Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1968, Az.: I ZB 3/67
„Pentavenon“
Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens; Verwechslungsgefahr auf Grund eines gleichen charakteristischen Wortstamms; Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks, den die vollständigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken, für die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Warenzeichen ; Zeichenrechtlicher Schutz einzelner Bestandteile eines Kombinationszeichens auf Grund selbstständigen Elementenschutzes; Rückschluss von der Qualifizierung als charakteristisches Element auf die Qualifizierung als Stammbestandteil eines Serienzeichens ; Markenrechtliche Problematik zeichenrechtlicher Übereinstimmungen von Produktnamen; Zur Unterscheidungskraft von Widerspruchszeichen; Verwechselungsgefahr bei Namensbestandteilen, die sich an einen Sachhinweis anlehnen; Markenrechtlicher Schutz pharmazeutischer Produkte mit ähnlichen Produktnamen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1968
- Aktenzeichen
- I ZB 3/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 11771
- Entscheidungsname
- Pentavenon
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht - 14.07.1966
Rechtsgrundlagen
- § 5 WZG
- § 13 Abs. 5 WZG
- § 31 WZG
- § 41 PatG
Fundstellen
- DB 1968, 1308-1309 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 2191-2193 (Volltext mit amtl. LS) "Pentavenon"
Verfahrensgegenstand
Pentavenon
Prozessführer
A. N. & Cie., K., E. Straße ...,
gesetzlich vertraten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Rolf L. in K.
Prozessgegner
A., Dr. Robert M., G., H.-D.-Straße ...,
gesetzlich vertreten durch Dr. Robert M., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und wieweit eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens aus solchen übereinstimmenden Bestandteilen hergeleitet werden kann, die sich an einen Sachhinweis anlehnen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 25. Senates (Warenzeichen-Beschwerdesenates II) des Bundespatentgerichts vom 14. Juli 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Widersprechende ist Inhaberin des für Arzneimittel eingetragenen und unstreitig benutzten Wortzeichens Nr. 688 361 "Pentavenon". Sie besitzt ferner für das fragliche Warengebiet die noch nicht benutzten Zeichen "Venon", "Ivovenon", "Ginsengvenon", "Continuvenon" und "Supervenon". Sie hat Widerspruch erhoben gegen die Eintragung des Zeichens "Essavenon", das die Rechtsbeschwerdeführerin für die Waren "Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Mittel zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln" angemeldet hatte.
Die Prüfungsstelle des Patentamts hat eine zeichenrechtliche Übereinstimmung verneint, weil sich die Streitzeichen in den Anfangssilben "Penta" und "Essa" auffallend und einprägsam unterschieden und der übereinstimmende Bestandteil "venon" wegen seines beschreibenden Charakters und seiner häufigen Verwendung in anderen Zeichen nur schwach kennzeichnend sei, so daß den Wortanfängen erhöhte Bedeutung zukomme. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. darauf hingewiesen, die Prüfungsstelle habe in späteren Beschlüssen die Übereinstimmung der Zeichenanmeldungen "Trommvenon" und "Apovenon" mit dem Widerspruchszeichen bejaht.
Das Bundespatentgericht hat der Beschwerde stattgegeben und dem angemeldeten Zeichen wegen seiner Übereinstimmung mit dem Widerspruchszeichen die Eintragung versagt.
Die gegen diesen Beschluß eingelegte zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin ist begründet.
II.
1.
