Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1991, Az.: V ZR 258/89
Revision; Revisibilität; Ausländisches Recht; Anwendung ausländischen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1991
- Aktenzeichen
- V ZR 258/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1991, 699 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1991, 3
- LM H. 49 / 1991 § 293 ZPO Nr. 15
- MDR 1991, 794 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2214-2215 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 837-839 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Führt die Anwendung deutschen oder fremden Rechts nicht zu verschiedenen Ergebnissen, kann es für die Revision, anders als in der Berufungsinstanz (wegen der alleinigen Revisibilität des deutschen Rechts), offenbleiben, welches sachliche Recht auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden ist.
Tatbestand:
Der Beklagte war Eigentumer mehrerer Grundstücke in L., Spanien, die er zum Teil vom Kläger erworben hatte. Durch einen von einem deutschen Notar am 18. Juli 1985 beurkundeten Vertrag verpflichtete er sich, die Grundstücke an den Kläger zu veräußern, wenn dieser binnen bestimmter Frist 870.000 DM einem Treuhandkonto zuführte. Die Frist war an die Anzeige des Beklagten geknüpft, daß die Baugenehmigung nach vorhandenen Plänen erteilt sei. In einem am 23. November 1986 in P., L., erstellten Schriftstück erklärte der Beklagte, er verkaufe die Grundstücke dem Kläger oder von diesem zu benennenden Dritten für 70 Mio. Peseten; an die Erklärung halte er sich bis 31. Dezember 1986 gebunden. Der Kläger bestätigte den Empfang des Schriftstücks am Ort seiner Ausstellung durch seine Unterschrift.
Am 27. Januar 1987 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er halte sich an die Erklärung vom 23. November 1986 nicht mehr gebunden. Zugleich wies er darauf hin, er habe sich zu der Erklärung nur für den Fall bereit gefunden, daß der Kläger auf sein "Rückkaufsrecht" aus der Urkunde vom 18. Juli 1985 verzichte; dem habe der Kläger nicht widersprochen.
In der Folgezeit verkaufte der Beklagte die Grundstücke an die Firma W. Sea S.A. (im folgenden W. Sea).
Diese wurde am 5. März 1988 in das spanische Eigentumsregister eingetragen. Über die Erteilung der Baugenehmigung schwebt ein Rechtsstreit vor den spanischen Gerichten.
Der Kläger hat die Feststellung beantragt, daß die Verpflichtungen des Beklagten aus der Urkunde vom 18. Juli 1985 fortbestehen, und den Beklagten zusätzlich auf Zustimmung zur Erteilung einer Ausfertigung in Anspruch genommen. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe auf die Rechte aus der Urkunde verzichtet; diese seien jedenfalls durch Veräußerung der Grundstücke an W. Sea erloschen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der der Kläger den Beklagten hilfsweise zum Feststellungsantrag auch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800.000 DM und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftigen Schadens in Anspruch genommen hat, zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht den Feststellungsantrag und die dazu hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanträge abgewiesen hat. In diesem Umfang verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger am 19./20. November 1986 in P. mündlich auf seine Rechte aus dem Vertrag vom 18. Juli 1985 verzichtet habe. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Dr. S., die zwar nicht frei von Unklarheiten und Widersprüchen, im Kern aber richtig sei. Der Kläger sei nämlich offenbar davon überzeugt gewesen, er selbst sei in der Lage, kurzfristig die Baugenehmigung zu beschaffen; er sei offenbar sicher gewesen, in diesem Falle den Preis von 70 Mio. Peseten selbst erlegen oder dem Beklagten solvente Interessenten benennen zu können. Dies bestätige die Bekundung des Zeugen, der Kläger habe dem Sinne nach erklärt, der Verzicht sei für ihn ohne praktische Bedeutung. Der Verzicht sei auch wirksam, denn auf ihn sei spanisches Recht anzuwenden, welches, wie für Grundstückskaufverträge, auch für den Verzicht auf die Rechte aus solchen Verträgen keine Form vorsehe.
