Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1989, Az.: I ZR 223/86
„Abbo/Abo“
Warengleichartigkeit von Punktionsbestecken/Kathetern und Arzneimitteln einerseits und Desinfektionsmitteln andererseits; Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens; Herstellung in derselben Herkunftsstätte; Hinweisfunktion eines Stammbestandteils für den prioritätsälteren Zeicheninhaber; Charakteristische, kennzeichnungskräftige Originalität eines Zeichenbestandteils; Eingriff in das Firmenrecht oder Namensrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 223/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14635
- Entscheidungsname
- Abbo/Abo
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 06.11.1986
- LG Hamburg - 12.03.1986
Rechtsgrundlagen
- § 31 WZG
- § 24 WZG
Fundstellen
- MDR 1989, 609-610 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 692-695 (Volltext mit amtl. LS) "Abbo/Abo"
Verfahrensgegenstand
"Abbo"/"Abo"
Prozessführer
L. Pharma GmbH & Co., Verwaltungs KG,
vertreten durch den Geschäftsführer Hans K., Kaiser-W. -Straße ..., B.
Prozessgegner
1. Firma A. Laboratories, A. Park, North C. I. USA,
vertreten durch den Chairman of the Board Robert A. S.,
2. Firma A. AG,
vertreten durch den Vorstand, Lo. straße ..., Z./Sc.,
3. Deutsche A. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Hans M. und Erik H. Max-P.-Ring, Dr. W.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Warengleichartigkeit von Punktionsbestecken/Kathetern und Arzneimitteln einerseits und Desinfektionsmitteln andererseits.
- b)
Zur Frage der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 6. November 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte auf die Berufung der Klägerin zu 3 verurteilt worden ist.
Die Berufung der Klägerin zu 3 gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. März 1986 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 3 hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1/3 zu tragen, darüber hinaus ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe. Die Beklagte hat von den eigenen außergerichtlichen Kosten 2/3 zu tragen, darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 1 und 2 in voller Höhe.
Von den Gerichtskosten hat die Klägerin zu 3 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist die Konzernmutter eines weltweit tätigen Pharmakonzerns. Sie produziert und vertreibt pharmazeutische Präparate, diätetische Produkte, Diagnostika und medizinische Geräte, insbesondere für den klinischen Bedarf. Die Klägerin zu 2 ist ihre schweizerische Tochtergesellschaft, die den Vertrieb der Erzeugnisse der Klägerin zu 1 in Europa koordiniert und diese Erzeugnisse auch selbst vertreibt. Die Klägerin zu 3 ist die deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1, die den deutschen Markt mit deren Produkten beliefert.
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der beim Deutschen Patentamt eingetragenen Warenzeichen Nr. 664 281 "Abboject", Nr. 885 873 "Abboven", Nr. 894 906 "Abbogent" und Nr. 1 002 172 "Abbonutril". Außerdem ist für sie das Warenzeichen Nr. A 35 448/5 WZ "Abboderm" zur Eintragung angemeldet. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der IR-Marken Nr. 337 903 "Abbott", eines Wort-Bildzeichens, und der weiteren IR-Marken (Wortzeichen) Nr. 369 051 "Abbocath", Nr. 377 406 "Abbovit" und Nr. 417 807 "Abbokinase". An allen diesen Zeichen hat die Klägerin zu 3 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Lizenz. Das Zeichen "Abboven" benutzt sie für ein Punktionsbesteck, das Zeichen "Abbocath" für einen Katheter und das Zeichen "Abbokinase" für ein Arzneimittel.
Die Beklagte, ebenfalls ein Pharma-Unternehmen, brachte im Jahre 1981 eine ganze Reihe von Zeichen zur Anmeldung, die sämtlich mit dem Bestandteil "Abo" beginnen. Eingetragen wurden die - gegenüber den Zeichen der Klägerinnen zu 1 und 2 sämtlich prioritätsjüngeren - Wortzeichen Nr. 1 076 9 31 "Abofungin", Nr. 1 077 257 "Abohex", Nr. 1 077 258 "Aboquat", Nr. 1 077 391 "Abodor" und Nr. 1 077 427 "Abofix", jeweils für "Desinfektionsmittel für Flächen und Gegenstände zum Vertrieb an Krankenhäuser, Kliniken etc.".
