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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1980, Az.: I ZR 134/78
„Kräutermeister“

Zeichenrechtliche Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Jägermeister" und "Kräutermeister" ; Anerkennung von "Jägermeister" als berühmte Marke ; Täuschung des Verkehrs über die Unternehmensidentität durch Annahme einer Zeichenabwandlung ; Gewöhnung des Verkehrs an andere Zeichen desselben Herstellers mit dem gleichen Wortstamm ; Wettbewerbswidrige Erweckung der Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen den Unternehmen der Parteien ; Verwässungsschutz berühmten Marke ; Beurteilung des Grades von Bekanntheit und von Gütevorstellungen im Verkehr hinsichtlich des beeinträchtigten Produktes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1980
Aktenzeichen
I ZR 134/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12452
Entscheidungsname
Kräutermeister
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.07.1978

Prozessführer

Firma W. M. Kommanditgesellschaft, J. -Spirituosenfabrik, J. straße ..., W.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Curt M. V. -Gesellschaft mbH, W.,
diese wiederum vertreten durch die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Dr. Günther F. und Günter M., W.

Prozessgegner

Firma M. -W. Peter M. Kommanditgesellschaft,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die M. -W. V. -GmbH,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Peter M., E.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Täuschung des Verkehrs über die Unternehmensidentität durch Annahme einer Zeichenabwandlung setzt voraus, daß dem gemeinsamen Wortstamm der Charakter eines selbständigen Hinweises auf ein bestimmtes Unternehmen zukommt.

  2. 2.

    Ist trotz des erweiterten Schutzbereichs der berühmten Marke eine Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinne nicht gegeben, so wirdegewöhnlich auch nicht die Kennzeichnungs- und Werbekraft des berühmten Zeichens beeinträchtigt.

  3. 3.

    Ein bewußtes und gezieltes Anhängen an eine durch große und erfolgreiche Werbeanstrengungen und/oder durch die Qualität eines Produkts bekannt oder gar berühmt gewordene fremde Kennzeichnung kann jschon die Wettbewerbswidrigkeit begründen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Juli 1978 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine bekannte Spirituosenherstellerin, ist Inhaberin des Wortzeichens "J.", das unter der Nummer 474 481 mit Priorität ab 7. Dezember 1934 in der Warenzeichenrolle eingetragen ist. Sie bringt unter dieser Bezeichnung seit Jahrzehnten in gleichbleibender Art und Qualität als ihr wichtigstes Erzeugnis einen Kräuterlikör auf den Markt, dessen Umsatz erheblich ist und für den sie Werbung in beträchtlichem Umfang - unter anderem mit dem Slogan "Deutschlands meistgetrunkener Kräuterlikör" - betrieben hat.

2

Die Beklagte erzeugt und vertreibt ebenfalls Spirituosen. Sie hat am 18. Dezember 1971 beim Deutschen Patentamt das Wortzeichen "Kräutermeister" für die Waren "Kräuterspirituosen, nämlich Magenbitter" angemeldet. Dagegen erhoben sowohl die Klägerin - gestützt auf ihr Zeichen "Jägermeister" sowie auf das ihr ebenfalls zustehende ältere Wortzeichen "Kräuterjäger" als auch die Firma Weinbrennerei S., S. & Co. Widersprüche. Durch Beschluß vom 8. Oktober 1973 stellte das Patentamt zunächst die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit dem Zeichen Nr. 483 185 "Meister" der Firma S. fest und setzte das Verfahren über die Widersprüche der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung des angemeldeten Zeichens aus. Auf die Erinnerung der Beklagten hat das Patentamt dann durch Beschluß vom 30. August 1974 die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen "Meister" und "Kräutermeister" verneint. Das Bundespatentgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde durch - rechtskräftigen - Beschluß vom 30. August 1974 zurückgewiesen.

3

Die Klägerin hat nach ergebnislosem Abmahnungsschriftwechsel im März 1977 Klage erhoben. Sie hat behauptet, ihr "Jägermeister" sei mit Abstand Deutschlands bekanntester und meistgetrunkener Kräuterlikör, seine Bezeichnung sei bereits seit vielen Jahren eine berühmte Marke. Infolge ihrer intensiven Werbung, insbesondere mit dem Slogan "Deutschlands meistgetrunkener Kräuterlikör", verbinde der Verkehr mit der Marke "Jägermeister" auch regelmäßig die Vorstellung einer Kräuterspirituose.

