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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1961, Az.: I ZR 115/59
„Almglocke“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1961
Aktenzeichen
I ZR 115/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15768
Entscheidungsname
Almglocke
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 07.08.1959

Fundstellen

  • BGHZ 34, 299 - 310
  • DB 1961, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1961, 534 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1019-1022 "Gebrauch von Warenzeichen durch Schwesterfirmen"
  • NJW 1961, 1018-1022 (Volltext mit amtl. LS) "Gebrauch von Warenzeichen durch Schwesterfirmen"

Amtlicher Leitsatz

  1. a.

    Macht der Inhaber eines älteren Warenzeichens gegen den Benutzer eines jüngeren Warenzeichens Verbotsrechte wegen angeblicher Verwechslungsgefahr mit der Begründung geltend, sein Zeichen habe durch Verkehrsgeltung einen erweiterten Schutzbereich erlangt, so muß die zur Feststellung der Verwechslungsgefahr erforderliche Verkehrsgeltung des älteren Zeichens bereits am Anmeldetage des jüngeren Zeichens bestanden haben.

    Dies gilt auch dann, wenn das angemeldete jüngere Zeichen noch nicht eingetragen ist, es sei denn, daß die Anmeldung mit Rücksicht auf ein mittels Widerspruchs geltend gemachtes rangbesseres Zeichenrecht eines anderen kein Recht auf Eintragung begründen kann.

  2. b.

    Zur Frage der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Serienzeichens".

  3. c.

    Wenn juristisch selbständige Schwesterfirmen eine Warenkennzeichnung gemeinschaftlich in der Weise gebrauchen, daß sie dem Publikum nicht nach der Art echter Wettbewerber, sondern als wirtschaftliche Einheit gegenübertreten, kann durch die gemeinschaftlichen Benutzungshandlungen der Schwesterfirmen ein Ausstattungsbesitz an der Kennzeichnung entstehen, der jeder einzelnen der Firmen zuwächst.

    Ist hingegen die innere Zusammengehörigkeit der Schwesterfirmen für die beteiligten Verkehrskreise nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, so ist die Mitbenutzung durch einen befreundeten Betrieb der Kennzeichnungskraft oder der Herausbildung eines Ausstattungsbesitzes ebenso schädlich, als wenn die Mitbenutzung seitens eines wirtschaftlich unabhängigen Wettbewerbers erfolgt wäre.

In dem Rechtsstreit

...

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Dr. Spengler und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. August 1959 aufgehoben.

  2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Für die Klägerin sind auf Grund gleichzeitiger Anmeldungen vom 17. März 1951 am 25. September 1952 in der Warenzeichenrolle zwei Warenzeichen für die Waren

"Molkereierzeugnisse und Dauermilcherzeugnisse in fester und flüssiger Form, nämlich Kondensmilch, Sterilmilch, Kaffeesahne und Kakaomilch"

2

eingetragen. Es handelt sich dabei um die beiden Zeichen Nr. 627 194 (Wortzeichen: "Almglocke") und Nr. 627 195 (Bildzeichen einer Glocke mit aufgemalter Blumenverzierung). Die Klägerin bringt seit 1951 unter der Bezeichnung "Almglocke" Sterilmilch in Flaschen in den Verkehr, auf deren Etiketts sie das Wortzeichen und das Bildzeichen nebeneinander verwendet.

3

Aus diesen Zeichen geht sie klagbar gegen die Beklagte vor, welche seit Herbst 1952 unter der Bezeichnung "Almquell" ebenfalls Sterilmilch in Flaschen auf den Markt bringt. Die Beklagte hat in den Jahren 1952 und 1955 je ein Warenzeichen, das Wort "Almquell" enthaltend, zur Eintragung angemeldet, über die jedoch das Bundespatentamt auf Grund der Widersprüche der Klägerin noch nicht abschließend entschieden hat. Ferner wurde für die Beklagte das Wortzeichen "Almquell-Mix", angemeldet 1955, im beschleunigten Verfahren eingetragen; die von verschiedenen Personen hiergegen erhobenen Widersprüche sind noch unerledigt.

4

Die Klägerin nimmt für die auch in ihren Firmennamen aufgenommene Bezeichnung "Almglocke" zugleich den Schutz des § 16 UWG sowie Verkehrsgeltung nach § 25 WZG in Anspruch und hat gegen die Beklagte Klage auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "Almquell", auf Zurücknahme der beim Deutschen Patentamt eingereichten Warenzeichenanmeldungen "Almquell", "Almquell-Mix" und "Almquell-E-VI-C" (Wort-Bild-Zeichen), ferner auf Auskunfterteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Bewilligung der Veröffentlichungsbefugnis erhoben.

5

Die Beklagte hat unter Bestreiten von Verkehrsgeltung und Verwechslungsgefahr und unter Geltendmachung des Verwirkungseinwandes Klagabweisung beantragt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre früheren Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

8

1.

Bei der Prüfung des Schutzumfanges des Klagezeichens "Almglocke" geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Vorsilbe "Alm ..." für den Gesamteindruck des Wortzeichens von nur untergeordneter Bedeutung sei, weil sie für sich allein betrachtet nicht schutzfähig sei. Aus älteren Bekanntmachungen des Patentamts entnimmt das Berufungsgericht, daß die Worte "Alm" und "Auf der Alm" zu den gemäß §§ 1, 4 Nr. 1 WZG von der Eintragung ausgeschlossenen Warenzeichen gehörten. Danach sei grundsätzlich von der Schutzunfähigkeit des Wortes "Alm" auszugehen; denn es sei dem Publikum in seiner Bedeutung als ein in den Alpen oder im Alpenvorland gelegenes Weide- und Wiesengelände bekannt und geläufig. Deshalb werde der Wortbestandteil "Alm ..." vom Publikum - jedenfalls im Hinblick auf die von beiden Parteien vertriebenen Erzeugnisse Milch und Milchprodukte - nicht als Fantasie-Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb, sondern als eine Angabe über den Ort der Milchgewinnung aufgefaßt. Zeichenrechtlich habe demgemäß der Bestandteil "Alm" in dem Klagezeichen an Gewicht hinter dem weiteren Bestandteil "Glocke" zurückzutreten.

9

Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsurteils wendet sich die Revision mit der Rüge, die im Berufungsurteil zitierte Verlautbarung des Patentamtes im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen (= "Blatt" 1916, S. 155) befasse sich nur mit der Eintragungsunfähigkeit des Wortes "Alm" für die Klasse 23, welche damals wie heute die Waren:

"Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche, Automaten, Haus- und Küchengeräte, Stall-, Garten- und landwirtschaftliche Geräte"

10

umfaßt habe. Diese Feststellung trifft zu, wie unter anderem aus dem in "Blatt" 1894, S. 10/11 veröffentlichten Verzeichnis der Warenklassen zu ersehen ist. Die vom Berufungsgericht geäußerte Vermutung, die alte Klasse 23 sei mit der heutigen Klasse 26 a-e identisch gewesen, ist also irrig.