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, sie würden durch die Registrierung dieser Zeichen und deren demnächst zu erwartende Benutzung in ihren Firmen- und Zeichenrechten verletzt. Zwischen Desinfektionsmitteln zum Vertrieb an Krankenhäusern und Kliniken, für die die Warenzeichen der Beklagten bestimmt seien, und den von den Klägerinnen hergestellten bzw. vertriebenen Arzneimitteln, Punktionsbestecken und Kathetern bestehe Warengleichartigkeit. Verwechslungsgefahr zwischen den mit dem Bestandteil "Abo" beginnenden Zeichen der Beklagten und dem Firmenschlagwort "Abbott" der Klägerinnen und deren Warenzeichen mit dem Bestandteil "Abbo" ergebe sich aus den in der Rechtsprechung zu Serienzeichen entwickelten Grundsätzen. Der Bestandteil "Abo" in den Zeichen der Beklagten sei wesensgleich mit "Abbott" und "Abbo" und erscheine den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf die von den Klägerinnen hergestellten bzw. vertriebenen Erzeugnisse. Die Verkehrsbeteiligten wüßten, daß die Klägerinnen verschiedene Produkte auf dem Pharma- und Medizinalbedarfsektor im Handel hätten, die mit dem Bezeichnungsbestandteil "Abbo" begönnen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, Desinfektionsmittel für Flächen und Gegenstände unter den Bezeichnungen "Abodor", "Abofix", "Abofungin", "Abohex" oder "Aboquat" anzubieten, feilzuhalten und/oder in den geschäftlichen Verkehr zu bringen,
- 2.
in die Löschung der deutschen Warenzeichen Nr. 1 077 391 "Abodor", Nr. 1 077 427 "Abofix", Nr. 1 076 931 "Abofungin", Nr. 1 077 257 "Abohex" und Nr. 1 077 258 "Aboquat" gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht dieses Urteil geändert und die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Einwilligung in die Löschung der Warenzeichen "Abodor", "Abofix", "Abofungin", "Abohex" und "Aboquat" verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren zweitinstanzlichen Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen weiterverfolgt.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit das Berufungsgericht den Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen der Klägerinnen zu 1 und 2 entsprochen hat. Sie ist begründet, soweit die Beklagte auch auf die Klage der Klägerin zu 3 verurteilt worden ist.
I.
Klage der Klägerin zu 1
1.
Der Klägerin zu 1 hat das Berufungsgericht zeichenrechtlichen Schutz (§§ 24, 31 WZG) aus dem Wortzeichen "Abboven" gewährt. Dabei ist es davon ausgegangen, daß zwischen Punktionsbestecken, wie sie die Klägerin zu 1 durch die Klägerin zu 3 unter dem vorgenannten Zeichen vertreibt, und Desinfektionsmitteln, für die die Beklagte die angegriffenen Zeichen hat eintragen lassen, Gleichartigkeit bestehe, weil diese Waren, die beide der gesundheitlichen Fürsorge dienten, zum Fachbedarf von Ärzten und Krankenhäusern gehörten und deshalb im wesentlichen an dieselben Abnehmer vertrieben würden. Die Annahme, daß diese Waren aus demselben Geschäftsbetrieb stammten, dränge sich daher bei Benutzung identischer Zeichen auf.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren zeichenrechtlich als gleichartig anzusehen, wenn sie im Hinblick auf ihre regelmäßige Herstellungsstätte, auf ihre stoffliche Beschaffenheit, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf ihre Verwendungsweise so enge Beführungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise bei gleichen Zeichen annehmen, die Waren stammten aus derselben Herkunftsstätte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 10.4.1968 - I ZR 15/66, GRUR 1968, 550, 551 - Poropan; Urt. v. 25.2.1982 - I ZR 4/80, GRUR 1982, 419, 420 - Noris; Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht vorliegend ohne Rechtsverstoß für gegeben erachtet. Nach seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen haben Punktionsbestecke und Desinfektionsmittel im wesentlichen denselben Kundenkreis (Ärzte und Krankenhäuser) und stehen demzufolge auch an den gleichen Verwendungsstatten in Gebrauch. Darüber hinaus kann auch im Blick auf die Verwendungsweise sowie die Herstellungs- und Vertriebsverhältnisse der beiderseitigen Waren die Gefahr eines Irrtums des Verkehrs über die Herkunft der vorbezeichneten Waren bei identischen Warenzeichen nicht verneint werden. Wie die Klägerinnen unbestritten vorgetragen haben, werden Punktionsbestecke und Kanülen heutzutage vorwiegend aus Kunststoffen hergestellt, die, da sie im Hinblick auf diesen Werkstoff einer Hitzesterilisation regelmäßig nicht zugänglich sind, der Kaltsterilisation auf chemischem Wege mittels Desinfektionsmitteln bedürfen, und unbestritten ist ferner, daß führende Hersteller und Vertreiber von Infusionsbestecken in der Bundesrepublik auch Desinfektionsmittel vertreiben. Unter diesen Umständen kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Abnehmer von Punktionsbestecken und Desinfektionsmitteln, Ärzte und Krankenhäuser einschließlich der für diese tätigen Einkäufer, hielten die beiderseitigen Waren für so nahestehend, daß bei übereinstimmenden Zeichen die Gefahr bestehe, die so gekennzeichneten Waren würden für Erzeugnisse desselben Betriebs gehalten.