4

Unter Berufung auf die nach ihrer Meinung bestehende warenzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr sowie auf §§ 1 und 3 UWG (sittenwidrige und täuschende Anlehnung an die berühmte Marke "Jägermeister") hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten beantragt,

  1. 1.

    es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,

    eine Spirituose mit der Bezeichnung "Kräutermeister" feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen;

  2. 2.

    das angemeldete Wortzeichen "Kräutermeister" zurückzunehmen.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Berühmtheit der Marke "Jägermeister" bestritten und die Ansicht vertreten, daß der Werbeaufwand der Klägerin nur dazu geführt habe, die ihrem Zeichen anhaftende ursprüngliche Kennzeichnungsschwäche zu überwinden. Die Zeichen "Jägermeister" und "Kräutermeister" seien wegen des klaren Sinngehaltsunterschieds ihrer kennzeichnenden Teile "Jäger" und "Kräuter" nicht verwechslungsfähig. Der übereinstimmende Wortteil "- meister" sei allenfalls schwach kennzeichnungskräftig und wegen der Vielzahl der - auch für Spirituosen und sogar für Kräuterspirituosen - auf dem Markt befindlichen und bekannten "Meister"-Zeichen nicht geeignet, Rückschlüsse auf die betriebliche Herkunft der Ware zu ermöglichen und damit eine Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen zu begründen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die dagegen gerichtete Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat die zeichenrechtliche Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Jägermeister" und "Kräutermeister" verneint.

8

1.

Es hat festgestellt, daß es sich bei dem Klagezeichen "Jägermeister" um ein weithin bekanntes Zeichen mit demzufolge überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft handle. Weiter hat es zugunsten der Klägerin unterstellt, daß "Jägermeister" sogar als berühmte Marke anzusehen sei. Trotz des somit anzunehmenden besonders großen Schutzbereichs sei jedoch - auch unter Berücksichtigung der im Verkehr üblichen Flüchtigkeit - nach dem Gesamteindruck der beiden Kennzeichnungen nicht zu befürchten, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise sie nach dem Schriftbild, dem Klang und/oder dem Sinngehalt unmittelbar verwechsle.

9

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

10

Die Feststellung des Berufungsgerichts, infolge der Farblosigkeit der Wortteile "meister" und infolge der Häufigkeit dieses Begriffs als Schlußbestandteil zahlreicher Wortbildungen der deutschen Sprache werde der Gesamteindruck der kollidierenden Bezeichnungen im wesentlichen durch die Wörter "Jäger" und "Kräuter" geprägt, ist frei von Rechtsirrtum. Das gleiche gilt hinsichtlich der weiteren Feststellung, daß die Wörter "Jäger" und "Kräuter" nicht nur nach Klang und Schriftbild unverwechselbar seien, sondern auch einen dem Verkehr geläufigen unterschiedlichen und unverwechselbaren Sinngehalt aufwiesen. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Feststellungen den Schluß zieht, daß die aus den prägenden Begriffen "Jäger" und "Kräuter" einerseits und dem im vorliegenden Zusammenhang farblosen, wenig kennzeichnungskräftigen Begriff "Meister" andererseits gebildeten Wortverbindungen auch insgesamt für den Verkehr nicht verwechslungsfähig seien, so begegnet auch dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

11

Die Übereinstimmungen im Sprachrhythmus der Wortzusammensetzungen reichen auch in Verbindung mit der Übereinstimmung der beiden Wortenden "-ermeister" für eine klangliche oder bildliche Verwechslungsmöglichkeit nicht aus. Eine solche Verwechslung erscheint schon durch die auffälligen Unterschiede der Wortanfänge der Wörter "Jäger" und "Kräuter" ausgeschlossen, auf denen nach der revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellung des Berufungsgerichts im Verkehr die Betonung liegt. Außerdem steht nach den in den Senatsurteilen vom 11.11.1958 (BGHZ 28, 320, 325 - Quick -) und vom 20.12.1974 (GRUR 1975, 441, 442 - Passion -) entwickelten Grundsätzen der klare Sinngehaltsunterschied der beiden umgangssprachlichen Begriffe "Jäger" und "Kräuter" auch der Gefahr einer Verwechslung der Zeichen nach ihrem Wortklang oder nach dem Bild entgegen.