11

Damit bricht aber keineswegs die Beweisführung des Berufungsgerichts in sich zusammen, wie die Revision annimmt. Denn in Warenzeichenstreitsachen sind die Verletzungsgerichte für die Entscheidung, ob ein Warenzeichenbestandteil wegen einer rein beschreibenden Bedeutung keines selbständigen Schutzes fähig ist, nicht an eine gleichlautende Feststellung des Patentamtes gebunden, sondern in ihrer Würdigung selbständig. Zwar unterliegen die Vortragen, ob ein bereits eingetragenes. Warenzeichen als Ganzes Unterscheidungskraft besitzt und ob es z.B. eine Beschaffenheitsangabe darstellt nicht einer nochmaligen Nachprüfung durch die Gerichte. Wohl aber kann das Gericht andererseits bei zusammengesetzten Zeichen ungeachtet ihrer Eintragung in die Warenzeichenrolle von sich aus die Schutzfähigkeit der einzelnen Bestandteile prüfen (so die ständige Rechtsprechung, vgl.z.B. BGHZ 19, 370 W 5; GRUR 1957, 88 - Funkberater -). Infolgedessen hätte das Berufungsgericht den Wortbestandteil "Alm" im vorliegenden Rechtsstreit selbst dann auf Grund seiner in sich schlüssigen Überlegungen als eine lokale Ursprungsangabe bewerten können, wenn es sich zur Unterstützung dieser seiner Annahme überhaupt nicht auf irgendeine Meinungsäußerung des Patentamtes hätte berufen können. So liegen die Dinge aber hier nicht. Vielmehr schließt die im Berufungsurteil zitierte Veröffentlichung in "Blatt" 1930, S. 188, die Wortverbindung "Auf der Alm" eindeutig für Waren der Klasse 26b von der Eintragung aus. Diese Äußerung des Patentamtes deckt sic sinngemäß ganz mit der Auffassung des Berufungsgerichts, weil dem schlichten Wort "Alm" für Milch und Milchprodukte keineswegs eine erhöhte, sondern eher eine geringere Unterscheidungskraft als der Wortverbindung "Auf der Alm" zukommt. Das andere Zitat aus "Blatt" 1916, S. 255 ist zwar, wie erwähnt, nicht auf Milch usw., sondern auf Waren der Klasse 23 zu beziehen. Unter diesen befinden sich aber "Stall-, Garten- und landwirtschaftliche Geräte". Wenn das Patentamt damals sogar im Hinblick auf diese Hilfswerkzeuge des Landwirts die Feststellung treffen konnte, daß eine Verwendung des Wortes "Alm" bei ihnen als eine Bestimmungsangabe wirkt, so liegt erst recht der weitere Schluß nahe, daß "Alm" bei Molkereiprodukten als Herkunfts- oder Beschaffenheitsangabe wirkt. Die ältere Entscheidung des Patentamtes aus dem Jahre 1916 liegt also bereits in der gleichen Linie wie seine spätere Entscheidung aus dem Jahre 1930.

12

Somit konnte das Berufungsgericht sehr wohl beide Entscheidungen des Patentamtes ohne Verstoß gegen § 286 ZPO als Stütze für die auf Grund eigener Überlegungen gebildete Meinung anführen. Seine sachlich irrige Annahme, das Patentamt habe sich bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1916 mit der heutigen Warenklasse 26b befaßt, ist hiernach nicht entscheidungserheblich, weil seine Schlußfolgerung, da "Alm" für Waren der Klasse 26b nicht eintragungsfähig sei, auch noch nach Richtigstellung dieser gedanklichen Voraussetzung zu Recht besteht.

13

2.

Weiterhin macht die Revision geltend, der Wortbestandteil "Alm" in der Marke der Klägerin könne schon aus dem Grunde nicht als Hinweis auf den Herstellungsort angesehen werden, weil Sterilmilch nicht auf Almen hergestellt werde. Diese Einwendung zielt offensichtlich darauf ab, daß Sterilmilch, obschon von Haus aus ein Naturerzeugnis, doch seine spezifische Verkehrsfähigkeit erst durch zusätzliche menschliche Tätigkeit erlange, so daß als ihr Ursprungsort nur derjenige Ort angesehen werden könne, an dem das Erzeugnis seine letzten wertbestimmenden Eigenschaften erhalte (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, 8. Aufl., § 3 UWG, Anm. 63). Indessen kann die Frage, welcher Ort als Ursprungsort eines erst nach Weiterverarbeitung in den Handel gebrachten Naturerzeugnisses anzusehen ist, nicht allgemeinverbindlich beantwortet werden, sondern ihre Entscheidung hängt jeweils von der Verkehrsanschauung ab. So ist es zum Beispiel für die Vorschriften des Weingesetzes (§§ 2, 6), welche für Weine eine wahrheitsgemäße "Kennzeichnung der Herkunft" vorschreiben, unumstrittene Auslegung, daß es allein auf den Ort der Traubengewinnung und nicht den der Kelterung oder der kellermäßigen Behandlung des Weines ankommt (vgl. RGSt 68, 26, 28). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich diese Auffassung des Begriffes "Herkunft" allein auf Weinberglagenamen beschränken und nicht auch auf andere weiterverarbeitete Naturerzeugnisse übergreifen sollte. Ob dieses nach der Verkehrsanschauung der Fall ist, stellt eine Tatfrage dar, deren Beurteilung durch das Berufungsgericht, sofern sie nicht von einem in zulässiger Weise gerügten Verfahrensverstoß beeinflußt ist, nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die dem Berufungsgericht ersichtlich zugrunde liegende Anschauung, es komme dem Verkehr auch bei Dauermilcherzeugnissen, insbesondere bei Sterilmilch, nicht entscheidend auf den Ort ihrer fabrikatorischen Verarbeitung, sondern auf den Ort der Gewinnung des Ausgangsproduktes also der natürlichen Milch, an, kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

14

Zudem wäre es für den endgültigen Bestand des Berufungsurteils an dieser Stelle sogar belanglos, wenn ihm in der genauen begrifflichen Einordnung des Wortes "Alm" als Ursprungsbezeichnung ein Irrtum unterlaufen wäre. Denn gemäß § 4 Nr. 1 WZG sind von der Eintragung unterschiedlos alle Zeichen ausgeschlossen:

"die keine Unterscheidungskraft haben oder ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Menge- oder Gewichtsverhältnisse der Waren enthalten."

15

Wäre das Berufungsgericht mithin nicht zu der Feststellung gelangt, daß "Alm" bei Milch und Milchprodukten als Hinweis auf den Ort der Milchgewinnung aufgefaßt wird, so hätte, es statt dessen darin eine Beschaffenheitsangabe (Hinweis auf die Verwendung von "Alm"-Milch als Ausgangsprodukt der Sterilmilch) erblicken müssen. Der Verkehr pflegt diese begrifflichen Unterschiede nicht so sorgfältig zu beachten, ähnlich wie auch Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben ineinander übergehen können (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., § 4 WZG Anm. 45).

16

3.

Zur Frage der Verwechslungsgefahr zwischen dem Klage zeichen "Almglocke" und dem angegriffenen Zeichen "Almquell" macht das Berufungsurteil folgende Ausführungen:

17

Die Vorsilbe "Alm", hinsichtlich derer die beiden Bezeichnungen übereinstimmen, habe zwar für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht völlig auszuscheiden. Doch müsse der Schwerpunkt der Betrachtung auf die beiden Wortbestandteile "-glocke" und "-quell" gelegt werden; denn sofern eine Ähnlichkeit zweier Zeichen allein durch einen nichtschutzfähigen Wortbestandteil begründet werde, so genügten in der Regel geringfügige Abweichungen bei den übrigen Bestandteilen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Diese Grundsätze der Rechtsprechung seien nicht auf Fälle zu beschränken, in denen die übereinstimmenden Wortbestandteile Beschaffenheitsangaben seien, sondern müßten auch dann gelten, wenn der fragliche Wortbestandteil aus anderen Gründen schutzunfähig sei. - Das Berufungsgericht geht insoweit von den Grundsätzen aus, welche in der Rechtsprechung des Senats entwickelt worden sind (vgl. etwa BGHZ 19, 371 - W 5; BGHZ 21, 186 - Funkberater).

