Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1991, Az.: II ZR 246/90
Übernehmer-Haftung; Veräußerung des Gesellschaftsvermögens; Persönlich haftender Gesellschafter; Gesellschafterbeschluß; Folgen eines fehlenden Beschlusses; Haftung für Privatschulden; Kommanditist; Kommanditbeteiligung; Gesamtvermögen der Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 246/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 1879-1881 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 1826-1828 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1992, 167-172
- DStR 1991, 1501-1502 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1991, 733 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2564-2566 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1552-1555 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, A101-A102 (Kurzinformation)
- ZIP 1991, 1066-1069 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet bei der Übernahme einer handelsrechtlichen Personengesellschaft, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen veräußert wurde.
2. Das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich der Veräußerung ist unbeachtlich.
3. Bei einer Kommanditgesellschaft ist es nicht relevant, ob ein Kommanditist, welcher zumindest teilweise persönlich haftet, außer seiner Kommanditbeteiligung noch über weiteres Vermögen verfügt.
4. Für Privatschulden des Gesellschafters findet keine Haftung statt, auch wenn die Beteiligung an der Gesellschaft im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt.
Tatbestand:
Der Kläger war als Barkeeper im "Night-Club E. " in M. beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde von der Night-Club E. V. J. KG (im folgenden: Kommanditgesellschaft) betrieben. An dieser Gesellschaft waren J. als persönlich haftender Gesellschafter sowie der Kommanditist Sch. beteiligt. Der Kläger händigte J. in der Zeit zwischen dem 15. Februar 1981 und dem 20. Februar 1982 mehrere Geldbeträge als Darlehen aus, deren Summe sich bis Ende Januar 1982 auf 43.500,-- DM belief; weitere 23.000,-- DM zahlte er im Februar 1982. Der Beklagte hatte seinerseits J. Geldmittel im Gesamtbetrag von 240.000,-- DM zur Verfügung gestellt. Am 1. Oktober 1981 trat dieser "seinen derzeitigen 50 %-igen Gesellschaftsanteil an der KG" als Sicherheit an den Beklagten ab. Am 26. Januar 1982 vereinbarte der Beklagte mit J. die Übernahme des Nachtlokalbetriebs, der das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft darstellte. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dabei im eigenen Namen oder für eine damals noch nicht bestehende GmbH handelte. Diese Gesellschaft wurde unter der Firma C. E. Night-Club GmbH (im folgenden: GmbH) am 2. Februar 1982 gegründet und übernahm den Betrieb, der nach der Vereinbarung vom 26. Januar 1982 ohne Unterbrechung fortgeführt wurde. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, B., übte diese Funktionen als Strohmann des Beklagten aus.
Der Kläger hat den Beklagten auf Rückzahlung der Darlehenssumme von 66.500,-- DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen des im Februar 1982 gewährten Darlehens von 23.000,-- DM abgewiesen und den Beklagten zur Zahlung der restlichen 43.500,-- DM nebst Zinsen verurteilt; im Umfang der Verurteilung hat es ihm die Beschränkung der Haftung auf das übernommene Geschäftsvermögen vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten sowie die auf den Fortfall des Haftungsbeschränkungsvorbehalts gerichtete Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Dieses Urteil greifen beide Parteien mit ihren Revisionen an.
Entscheidungsgründe
Beide Revisionen sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Revision des Beklagten:
1. Das Berufungsgericht hat die von ihm angenommene Haftung des Beklagten nach § 419 BGB damit begründet, daß er (und nicht die GmbH) das Unternehmen der Kommanditgesellschaft am 26. Januar 1982 gekauft und am 1. Februar 1982 übernommen habe.
