Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1969, Az.: I ZR 129/67
„Hoffmann`s Katze“
Beanspruchung von Ausstattungsrechten an einem Katzen-Bildzeichen; Verletzung von Kennzeichenrechten; Anspruch auf Schadensersatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1969
- Aktenzeichen
- I ZR 129/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11430
- Entscheidungsname
- Hoffmann`s Katze
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.09.1967
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma H. Stärkefabriken AG,
vertreten durch den Vorstand, B. S.
Prozessgegner
Firma Ho. N.V., Gesellschaft niederländischen Rechts, V., K.weg ...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1969
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Girisch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht Ausstattungsrechte an dem folgenden Katzen-Bildzeichen, das unstreitig für Wäschestärkemittel bekannt ist, nach Angaben der Klägerin aber auch für Kartoffelmehl, R.-Stärke-Speisepuder und ferner für Tierfutter als Nebenprodukte der Stärkefabrikation benutzt worden ist:
...
Dieses Bildzeichen ist ferner Gegenstand des Warenzeichens Nr. ..., das seit 1894 für Stärke, Stärkepräparate, Stärkezusätze und alle bei der Wäsche gebrauchten Artikel zugunsten der Klägerin eingetragen ist, sowie des im Jahre 1898 registrierten Zeichens Nr. ..., dessen Verzeichnis zahlreiche Waren der verschiedensten Art, darunter auch Fleischwaren, Fleischextrakte, Mehl und Mehlprodukte umfaßt. Ein weiteres Zeichen Nr. ... mit der gleichen, jedoch nach links blickenden Katze ist seit 1906 für sämtliche Waren der Klasse ... einschließlich Reisfuttermehl eingetragen. Für die Waren dieser Klasse einschließlich Futtermittel erwirkte die Klägerin im Jahre 1954 die Eintragung auch des folgenden Zeichens Nr. ...:
...
Für die holländische Beklagte ist unter Nr. ... die nachstehende abgebildete IR-Marke mit holländischer Priorität vom ... 1959 für "Nahrungsmittel für Katzen" registriert worden, die bislang in der Bundesrepublik noch nicht benutzt worden ist:
...
Ein Beschluß des Deutschen Patentamtes, der die Übereinstimmung dieser Marke mit den älteren Klagezeichen Nr. ... und ... festgestellt hatte, wurde vom Bundespatentgericht im Jahre 1964 aufgehoben, so daß die IR-Marke der Beklagten nunmehr auch Schutz in der Bundesrepublik genießt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze ihre Kennzeichenrechte, verwässere ihre berühmte Marke und handele wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt,
der Beklagten den Schutz der IR-Marke Nr. ... für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entziehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und unter Zusammenfassung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens folgendes vorgetragen: Die Verkehrsgeltung ihres Bildzeichens erstrecke sich auch auf Nahrungs- und Futtermittel. Zumindest infolge dieser Verkehrsgeltung sei die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten, zumal die beiderseitigen Zeichen nicht allein im Motiv, sondern auch in der Verwendung einer hockenden Katze übereinstimmten, die beide oder eine der Vorderpfoten auf den Boden stemmten. Diese Art der Ausführung des Katzenmotivs liege bereits im Bereich der berühmten Marke. Als bildliche Bestimmungsangabe stünden der Beklagten zahlreiche andere Darstellungsarten zur Verfügung.
Die Beklagte hat bestritten, daß die Klagekennzeichnung über den Bereich der Stärke hinaus auch für andere Erzeugnisse Verkehrsgeltung erlangt habe. Soweit das für ihr Zeichen eingetragene Katzenfutter gleichartig mit den für die Klagezeichen eingetragenen Waren sei, handele es sich um unzulässige Defensivwaren. Im übrigen hätten Bundespatentgericht und Landgericht zu Recht eine Verwechslungsgefahr verneint, die um so geringer sei, je stärker ihr Katzenbild als warenbeschreibende Bestimmungsangabe zu beurteilen sei.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten zeichenrechtlichen Ansprüche mit der Begründung verneint, zwischen den beiderseitigen Kennzeichen seien keine Verwechslungen zu befürchten. Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Würdigung des Landgerichte und des Bundespatentgerichts, die allerdings ihrerseits darauf abgestellt hatten, daß eine gesteigerte Kennzeichenkraft des Klagezeichens und eine damit verbundene erhöhte Gefahr von Verwechslungen zwar für Stärke dargetan sei, nicht jedoch für den Bereich derjenigen Waren, die mit dem für die angegriffene Marke eingetragenen Katzenfutter gleichartig seien.