18

Die gegenüber dem zurücktretenden Bestandteil "Alm" charakteristischen Zeichenbestandteile "-glocke" und "-quell" weichen, wie das Berufungsurteil weiter darlegt, nicht nur geringfügig, sondern sehr erheblich voneinander ab. Es handele sich bei ihnen um dem Verkehr geläufige Begriffe, die völlig eindeutig seien und sich in ihrem Sinngehalt jedem unmittelbar aufdrängten, so daß auch beim flüchtigen Lesen oder Hören die Erinnerung an ihre Bedeutung ohne weiteres wachgerufen werde.

19

Die Revision beanstandet hier, das Berufungsgericht habe den Gesamteindruck der beiden Zeichen nicht ausreichend berücksichtigt. Andernfalls hätte es Wert darauf legen müssen, daß die beiden Zeichen aus je zwei an sich selbständigen Begriffen - Alm und Glocke einerseits und Alm und Quelle andererseits - zusammengesetzt seien und daß die Vereinigungen "Almglocke" und "Almquelle" wieder je einen in sich geschlossenen Gesamtbegriff bildeten. Diese Art der Zeichenbildung fördere die Verwechslungsgefahr, weil im Gedächtnis des flüchtigen Betrachters nur die Kombination von "Alm" mit irgendeinem selbständigen Begriff haften bleiben werde, so daß er beim Auftauchen der gleichartigen Kombination der Beklagten leicht glauben werde, dasselbe Zeichen vor sich zu haben.

20

Diese Rüge wäre nur unter der Voraussetzung beachtlich, daß die Vorsilbe "Alm" zeichenrechtlich der tragende und im Gesamteindruck des Warenzeichens "Almglocke" geradezu vorherrschende Wortbestandteil wäre. Diese Voraussetzung ist aber gerade nicht gegeben, und zwar deshalb nicht, weil "Alm" für sich allein vom Verkehr nach der unangreifbaren Feststellung des Berufungsrichters nicht als Hinweis auf einen bestimmten Erzeugerbetrieb, sondern als örtliche Ursprungsangabe empfunden wird. Ist dem aber so, so geht es nicht an der Klägerin jede Zusammensetzung dieser beschreibenden Angabe mit einem anderen Begriff zu monopolisieren. Denn das wäre praktisch gleichbedeutend mit einem starken Warenzeichenschutz basierend auf der bloßen Übereinstimmung in der Vorsilbe "Alm" und würde im Ergebnis dazu führen, daß die Klägerin nicht nur das Zeichen der Beklagten, sondern sämtliche in gleicher Weise mit "Alm" zusammengesetzten Zeichen, die überhaupt im vorliegenden Rechtsstreit zur Sprache gekommen sind, mit gleichem Recht verbieten könnte. Die fehlende Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils "Alm" kann nicht durch eine derartige, rein abstrahierende Betrachtungsweise überbrückt werden, wie nachfolgend unter 6) noch genauer ausgeführt werden wird.

21

4.

Soweit das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt daß die beiden Wörter "Almglocke" und "Almquell" klanglich und nach ihrem Sinngehalt mit Rücksicht auf die geringe Unterscheidungskraft der Vorsilbe "Alm" nicht miteinander verwechselt werden können, ist sonach kein Rechtsfehler festzustellen. Die Revision vermißt jedoch eine ausdrückliche Untersuchung auch der Frage der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr und weist darauf hin, daß bei beiden Marken nach den ersten drei völlig übereinstimmenden Buchstaben "Alm" je ein Buchstabe mit Unterlänge, nämlich "g" bzw. "qu" folge und daß außerdem am Ende beider Zeichen Buchstaben mit Oberlängen, nämlich "k" bzw. "ll" erschienen. Hieraus ergebe sich eine schriftbildliche Ähnlichkeit. Damit greift die Revision auf ein Argument der ersten Instanz zurück, das im Urteil des Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen worden war, diese Übereinstimmung sei für den Gesamteindruck von untergeordneter Bedeutung. Auch das Berufungsgericht hat diese Frage nicht auf sich beruhen lassen, sondern dazu mit folgender Überlegung ausdrücklich Stellung genommen:

"Die Zeichenbestandteile Glocke und Quell weichen aber nicht nur geringfügig, sondern sehr wesentlich voneinander ab. Es handelt sich bei ihnen um im Verkehr geläufige Begriffe, die völlig eindeutig sind, so daß auch beim flüchtigen Lesen oder Hören die Erinnerung an ihre Bedeutung ohne weiteres wachgerufen wird."

22

Durch die Berücksichtigung des Eindrucks, der beim Lesen entsteht, hat das Berufungsgericht mithin die Streitfrage auch unter dem Blickpunkt der optischen Verwechslungsgefahr geprüft, erörtert und, ohne daß ein Rechtsfehler zutage tritt, verneint.

23

5.

Zur Bekräftigung seines Standpunktes hat das Berufungsgericht auch noch den weiteren Umstand angeführt, daß die Klägerin mit ihrem Zeichen "Almglocke" von Anfang an keinen bedeutenden Abstand von ähnlichen Zeichen auf dem gleichen oder benachbarten Warengebiet eingehalten habe., Die Firma Hürlimann in Oberstaufen führe seit 1950 das Zeichen "Almglocke" im Bundesgebiet für Käseerzeugnisse; die Milchwerke GmbH, in Obergünzburg verwendeten seit 1950 das Zeichen "Almdirndl" auch für Sterilmilch; die Molkereigenossenschaft Passau habe seit 1953 das Zeichen "Almbua" für Sterilmilch eingeführt. - Der Abstand des Zeichens "Almquell" zu "Almglocke" sei aber nicht geringer als der Abstand, den die Klägerin ihrerseits gegenüber ähnlichen älteren Zeichen eingehalten oder bei dem jüngeren Zeichen "Almbua" widerspruchslos geduldet habe. Der Verkehr sei also bereits früher genötigt gewesen, auf die Unterschiede der verschiedenen "Alm"-Zeichen zu achten. Eine Verwechslungsgefahr könne daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet werden, man werde das Zeichen "Almquell" im Verkehr für ein Serienzeichen zu dem Staramzeichen "Almglocke" der Klägerin halten.

24

Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts genügten nicht, um eine spürbare Minderung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens anzunehmen. Denn es fehle an der Voraussetzung, daß die Benutzung anderer "Alm"-Zeichen einen so nennenswerten Umfang angenommen habe, daß der Verkehr sich überhaupt in rechtlich beachtlichem Maße veranlaßt gesehen habe, den Unterschieden der verschiedenen Zeichen genauere Beachtung zu schenken. Im einzelnen beanstandet die Revision, daß das Berufungsurteil keine Feststellungen über den Umfang der Benutzung des älteren Zeichens "Almdirndl" und des jüngeren Zeichens "Almbua" enthalte, sowie daß beim älteren Zeichen "Almglocke" der Firma Hürlimann die doppelte Abweichung unberücksichtigt geblieben sei, daß diese Marke nur für Käse und nur mit dem Zusatz "List" verwendet worden sei.