a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht unter Würdigung des Ergebnisses der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und des gesamten sonstigen Prozeßstoffs zu der Annahme gelangt, Vertragspartner der am 26. Januar 1982 mit J. als dem persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen sei nicht die damals noch nicht gegründete GmbH, sondern der Beklagte persönlich gewesen; es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß dieser nicht im eigenen Namen, sondern für die noch nicht existente GmbH gehandelt habe. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Die Revision meint, die Geschäftsveräußerung sei mangels Zustimmung des Kommanditisten Sch. unwirksam gewesen, weil es sich um ein Grundlagengeschäft gehandelt habe und die Vertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters sich nicht auf den Abschluß derartiger Geschäfte erstrecke. Ob das für das Verpflichtungsgeschäft zutrifft, ist nicht zu entscheiden. Für die Haftung nach § 419 BGB ist in erster Linie das Verfügungsgeschäft maßgeblich; das Verpflichtungsgeschäft hat nur Bedeutung für den Beginn der Haftung (BGHZ 66, 217, 225 f.) [BGH 19.02.1976 - III ZR 75/74]. § 419 BGB ist auch dann anwendbar, wenn es an einem schuldrechtlichen Vertrag fehlt, sofern nur die Vermögensgegenstände wirksam übertragen worden sind (BGHZ 93, 135, 139 [BGH 06.12.1984 - X ZR 103/83]; Sen Urt. v. 13. Juli 1964 - II ZR 218/61, WM 1964, 1125). Letzteres scheitert hier nicht an der fehlenden Zustimmung des Kommanditisten; denn sie war dafür nicht erforderlich. Das zeigt die gesetzliche Regelung in § 361 Abs. 1 AktG. Nach dieser Vorschrift (für deren entsprechende Anwendung auf die handelsrechtlichen Personengesellschaften Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 22 Rdn. 30 f.; für das GmbH-Recht ebenso Hachenburg/Ulmer, GmbHG 7. Aufl. § 53 Rdn. 38; Ulmer, FS Werner, 1984 S. 911, 929; dagegen Kraft, KK z. AktG, 2. Aufl. § 361 Rdn. 4) wird ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam. Dieser Gesetzeswortlaut stellt klar, daß die Wirksamkeit des Vollzugsgeschäfts, also der dinglichen Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände, durch das Fehlen der Zustimmung der Hauptversammlung nicht berührt wird (Kraft aaO Rdn. 29; a.A. v. Godin/Wilhelmi, AktG 4. Aufl. § 361 Anm. 10). Würden auch die einzelnen Verfügungsgeschäfte in ihrer Wirksamkeit von jener Zustimmung abhängig gemacht, so würde die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu stark beeinträchtigt. Für Außenstehende ist es nicht ohne weiteres erkennbar, ob die Hauptversammlung wirksam zugestimmt hat; der Beschluß kann, wenn er rechtswidrig ist, auf Anfechtung hin rückwirkend entfallen. Sollte die aktienrechtliche Regelung entsprechend auf andere Gesellschaftsrechtsgebiete zu übertragen sein, so würde die Beschränkung des Zustimmungserfordernisses auf das Verpflichtungsgeschäft auch hier gelten (ebenso Hüffer aaO Rdn. 30).
c) Es kommt danach entscheidend darauf an, ob der Beklagte selbst oder ob die am 2. Februar 1982 gegründete GmbH den Geschäftsbetrieb übernommen hat. Dabei mag für ersteres sprechen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte den schuldrechtlichen Vertrag im eigenen Namen geschlossen hat. Allein ausschlaggebend ist das aber nicht; die schuldrechtliche Vereinbarung kann auch mit einem anderen als dem tatsächlichen Übernehmer geschlossen werden. Das Berufungsgericht hat allerdings darauf abgestellt, daß das Geschäft am 1. Februar 1982, also zu einem Zeitpunkt übernommen und fortgeführt worden sei, als die GmbH noch nicht gegründet war. Dabei ist ihm jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, ein Verfahrensfehler unterlaufen. Das Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, auf welcher Grundlage diese Feststellung getroffen worden ist. Möglicherweise ist das Berufungsgericht insoweit dem Zeugen J. gefolgt, der vor dem Landgericht ausgesagt hat, der Beklagte habe am 1. Februar 1982 "das Personal zusammengerufen und ... den Leuten erklärt, er habe das Lokal übernommen, er sei der neue Chef". Das Berufungsgericht hat sich dabei aber nicht mit dem Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, der in seiner Berufungsbegründung jenen Vorgang unter Beweisantritt anders dargestellt hat. Danach will er nicht am 1. Februar 1982, sondern erst einen Tag später, und zwar nach der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der GmbH, zusammen mit deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer B. in das Lokal gegangen sein; dort sei "allen Anwesenden erklärt (worden), daß das Lokal nunmehr von der GmbH fortgeführt werde". Eine frühere Übernahme, so hat der Beklagte behauptet, habe es nicht gegeben, auch nicht am 1. Februar 1982. Das Berufungsgericht hat gemeint, es komme nicht darauf an, welche einseitigen Erklärungen der Beklagte oder B. nach Abschluß des Übernahmevertrages vom 26. Januar 1982 und nach Übernahme des "bereits seit 1. Februar 1982 von ihm tatsächlich fortbetriebenen Geschäfts" abgegeben hätte. Es ist nicht ganz klar, ob das Berufungsgericht damit jenen Vortrag des Beklagten im Auge gehabt hat. Wenn es so ist, dann ist diese Beurteilung fehlerhaft. Denn die Darstellung des Beklagten ging gerade dahin, der vom Zeugen J. geschilderte Vorgang habe sich nicht am 1. Februar 1982, sondern erst einen Tag später, nach Gründung der GmbH und mit anderslautenden Erklärungen, abgespielt. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Vernehmung des Zeugen B., dessen Benennung es im Gegensatz zu derjenigen des Zeugen Eh. nicht als verspätet zurückgewiesen hat, nicht ablehnen dürfen. Schon aus diesem Grunde muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Auf die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen kommt es nicht an.
