätzlich einer Gefahr, mit einer der Umgangssprache nicht entlehnten Bezeichnung verwechselt zu werden, nicht ausgesetzt. Wegen seines geläufigen Sinngehalts prägt sich das Wort als solches ein. Eines beschreibenden Bezugs des Wortes der Umgangssprache zur gekennzeichneten Ware bedarf es nicht, um von einem eine Verwechslungsgefahr ausschließenden Sinngehalt auszugehen. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es bei seiner gegenteiligen Beurteilung darauf abstellt, der Bedeutungsinhalt von "BALL" stehe nicht in einem Zusammenhang mit den Bekleidungsstücken, es werde im allgemeinen nicht in seinem Bedeutungsinhalt auf die betreffenden Bekleidungsstücke bezogen, sondern als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft und demgemäß als Name empfunden. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne ist es unerheblich, ob die mit einem Begriff der Umgangssprache gekennzeichnete Ware dessen Sinngehalt entspricht. Denn es geht dabei nicht um die Frage einer die Warenherkunft oder das Herstellerunternehmen kennzeichnenden Verwendung einer bestimmten Bezeichnung, sondern allein um die Beurteilung, ob der kennzeichnende Begriff wegen seines jedermann geläufigen Sinngehalts rasch erfaßt wird und als allgemein verständliches Wort mit einem anderen, der Umgangssprache nicht erkennbar entlehnten Kennzeichen nicht verwechselt werden kann. Danach ist im Streitfall eine Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne der gegenüberstehenden Bezeichnungen "BALL" und "Bally" zu verneinen.
Soweit das Berufungsgericht zusätzlich darauf abstellt, die Gefahr von Verwechslungen bestehe auch dann, wenn "Bally" nachlässig wie "Ball" ausgesprochen werde, kann dem rechtliche Bedeutung nicht zuerkannt werden. Gleiches gilt für seine Annahme, der Verkehr könne in der Eile des täglichen Lebens bei dem gesprochenen Begriff "BALL" die ihm bekannte Bezeichnung "Bally" assoziieren. Ein solcher Rest von Verwechslungsgefahr kann nämlich, da er ersichtlich praktisch nicht ins Gewicht fällt, unbeachtet bleiben (vgl. BGHZ 28, 320, 325 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 20.12.1974 - I ZR 12/74, GRUR 1975, 441, 442 - Passion).
Bei diesem Sachverhalt ist auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu verneinen, da die gegenüberstehenden Bezeichnungen auch nicht geeignet erscheinen, die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen den Unternehmen der Parteien zu wecken.
III. Das begehrte Verbot erweist sich auch nicht hinsichtlich der weiteren in der Klage angeführten Erwägungen als gerechtfertigt. Hierüber vermag der Senat abschließend zu entscheiden.
1. Der von den Klägerinnen beanspruchte Sonderschutz aus dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr ihrer Klagebezeichnung "Bally" als eines berühmten Kennzeichens, welcher seine Rechtsgrundlage in § 1004,§ 823 Abs. 1 BGB findet (BGHZ 28, 320, 328 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 2.4.1988 - I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713 - Camel Tours; Urt. v. 21.9.1989 - I ZR 34/88, GRUR 1990, 37, 39 - Quelle), scheidet aus. Eine Beeinträchtigung der berühmten Marke als wertvoller Besitzstand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt in Ausnahmefällen nur vor, wenn deren Werbewert durch die Verwendung gleicher oder sehr ähnlicher Kennzeichen - also in einem engeren Ähnlichkeitsbereich als dem Bereich der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr - gemindert wird. Ist aber - wie im Streitfall - im Hinblick auf die leichte begriffliche Erfaßbarkeit der angegriffenen Bezeichnung "BALL" der Grad der kennzeichnungsrechtlichen Verwechslungsgefahr trotz der Warengleichartigkeit und der überschneidenden Geschäftsbereiche als gering einzustufen, kann eine Beeinträchtigung des Werbewerts der berühmten Marke nicht angenommen werden (vgl. BGHZ 28, 320, 327 - Quick/ Glück; BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister; BGH-Quelle aaO.).
2. Auch eine gemäß § 1 UWG wettbewerbswidrige Ausnutzung eines hervorragenden Rufs der Kennzeichnung der Klägerinnen vermag im Streitfall als Klagegrundlage nicht herangezogen zu werden. Der Schutz des wettbewerblichen Besitzstandes an einem Kennzeichen gemäß § 1 UWG setzt voraus, daß dessen Werbekraft in unlauterer Weise ausgenutzt wird (BGH, Urt. v. 29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 552 - DIMPLE; Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 297/88, WRP 1991, 296, 300 - SL). Dieser wettbewerbsrechtliche Schutz kann zwar auch eingreifen, wenn eine Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zu verneinen ist (BGH, Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister), erfordert dann aber die Feststellung des Vorliegens sonstiger Umstände, welche die Unlauterkeit des Verhaltens bei der Verwendung der nicht verwechslungsfähigen Kennzeichnung belegen (BGH - Kräutermeister aaO..). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, daß die Beklagte bei dem Vertrieb ihrer besondere Gütemerkmale nicht in Anspruch nehmenden Bekleidungsstücke sich des durch das Klagekennzeichen "Bally" für Schuhe begründeten guten Rufs besonderer Qualität bediente.
3. Auch soweit die Klägerinnen zur Begründung der Klage ausführen, die Bezeichnung der Hose der Beklagten als "BALL"-Hose sei irreführend und deshalb gemäß § 3 UWG zu verbieten, erweist sich ihr Rechtsschutzbegehren als unbegründet. Es mangelt schon an einer sachgerechten Antragstellung, mit welcher die beanstandete Verwendung des Begriffs "BALL"-Hose als irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG untersagt werden könnte. Eine Irreführung, wie die Klägerinnen sie behaupten, der Verkehr sehe in einer mit einem "Ball"-Etikett versehenen Hose eine solche, die zum Ballspielen oder zum Tanzen geeignet sei, kann nicht in Betracht gezogen werden.
IV. Nach alledem ist unter Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.