25

Inwieweit diese Einzelrügen gerechtfertigt sind, braucht hier nicht näher untersucht zu werden. Denn die Heranziehung der sogenannten "Abstandslehre" steht vorliegend ohnehin in einem inneren Widerspruch zu der Grundauffassung des Berufungsgerichts, wonach die Vorsilbe "Alm" bei Milch und Milchprodukten vom Publikum gar nicht als Hinweis auf den individuellen Herstellungsbetrieb der mit "Alm" gekennzeichneten Ware, sondern als Hinweis auf den Ort der Milchgewinnung angesehen wird. Weil das Berufungsgericht diese Verkehrsanschauung in einer für das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Weise festgestellt hat, erscheint es auf der anderen Seite nicht vorstellbar, daß die Kennzeichnungskraft des 1951 angemeldet Warenzeichens "Almglocke" durch die bloße Benutzung älterer Zeichen, die ebenfalls mit der beschreibenden Vorsilbe "Alm" gebildet waren, noch weiter geschwächt werden könnte. Denn das Gesetz stellt, wie aus § 4 Abs. 2 Ziff. 1 WZG ersichtlich ist die reinen Ursprungs-, Beschaffenheits- oder Bestimmungsangaben ohnehin völlig jenen Zeichen gleich, die aus sonstigen Gründen keine Unterscheidungskraft besitzen. Es erscheint als bereits denkgesetzlich ausgeschlossen, daß bei einer Ursprungsangabe solange und insoweit, als sie in anderen Warenbezeichnungen ebenfalls nur in ihrer Grundbedeutung als Ursprungsangabe verwendet wird, eine Verminderung der - ohnehin fehlenden - individuellen Kennzeichnungskraft eintreten könnte.

26

Denn den Ursprungsangaben ist bereits kraft Gesetzes die Fähigkeit, als Kennzeichen für die Waren eines bestimmten Betriebes zu dienen, abgesprochen worden, ohne daß es dazu überhaupt des Nachweises einer warenzeichenmäßigen Mitbenutzung in fremden Warenbezeichnungen bedürfte. Die unangefochtene Existenz und teilweise Mitbenutzung fremder "Alm"-Zeichen hätte daher vom Berufungsgericht hier allenfalls als ein Beweisanzeichen für die Richtigkeit seiner eigenen Annahme, daß die Vorsilbe "Alm" nur beschreibende Bedeutung hat, ausgewertet werden dürfen. Hingegen hätte es zur Heranziehung der Abstandslehre zumindest noch der zusätzlichen Feststellung bedurft, daß die Vorsilbe "Alm" beim Klagezeichen und bei jenen fremden Warenzeichen kraft gesteigerter Benutzung einen Bedeutungswandel durchgemacht habe und nunmehr vom Verkehr nicht mehr als reiner Hinweis auf den Ort der Milchgewinnung, sondern als Herkunftsmerkmal der Waren bestimmter Betriebe aufgefaßt werde.

27

Sollten die Ausführungen des Berufungsurteils hingegen als bloße Hilfserwägung gedacht sein, so bedarf es an dieser Stelle noch keines Eingehens auf die Rügen, welche seitens der Revision dagegen erhoben worden sind.

28

6.

Entfällt somit die vom Berufungsgericht angeführte Begründung dafür, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der "Serienzeichen" keine Verwechslungsgefahr angenommen werden könne, so ist dem Berufungsurteil dennoch auch in diesem Punkte im Ergebnis beizutreten. Denn eine Verwechslungsgefahr in dem Sinne, daß der flüchtige Verkehr zwei voneinander abweichende Waren-Kennzeichnungen als Hinweis auf Serienerzeugnisse ein und derselben Betriebsstätte ansieht, kommt nur unter der doppelten Voraussetzung in Betracht, daß die beien einander gegenübertretenden Kennzeichnungen den gleichen Wortstamm aufweisen sowie, daß dieser Stammbestandteil für die Betriebsstätte des rangbesseren Benutzers Hinweischarakter besitzt. Fehlt dem Stammbestandteil jedoch jeglicher Hinweischarakter (auch "Herkunftsfunktion" genannt) zum Beispiel deshalb, weil er eine schutzunfähige Ursprungs- oder Beschaffenheitsangabe darstellt, so entfällt damit die Möglichkeit der Annahme einer Verwechslungsgefahr aus der Erwägung, der Verkehr könne das angegriffene Zeichen fälschlich für ein Serienzeichen des Klagezeichens halten. Bezeichnenderweise ist dem auch die bisherige Rechtsprechung in derart gelagerten Fälle nicht auf die Hilfsüberlegung, ob ein "Serienzeichen" vorliegen könne, eingegangen (vgl. etwa Terranova ./. Terrameyer RG in GRUR 1931, 402; Elektro-Lux ./. Elektrostar - RG in JW 1931, 459; Gumax ./. Gumasol - BGH in GRUR 1952, 419).

29

7.