12

Auf den deutlichen Unterschied der beiden Anfangswörter stützt das Berufungsgericht auch seine weitere Feststellung, daß die beiden kollidierenden Zeichen ihrem eigenen Sinngehalt nach nicht verwechselbar seien. Es hat sich dabei bereits mit der von der Revision in der Vordergrund ihrer Angriffe gerückten Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, der Verkehr stelle nicht allein auf den bloßen Wortsinn des Zeichens "Jägermeister" ab, sondern bringe dieses sofort mit dem berühmten Kräuterlikör der Klägerin in Verbindung, wodurch sich eine weitgehende Sinngehaltsgleichheit zum Zeichen "Kräutermeister" ergebe. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es zahlreiche andere Kräuterspirituosen - auch Kräuterliköre - neben dem Erzeugnis der Klägerin gebe und daß der Verkehr deshalb sowie wegen des rein warenbeschreibenden Charakters des Wortteils "Kräuter" in diesem keinen Hinweis auf die Herkunft eines "Kräutermeister" aus dem Betrieb der Klägerin sehe.

13

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie beruht weitgehend auf den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts. Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht dabei die behauptete umfangreiche Werbung der Klägerin für ihr Zeichen in Verbindung mit dem Slogan "Deutschlands meistgetrunkener Kräuterlikör" unberücksichtigt gelassen habe, geht sie von einer irrigen Voraussetzung aus, da das Berufungsgericht diese umfangreiche Werbung ausdrücklich (S. 14 BU) zugunsten der Klägerin unterstellt und seine Feststellungen auf der Grundlage dieser Unterstellung getroffen hat. Es hat dabei rechtsirrtumsfrei erkannt, daß die Sloganwerbung keine warenzeichenrechtlich relevante Hinweisfunktion des Begriffs "Kräuter" begründen kann. Etwaige Fehlvorstellungen des Verkehrs, die sich aus einer Gedankenkette "Kräutermeister - Kräuterlikör - Jägermeister" ergeben könnten, wären nämlich - was das Berufungsgericht auch in anderem rechtlichem Zusammenhang (BU S. 16) rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nur auf die gedankliche Brücke der Gattungsbezeichnung "Kräuterlikör" und auf die Marktstellung der Klägerin zurückzuführen und damit keine Folge unmittelbar aus den Zeichen selbst erwachsender Kennzeichnungswirkungen.

14

Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß in Ermangelung einer zeichenrechtlich relevanten Hinweisfunktion des Begriffs "Kräuter" der verbleibende Sinngehaltsunterschied der Kennzeichnungen "Jägermeister" und "Kräutermeister" die unmittelbare Verwechslung dieser Zeichen im Verkehr ausschließe, läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

15

3.

Das Berufungsgericht hat weiter verneint, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs das Zeichen "Kräutermeister" als Abwandlung oder Weiterbildung des Zeichens "Jägermeister" ansehe und demgemäß erwarte, daß eine als "Kräutermeister" bezeichnete Spirituose aus demselben Betrieb stamme, der auch den "Jägermeister" herstelle und vertreibe. Es hat dies damit begründet, daß der gemeinsame Zeichenbestandteil "meister" wegen seiner geringen Kennzeichnungskraft und wegen der häufigen Verwendung dieses einer Qualitätsbeschreibung schon angenäherten Begriffs auf dem Spirituosensektor nicht geeignet sei, als Stammbestandteil abgewandelter Zeichenformen (Serienzeichen) zu dienen.

16

Auch diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum.