2. Nach § 419 BGB haftet der Übernehmer den Gläubigern des bisherigen Inhabers des übernommenen Vermögens. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob sich der Darlehensrückzahlungsanspruch, dessen Erfüllung der Kläger verlangt, gegen die Kommanditgesellschaft oder - nur - gegen J. persönlich richtet. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage hätte indessen nicht dahingestellt bleiben dürfen.
a) Handelt es sich um eine Gesellschaftsverbindlichkeit, dann ist die Haftung des Beklagten, wenn er es gewesen sein sollte, der das Gesellschaftsvermögen übernommen hat, allerdings zu bejahen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt freilich bei der Übernahme des Vermögens einer Personengesellschaft, daß deren persönlich haftende Gesellschafter daneben kein ins Gewicht fallendes Privatvermögen besitzen (BGHZ 27, 257, 263 f.; Sen Urt. v. 27. März 1958 - II ZR 323/56, WM 1958, 937, 938; kritisch hierzu Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personalgesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 108 f.; Wiedemann, Gesellschaftsrecht Bd. I, 1980, S. 261; Ulmer, MünchKomm. z. BGB 2. Aufl. § 718 Rdn. 25; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 105 Rdn. 275; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 718 Rdn. 16). Das steht hier jedoch der Anwendung des § 419 BGB nicht entgegen. Denn J. hatte nach den von der Revision in diesem Punkt nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts außer seiner Beteiligung an der Gesellschaft kein sonstiges Vermögen. Die Revision rügt indessen, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß auch der weitere Gesellschafter, der Kommanditist Sch., nicht habe in Anspruch genommen werden können, weil er seine Einlage geleistet habe.
Dieser Revisionsangriff ist nicht begründet. Die Frage, ob in diesem Zusammenhang auch das Privatvermögen der nach § 171 Abs. 1 HGB in Höhe der noch offenen Haftsumme persönlich haftenden Kommanditisten in Betracht zu ziehen ist, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angesprochen (BGHZ 27, 257, 263 f.), aber nicht entschieden worden. Sie ist unabhängig davon zu verneinen, ob weiteres Vermögen in der Hand der persönlich haftenden Gesellschafter für die Haftung nach § 419 BGB eine Rolle spielt. Die Haftung des Kommanditisten ist anders als diejenige des persönlich haftenden Gesellschafters auf einen festen Betrag, nämlich auf die nicht durch Leistung der Einlage erloschene Haftsumme begrenzt. Solche noch offenen Haftungsbeträge könnten für die Anwendung des § 419 BGB vertretbarerweise allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn sie im Vergleich zum gesamten Gesellschaftsvermögen ins Gewicht fielen. Aber auch darauf kann letztlich nicht abgestellt werden. Der einzelne Kommanditist kann seine persönliche Haftung jederzeit zum Erlöschen bringen, indem er die Einlage an den Übernehmer zahlt, auf den die Einlageforderung als zum Gesellschaftsvermögen gehörig in der Regel übergegangen sein wird, oder indem er Gesellschaftsgläubiger in Höhe der Einlageschuld befriedigt. Die Gläubiger, die nicht auf diese Weise zu ihrem Geld kommen, würden dann weder auf das Gesellschaftsvermögen noch auf das Vermögen der Kommanditisten zugreifen können, es sei denn, man sähe die Voraussetzungen des § 419 BGB (erst) in dem Augenblick als erfüllt an, in dem die noch offenen Haftsummen ein bestimmtes Maß unterschreiten. Letzteres würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen. Die Haftung nach § 419 BGB kann deshalb insgesamt nicht davon abhängig gemacht werden, ob Kommanditisten den Gläubigern noch persönlich haften.