2.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob zwischen den beiderseitigen Zeichen nach ihrem Gesamteindruck die Gefahr einer Verwechslung bestehe. Jedoch hat es eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens mit der Begründung bejaht, daß die beteiligten Verkehrskreise unter den sich gegenüberstehenden Zeichen im Hinblick auf die Zeichenbestandteile "Abbo" und "Abo" als für sich allein bereits herkunftshinweisende Stammbestandteile die Zeichen der Beklagten lediglich als Abwandlung der Zeichen der Klägerinnen ansähen und deshalb annähmen, die mit diesen Zeichen gekennzeichneten Waren stammten aus demselben Unternehmen. Auch gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und diesem Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber Hinweisfunktion zukommt, beispielsweise dann, wenn der Verkehr an diesen Stammbestandteil bereits gewöhnt ist, dieser charakteristisch hervortritt oder sich im Verkehr durchgesetzt hat oder wenn es sich bei ihm um einen als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, GRUR 1962, 241, 242 - Lutin; Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; Beschl. v. 28.9.1973 - I ZB 10/72, GRUR 1974, 93 - Räuber).
Die Voraussetzungen unter denen ein Zeichenbestandteil danach als Stammzeichen anzusehen ist, hat das Berufungsgericht vorliegend hinsichtlich des Zeichenbestandteils "Abbo" bejaht. Dazu hat es ausgeführt, es handele sich bei den mit "Abbo" beginnenden Zeichen im Hinblick auf diesen Zeichenbestandteil um phantasievolle Bezeichnungen von individueller, kennzeichnungskräftiger Originalität und Einprägsamkeit. Deren Eigenart werde mit Rücksicht auf die Größe der zugrundeliegenden Warengebiete und die Vielzahl der auf ihnen benutzten Warenzeichen nicht dadurch beeinträchtigt, daß in die Zeichenrolle noch einige weitere nicht benutzte, teilweise auch schon wieder gelöschte Zeichen mit dem Anfangssilbenpaar "Abo" eingetragen seien. Hinzu komme eine gewisse Verkehrsgewöhnung an "Abbo", weil die Klägerin zu 3 neben dem Klagezeichen "Abboven" jedenfalls seit 1979 weitere Warenzeichen mit dem Anfangsbestandteil "Abbo", nämlich die Zeichen "Abbocath" und "Abbokinase", benutze. Darüber hinaus komme dem Stammbestandteil "Abbo" auch deshalb Herkunftshinweisfunktion zu, weil "Abbo" auf das Firmenschlagwort der Klägerin zu 1 anspiele, auch wenn dieses "Abbott" und nicht "Abbo" laute: Aus dem Nebeneinander von "Abbott" und "Abbo" beim Vertrieb der Waren der Klägerin zu 1 sei für die Verkehrsbeteiligten ersichtlich, daß mit "Abbo" das Firmenschlagwort "Abbott", wenn auch unvollkommen, übernommen werde. Schließlich werde der Hinweischarakter der in Rede stehenden Stammbestandteile weiter dadurch gefördert, daß die sonstigen Zeichenbestandteile einen deutlich warenbeschreibenden Bezug hätten und die beteiligten Verkehrskreise dies erkennten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Von einer Verkehrsdurchsetzung des Zeichenbestandteils "Abbo" kann allerdings nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Jedoch kommt es darauf auch nicht entscheidend an, da nach den weiteren Umständen die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, daß der Wortstamm "Abbo" geeignet ist, auf das Unternehmen der Klägerin zu 1 hinzuweisen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dies folgt einmal daraus, daß der in Rede stehende Zeichenbestandteil "Abbo", wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, für die Verkehrsbeteiligten von charakteristischer, kennzeichnungskräftiger Originalität ist. Darüber hinaus durfte das Berufungsgericht die herkunftshinweisende Kraft des Zeichenbestandteils "Abbo" auch daraus herleiten, daß die Klägerin zu 3 seit Jahren, auch schon geraume Zeit vor der Anmeldung der angegriffenen Zeichen der Beklagten, die Zeichen "Abbocath" und "Abbokinase" auf dem Medizinalbedarfssektor benutzt hat und daß die Abnehmer in diesem Bereich auch dadurch mit dem Zeichenbestandteil "Abbo" in Beführung gekommen und bekannt gemacht worden sind. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht ferner auch darauf abgestellt, daß die Verkehrsbeteiligten im Hinblick auf die auf der Ware bzw. ihrer Verpackung und in der Werbung nebeneinander verwendeten Bezeichnungen "Abbott" und "Abbo" einen Zusammenhang zwischen dem Firmenschlagwort "Abbott" und dem Zeichenbestandteil "Abbo" dahin herstellen, daß letzterer lediglich eine aus sprachlichen Gründen bei Serienzeichen zweckmäßige Abkürzung des Firmenschlagworts "Abbott" ist. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß für andere Zeicheninhaber fünf weitere, teilweise schon wieder gelöschte Zeichen mit dem Anfangsbestandteil "Abo" in die Zeichenrolle eingetragen waren, keine Schwächung der Hinweiskraft des in Rede stehenden Zeichenstamms hergeleitet hat. Rechtsfehlerfrei hat es dabei berücksichtigt, daß diese - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht benutzten - Zeichen angesichts der Größe der zugrundeliegenden Warengebiete und der Vielzahl der insoweit eingetragenen Warenzeichen vorliegend nicht ins Gewicht fallen. Danach läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, daß es sich bei dem Zeichenbestandteil "Abbo" um ein auf den Geschäftsbereich der Klägerin zu 1 hinweisendes Stammzeichen handelt und daß die Abnehmer im Hinblick auf den - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - deutlich warenbeschreibenden Charakter der sonstigen Zeichenbestandteile der Zeichen der Klägerin zu 1 annehmen, daß es sich bei diesen lediglich um Hinweise auf andere Warenarten des Unternehmens der Klägerin zu 1 handelt.
b)
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß mit "Abbo" und "Abo" das Klagezeichen und die angegriffenen Zeichen der Beklagten den gleichen Wortstamm aufwiesen und daß sich daraus die Gefahr einer Verwechslung der mit den angegriffenen Zeichen der Beklagten versehenen Waren mit denen der Klägerin zu 1 ergebe. Auch diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die beiderseitigen Zeichenbestandteile sind allerdings im Hinblick darauf, daß der fragliche Zeichenbestandteil der Zeichen der Beklagten keine Konsonantenverdoppelung, sondern nur ein einfaches "b" aufweist, nicht identisch. Jedoch kann nach der Rechtsprechung auch dann, wenn wie hier bei "Abbo" und "Abo" die Stammbestandteile zweier Zeichen nicht in völlig gleicher Weise übereinstimmen, gleichwohl Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens anzunehmen sein, wenn nur geringfügige Abweichungen bestehen, die dem flüchtigen Verkehr nicht auffallen und daher den fraglichen Stammbestandteil als solchen gleichwohl eindeutig hervortreten lassen (BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 22/60, a.a.O. - Lutin; Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, GRUR 1972, 549, 550 - Messinetta). Dabei ist allerdings, wie die Revision insoweit zu Recht geltend macht, eine strenge Beurteilung geboten, da die Annahme einer Verwechslungsgefahr bei gleichen Stammbestandteilen eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellt, daß Zeichen regelmäßig nur dann übereinstimmen, wenn sie ihrem Gesamteindruck nach verwechselbar sind (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, a.a.O. - Pentavenon). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine bloße Ähnlichkeit der in Betracht kommenden Stammbestandteile für die Annahme der Wesensgleichheit der jeweiligen Zeichen nicht ausreichen lassen, sondern angenommen, daß nur solche Abweichungen der Annahme eines Serienzeichens nicht entgegenstehen, die so unerheblich sind, daß sie den Stammbestandteil in seinem Wesen nicht verändern und vom flüchtigen Verkehr nicht zur Kenntnis genommen werden (BGH, Urt. v. 17.12.1971 - I ZR 79/70, a.a.O. - Messinetta m.w.N.).