17

Die Täuschung des Verkehrs über die Unternehmensidentität durch Annahme einer Zeichenabwandlung (vgl. Senatsurteil vom 7.3.1961, GRUR 1962, 241, 242 - Lutin -) setzt voraus, daß dem gemeinsamen Wortstamm der Charakter eines selbständigen Hinweises auf ein bestimmtes Unternehmen zukommt (Senatsbeschluß vom 28.9.1973, GRUR 1974, 93, 94 - Räuber -). Die Voraussetzungen, unter denen eine solche Hinweisfunktion angenommen werden kann, hat der Senat im zitierten Beschluß zusammenfassend dargestellt. Soweit das Berufungsgericht die ersten beiden dort genannten Voraussetzungen - Gewöhnung des Verkehrs an andere Zeichen desselben Herstellers mit dem gleichen Wortstamm oder hervortretende, charakteristische Eigenart oder Verwendungsweise des Stammteils - verneint hat, werden seine Feststellungen von der Revision mit Recht nicht angegriffen. Das Bestehen besonderer - für die Annahme einer Zeichenabwandlung sprechender - Umstände hat das Berufungsgericht nicht feststellen können. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe insoweit zu Unrecht die weitgehende Identifizierung der berühmten Marke "Jägermeister" mit Kräuterlikör schlechthin als zeichenrechtlich irrelevant angesehen, greift nicht durch. Auch wird die Beurteilung des Berufungsgerichts von seiner Feststellung getragen, daß eine solche etwaige Identifizierung (über die Assoziationskette "Kräutermeister - Kräuterlikör - Jägermeister") nur durch den Gattungsbegriff "Kräuterlikör" und durch die Marktstellung der Klägerin bewirkt werde und deshalb nicht der gemeinsame, hier allein zur Serienbildung geeignete Zeichenteil "-meister" die gedankliche Brücke der Assoziation darstelle.

18

4.

Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß auch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne verneinen, da die Kennzeichen selbst auch nicht geeignet erscheinen, die Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen den Unternehmen der Parteien zu wecken. Im übrigen ist die Tatsachenbehauptung über Gebrauch und Durchsetzung der Bezeichnung "Jägermeister" als Firmenschlagwort, auf die der Revisionsangriff insoweit gestützt wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 14.1.1977, GRUR 1977, 491, 493 - Allstar - und vom 14.10.1977, GRUR 1978, 170, 172 - FAN -), erst in der Revisionsinstanz aufgestellt worden.

19

II.

Das Berufungsgericht hat auch Ansprüche der Klägerin aus dem UWG verneint.

20

1.

Es hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG nicht vorliege, weil es an einer Verwechslungsfähigkeit der Zeichen fehle und der Verkehr daher auch nicht über die Qualität und/oder Beschaffenheit der Ware getäuscht werde, die er aus dem Hause der Klägerin erwarte. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen von der Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen aus, aus der die täuschende Annäherung gefolgert wird. Dazu ist bereits unter I das Erforderliche ausgeführt worden.

21

2.

Ansprüche aus § 1 UWG hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint:

22

Als Marke, deren Berühmtheit auch hier wieder unterstellt werden könne, genieße "Jägermeister" Schutz vor Verwässerungen seiner einmaligen Kennzeichnungs- und Werbekraft auch gemäß § 1 UWG. Dieser Schutz scheide jedoch im Bereich von Waren, die gleich oder gleichartig seien, aus. Sei nämlich trotz des erweiterten Schutzbereichs der berühmten Marke eine Verwechslungsgefahr im engeren oder im weiteren Sinne nicht gegeben, so werde gewöhnlich auch nicht die Kennzeichnungs- und Werbekraft des berühmten Zeichens beeinträchtigt. An einer solchen Beeinträchtigung fehle es auch hier. Außerdem sei bei der Bewertung der sich gegenüberstehenden Interessen noch zu berücksichtigen, daß es der Beklagten grundsätzlich nicht verwehrt werden könne, für eine Kräuterspirituose eine Marke zu verwenden, die den dafür naheliegenden beschreibenden Bestandteil "Kräuter" oder den wenig originellen, aber auf die Qualität hinweisenden Begriff "Meister" enthalte. Für die Kombination beider Wörter gelte nichts anders. Sie liege außerhalb des Schutzbereichs des Klagezeichens, beeinträchtige dessen Werbekraft nicht und nutze auch nicht den guten Ruf von "Jägermeister" zugunsten der Beklagten aus. Eine entsprechende unlautere Absicht der Beklagten folge nicht aus den äußeren Umständen und lasse sich daher nicht feststellen.

23

Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß ein sogenannter Verwässungsschutz einer - hier vom Berufungsgericht unterstellt - berühmten Marke ausscheidet, soweit es sich um eine Annäherung der Kennzeichen im Warengleichartigkeitsbereich handelt, aber eine kennzeichnungsrechtliche Verwechslungsgefahr nicht vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 11.11.1958, BGHZ 28, 320, 327 - Quick -).