Abschließend untersucht das Berufungsgericht in zeichenrechtlich einwandfreier Weise, ob sich das Zeichen "Almglocke" und besonders sein Bestandteil "Alm" im Verkehr zur Zeit des Aufkommens der Warenbezeichnung "Almquell" derart durchgesetzt habe, daß sie eine starke Kennzeichnungskraft und damit einen erweiterten Schutz gegen Verwechslungen erlangt hätten. Für diese Untersuchung stellt es das Berufungsgericht auf den Zeitpunkt der "Anmeldung und Ingebrauchnahme" des jüngeren Zeichens "Almquell" im Herbst 1952 ab. Der hier gegen gerichtete Angriff der Revision ist unbegründete Zugunsten des Schutzumfangs eines Klagezeichens kann nämlich wie der erkennende Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, keine Verkehrsgeltung mehr berücksichtigt werden, welche erst nach der Entstehung des eigenen Zeichenrechts der beklagten Partei entstanden ist. Denn diese Berücksichtigung einer erst nachträglich eingetretenen Verkehrsdurchsetzung würde, wie der Senat in GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin - dargelegt hat für die beklagte Partei einer nachträglichen Entziehung des ihr ursprünglich eingeräumten Warenzeichenschutzes gleichkommen. Bisher hatte der Senat jedoch noch keine Veranlassung zu einer Stellungnahme, welcher genaue Stichtag für die Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgeblich ist. Es war daher für deutsche Warenzeichen offen geblieben, ob es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit der Eintragung des jüngeren Warenzeichens, durch die das Zeichenrecht gemäß §§ 8, 15 WZG erst zur Entstehung gelangt, oder auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der für den Zeitvorrang maßgeblichen Anmeldung des jüngeren Warenzeichens ankommt (vgl. BGH in GRUR 1960, 124, 126 - Füllhalterelip, für den Sonderfall der IR-Marke, vgl. BGH in GRUR 1957, 339, 341 - Venostasin; GRUR 1960, 130, 131 - Sunpearl II). Der vorliegende Rechtsstreit nötigt nunmehr zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage, weil die Warenzeichenanmeldung "Almquell" der Beklagten vom 21. November 1952 wegen der von der Klägerin eingelegten Beschwerde noch nicht zu einer Eintragung in die Warenzeichenrolle geführt hat. Über den Zeitvorrang eines jeden Warenzeichens entscheidet gemäß §§ 5 Abs. 3, 4, 9 Abs. 1, 11 Nr. 1 WZG allein der Tag des Eingangs der Anmeldung (vgl. auch § 3 Nr. 1 WZG). Findet auf die Anmeldung hin später die Eintragung in die Warenzeichenrolle statt, so kann es für die rechtliche Beurteilung des Zeichens allgemein nur auf die Umstände im Zeitpunkt des Anmeldetages ankommen; denn das Wesen der gesetzlichen Prioritätsregelung besteht darin, daß überall da, wo es sich um die Frage des Zeitvorranges zweier konkurrierender Kennzeichnungen handelt, auf den Tag der Anmeldung abzustellen ist, obwohl das Zeichenrecht sich erst vom Tage der Eintragung an entfalten kann (vgl. BGH in GRUR 1954, 123, 126 - Auto-Fox; BGHZ 19, 23, 28 - Magirus; BGHZ 21, 85, 94 - Spiegel). Auch solange das jüngere Zeichenrecht als solches mangels eigener Eintragung noch nicht zur Entstehung gelangt ist, ist daher, für die Frage, ob Verwechslungsgefahr mit einem älteren Zeichen besteht, der Anmeldetag des jüngeren Zeichens entscheidend, es sei denn, daß die Anmeldung des jüngeren Zeichens mit Rücksicht auf ein mittels Widerspruchs (§ 5 Abs. 4 WZG) geltend gemachtes rangbesseres Zeichenrecht eines anderen kein Recht auf Eintragung begründen kann. Im vorliegenden Streitfall ist allein seitens der Klägerin Widerspruch gegen die "Almquell"-Anmeldung der Beklagten vom 21. November 1952 erhoben worden, und zwar unter Berufung auf die älteren "Almglocke"-Zeichen der Klägerin. Seitdem dieser Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden ist, schwebt die Anmeldung in der Beschwerdeinstanz vor dem Patentamt. Aus den obigen Ausführungen zur Frage der Verwechslungsgefahr (vgl. oben 1) bis 6)) ergibt sich jedoch, daß - vorbehaltlich der noch durch den vorliegenden Verletzungsstreit zu klärenden Frage einer ausreichenden Verkehrsgeltung von "Almglocke" - keine zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen "Almglocke" und "Almquell" besteht. Folglich kann die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht durchdringen, während auf der anderen Seite die Beklagte durch ihre Anmeldung vom 21. November 1952 ein Recht auf Eintragung des Warenzeichens "Almquell" erworben hat und mithin beanspruchen kann, daß ihr Zeitrang für den Konfliktsfall mit den Klagezeichen nach ihrem Anmeldetag berechnet wird.

30

Für den Rechtsbestand der Bezeichnung "Almquell" ist aber weiterhin noch von Bedeutung, daß die Beklagte diese Bezeichnung etwa gleichzeitig mit ihrer Anmeldung zur Warenzeichenrolle, also im Herbst 1952, auch tatsächlich in Benutzung genommen hat. Besässe die Beklagte nämlich bislang nur eine völlig unbenutzte Anmeldung, so könnte sie sich unter besonderen Umständen (vgl. BGH in GRUR 1958, 544, 547 - Colonia) selbst gegenüber einem erst nachträglich zur vollen Verkehrsgeltung erstarkten sachlichen Recht nicht auf den formalen Zeitvorrang ihrer Anmeldung aus dem Jahre 1952 berufen. Somit ist der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht maßgeblicher Stichtag sei der Zeitpunkt der "Anmeldung und Ingebrauchnahme" des angegriffenen Zeichens, beizupflichten, ohne daß noch auf die besonderen Verhältnisse bei den beiden späteren "Almquell"-Anmeldungen eingegangen werden müßte.

31

8.

Für den hiernach maßgeblichen Stichtag im Herbst 1952 stellt das Berufungsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme anhand der Umsatzzahlen und des Werbeaufwandes der Klägerin fest, daß sie für das Klagezeichen in der kurzen Zeit von 1951 bis Herbst 1952 zwar eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt habe. Diese Verkehrsgeltung habe aber, so führt das Berufungsurteil weiter aus, in der kurzen Zeit nicht über das normale Maß hinausgehen und dem Zeichen "Almglocke", geschweige denn seinem Bestandteil "Alm", keine starke Kennzeichnungskraft verschaffen können.

32

Diese Ausführungen des Berufungsurteils werden von der Revision dahin mißverstanden, als ob das Berufungsgericht eine normale Verkehrsgeltung für nicht ausreichend erklärt habe, um überhaupt Ansprüche aus § 25 WZG zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat aber garnicht die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 25 WZG auf das benutzte Wortzeichen "Almglocke" geleugnet, sondern nur diesen Ausstattungsschutz als nicht stark genug bezeichnet, um dem Wort "Almglocke" eine gesteigerte Kennzeichnungskraft und damit einen erhöhten Schutz gegen Verwechslungsgefahr zuzubilligen. Das ist rechtlich etwas anderes und hat mit einer Verkennung des Begriffs der "Verkehrsgeltung", welche die Revision beanstanden zu können glaubt, nichts zu tun.

33

Geht somit der in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsangriff fehl, so kann der im Berufungsurteil gegebenen Begründung dennoch nicht in vollem Umfange zugestimmt werden. Denn es ist darin an einer Stelle (BU S. 13) von der Notwendigkeit einer überragenden Verkehrsgeltung die Rede, welche nur dort angenommen werden könne, wo ein Zeichen durch langen Gebrauch oder zumindest durch schlagartige massive Werbung in stärkster Weise eingeführt und dadurch breiten Abnehmerschichten bekannt geworden sei. Wie das an dieser Stelle der Urteilsgründe gebrachte Zitat der "Koma"-Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 15, 107 - NJW 1955, 137 [BGH 22.10.1954 - I ZR 46/53]) erweist, hat das Berufungsgericht hier rechtsirrtümlich diejenigen Anforderungen zugrunde gelegt, welche für den Schutz einer weithin bekannten Marke gegen die sogenannte "Verwässerungsgefahr" (Schutz trotz fehlender Warengleichartigkeit) aufgestellt worden sind. Es ist aber nach der Rechtsprechung nicht angängig, gleich strenge Anforderungen bei bestehender Warengleichartigkeit allgemein auch dann zu stellen, wenn es sich um die Frage der Verwechslungsgefahr bei einem Warenzeichen handelt, das lediglich einen von Haus aus nicht schutzfähigen Bestandteil enthält.