Zu dieser Rechtsprechung steht indessen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß das Klagezeichen und die angegriffenen Zeichen der Beklagten mit den Bestandteilen "Abbo" bzw. "Abo" den gleichen Wortstamm aufwiesen, auch nicht in Widerspruch. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die jeweiligen Silbenpaare von den übrigen Bestandteilen der Zeichen ohne weiteres abtrennbar, selbständig und nach Klang und Schriftbild markant und einprägsam seien und daß sie, was ihre Wirkung als Wortstamm fördere, am Zeichenanfang stünden. Daß bei "Abo" der Konsonant "b" nur einfach erscheine, stelle die Wesensgleichheit der genannten Zeichenbestandteile nicht in Frage. Bei flüchtigem Sprechen oder Zuhören komme einer Klangabweichung wie hier keine praktische Bedeutung zu und auch bei genauer Wahrnehmung des Schriftbildes liege es immer noch nahe, an einen Schreib- oder Druckfehler zu denken.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts und seine daraus gezogene Schlußfolgerung, daß die in Rede stehenden Zeichenbestandteile einen übereinstimmenden, wesensgleichen Wortstamm bildeten, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob die sich gegenüberstehenden Zeichen einen derartigen Wortstamm enthalten, richtet sich nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, und diesen treten die Bestandteile "Abbo" und "Abo" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in kennzeichnungskräftiger Weise, eigenständig, einprägsam und markant, entgegen, ohne daß dabei aus der Unterschiedlichkeit der Schreibweise, der Verwendung eines einfachen bzw. doppelten Konsonanten, der Schluß auf das Vorliegen von Zeichen verschiedener Unternehmen gezogen wird. Diese tatrichterliche Würdigung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen. Im Hinblick auf die weitgehende Übereinstimmung von "Abbo" und "Abo" im übrigen und die damit zusammenhängende phonetisch gleiche Aussprache dieser Bestandteile der beiderseitigen Wortzeichen, die beide für Waren des Medizinalbedarfssektors bestimmt sind, ist es nicht erfahrungswidrig anzunehmen, daß die genannte Unterschiedlichkeit der Schreibweise, soweit sie den Verkehrsbeteiligten überhaupt auffällt, wenn nicht für einen Schreib- oder Druckfehler, so doch für sprachlich und damit auch sachlich nicht unterschiedlich und bedeutungsvoll im Hinblick auf die Warenherkunft gehalten wird.
II.
Klage der Klägerin zu 2
Die Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht ebenfalls aus zeichenrechtlichen Gründen durchgreifen lassen (§§ 24, 31 WZG). Es hat dazu ausgeführt, die Klägerin zu 2 könne sich insoweit jedenfalls auf die IR-Marken "Abbocath" und "Abbokinase" berufen, die sie in der Bundesrepublik durch die Klägerin zu 3 für Katheter und ein Arzneimittelpräparat benutze. Daß das auf diese Zeichen gestützte Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren der Klägerin zu 3 gerechtfertigt sei, ergebe sich aus den gleichen Erwägungen, wie sie für den Erfolg der Klage der Klägerin zu 1 maßgebend seien. Warengleichartigkeit zwischen Arzneimitteln und Desinfektionsmitteln sei zu bejahen. Auch dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht bei Prüfung des Begehrens der Klägerin zu 1 Verwechslungsgefahr zwischen deren Zeichen "Abboven" und den angegriffenen Zeichen der Beklagten angenommen hat, tragen in diesem Punkt auch die Entscheidung hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2. Die Revision erhebt insoweit auch keine besonderen Beanstandungen.