24

Das Berufungsgericht hat ebensowenig verkannt, daß auch ohne die Gefahr von Herkunftstäuschungen eine wettbewerbswidrige Annäherung an eine fremde Kennzeichnung vorliegen kann, wenn dadurch für die eigene Ware der Ruf des fremden Erzeugnisses, insbesondere eine damit infolge seiner Qualität oder infolge besonderer Werbeanstrengungen des Herstellers verbundene Gütevorstellung ausgenutzt wird (vgl. Senatsurteile vom 4.7.1963, GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei -; vom 14.4.1965, GRUR 1966, 30, 33 - Konservenzeichen I -; ständige Rechtsprechung). Es ist jedoch dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin nicht voll gerecht geworden, wenn es gemeint hat, in Anbetracht des Fehlens einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen "Kräutermeister" und "Jägermeister" könne nicht davon ausgegangen werden, daß allein durch die Übereinstimmung der Bestandteile "meister" die überragende Kennzeichnungs- und Werbekraft des Klagezeichens beeinträchtigt werde, zumal der Beklagten die Benutzung des naheliegenden, beschreibenden Bestandteils "Kräuter" nicht verwehrt werden könne.

25

Das Berufungsgericht hat die Besonderheit des vorliegenden Falls nicht hinreichend beachtet, die darin liegt, daß die Klägerin nach ihrer Behauptung seit Jahren mit dem Slogan "Deutschlands meistgetrunkener Kräuterlikör" wirbt, mit diesem Slogan bekannt geworden ist und insbesondere durch diese Werbung "Jägermeister" als Kräuterlikör weithin bekannt gemacht hat. Wäre diese Behauptung zutreffend und deshalb zu erwarten, daß der Verkehr in weitem Umfang nicht nur bei "Jägermeister" an Kräuterlikör, sondern umgekehrt schon beim Begriff "Kräuter" in Verbindung mit einer Spirituose an "Jägermeister" erinnert wird, so könnte die Bildung einer Kennzeichnung, in welcher der dann allein schon an "Jägermeister" erinnernde Begriff "Kräuter" auch noch in der Verbindung mit dem in "Jägermeister" identisch enthaltenen Wortteil "meister" erscheint, auf wettbewerbsrechtliche Bedenken stoßen. Denn es liegt nahe, daß dann durch eine solche Verbindung zweier an die Kennzeichnung der Klägerin erinnernder Elemente fast zwangsläufig eine gedankliche Assoziation zwischen "Kräutermeister" und "Jägermeister" hergestellt würde. Diese würde zwar nach dem unter I Ausgeführten nicht zu einer Verwechslung beider Erzeugnisse bzw. ihrer Herkunftsstätten führen; sie könnte jedoch in zweifacher Hinsicht unter dem wettbewerbsrechtlichen Aspekt unlauterer Rufausbeutung relevant werden: Zunächst kann die Assoziation einer Kennzeichnung mit einer bekannten - hier gemäß Unterstellung durch das Berufungsgericht sogar berühmten - Marke ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit wecken, das einer anderen (neuen) Kennzeichnung, die nicht die Erinnerung an ein dem Verkehr schon bekanntes Erzeugnis weckt, nicht zuteil würde. Da Aufmerksamkeit und die daraus folgende Beachtung und nähere Befassung eine wesentliche Vorstufe des Verkaufserfolgs gerade bei einem neuen Produkt darstellen, kann schon damit eine gewisse Ausnutzungswirkung durch Anlehnung erzielt werden. Hinzu tritt weiter, daß der Verkehr mit einer bekannten oder gar berühmten Marke regelmäßig besondere Gütevorstellungen verbindet und dem damit bezeichneten Erzeugnis, sei es aufgrund vorangegangener Werbeanstrengungen des Herstellers oder sogar aufgrund eigener Erfahrungen, häufig mit mehr Sympathie begegnen wird als einem weniger oder gar nicht bekannten Erzeugnis. Die Möglichkeit, daß durch die Assoziation von "Kräutermeister" mit dem berühmten und - wie sein Markterfolg zeigt - auch weithin geschätzten "Jägermeister" über die Weckung besonderer Aufmerksamkeit hinaus auch eine teils bewußte, teils unbewußte Übertragung dieser Güte- und Sympathievorstellung auf das Erzeugnis der Beklagten erfolgt, liegt so nahe, daß das Berufungsgericht sie nicht ungeprüft lassen durfte. Ergäbe die Prüfung nämlich eine solche objektive Ausbeutung des Rufs der Marke "Jägermeister" durch "Kräutermeister" so könnte dies indiziell auch dafür sprechen, daß die Beklagte die assoziationsweckende Wortverbindung in der Absicht gewählt hat, damit den Ruf der Marke "Jägermeister" für ihr Erzeugnis auszunutzen. Ein solches bewußtes und gezieltes Anhängen an eine durch große und erfolgreiche Werbeanstrengungen und/oder durch die Qualität eines Produkts bekannt oder gar berühmt gewordene fremde Kennzeichnung kann jedoch schon die Wettbewerbswidrigkeit begründen (Senatsurteil vom 17.3.1965, GRUR 1966, 38, 42 - Centra -).

