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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1958, Az.: II ZR 323/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1958
Aktenzeichen
II ZR 323/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamburg - 02.08.1956

Prozessführer

1.) des Kaufmanns Albert R. in Fa. A. GmbH, B.-W., F. Platz ...,

2.) des Chemikers Dr. Konstantin S., B.-G., H.str. ...,

Prozessgegner

den Bankier Ewald K., H., M.str. ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. August 1956 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger schlossen im November 1949 mit der C. Filmgesellschaft R. und T. oHG (C.) einen Vertrag zur Herstellung des Dokumentarfilms "Herrliche Zeiten". Auf Grund dieses Vertrages zahlten die Kläger an die C. den Betrag von 15.000 DM. Den Klägern wurde eine Gewinnbeteiligung an dem Reingewinn aus diesem Film zugebilligt. Am 16. Februar 1950 schloß die C. mit der T.-Film GmbH einen Verleihvertrag über den Film. Am 26. Mai 1950 wurde der Film uraufgeführt.

2

Im Sommer 1950 geriet die C. in finanzielle Schwierigkeiten. Sie beschloß daher am 28. Juli 1950 ihre Auflösung. Vorher hatte sie ihre Rechte aus dem Verleihvertrag über den Film "Herrliche Zeiten" sicherheitshalber an den Beklagten abgetreten, bei dem sie Kredit aufgenommen hatte.

3

Die Kläger haben zunächst den Rechtsstandpunkt vertreten, daß diese Abtretung nichtig sei, weil ihr Vertrag mit der C. ein Gesellschaftsvertrag sei, die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvermögen geworden seien und die C. über diesen Vermögensbestandteil nicht allein habe verfügen können. Ihre entsprechende Klage ist inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53 - BGHZ 12, 308). Der tragende Gesichtspunkt für die Abweisung dieser Klage bestand darin, daß es sich nach der rechtlich fehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts bei dem Beteiligungsvertrag um eine Innengesellschaft gehandelt habe, bei der ein gemeinschaftliches Vermögen nicht gebildet worden sei; demgemäß habe die C. allein über die Rechte an dem Film wirksam verfügen können.

4

Ferner haben die Kläger ausgeführt, daß sich der Beklagte durch die Sicherungsabtretung einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht habe, die ihn zum Schadenersatz verpflichte. Außerdem hafte er nach §419 BGB und nach §812 BGB.

5

Die Ansprüche, die die Kläger hierauf stützen, nämlich einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die von der T.-Film GmbH vereinnahmten Beträge und auf Zahlung eines Teilbetrages von 15.000 DM, hatte das Berufungsgericht ebenfalls abgewiesen. In diesen Umfang war das Berufungsurteil durch das erwähnte Urteil des erkennenden Senats aufgehoben worden, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen zur Abweisung dieses Anspruchs noch nicht genügten.

6

In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Kläger neben dem Antrag auf Auskunftserteilung und Zahlung eines Teilbetrages von 15.000 DM hilfsweise noch den Antrag gestellt, festzustellen, daß die Abtretung aller Rechte an dem Film "Herrliche Zeiten", insbesondere die Abtretung des Anspruchs aus dem Verleihvertrag nichtig sei.

7

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

8

1.)

An Hand der nunmehr getroffenen tatsächlichen Feststellungen legt das Berufungsgericht dar, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger aus unerlaubter Handlung gegen den Beklagten nicht gegeben seien. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beklagte der Comedia einen größeren Kredit zur Herstellung des Films "Herrliche Zeiten" zur Verfügung gestellt habe. Schon das schließe nach den Rechtsausführungen des vorausgegangenen Revisionsurteils das Vorliegen einer unerlaubten Handlung aus. Hinzu komme, daß die Kläger nicht den ihnen obliegenden Beweis geführt hätten, daß dem Beklagten bei der Sicherungsabtretung die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Kläger gegen die C. bekannt gewesen seien.

9

Diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da der erkennende Senat insoweit von den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen ausgehen muß.