34

Vielmehr beantwortet sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Warenzeichenbestandteil, der von Haus aus nur beschreibenden Charakter besitzt, dennoch kraft Verkehrsgeltung einen Bedeutungswandel zur individuellen Herkunftsbezeichnung durchmachen kann, nach folgenden selbständigen Rechtsgrundsätzen: Ein zunächst nicht unterscheidungskräftige Bestandteil eines Warenzeichens kann gleichwohl maßgebende Bedeutung für die Prüfung der Verwechslungsgefahr erlangen, falls er Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben hat, daß ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in ihm - also in dem Bestandteil - den Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt (vgl. BGH in GRUR 1955, 95, 96 - Buchgemeinschaft; GRUR 1955, 481, 483 - Kinderstube; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik). Eine Besonderheit gilt für reine Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben (vgl. BGH in GRUR 1960, 83, 87 Nährbier). Bei diesen ist anläßlich der Prüfung der Frage, ob sie sich in ausreichendem Maße als Herkunftshinweis im Verkehr durchgesetzt haben, das Preihaltebedürfnis der Mitbewerber mit zu berücksichtigen. An die Stärke ihrer Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise sind um so höhereAnforderungen zu stellen, je notwendiger der Verkehr der betreffenden Angabe als Hinweis auf Eigenschaften der in Frage stehenden Warenart bedarf. Soweit das Warenzeichen "Almglocke" als Bezeichnung für Milch oder Milchprodukte verwendet wird, stellt es weder eine Beschaffenheits- noch eine Bestimmungsangabe dar. Anders liegen die Dinge bei der bloßen Vorsilbe "Alm", welche laut Feststellung des Berufungsurteils vom Verkehr auch ohne besonderen Denkprozeß als Hinweis auf den Ort der Milchgewinnung erkannt wird, also eine reine Ursprungsangabe darstellt. Für solche, ebenfalls in § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG geregelten Angaben treffen die Überlegungen des erwähnten "Nährbier"-Urteils vom 30. Juni 1959 in gewissem Umfange zu, wenngleich nicht zu verkennen ist, daß sich das Wort "Alm"; dem Verkehr nicht mit der gleichen Unmittelbarkeit als Ursprungshinweis darbietet wie etwa das Wort "Nährbier" als Beschaffenheitsangabe. Wird der Wortbestandteil "Alm" als schutzfähiger Hinweis auf eine bestimmte Betriebsstätte in Anspruch genommen, so sind daher mit Rücksicht auf das Freihaltebedürfnis anderer Milchverarbeiter verschärfte Anforderungen an die Stärke der Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise zu stellen; jedoch kann das Freihaltebedürfnis bei der Vorsilbe "Alm" nicht ganz so hoch bewertet werden wie etwa bei dem Worte "Nährbier", denn es stehen neben der Bezeichnung "Alm"-Milch gleichwertige Ursprungsangaben zur Verfügung.

35

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann also nicht "stärkste" Verkehrsdurchsetzung verlangt werden. Auf der anderen Seite geht aber auch die Ansicht der Revision fehl, es genüge bereits die vom Berufungsgericht bejahte normale Verkehrsgeltung der vollen Bezeichnung "Almglocke". Vielmehr müßte eine Verkehrsgeltung insbesondere im Hinblick auf den ursprünglich nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteil "Alm" gegeben sein (vgl. die angeführten Entscheidungen in GRUR 1955, 96; 483; 1959, 363), und zwar unter den verschärften Voraussetzungen, welche für reine Ursprungsbezeichnungen gelten (vgl. GRUR 1960, 87).

36

9.

Bei der Erörterung der Frage, ob sich mittels Verkehrsdurchsetzung ein Bedeutungswandel der Vorsilbe "Alm" im Rahmen des Klagezeichens "Almglocke" vollzogen habe, hat das Berufungsgericht zutreffend geprüft, in welchem Umfange Mitbewerber ihre gleichartigen Erzeugnisse ebenfalls unter "Alm"-Zeichen vertrieben haben. Denn die Verkehrsgeltung eines Zeichenbestandteils hängt zwar zunächst davon ab, welche Verbreitung das Zeichen mit Rücksicht auf die Zeitdauer, seit der es im Handel ist, und auf den Umfang der für das Zeichen etwa aufgewendeten Werbung erfahren hat. Sie wird aber anderer sei auch dadurch bestimmt, ob und in welchem Umfange derselbe Zeichenbestandteil auch in Warenbezeichnungen von Mitbewerbern benutzt worden ist (vgl. hierzu BGH in GRUR 1955, 483). Allerdings sind die - in anderem Zusammenhange getroffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über anderweitige Mitbenutzung des Zeichenbestandteils "Alm" nicht ausreichend, um die Erstarkung dieser Vorsilbe zu einem unterscheidenden Hinweis für die Waren der Klägerin, also ihren Bedeutungswandel aus der beschreibenden Ursprungsangabe zu einer betrieblichen Herkunftsangabe, mit Sicherheit bejahen oder verneinen zu können.

37

a)

Die Firma Hürlimann in Oberstaufen hat das Zeichen "Almglocke" seit 1950 im Bundesgebiet für Käseerzeugnisse geführt. Käseerzeugnisse gehören zur gleichen Warenklasse wie Sterilmilch; überdies stellen Milch und Milchprodukte einschließlich Käse nach der Verkehrsanschauung ein in sich geschlossenes Warengebiet dar, das sich in der Vorstellung des Publikums schon deshalb klar von anderen Warengebieten abhebt, weil Fachgeschäfte des Groß- und Einzelhandels fast ausnahmslos beides nebeneinander zu führen pflegen. Die Mitbenutzung für Käse mußte also nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1955, 579 - Sunpearl I) durchaus eine Schwächung der Kennzeichnung des jüngeren Klagezeichens bewirken. Dabei spielt es nur eine untergeordnete Rolle, daß das Warenzeichen von Hürlimann als kombiniertes Wort-Bild-Zeichen eingetragen und auch in gleicher Weise benutzt worden ist (Zeuge Hürlimann, Bd. II, 521, 525 d.A.). Denn das Wort "Lisl" wirkt nicht als Ergänzung zum Wort "Almglocke", sondern ist in abweichender Schrift und Farbe auf das unter den Schriftzügen "Almglocke" befindliche Bild der Kuhglocke gesetzt und dadurch als bloße Zutat, nämlich als Name einer Kuh, kenntlich gemacht. Die insoweit erhobene Rüge der Revision (§ 286 ZPO) das Berufungsgericht habe den Zusatz "Lisl" nicht beachtet, ist daher unbegründet.

38

Unvollständig sind die Feststellungen des Berufungsurteils jedoch insofern, als es nichts über das Ausmaß der Benutzung des älteren Wortzeichens "Almglocke" durch Hürlimann aussagt. Allenfalls bliebe die Feststellung berechtigt, daß die Mitbenutzung dieses "Alm"-Zeichens durch eine Allgäuer-Käsefirma der individuellen Durchsetzung des erst ein Jahr später ebenfalls im Allgäu auftauchenden "Alm"-Zeichens der Klägerin nicht gerade förderlich sein konnte.

39

b)

Die weitere Feststellung des Berufungsurteils:

"Die Milchwerke GmbH, in Obergünzburg verwenden seit 1950 (Zeuge G.) das Zeichen "Almdirndl" auch für Sterilmilch. Sie versenden besonders in den Raum Hannover und Köln jährlich hunderttausende von Packungen, ohne daß Einwendungen seitens der Klägerin erhoben werden"

40

kann entsprechend der zutreffenden Auslegung der Revision nur auf die Jahre 1954-1958 bezogen werden. Denn G. hat bei seiner Zeugenvernehmung (vgl. III, Bl. 562 d.A.) erklärt, ohne Einsicht in die Geschäftsbücher keine Angaben über die Frage machen zu können, ob die Umsätze der Jahre 1951/53 höher oder niedriger gewesen seien. Demnach enthält das Berufungsgericht auch für dieses mitbenutzte Zeichen keine klare Feststellung der Umsatzzahlen in den entscheidenden Jahren 1950/52.