Sie macht geltend, daß Katheter bzw. Arzneimittel einerseits und Desinfektionsmittel andererseits nicht gleichartig seien. Jedoch greift auch dies nicht durch. Für Katheter und Desinfektionsmittel hat das Berufungsgericht aus den zu I. (unter 1.) erörterten Gründen Warengleichartigkeit ohne Rechtsverstoß bejaht und die gleichen Erwägungen rechtfertigen auch die Annahme einer Warengleichartigkeit zwischen Arzneimitteln und Desinfektionsmitteln (s. auch Richter/Brummert/Mosler, Warengleichartigkeit, 6. Aufl., unter "Desinfektionsmittel").
III.
Klage der Klägerin zu 3
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu 3 gegenüber den Zeichen der Beklagten nach § 16 UWG, § 12 BGB Schutz aus ihrem Firmenschlagwort "Abbott" gewährt, weil die Klägerin zu 3 bereits mehrere Jahre vor der Anmeldung der angegriffenen Zeichen verschiedene Zeichen der Klägerinnen zu 1 und 2 mit dem Anfangssilbenpaar "Abbo" ("Abboven", "Abbocath", "Abbokinase") benutzt und die Verkehrsbeteiligten damit im Hinblick auf das Nebeneinander von Firmenschlagwort und Warenzeichen darauf hingewiesen habe, daß ihr Finnenschlagwort "Abbott" in abgekürzter Form als Stammbestandteil der von ihr verwendeten Warenzeichen diene. Dem kann nicht beigetreten werden. Durch die Benutzung von Zeichen mit dem Bestandteil "Abo" greift die Beklagte nicht in das Firmen- oder Namensrecht der Klägerin zu 3 ein. Die Verwendung dieser Zeichen begründet zwar, wie ausgeführt, im Hinblick auf den Zeichenbestandteil "Abbo" in den Klagezeichen der Klägerinnen zu 1 und 2 die Gefahr einer Verwechslung mit diesen Zeichen, jedoch gilt gleiches nicht im Hinblick auf das Firmenschlagwort "Abbott" der Beklagten zu 3. Die Führung eines Firmenschlagworts "Abbo" durch die Klägerin zu 3, die eine Verwechslungsgefahr möglicherweise begründen könnte, scheidet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus. Allein aus dem Gebrauch des Zeichenbestandteils "Abo" im Rahmen der angegriffenen Zeichen kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß der Verkehr damit eine Abwandlung des Firmenschlagworts "Abbott" der Klägerin zu 3 verbindet. Das bloße Nebeneinander von Firmenschlagwort und Warenzeichen der Klägerinnen zu 1 und 2 reicht dafür nicht aus. Unter diesen Umständen wäre es erfahrungswidrig anzunehmen, daß die Gefahr bestehe, der Zeichenbestandteil "Abo" in den Zeichen der Beklagten weise auf das durch das Firmenschlagwort "Abbott" gekennzeichnete Unternehmen der Klägerin zu 3 hin.
Auf die Tatsache, daß die Klägerinnen zu 1 und 2 der Klägerin zu 3 gestattet haben, die Zeichen "Abboven", "Abbocath" und "Abbokinase" zu benutzen, läßt sich das Begehren der Klägerin zu 3 ebenfalls nicht stützen. Insoweit hätte die Klägerin zu 3, da ihr die vorgenannten Zeichen nicht selber zustehen, nur im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft gegen die Beklagte vorgehen können. Dies aber scheidet vorliegend aus, da die Klägerinnen zu 1 und 2 ihre insoweit in Rede stehenden Rechte selber verfolgen und die Klägerin zu 3 daneben nicht zur Geltendmachung derselben Rechte rechtswirksam ermächtigt werden kann.
IV.
Die Revision der Beklagten konnte danach nur hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 3 Erfolg haben. Im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 ZPO.
Piper
Erdmann
Mees
Ullmann