Geht man zunächst davon aus, daß die Klagezeichen für solche Waren, die mit dem Katzenfutter der Beklagten zweifelsfrei als gleichartig anzusehen wären, keine durch Verkehrsgeltung gestärkte Kennzeichnungskraft erlangt haben, legt man also die beiderseitigen Kennzeichnungen lediglich in ihrer eingetragenen Gestalt zugrunde, dann ist die Verneinung der Verwechslungsgefahr frei von Rechtsirrtum.
1.
Was zunächst die Katzendarstellungen in den älteren Klagezeichen Nr. ... und ... anbelangt, so stimmt die angegriffene Darstellung zwar darin überein, daß beide Male das Motiv einer Katze verwendet und daß diese Katze in hockender Stellung mit einem dem Betrachter halb zugewendeten Gesicht ausgeführt wird. Diese Übereinstimmung begründet indessen noch keine Verwechslungsgefahr, da sich die beiderseitigen Darstellungen - wie die Vorinstanzen übereinstimmend zu Recht festgestellt haben - nicht nur in der Art der bildlichen Ausführung, sondern insbesondere in ihrem den Gesamteindruck beeinflussenden Typ unterscheiden. Daß die Katze des Klagezeichens in der Manier der Jahrhundertwende, die Katze im angegriffenen Zeichen hingegen dem modernene Zeitgeschmack entsprechend ausgeführt ist, besagt freilich noch nicht viel, da der Verkehr damit rechnet, daß ältere Zeichenbilder im Laufe der Zeit modernisiert werden. Während aber die in Seitenansicht dargestellte kräftige Katze des Klagezeichens ihre erhobene Pfote leckt und damit - wie die Klägerin selbst in ihrer Werbung verschiedentlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. gelbe R.-Packung und Umschrift auf einigen Formularen) - Sauberkeit und Reinheit verkörpert, zeigt das in Vorderansicht mit weichen Formen dargestellte Kätzchen der Beklagten verniedlichte Züge und erweckt einen verspielten Eindruck. Der Gefahr, daß durch die Verwendung der angegriffenen Katzendarstellung falsche betriebliche Herkunftsvorstellungen hervorgerufen werden könnten, steht ferner entgegen, daß Katzendarstellungen auf Katzen-Nahrungsmitteln naheliegen und - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsirrtumsfrei festgestellt hat - in erster Linie als Bestimmungsangabe aufgefaßt werden (vgl. dazu auch BGH GRUR 1964, 71 - personifizierte Kaffeekanne).
2.
Mit dem jüngeren Klagezeichen Nr. ... hat sich das Berufungsgericht nicht näher befaßt. Entgegen der Meinung der Revision ermangelt das angefochtene Urteil aber insoweit nicht der notwendigen Begründung; denn aus den einleitenden Ausführungen des Berufungsgerichtes ist zu ersehen, daß es insoweit voll der Würdigung des Landgerichts beitritt, das auch bezüglich dieses Zeichens die Gefahr von Verwechslungen rechtsirrtumsfrei in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht verneint hatte. Die angegriffene Katzendarstellung nähert sich zwar in der Haltung diesem Klagezeichen etwas mehr an. Doch bewirkt hier - wie das Landgericht zutreffend feststellt - die Ausführung in harten schematisierten Umrißlinien noch deutlicher einen unterschiedlichen Gesamteindruck gegenüber dem verspielten und verniedlichten Kätzchen der Beklagten. Es kommt hinzu, daß sich die beiderseitigen Zeichen zusätzlich durch Wortbestandteile - H. einerseits und Ho. Kat ja andererseits - voneinander unterscheiden.
II.