41

c)

Ganz unbeachtet muß in diesem Zusammenhange das Warenzeichen "Almbua" bleiben, da es laut Berufungsurteil erst im Jahre 1953, also später als das angegriffene Zeichen, für Sterilmilch eingeführt worden ist.

42

Sonach rügt die Revision zu Recht eine Verletzung des Verfahrensgrundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), da das Berufungsgericht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft und Verkehrsgeltung durch solche mitbenutzte Warenzeichen angenommen hat, für die überhaupt noch keine Feststellungen hinsichtlich ihres Benutzungsumfanges getroffen worden sind. Wegen dieser Beweislücke muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden; auch die Zurückverweisung der Sach an das Berufungsgericht ist geboten, da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils für eine eigene Sachentscheidung des erkennenden Senats nicht ausreichend sind.

43

10.

44

Bei dieser Gelegenheit wird das Berufungsgericht auch die von ihm garnicht erörterte Frage zu untersuchen haben, ob der Bedeutungswandel des Zeichenbestandteils "Alm" dadurch begünstigt oder erschwert worden ist, daß die Warenbezeichnung "Almglocke" auch von der Streithelferin, der "K. Milchwerke S. KG.", zur Kennzeichnung ihr eigenen Milchprodukte verwendet worden ist. Zu Beginn der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils wird nur erwähnt, daß auch die Streithelferin über ältere "Almglocke"-Zeichen verfüge. Aus den Schriftsätzen der Klägerin und aus den Aufstellungen des Zeugen L., auf die das Berufungsurteil ebenfalls Bezug nimmt, ergibt sich weiterhin als unstreitiger Sachverhalt, daß die Streithelferin die älteren Zeichen auch tatsächlich benutzt hat, und zwar, was hier ausschlaggebend werden könnte, in den Jahren seit 1949 in nicht unerheblich Maße sogar für Sterilmilch. Die Klägerin hat für die Jahre 1951 eine zahlenmäßige Aufschlüsselung geliefert, wie sich gesamten "Almglocke"-Umsätze in diesen Jahren auf sie und die Nebenintervenientin verteilt haben sollen. Die ziffernmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist allerdings von der Beklagten bestritten worden. Jedoch müßte sich die Klägerin an ihnen insoweit festhalten lassen, als sie etwa den von ihr geltend gemachten Schutzumfang ihres Klagezeichens als von Grund aus unzulänglich begründet erscheinen lassen würden. Das könnte unter bestimmten Umständen der Fall sein.

45

Nach einem anerkannten Grundsatz der Rechtsprechung ist es nämlich nur ausnahmsweise möglich, daß eine Warenkennzeichnung innerhalb des gleichen Wirtschaftsgebiets gleichzeitig Ausstattungsschutz für mehrere Geschäftsbetriebe nebeneinander genießt, und zwar nur dann, wenn neben einer umfassenden Verkehrsgeltung eine örtlich begrenzte entsteht (vgl. BGHZ 16, 82 - Wickelstern). Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war daher verschiedentlich darauf hingewiesen worden, daß bei gleichzeitigem Gebrauch einer Bezeichnung durch verschiedene Firmen die Gefahr einer Verwässerung und schließlich des Erlöschens der Kennzeichnungskraft besteht (vgl. etwa RGZ 162, 347 - Lavendelwasserflasche, ferner RG in GRUR 1939, 627, 630 - Eloxal). Dieser Gefahr kann der Inhaber eines Ausstattungsschutzes nicht einmal dadurch ohne weiteres entgehen, daß er dem Mitbenutzer eine Lizenz an seiner Ausstattung einräumt; denn bringt der Lizenznehmer zusätzlich einen Hinweis auf seinen eigenen Betrieb an, so kann dieses ebenfalls zu einem Verlust der Kennzeichnungskraft für den Betrieb des Lizenzgebers führen (so RG in GRUR 1937, 66, 72 - Brillenbügel). Offengelassen hatte das Reichsgericht ursprünglich die Frage, ob diese Aufsplitterung der Kennzeichnungskraft dann vermieden werden kann, wenn eine Gruppe von Benutzern der gleichen Bezeichnung den Verkehr eindeutig und immer wieder darauf hinweist, daß es sich um eine gemeinschaftliche Benutzung im Rahmen eines irgendwie gearteten vertraglichen Zusammenschlusses handelt (z.B. einer Lizenzgemeinschaft wie in GRUR 1939, 630).

46

Von dieser Rechtsprechung ausgehend hat das Reichsgericht aber schließlich in RGZ 172, 57 - Siemens - entschieden, eine von den Mitgliedern eines Konzerns übereinstimmend benutzte Warenbezeichnung könne sich derart im Verkehr durchsetzen, daß dieser in ihr ein Merkmal für die Herkunft so bezeichneter Waren aus dem Bereich des Konzerns erblickt, mag er dabei am diesen in seiner Gesamtheit oder an eine bestimmte, ihm bekannte Konzernfirma denken. Aus ähnlichen Erwägungen hat der erkennende Senat auch die Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung eines Verbandszeichens für eine Vielzahl von Benutzer bejaht und in dem Urteil vom 3. Juli 1956 (Punkberater - GRUR 1957, 88, 91) u.a. den folgenden Rechtsgrundsatz entwickelt; "Ein von Haus aus nicht schutzfähiger Bestandteil eines Verbandszeichens hat ... die für eine Unterscheidung von anderes Unternehmen erforderliche Kennzeichnungskraft erlangt, wenn dieser Bestandteil auch in Alleinstellung innerhalb beteiligt Verkehrskreise als Kennzeichen der Warenherkunft aus bestimmten, untereinander in irgendeiner Form zusammengehörigen Geschäftsbetrieben gilt, mag auch der Verkehr nicht wissen, welche Vereinbarungen im einzelnen zu dieser Übereinstimmung in Ansehung der Warenkennzeichnung geführt haben, oder mag er gar zu Unrecht die einzelnen Geschäftsbetriebe, die das Zeichen führen, als ein einheitliches Unternehmen ansehen". Diese Gedanken erheischen entsprechende Anwendung bei gemeinschaftlicher Benutzung der gleichen Warenkennzeichnung durch zwei Schwesterfirmen, welche zum Beispiel, wie hier die Klägerin und die Streithelferin, durch die Person desselben persönlich haftenden Gesellschafters untereinander verbunden sind. Für wirtschaftliche Verflechtungen dieser Art kann es, wie schon aus RGZ 172, 57 - Siemens - hervorgeht, durchaus nicht als allgemeiner Grundsatz anerkannt werden, jede nachhaltige Mitbenutzung eines Warenzeichens oder einer Ausstattung durch andere Unternehmen müsse zu einer teilweisen Zerstörung ihrer Herkunftsfunktion führen, selbst wenn jene anderen Unternehmen zum Schutzinhaber in konzernmäßiger oder sonstwie gruppenmäßiger Verbindung stehen (so Baumbach/Hefermehl a.a.O., Anm. 15 zu § 4 WZG, S. 828). Vielmehr kommt es jeweils auf die tatsächlichen Umstände an, ob einerseits ein die gemeinschaftliche Benutzung der gleichen Warenbezeichnung oder -ausstattung rechtfertigender rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang unter den verschiedenen Unternehmen besteht, und zum anderen, ob dieser innere Zusammenhang unter den verschiedenen Unternehmen auch für das Publikum mit genügender Deutlichkeit sichtbar wird. Hierbei muß es, entsprechend den oben wiedergegebenen Grundsätzen für die Verkehrsdurchsetzung eines Verhandszeichens, ausreichen, wenn das Publikum zu erkennen vermag, daß die Mitbenutzer in irgendeiner Form zusammengehören, ohne daß es im einzelnen Kenntnis von der Art ihrer vertraglichen oder wirtschaftlichen Verflechtung zu haben brauchte Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die mehreren Benutzer bei ihrer Zeichenbenutzung dem Publikum in objektiv zutreffender Weise so gegenübertreten, daß sie als eine wirtschaftliche Einheit, nicht hingegen als miteinander konkurrierende "Geschäftsbetriebe" (vgl. § 1 WZG) aufgefaßt werden. Auf die Rechtsform, in der die Unternehmen betrieben werden, kann es hierbei nicht ankommen. An dieser Stelle muß freilich darauf hingewiesen werden, daß vorstehend nur die Voraussetzungen erörtert worden sind, unter denen die gemeinschaftliche Benutzung einer gleichen Warenbezeichnung oder -ausstattung durch mehrere Firmen deren Verkehrsdurchsetzung fördern kann. Unerörtert bleibt hier die weitere, jeweils nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht zu beantwortende Frage, ob die gemeinschaftliche Benutzung stets rechtmäßig ist. Für die letztgenannte Frage wird es vor allem jeweils darauf ankommen, inwieweit die Verwendung der gleichen Kennzeichnung zu einer Irreführung der Abnehmerschaft (vgl. § 3 UWG) führen kann.