10

2.)

Weiter führt das Berufungsgericht aus, daß die Kläger ihren Anspruch auch nicht auf §812 BGB stützen könnten. Nach dem vorausgegangenen Revisionsurteil stehe zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag wirksam sei. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte die Einspielergebnisse aus dem Film nicht ohne Rechtsgrund und nicht auf Kosten der Kläger erhalten habe.

11

Auch hiergegen lassen sich begründete Einwendungen nicht erheben. Demgemäß ist auch die Revision auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht mehr zurückgekommen.

12

3.)

Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht unter Verletzung der Auslegungsregeln nicht geprüft habe, ob gemäß den getroffenen Absprachen zwischen der C. und dem Beklagten letzterer nicht verpflichtet gewesen sei, die im Produzentenanteil steckenden Anteile der Kläger und der übrigen an der Herstellung des Films beteiligten Personen treuhänderisch einzuziehen und an die Berechtigten abzuführen. Auf diese Rüge kann mit Rücksicht auf §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO nicht eingegangen werden, da sie erst mit dem Schriftsatz vom 20. Februar 1958 vorgebracht worden ist.

13

4.)

Ferner ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß auch die Vorschrift des §419 BGB nicht als Grundlage für das Klagebegehren herangezogen werden könne. Denn diese Vorschrift könne nicht auf ein Sondervermögen angewendet werden, wie es das Gesellschaftsvermögen einer Personalgesellschaft sei.

14

Diese Rechtsauffassung hält die Revision für verfehlt. Sie meint, eine offene Handelsgesellschaft müsse, wie das vielfach auch in sonstiger Hinsicht geschehe (z.B. bei der Anwendung des §31 BGB), im Rahmen des §419 BGB einer juristischen Person gleichgestellt werden. Das habe zur Folge, daß auch die Übertragung des Vermögens einer offenen Handelsgesellschaft die Haftung aus §419 BGB auslöse.

15

Diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt werden.

16

a)

Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils haben die Kläger ihre Rechtsauffassung zur Anwendung des §419 BGB in tatsächlicher Hinsicht darauf gestützt, daß die Comedia mit der Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag das ganze Vermögen der Innengesellschaft auf den Beklagten übertragen habe. Mit diesen Ausführungen können die Kläger die Anwendung des §419 BGB nicht begründen. Denn nach der rechtlich fehlerfreien Auslegung, die das Berufungsgericht schon in seinem ersten Urteil dem Gesellschaftsvertrag vom November 1949 zuteil werden ließ, handelte es sich bei dieser Innengesellschaft um eine solche ohne eigenes Gesellschaftsvermögen. Der erkennende Senat hatte zu diesen Ausführungen in seinem vorausgegangenen Revisionsurteil ausgeführt, daß gegen diese Auslegung bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Bedenken nicht zu erheben seien. Da auch die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine neuen tatsächlichen Gesichtspunkte für die Möglichkeit einer anderen Auslegung ergeben hat - die Revision bringt in diesem Zusammenhang auch keine verfahrensrechtliche Rüge mehr vor -, ist für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens in der Revisionsinstanz nunmehr davon auszugehen, daß die durch den Vertrag vom November 1949 errichtete Innengesellschaft eine solche ohne eigenes Gesellschaftsvermögen ist. Damit ist von vornherein eine Anwendung des §419 BGB unter dem von den Klägern angegebenen tatsächlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, da durch die Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag nicht das Vermögen der Innengesellschaft auf den Beklagten übertragen sein kann.

17

b)

Eine Anwendung des §419 BGB scheitert im vorliegenden Fall selbst dann, wenn man den tatsächlichen Vortrag der Kläger dahin verstehen könnte, daß die C., eine offene Handelsgesellschaft, mit der Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag ihr ganzes Vermögen auf den Beklagten übertragen habe. Ein Anhaltspunkt für eine dahingehende Auslegung besteht immerhin darin, daß sich die C. im Zeitpunkt der Abtretung in finanziellen Schwierigkeiten befand und einige Tage nach dieser Abtretung wegen ihrer finanziellen Schwierigkeiten ihre Auflösung beschloß.