Das Beschwerdegericht tritt zunächst der Prüfungsstelle darin bei, daß das angemeldete Zeichen "Essavenon" mit dem älteren Widerspruchszeichen "Pentavenon" dem Gesamteindruck nach weder klanglich noch optisch unmittelbar verwechselbar sei. Wohl aber sei - so meint das Beschwerdegericht - eine mittelbare Verwechslungsgefahr in dem Sinne zu befürchten, daß der Verkehr die übereinstimmende Endsilbe "venon" als charakteristischen Bestandteil eines Stammzeichens auffasse und aus den Abweichungen in den übrigen Silben nur entnehmen werde, es handele sich um Kennzeichnungen für verschiedene Warenarten desselben Geschäftsbetriebs. Eine derartige Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens sei namentlich bei fachkundigen Ärzten und Apothekern zu besorgen. Diesen sei die Gepflogenheit der Hersteller chemischpharmazeutischer Waren vertraut, für die einzelnen Unterarten ihrer Erzeugnisse Zeichenreihen zu bilden, indem sie entweder an einen Anfangsbestandteil wechselnde Endungen anhingen oder einem Endbestandteil wechselnde Anfangsbestandteile voransetzten. Diese Fachkreise würden ferner erkennen, daß das Widerspruchszeichen aus den Bestandteilen "Penta" und "venon" zusammengefügt sei. Während "Penta" als fachsprachliche Ordnungszahl nicht unterscheidend wirke und deshalb von fachkundigen nicht als charakteristisches Zeichenelement aufgefaßt werde, wirke der Endbestandteil "venon" gegenüber dem Fachausdruck "Veno", an das er eng angelehnt sei, hinlänglich eigenständig, da die Buchstabengruppe "veno" unüblich zur Bildung des Wortendes verwendet werde und am Schluß durch ein "n" abgewandelt sei. Da es auf dem pharmazeutischen Gebiet allgemein üblich sei, Kennzeichnungen an Sachhinweise anzuhängen und damit zugleich die Wirkung oder Zusammensetzung des Präparats zum Ausdruck zu bringen, seien die Fachkreise daran gewöhnt, in erkennbaren Abweichungen von den ihnen genau bekannten Fachausdrücken individuelle Herkunftshinweise zu erblicken und ihnen als solche Beachtung zu schenken. Sie würden daher den Endbestandteil "venon" des Widerspruchszeichens als Sachhinweis in betriebskennzeichnender Form auffassen und angesichts der Kennzeichnungsschwäche des Anfangsbestandteils "Penta" in ihm den charakteristischen Stamm des Widerspruchszeichens erblicken. Bei dieser Sachlage seien aber Verwechslungen mit dem beanstandeten Zeichen, das den gleichen charakteristischen Stamm aufweise, unvermeidlich, da sich auch die Benutzung von Drittzeichen mit dem gleichen Stamm auf dem in Betracht kommenden Warengebiet nicht habe feststellen lassen.
2.
Der Rechtsbeschwerdeführerin ist zuzugeben, daß diese Würdigung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
a)
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Warenzeichen im Sinne der §§ 5, 31 WZG ist von dem Gesamteindruck auszugehen, den die vollständigen Bezeichnungen im Verkehr erwecken. Die Bejahung der Verwechslungsgefahr im engeren Sinne setzt also voraus, daß die Vergleichszeichen ihrem Gesamteindruck nach klanglich, bildlich oder begrifflich verwechselbar sind und daß die umworbenen Verkehrskreise dadurch zu der irrigen Annahme verleitet werden könnten, die derart gekennzeichneten Waren stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr je nach Art der Branche an übereinstimmende, gewöhnlich nicht sehr einprägsame Wortendungen gewöhnt sein kann und alsdann dem Wortanfang eine stärkere Beachtung zu schenken pflegt als der Endung (BGH GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; 1957, 435, 436 - Eucerin für pharmazeutische Erzeugnisse; Reimer, WZG, 4. Aufl. S. 429) und daß bei Übereinstimmung in solchen Bestandteilen, die ihrer Natur nach schutzunfähige Beschaffenheitsangaben sind, in der Regel schon geringfügige Abweichungen in den übrigen Zeichenbestandteilen zur Verneinung der Verwechelungsgefahr genügen (BGH GRUR 1956, 321, 322 - Synochem; GRUR 1965, 183, 185 - derma). Ergibt die Prüfung, daß unter Berücksichtigung dieser und sonstiger Erfahrungsregeln eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck der vollständigen Zeichen wegen der vorhandenen Unterschiede nicht zu befürchten steht, dann scheiden damit im allgemeinen zeichenrechtliche Ansprüche aus.
Die Vorstellungen des Verkehrs können allerdings im Einzelfall dazu führen, daß eine Verwechslungsgefahr auch dann in Betracht zu ziehen ist, wenn der Gesamteindruck der Zeichen in ihrer vollständigen Form voneinander abweicht. Die Rechtsprechung hat daher den genannten Grundsatz in verschiedener Richtung erweitert, um dem Bedürfnis nach einem der Verkehrsauffassung entsprechenden Zeichenschutz ausreichend Rechnung zu tragen. So können zeichenrechtliche Ansprüche beispielsweise aus einzelnen Bestandteilen eines Kombinationszeichens hergeleitet werden, sofern diesen selbständiger "Elementenschutz" zuzubilligen ist. Auch im übrigen können solche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei Zeichen, die an und für sich im Verkehr nicht verwechselt werden, unter der doppelten Voraussetzung in Betracht kommen, daß die beiden Vergleichszeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299, 301[BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax).