1.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß zwischen Kennzeichnungen, die von Hause aus nicht verwechselbar sind, infolge Stärkung ihrer Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung gleichwohl Verwechslungen zu befürchten sein können, da dann der Verkehr eher dazu neigt, aus der Ähnlichkeit zweier Zeichen fälschlich auf die gleiche betriebliche Herkunft oder zumindest auf irgendeine Zusammenarbeit zwischen den beiderseitigen Betrieben zu schließen. Im Streitfall stellt das Berufungsgericht in Einklang mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO fest, daß die älteren Klagezeichen für die Ware "Stärke" starke Verkehrsgeltung erlangt haben. Ob dieser Umstand an sich geeignet sein könnte, die Gefahr von Verwechslungen herbeizuführen, kann zunächst dahinstehen (vgl. dazu unten Ziff. III). Denn für zeichen- und ausstattungsrechtliche Ansprüche wäre nach der gesetzlichen Regelung weiterhin erforderlich, daß die genannte "Stärke" einerseits und das für das angegriffene Zeichen vorgesehene "Nahrungsmittel für Katzen" andererseits gleichartig sind.
Eine solche Warengleichartigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätte, einander so nahestehen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Voraussetzungen für die genannten Waren gegeben sind. Doch hatten bereits das Bundespatentgericht und insbesondere das Landgericht eine Warengleichartigkeit verneint. Die beweispflichtige Klägerin hat demgegenüber bislang keine Beweise dafür angeboten, daß die von ihr vertriebene, offenbar aus pflanzlichen Stoffen gewonnene Stärke, insbesondere ihre bekannten Wäschemittel, und die normalerweise auf vorwiegend tierischen Substanzen aufgebauten Katzen-Nahrungsmittel regelmäßig in gleichen Fabrikationsstätten hergestellt und auch in gleichen Verkaufsstätten vertrieben zu werden pflegen. Mangels Warengleichartigkeit vermag daher die für Stärke festgestellte starke Verkehrsgeltung der Klagekennzeichnung keine warenzeichen- und ausstattungsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu begründen.
2.
Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes muß allerdings weiter davon ausgegangen werden, daß dem Klagezeichen nicht nur starke Verkehrsgeltung für Stärke zukommt, sondern darüber hinaus der Sonderschutz berühmter Marken gegen Verwässerungegefahr (§ 823 BGB) gebührte Dieser auf der Einmaligkeit eines weit bekannten Zeichens beruhende Sonderschutz reicht nun zwar einerseits über den Bereich der Warengleichartigkeit hinaus, setzt aber andererseits nach gefestigter Rechtsprechung voraus, daß das fragliche Zeichen wenn nicht in identischer, so doch in weitgehend übereinstimmender Form auf anderen Warengebieten mitbenutzt und damit in seiner Einmaligkeit beeinträchtigt wird. - Da - wie erörtert - die beiderseitigen Kennzeichnungen von Hause aus nicht einmal verwechslungsfähig sind, haben die Vorinstanzen Ansprüche wegen Verwässerungsgefahr zu Recht verneint. Ob - wie das Landgericht meint - derartige Ansprüche auch deshalb zu versagen wären, weil die Mitverwendung von Katzendarstellungen für Katzen-Nahrung nicht als rechtswidrig im Sinne von § 823 BGB gewertet werden könnte, mag dahinstehen.
III.
Fach alledem könnten kennzeichenrechtliche Ansprüche der Klägerin nur unter der doppelten Voraussetzung in Betracht kommen, daß die Klägerin ihr Zeichen nicht allein für Stärke, sondern auch für solche Erzeugnisse, die mit Katzen-Nahrung gleichartig sind, im Verkehr durchgesetzt hat und daß ferner infolge der dadurch erstarkten Kennzeichnungskraft des Klagezeichens eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt worden ist, und zwar bereits im Prioritatszeitpunkt der angegriffenen IR-Marke.
1.
Die zuerst genannte Voraussetzung ist in der Revisionsinstanz als gegeben anzusehen. Denn aus dem angefochtenen Urteil muß entnommen werden, daß das Berufungsgericht eine starke Verkehrsgeltung des älteren Klagezeichens nicht nur für Stärke, insbesondere für Wäschestärke, als offenkundig feststellt, sondern darüberhinaus auch für andere Waren unterstellt, wie die Klägerin das in der Berufungsinstanz behauptet und in der mündlichen Verhandlung möglicherweise ausreichend substantiiert hat.