26

Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es nicht unlauter sein könne, wenn die Beklagte aus den naheliegenden Begriffen "Kräuter" und "meister" eine eigentümliche Kennzeichnung bilde, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Wenn auch die Verwendung jedes einzelnen dieser Begriffe in beliebigen Wortzusammensetzungen naheliegend und rechtlich unbedenklich sein mag, so ist die Verbindung beider Begriffe zu einem Kennzeichen nicht so selbstverständlich, daß allein dadurch schon die Möglichkeit ausgeschlossen erscheinen könnte, die Beklagte habe diese Verbindung gerade wegen der durch sie herstellbaren engen Gedankenverbindung zum berühmten Erzeugnis der Klägerin und wegen des damit erzielbaren Anlehnungseffekts gewählt.

27

III.

Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Klägerin aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).

28

Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die bestrittenen und von ihm teilweise unterstellten Behauptungen zutreffen, die Klägerin habe in ihrer Werbung, insbesondere durch ihren angeführten Slogan in großem Umfang herausgestellt, daß "Jägermeister" ein Kräuterlikör sei, der Verkehr deshalb "Jägermeister" weithin mit Kräuterlikör gleichsetze, so daß er schon beim Begriff "Kräuter" in Verbindung mit einer Spirituose an die Klägerin erinnert werde. Sollte sich dies bestätigen, so kann für den subjektiven Tatbestand weiter nicht nur der Grad dieser Identifikation von "Jägermeister" mit einer Kräuterspirituose und von "Kräuter" mit "Jägermeister", sondern auch die Frage bedeutsam werden, welcher Grad von Bekanntheit und von Gütevorstellungen im Verkehr dem Zeichen "Jägermeister" tatsächlich zukommt; (vgl. dazu Senatsurteil vom 9.7.1965, GRUR 1965, 601, 605 - roter Punkt -). Je höher diese Grade liegen, desto eher kann nämlich angenommen werden, daß sie auch der Beklagten geläufig und für sie bestimmend waren, das Zeichen "Kräutermeister" gezielt für ein Konkurrenzerzeugnis auszuwählen.

29

Bei diesen Feststellungen wird das Berufungsgericht in erster Linie auf den Zeitpunkt der Anmeldung des prioritätsjüngeren Zeichens "Kräutermeister" abzustellen haben, der in entsprechender Anwendung der Grundsätze aus dem Senatsurteil vom 17. Februar 1961 (BGHZ 34, 299, 303 - Almglocke -) auch für die Frage der wettbewerblichen Unlauterkeit maßgeblich ist. Veränderungen der Verkehrsvorstellung, die nach diesem Zeitpunkt zugunsten der Klägerin eingetreten sind, bleiben danach unberücksichtigt.

30

Dagegen kann die Frage, ob sich seit der Anmeldung des Zeichens "Kräutermeister" die Vorstellungen des Verkehrs über "Jägermeister" zu ungunsten der Klägerin verändert haben, unter Umständen rechtserheblich werden. Sollte nämlich eine im Anmeldungszeitpunkt vorhanden gewesene Gleichsetzung von "Jägermeister" mit einen Kräuterlikör in der Zwischenzeit - etwa infolge der von der Beklagten behaupteten Änderung der Werbung der Klägerin - entfallen sein und gegenwärtig nicht mehr bestehen, so würde dies die dargestellte Assoziationsmöglichkeit und damit einen objektiven Ausnutzungseffekt ausschließen. In einer erst künftigen Verwendung der Kennzeichnung "Kräutermeister" könnte aus diesem objektiven Grunde selbst dann kein Verstoß gegen § 1 UWG mehr gesehen werden, wenn ursprünglich die Anmeldung des Zeichens "Kräutermeister" in der Absicht wettbewerbswidrigen Anhängens erfolgt sein sollte.

v. Gamm
Merkel
Piper
Erdmann
Teplitzky