Vor einer allzu großzügigen Anwendung des Serienzeichen-Gedankens ist jedoch zu Recht gewarnt worden (vgl. zuletzt Bußmann in seiner Anmerkung zur Sirax-Entscheidung a.a.O.). Dieser Gedanke ist insbesondere nicht geeignet, auf einem Umweg die zeichenrechtliche Bedeutung solcher Wortendungen aufzuwerten, denen zuvor bei der Beurteilung des Gesamteindrucks aus den bereits genannten Gründen keine sonderliche Bedeutung beigemessen wurde. Die Rechtsprechung zu den Serienzeichen trägt der Übung mancher Unternehmen Rechnung, ein bestimmtes Stammzeichen zu führen und dieses in Form von Abwandlungen zur Kennzeichnung verschiedener Warenarten oder -sorten zu verwenden (Baumbach/Hefermehl, WZG, 9. Aufl. Anm. 67 ff zu § 31). Dementsprechend beruht die Annahme einer Verwechslungsgefahr - und zwar einer Verwechslungsgefahr im engeren unmittelbaren Sinn (BGH GRUR 1959, 420 - Opal) - auf der Erwägung, daß der Verkehr irrtümlich die übereinstimmenden Silben als charakteristischen Bestandteil eines Stammzeichens auffaßt und aus den Abwandlungen in den übrigen Silben nur entnimmt, es handele sich um die Kennzeichnung einer anderen Warenart oder -sorte des gleichen Geschäftsbetriebs, der das Stammzeichen führt (BGH GRUR 1957, 339, 342 - Venostasin; 1957, 435, 437 - Eucerin; 1959, 420, 422 - Opal). Eine solche Gefahr ist nur dann zu befürchten, wenn dem Stammbestandteil auch im Rahmen eines Gesamtzeichens ein derartiger Hinweischarakter zukommt (BGHZ 34, 299, 301[BGH 17.02.1961 - I ZR 115/59] - Almglocke), daß der Verkehr wirklich Anlaß hat, trotz eines unterschiedlichen Gesamteindruckes aus der bloßen Übereinstimmung einzelner Silben jene irrigen Schlüsse herzuleiten. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann das namentlich dann anzunehmen sein, wenn ein Unternehmen den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Wortstamm gewöhnt hat oder wenn es sich um einen als besonders charakteristisch hervorstechenden oder im Verkehr bereits als Herkunftshinweis durchgesetzten oder als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt oder auch dann, wenn sonstige Umstände, etwa die Art der abweichenden Bestandteile, jenen Schluß aufdrängen (vgl. etwa die wesentlich auf die tatrichterliche Würdigung abstellende Entscheidung Normacord/Multicord BGH GRUR 1966, 35, 36 f). Vielfach wird dann allerdings der Stammbestandteil das Gesamtzeichen derart beherrschen, daß bereits dem Gesamteindruck nach eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommt und daß daher der Gesichtspunkt des Serienzeichens entbehrlich wird. Wohnt dem fraglichen Bestandteil umgekehrt nur eine geringe herkunftskennzeichnende Kraft inne und wurde ihm deshalb bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zu Recht nur eine geringe Bedeutung beigemessen, dann hat der Verkehr im allgemeinen wenig Anlaß, aus der bloßen Übereinstimmung in einem solchen Bestandteil auf die gleiche betriebliche Herkunft zu schließen.