Nach Meinung des Berufungsgerichtes sollen aber selbst "unter Berücksichtigung der überragenden Verkehrsgeltung der Klagezeichen" (S. 8 BU) die Abweichungen zwischen den beiderseitigen Katzendarstellungen derart erheblich sein, daß die Gefahr von Verwechslungen entfalle. Die beiden Zeichen stimmten, so führt das Berufungsgericht aus (S. 9 BU), tatsächlich nur in der Verwendung des "Katzenmotivs" überein. Auf dieses Motiv aber schlechthin könne die Klägerin den Schutzbereich ihrer sämtlichen Zeichen auch bei Berücksichtigung des höchstmöglichen Durchsetzungsgrades nicht ausdehnen, zumal die Verwendung einer Katzenabbildung bei einem Zeichen für Katzenfutter kaum erheblich kennzeichnungskräftig sein könne.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Wenn sich auch die beiderseitigen Katzendarstellungen - wie erörtert - in der Art ihrer bildlichen Ausführung und auch im Typ unterscheiden, so sind doch die Unterschiede nicht derart tiefgreifend, daß sie eine Verwechslungsgefahr selbst dann noch ausschließen, wenn man mit dem Berufungsgericht eine starke Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch für Waren, die mit Katzen-Nahrung gleichartig sind, zugrunde legt. Vielmehr fallen dann die vorhandenen Übereinstimmungen stärker ins Gewicht. Es trifft insbesondere nicht zu, daß sich die Übereinstimmung in der gemeinsamen Verwendung eines Katzenmotivs erschöpfe. Denn beiderseits handelt es sich um eine hockende Katze mit einem dem Betrachter halb zugewandten Gesicht, wobei beide Male - anders als beispielsweise bei der hockenden stilisierten Mini-Frech-Katze der Beklagten - keine ins Auge fallenden Abweichungen von natürlichen Katzendarstellungen vorhanden sind, die ein Auseinanderhalten der Darstellungen erleichtern könnten. Ist aber das Klagekennzeichen für Waren, die mit Katzenfutter gleichartig sind, so stark bekannt, wie es das Berufungsgericht unterstellt, dann läßt sich angesichts dieser Übereinstimmungen nicht ausschließen, daß sich der flüchtige Durchschnittskäufer, der beide Zeichen nicht nebeneinander sieht, beim Anblick der angegriffenen Darstellung an die vertraute Katzendarstellung der Klägerin erinnert und dadurch zu irrigen Herkunftsvorstellungen verleitet wird.
2.
Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichtes kann daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
a)
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob die bislang nur unterstellte starke Verkehrsgeltung des Klagezeichens für solche Waren, die mit Katzennahrung gleichartig sind, hinreichend substantiiert und unter Beweis gestellt ist.
Die Klägerin hält anscheinend weitere Ermittlungen zur Verkehrsgeltung für überflüssig. Sie scheint anzunehmen, daß sich die erhöhte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens für Wäschestärke ohne weiteres auf die damit gleichartigen Stärkeerzeugnisse für Nahrungsmittel erstrecke und daß demzufolge eine erhöhte Verwechslungsgefahr auch für Katzen-Nahrung bestehe, die ihrerseits mit Stärke-Nahrungsmitteln gleichartig sei. Dieser Argumentation könnte aber selbst dann nicht beigetreten werden, wenn man zwischen Wäschestärke und Stärke-Nahrungsmitteln einerseits und zwischen letzteren und Katzenfutter andererseits Warengleichartigkeit unterstellt.