18

Eine Anwendung des §419 BGB ist, wie schon das Reichsgericht hervorgehoben hat (RG JW 1910, 242; 1918, 35), im allgemeinen ausgeschlossen, wenn lediglich das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft auf einen Dritten übertragen wird. Auf eine solche Übertragung findet im allgemeinen der Grundgedanke dieser Haftungsvorschrift keine Anwendung, weil den Gesellschaftsgläubigern nicht nur das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft, sondern auch das sonstige Vermögen der einzelnen Gesellschafter zu ihrer Befriedigung dient. In einem solchen Fall wird nur ein Sondervermögen, nicht aber das Vermögen des Veräußerers übertragen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft praktisch das ganze Vermögen ihrer Gesellschafter darstellt; in einem solchen Fall wären die Voraussetzungen des §419 BGB gegeben (OLG Hamburg OLGE 45, 138; OLG Düsseldorf JW 1932, 114; vgl. auch RG JW 1931, 792).

19

Der tatsächliche Vortrag der Kläger gibt keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß ein solcher Fall hier gegeben ist. Auch die Revision bringt in dieser Hinsicht nichts vor, was die Möglichkeit für eine dahingehende Annahme bieten könnte. Daher läßt sich eine Anwendung des §419 BGB im vorliegenden Fall auch dann nicht rechtfertigen, wenn der tatsächliche Vortrag der Kläger dahin zu verstehen wäre, daß die Comedia mit der Abtretung der Rechte aus dem Verleihvertrag ihr ganzes Vermögen auf den Beklagten übertragen habe.

20

Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf Zahlung von 15.000 DM mit Recht für unbegründet erachtet hat.

21

5.)

Auch der Anspruch der Kläger auf Auskunftserteilung gegen den Beklagten ist unbegründet. Wie schon in dem vorausgegangenen Revisionsurteil des erkennenden Senats ausgeführt worden ist, ließe sich ein solcher Anspruch auf Auskunftserteilung nur rechtfertigen, wenn den Klägern ein Schadenersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zugestanden haben würde. Da ein solcher nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht kommt, entfällt damit auch der Auskunftsanspruch.

22

6.)

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht dem nur hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht stattgegeben. Denn diesem Antrag steht die rechtskräftige Abweisung des zunächst gestellten Feststellungsantrages entgegen. Dabei ist es entgegen der Meinung der Revision ohne Bedeutung, daß die Kläger die Nichtigkeit der Abtretung zunächst nur auf die angeblich fehlende Vertretungsbefugnis der Comedia gestützt hatten und erst nach rechtskräftiger Abweisung der Feststellungsklage nunmehr als neuen Grund für die Nichtigkeit der Abtretung angeführt haben, daß die C. schon vorher anderweit über die Rechte aus dem Verleihvertrag verfügt habe. Mit der Abweisung der negativen Feststellungsklage stand entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 74, 121; 78, 396) zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Comedia die Rechte aus dem Verleihvertrag mit der T.-Film GmbH an den Beklagten wirksam abgetreten hat. Denn Ziel und Inhalt der negativen Feststellungsklage der Kläger war es, dem Anspruch des Beklagten entgegenzutreten, den dieser auf die zu seinen Gunsten vorgenommene Abtretung gestützt hat (RG JW 1937, 158). Die durch die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage entschiedene Streitfrage zwischen den Parteien wird somit in ihrem Umfang durch das Rechtsverhältnis, nämlich die Wirksamkeit der Abtretung, nicht aber durch den insoweit zunächst vorgetragenen Sachverhalt bestimmt. Daraus folgt, daß die Kläger nun auch nicht mehr in der Lage sind, die Nichtigkeit der Abtretung auf den neu vorgetragenen Sachverhalt zu stützen.

23

Damit erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen ist.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Nörr Dr. Haager Liesecke