47

Im Berufungsurteil sind die obigen Rechtsgrundsätze unberücksichtigt geblieben. Es hat aus den von der Klägerin überreichten Aufstellungen die ebenfalls mitgeteilten Warenumsätze und Werbeaufwendungen der Nebenintervenientin herausgelassen, ohne im einzelnen zu untersuchen, ob dieser Mitgebrauch der Warenbezeichnung "Almglocke" für das gleiche Erzeugnis, nämlich Sterilmilch, der Verkehrsdurchsetzung für die Klägerin förderlich oder nachteilig gewesen ist.

48

Bei der abermaligen Verhandlung wird es also auch die Aufgabe des Berufungsgerichts sein, genauere Feststellungen darüber zu treffen, in welcher Weise die Klägerin und die Streitgehilfin das Warenzeichen "Almglocke" nebeneinander benutzt haben. Möglicherweise wird der flüchtige Verkehr es in Anbetracht der voneinander abweichenden Firmennamen nicht ohne weiteres erkannt haben, daß es sich bei den beiden Sterilmilch-Erzeugern um Schwesterfirmen handelte. In Anbetracht der weit auseinanderliegenden Firmensitze war vielleicht auch der bloße Umstand, daß in beiden Firmenbezeichnungen der Name del persönlich haftenden Gesellschafters S. enthalten ist, selbst in Verbindung mit der gemeinsam benutzten Bezeichnung "Almglocke" noch nicht ausreichend, um eine innere Zusammengehörigkeit der beiden Betriebe hervortreten zu lassen Es wird also zu prüfen sein, ob und inwieweit die beiden Schwesterfirmen dem Publikum, und zwar auch den Letztverbrauchern, nicht nur den Zwischenhändlern, als ein wirtschaftlich einheitliches Unternehmen gegenübergetreten sind. Hierbei wir es unter anderem auf die Fragen ankommen, ob beiderseits unter "Almglocke" genau das gleiche Lieferprogramm erhältlich war, ob die beiderseits gelieferte Sterilmilch etwa erkennbare Qualitätsunterschiede aufwies, ob die Form und Ausstattung der benutzten Flaschen etwa voneinander abwichen und ob die verschiedenen Firmennamen auf den Flaschenetiketts und in sonstigen Werbeverlautbarungen immer deutlich hervorgehoben worden sind. Ferner könnte durch Aufteilung der Liefergebiete durch das Vorhandensein getrennter Vertriebseinrichtungen u.a.m. im Publikum die Vorstellung begünstigt worden sein, daß manes bei den firmenrechtlich selbständigen Unternehmen der Klägerin und ihrer Streitgehilfin mit echten Mitbewerbern zu tun habe. Je nach dem Ergebnis dieser tatbestandlichen Aufklärungen wird das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Verkehrsgeltung des Klagezeichens entweder die "Almglocke"-Umsätze der Streitgehilfin denen der Klägerin hinzuzurechnen haben, oder es wird sie umgekehrt - ebenso wie die noch zu ermittelnden Umsätze der übrigen Mitbenutzer von "Alm"-Zeichen - als Hindernis für die frühzeitige Erlangung einer eigenen Verkehrsdurchsetzung durch die Klägerin behandeln müssen. Keinesfalls können diese bereits zwei Jahre vor dem eigenen Zeichengebrauch der Klägerin einsetzenden und nach der von dieser überreichten Aufstellung offenbar nicht unerheblichen Benutzungshandlungen der Streitgehilfin bei der Erforschung der Verkehrsbedeutung des Zeichenbestandteils "Alm" weiterhin völlig unberücksichtigt bleiben. Vielmehr ist zu entscheiden, ob sich "Almglocke" etwa bis zum maßgeblichen Stichtag im Herbst 1952 im Verkehr als gemeinschaftliches Schlagwort (vgl. hierzu RGZ 172, 57 - Siemens) zweier als solche erkennbarer Schwesterfirmen durchgesetzt hatte, sowie, ob dadurch der notwendige Bedeutungswandel der von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Vorsilbe "Alm" eingetreten war.

49

11.

Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung abermals zu dem Ergebnis kommen, daß die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden in Streit stehenden Zeichen zu verneinen ist, so würde damit zugleich die Möglichkeit einer Anwendung des § 16 UWG entfallen. Denn auch dieser setzt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraus, und es erübrigt sich eine Nachprüfung der Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe es übersehen, daß beide Prozeßparteien die strittige Bezeichnung auch firmenmäßig verwendeten.

50

12.

51

Endlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Möglichkeit verneint, der Beklagten wegen planmäßiger Ausnutzung des guten Rufs der Klägerin einen Verstoß gegen die guten Wettbewerbssitten (§ 1 UWG) vorzuwerfen. Wie er die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 WZG erkennen lassen, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, Ursprungsangaben, wie "Alm" für Milch und Milcherzeugnisse, grundsätzlich solange für den Allgemeingebrauch freizuhalten, als sie sich in der Verkehrsanschauung noch nicht als Individualbezeichnung eines bestimmten Mitbewerbers durchgesetzt haben. Nur unter besonders erschwerenden Voraussetzungen könnte daher die Mitbenutzung eines nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils unlauter erscheinen. Der bloße Benutzungstatbestand als solcher kann dafür nicht genügen. Derartige besondere Umstände sind aber im vorliegenden Falle weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonstwie zu Tage getreten.

52

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur abermaligen Nachprüfung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten, einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz, zu übertragen war.

Wilde
Löscher
Jungbluth
Spengler
Ebel