Bei den Schlußfolgerungen der Klägerin bleibt bereits außer acht, daß schon bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu beachten ist, daß sie von der größeren oder geringeren Warennähe mitbeeinflußt wird (vgl. BGH GRUR 1955, 487, 489 - Alpha; 1956, 172, 174 - Magirus). Davon abgesehen rechtfertigt der Umstand, daß die gesteigerte Kennzeichnungskraft für Wäschestärke eine erhöhte Verwechslungsgefahr im Bereich auch der gleichartigen Stärke-Nahrungsmittel befürchten läßt, nicht ohne weiteres die darüber hinausgehende Annahme, daß das Klagezeichen für diese Stärke-Nahrungsmittel starke Kennzeichnungskraft besitzt. Starke Kennzeichnungskraft erlangt ein Warenzeichen im Wege der Verkehrsdurchsetzung für diejenigen Waren, für die es im Verkehr bekannt ist. Daß die Kennzeichnungskraft eines nur für bestimmte Waren stark benutzten Zeichens mit der Entfernung von dieser "Verkehrsgeltungsware" abnimmt, hat der Senat bereits in der Zwillingskaffee-Entscheidung klargestellt (GRUR 1968, 256). Will daher die Klägerin geltend machen, das Klagezeichen besitze auch für Stärke-Nahrungsmittel oder sogar für Stärke-Futtermittel gesteigerte Kennzeichnungskraft, so kann das nicht im Wege von Schlußfolgerungen aus der Kennzeichnungsstärke für Wäsche-Stärke hergeleitet werden, sondern bedarf eines besonderen Nachweises. Dabei kann allerdings davon ausgegangen werden, daß sich ein für bestimmte Waren schon verkehrsbekanntes Zeichen vielfach auch für neue benachbarte Waren leichter durchsetzen läßt, als ein gänzlich unbekanntes. Andererseits ist zu beachten, daß die Verkehrsdurchsetzung für neue Waren erschwert wird, wenn das Zeichen für diese neuen Waren als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe angesehen werden kann.
b)
Sollte sich das Klagezeichen auch für solche Waren durchgesetzt haben, die mit Katzen-Nahrung gleichartig sind, dann wird noch zu prüfen sein, ob die Katzendarstellung in dem angegriffenen Zeichen vom Verkehr überhaupt als warenzeichenmäßiger Herkunftshinweis und nicht ausschließlich als Bestimmungsangabe aufgefaßt wird. Dabei ist zu beachten, daß der Verkehr die Aufnahme eines an sich verwechselbaren Bildbestandteils in ein prioritätsjüngeres Zeichen um so eher als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird, je vertrauter ihm das entsprechende Klagezeichen als Herkunftshinweis auf dem fraglichen Warengebiet ist (vgl. auch BGH GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde; 1968, 148, 149 - Zwillingsfrischbeutel; 1968, 365, 366 - Praliné).
IV.
Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche lassen sich erst dann zureichend beurteilen, wenn die Fragen des zeichenmäßigen Gebrauchs und der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr hinreichend geklärt sind.
V.
Gelangt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß das Klagebegehren begründet ist, dann wird der Klageantrag noch klarzustellen sein. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine den registerrechtlichen Eigenarten der IR-Marke angepaßte Löschungsklage (Art. 5 MMA i.V.m. Art. 6 quinquies ParÜb). Sie ist gestützt einerseits auf ältere Warenzeichenrechte im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 WZG und andererseits auf sachlich-rechtliche Ansprüche wegen Verletzung von Ausstattungsrechten (§ 25 WZG), Verwässerung berühmter Marken (§ 823 BGB) und wettbewerbswidriger Zeichenbeeinträchtigung (§ 1 UWG), die in Ergänzung zeichenrechtlicher Lösehungsgründe auch gegenüber der Registrierung internationaler Marken geltend gemacht werden können (BGHZ 18, 1, 12) [BGH 07.06.1955 - I ZR 64/53]. Die Antragsfassung folgt ersichtlich der Regelung in § 10 der VO über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken in der Fassung vom 5. September 1968 (vgl. dazu RG MuW 1927/28, 96; RGZ 146, 325, 332). Die dort genannte Entziehung des Schutzes würde indessen, soweit die Regelung des Art. 5 Abs. 2 und 5 MMA und Art. 26 Abs. 4 der Ausführungsordnung vom 15. Dezember 1966 eingreift, zur Voraussetzung haben, daß dem internationalen Büro binnen eines Jahres nach der internationalen Registrierung zumindest eine vorläufige Schutzverweigerung mitgeteilt worden ist, was im allgemeinen nur in einem patentamtlichen Verfahren in Betracht kommen wird. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, dürfte der Streit sich auf die Frage der Berechtigung zur Benutzung des angegriffenen Zeichens in der Bundesrepublik verlagern oder aber auf die vom Ablauf der genannten Frist unabhängige Frage der Einwilligung der Beklagten in eine Teillöschung für den Bereich der Bundesrepublik.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sprenkmann
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Simon
Girisch