b) Richtet sich die Darlehensforderung des Klägers dagegen nicht gegen die Kommanditgesellschaft, sondern gegen J. persönlich, dann haftet der Beklagte nicht nach § 419 BGB für ihre Erfüllung. J. hatte zwar, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, außer seiner Beteiligung an der Gesellschaft kein sonstiges Vermögen. Diese Beteiligung ist aber etwas anderes als das Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaft. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters können auf dessen in der Gesellschaft gebundenes Vermögen nur in der Weise zugreifen, daß sie seinen Gesellschaftsanteil pfänden und sodann die Gesellschaft kündigen (§ 135 HGB und § 725 Abs. 2 BGB). Als Befriedigungsobjekt steht ihnen damit letztlich nur das ihrem Schuldner zustehende Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben zur Verfügung. Das bedeutet, daß ihnen die Gesellschaftsgläubiger vorgehen. Dieser Vorrang würde beseitigt, wenn die Privatgläubiger auf dem Weg über § 419 BGB unmittelbar auf die übertragenen Aktivwerte des Gesellschaftsvermögens zugreifen könnten. Sie stünden damit besser als vor der Vermögensübertragung. § 419 BGB soll den Gläubigern indessen nur die schon bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten erhalten.
Solange der Gesellschafter nicht seinen - sein im wesentlichen gesamtes Vermögen darstellenden - Anteil als solchen überträgt, erfüllt er danach nicht die Voraussetzungen des § 419 BGB. Die Privatgläubiger können weiter in den Anteil vollstrecken. Dieser braucht durch dieÜbertragung des Gesellschaftsvermögens nicht zwangsläufig an Wert zu verlieren. Er kann sogar im Hinblick auf die Gegenleistung wertvoller werden. Im vorliegenden Fall soll nach einer Aussage, die J. in einem anderen Prozeß gemacht hat, die Gegenleistung des Beklagten im Erlaß der ihm gegenüber bestehenden Gesellschaftsschuld in Höhe von 237.000,-- DM bestanden haben. Bei etwaigen Manipulationen zum Nachteil der Gläubiger stehen diesen die Gläubigeranfechtungsvorschriften zur Verfügung.
Der Beklagte würde danach, wenn es sich um eine Privatschuld des persönlich haftenden Gesellschafters handelte, nur dann als Vermögensübernehmer haften, wenn er dessen Gesellschaftsanteil als solchen erworben hätte. Das ist jedoch, wie weiter unten (II 1) noch ausgeführt wird, nicht der Fall.
c) Es kommt somit, wenn der Beklagte das Vermögen übernommen haben sollte (s.o. I 1), darauf an, ob es sich bei der Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Kläger um eine Gesellschaftsschuld oder eine Privatschuld des persönlich haftenden Gesellschafters handelt.
3. Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe in Wirklichkeit keine Vermögensgegenstände im Sinne des § 419 BGBübernommen. Das Nachtlokal der Gesellschaft sei in gemieteten Räumen betrieben worden, die Festeinbauten hätten dem Hauseigentümer oder dem Vermieter gehört und das Mobiliar sei an eine Brauerei sicherungsübereignet gewesen. Demgegenüber hat der Kläger jedoch behauptet, der Beklagte habe eine Reihe von im einzelnen aufgeführten Gegenständen übernommen, die nicht sicherungsübereignet gewesen seien und insgesamt einen Wert von mehr als 100.000,-- DM gehabt hätten (GA 116 f.). Soweit die Einrichtungsgegenstände zur Sicherung an Dritte übereignet waren, könnte es auch darauf ankommen, ob ihr Wert durch die jeweils gesicherten Forderungen erschöpft wurde. Das Berufungsgericht hat zu dem allen bisher keine Feststellungen getroffen, sondern darauf abgestellt, daß ein nicht unerheblicher Geschäftswert vorhanden gewesen sei und der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers, dem jener nicht substantiiert widersprochen habe, das Unternehmen für rund 100.000 DM weiterverkauft habe. Ob die Übernahme eines Geschäftswerts für sich allein die Haftung nach § 419 BGB auslösen kann, ist, da die Gläubiger in ihn nicht unmittelbar vollstrecken können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 62, 100, 101 f.), zweifelhaft. Allerdings haftet der Übernehmer jedenfalls dann, wenn er das Geschäft weiterverkauft und dabei ein Entgelt für den vom Schuldner herstammenden Geschäftswert erzielt (Sen. Urt. v. 8. März 1982 - II ZR 86/81, WM 1982, 507, 508 = ZIP 1982, 563, 565; Erman/H. P. Westermann, BGB 8. Aufl. § 419 Rdn. 12; tendenziell auch Staudinger/Kaduk, BGB 10./11. Aufl. § 419 Rdn. 18). Hierauf durfte das Berufungsgericht indessen, wie die Revision zu Recht rügt, die Verurteilung des Beklagten nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht stützen. Der Beklagte hat den die Weiterveräußerung betreffenden Vortrag des Klägers ausdrücklich, wenn auch sehr knapp bestritten. Das reichte hier aus; denn auch das Vorbringen des Klägers dazu war denkbar ungenau. Es erschöpfte sich in der Behauptung, "der Beklagte selbst" habe "das Lokal weiterverkauft und hierfür nach Kenntnis des Klägers mehrere 100.000 DM kassiert".