b)
Diese Zusammenhänge hat das Beschwerdegericht bei seiner Würdigung nicht ausreichend berücksichtigte. Es hat in Übereinstimmung mit der Prüfungsstelle die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen des beanstandeten Zeichens "Essavenon" mit dem Widerspruchszeichen "Pentavenon" verneint, weil die Konsonantenunterschiede in den Anfangssilben auffallend genug seien, um bei beiden Zeichenwörtern einen so wesentlich unterschiedlichen Gesamteindruck nach Klang und Schriftbild zu bewirken, daß der Verkehr sie trotz der gemeinsamen Endung ohne Schwierigkeiten werde auseinanderhalten können. Da indessen die verhältnismäßig langen Vergleichszeichen die gleiche Silbenzahl, die gleiche Vokalfolge e - a - e - o und den gleichen Endbestandteil aufweisen, müßte diese Würdigung zu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, wenn der übereinstimmende Endbestandteil wirklich als derart charakteristisch angesehen werden könnte, daß er sogar als herkunftskennzeichnender Stammbestandteil eines Serienzeichens aufzufassen wäre. Kommt hingegen, wie die Prüfungsstelle angenommen hatte, dem Endbestandteil "venon" wegen seiner schwachen Kennzeichnungskraft nur geringe Bedeutung für den Gesamteindruck des Widerspruchszeichens zu, dann besteht für den beteiligten Verkehr auch kein Anlaß, diesen Bestandteil sogar als charakteristischen Stammbestandteil eines Serienzeichens aufzufassen. Schon die Verneinung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck, welche die Rechtsbeschwerdeführerin als ihr günstig nicht angreift, steht sonach nicht in Einklang mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Frage des Serienzeichens. Davon abgesehen, halten diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung auch im übrigen nicht stand:
Es kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht meint - für fachkundige Ärzte und Apotheker nicht die der altgriechischen Sprache entnommene Anfangssilbe "Penta", sondern der Endbestandteil "venon", der sich zwar eng an das fachgebräuchliche Wort "Veno" (nach übereinstimmender Meinung der Parteien wohl richtiger: "Vena") anlehne, jedoch hinlänglich eigenständig sei, als der charakteristische Teil des Widerspruchszeichens anzusehen sei. Es braucht insbesondere nicht auf die Bedenken der Rechtsbeschwerde eingegangen zu werden, ob "venon" wirklich ausreichend gegenüber dem zugrunde liegenden Fachausdruck abgewandelt und für Arzneimittel selbständig schutzfähig ist (vgl. dazu den Beschluß vom heutigen Tage I ZB 12/67 - Polyestra) und ob nicht beispielsweise die die Eintragung rechtfertigende Unterscheidungskraft des Widerspruchszeichens weniger in einem der beiden Bestandteile, sondern hauptsächlich in deren Verschmelzung zu einem neuen Wortgebilde zu suchen wäre. Selbst wenn man nämlich insoweit dem Beschwerdegericht beitritt, dann folgt aus dessen Erwägungen doch lediglich, daß der Bestandteil "venon" kennzeichnungskräftiger als der Anfangsbestandteil "Penta" und insofern das charakteristische Element des Widerspruchszeichens ist. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht schon ohne weiteres den vom Beschwerdegericht gezogenen weiteren Schluß, daß "venon" deshalb als Stammbestandteil eines Serienzeichens zu schützen ist. Die Auffassung des Beschwerdegerichtes liefe bei konsequenter Anwendung darauf hinaus, daß jeder Zeichenbestandteil, dessen - sei es auch nur schwache - Kennzeichnungskraft diejenige der weiteren (noch schwächeren) Bestandteile übertrifft, geeignet sein könnte, als Stammbestandteil eines Serienzeichens die Verwechslungsgefahr mit anderen Zeichen zu begründen. Dem kann nicht beigetreten werden. Gerade der Fachmann, auf dessen Auffassung das Beschwerdegericht maßgeblich abstellt, erkennt nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdegerichts, daß der Endbestandteil "venon" ein zum Zwecke der Herkunftskennzeichnung abgewandelter Sachhinweis ist. Wenn das aber zutrifft, dann hat gerade er wenig Anlaß, bei einem dem Gesamteindruck nach nicht verwechslungsfähigen Drittzeichen wegen der bloßen Übereinstimmung in einem solchen Bestandteil anzunehmen, es handele sich um Kennzeichen für verschiedene Warenarten oder Warensorten ein und desselben Geschäftsbetriebes. Vielmehr liegt gerade für ihn die Vorstellung ebenso nahe, daß ein Dritter durch den strittigen Zeichenbestandteil lediglich den gleichen den Fachmann interessierenden Indikationshinweis geben will wie der Inhaber des älteren Zeichens, zumal die Art der Abwandlung - mag sie auch schutzfähig sein - jedenfalls nicht in dem erforderlichen Maße als eigenartig und einprägsam hervorsticht.
3.
Da sonach der angefochtene Beschluß mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann, war die Sache gemäß §§ 13 Abs. 5 WZG, 41 × PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Sprenkmann
Alff
Simon
Merkel