Das Berufungsgericht wird danach, wenn es für die Entscheidung darauf ankommen sollte, zunächst die insoweit noch erforderlichen Feststellungen treffen müssen.
II. Revision des Klägers:
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Vorinstanzen dem Beklagten die Beschränkung der Haftung nach § 419 Abs. 2 BGB vorbehalten haben.
1. Dieser Revisionsangriff ist unbegründet, soweit die unbeschränkte Haftung des Beklagten aus § 128 HGB hergeleitet wird. Der Kläger stützt sich dabei auf die zwischen dem Beklagten und J. getroffene schriftliche Vereinbarung vom 1. Oktober 1981, nach deren Nr. 3 dieser "seinen derzeitigen 50 %-igen Gesellschaftsanteil an der KG" sicherungshalber an den Beklagten abgetreten hat. Zwar ist nicht nachvollziehbar, warum das Berufungsgericht annimmt, damit sei der "Kommanditanteil des Sicherungsgebers und nicht seine Beteiligung als Komplementär" gemeint gewesen. Im Prozeßstoff findet das keine Grundlage; es kann auch niemand sowohl persönlich haftender Gesellschafter als auch Kommanditist sein. Unter Nr. 4 des Vertrages vom 1. Oktober 1981 heißt es jedoch, die Sicherungsübertragung des Anteils werde nicht offengelegt. Erst wenn J. mit den gleichzeitig vereinbarten Ratenzahlungen auf seine Darlehensschuld in Verzug kam, sollte der Beklagte seine Eintragung als Gesellschafter in das Handelsregister veranlassen können. Eine solche Vereinbarung kann, wie das Berufungsgericht im Kern richtig erkannt hat, die Gesellschafterstellung nicht begründen. Die Kommanditgesellschaft ist zwingend eine Außengesellschaft; damit verträgt es sich nicht, daß die Zugehörigkeit eines Gesellschafters zur Gesellschaft nicht im Handelsregister offenbart werden soll (BGHZ 10, 44, 48). Der Beklagte ist deshalb durch den Vertrag vom 1. Oktober 1981 nicht persönlich haftender Gesellschafter geworden und hat daher nicht nach § 128 HGB für die Schulden der Gesellschaft einzustehen.
2. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit offengelassen, daß sich die Darlehensforderung gegen die Kommanditgesellschaft richtet; es ist weiter davon ausgegangen, daß der Beklagte das Nachtlokal am 1. Februar 1982 zunächst im eigenen Namen fortgeführt hat. Beides ist damit, soweit es die Revision des Klägers betrifft, für das Revisionsverfahren zu unterstellen. Der Kläger hat ferner vorgetragen, der Beklagte habe den Namen "E. " übernommen, der - möglicherweise zusammen mit der Bezeichnung "Nightclub" - den Firmenkern gebildet haben dürfte. Auf dieser Grundlage kommt eine - unbeschränkte - Haftung des Beklagten nach § 25 HGB in Betracht. Das Berufungsgericht hat den Prozeßstoff unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bisher nicht geprüft. Das Berufungsurteil ist deshalb auch aufzuheben, soweit dem Beklagten der Vorbehalt der Haftungsbeschränkung eingeräumt worden ist.
III. Damit die noch erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.