2. Die Revision ist begründet.
a) Ohne Erfolg bekämpft die Revision allerdings die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der vertragliche Verzicht des Klägers sei formlos möglich gewesen. Ist auf den Verzicht spanisches Recht anzuwenden, so ist dessen vom Berufungsgericht festgestellter Inhalt für die Revisionsinstanz maßgebend (§§ 562, 549 ZPO); Fehler bei der Ermittlung des fremden Rechts (§ 293 ZPO) rügt der Kläger nicht. Die Revision beanstandet zwar, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung der Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 35 EGBGB nicht berücksichtigt, daß der Vertrag vom 18. Juli 1985, aus dem der Kläger seine Rechte herleitet, durch schlüssige Rechtswahl deutschem Recht unterliege. Ob der Kläger sich hiermit in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts setzt, die Beklagten hätten keine Wahl der für ihre Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechtsordnung getroffen, kann dahinstehen. Unentschieden kann auch bleiben, ob das Berufungsgericht ohne Verletzung seiner in der Revision nachprüfbaren Pflicht, alle für die Feststellung der engsten Verbindung des Verzichts zu einer bestimmten Rechtsordnung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986, II ZR 241/85, NJW 1987, 1141, 1142), davon absehen konnte, sich mit dem Vertrag vom 18. Juli 1985 auseinanderzusetzen. Unterlag dieses Geschäft, entgegen der Revision, spanischem Recht, so war ein Umstand vorhanden, der die Feststellung des Berufungsgerichts zusätzlich stützte. Gab der Vertrag dagegen, weil auf ihn deutsches Recht anzuwenden war, einen Hinweis darauf, daß auch der Verzicht seinen Schwerpunkt in dieser Rechtsordnung hatte, so blieb dies auf das Ergebnis ohne Auswirkungen. Die Vereinbarung vom 18. Juli 1985 enthält keine Auflassung zugunsten des Klägers, verschaffte diesem somit keine Anwartschaft auf das Grundeigentum, deren Beseitigung durch Aufhebungsvertrag (§ 305 BGB) oder Erlaß (§ 397 BGB) nach § 313 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte (BGHZ 83, 395, 397 ff; 103, 175, 179) [BGH 29.01.1988 - V ZR 146/86]. Der Verzicht war somit auch nach deutschem Recht formlos gültig. Anders, als es in der Berufungsinstanz wegen der alleinigen Revisibilität des deutschen Rechtes (§ 549 BGB) möglich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 29. Oktober 1962, II ZR 28/62, NJW 1963, 252, 253 und v. 3. Mai 1988, X ZR 99/86, BGHR ZPO § 551 Nr. 7 - Revisibilität 1), kann es für die Revisionsinstanz offenbleiben, ob sich die Form des festgestellten Verzichts nach deutschem oder spanischem Recht richtet (BGH, Urt. v. 7. Juli 1980, III ZR 28/79, ZIP 1980, 866, 868; Zöller/ Geimer, ZPO, 16. Aufl., § 293 Rdn. 13; vgl. auch BGH, Urt. v. 30. April 1952, II ZR 133/51, LM ZPO § 549 Nr. 6 und v. 28. Januar 1987, IVb ZR 10/86, NJW 1987, 2161, 2162).
b) Zu Recht rügt die Revision indessen, daß das Berufungsgericht sich bei der Beweiswürdigung mit dem Prozeßstoff nicht umfassend auseinandergesetzt habe (§ 286 ZPO). Der Kläger hatte im Berufungsrechtszug vorgetragen, bei den Verkaufsgesprächen mit W. Sea im Laufe des Jahres 1987 habe der Beklagte seine Kaufpreisforderung von 105 Mio. Peseten mit dem "Rückkaufsrecht" des Klägers begründet. Im Falle der Veräußerung an W. Sea habe er mit erheblichen Schadensersatzansprüchen des Klägers zu rechnen. Dafür wolle er durch den hohen Kaufpreis abgesichert sein. Die behauptete Tatsache, nämlich die noch 1987 vorhandene Vorstellung des Beklagten, die Rechte des Klägers aus dem Vertrag vom 18. Juli 1985 stünden einem Verkauf der Grundstücke an W. Sea entgegen, ist ein bedeutsames Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger im November 1986 den Verzicht geleistet hatte. Damit mußte sich das Berufungsgericht befassen, zumal das Schriftstück vom 23. November 1986, was auch das Berufungsgericht nicht anders sieht, für einen Verzicht des Klägers auf früher begründete Rechte keinen Anhalt bot, das Zeugnis des einzigen Teilnehmers an dem maßgeblichen Gespräch der Parteien nicht frei von Unklarheiten und Widersprüchen war und die Motivationslage des Klägers, mit der das Berufungsurteil die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage begründet, aus indiziellen Umständen hergeleitet wird, die "offenbar" vorgelegen hätten.
Kommt das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu keinem eindeutigen Beweisergebnis, so richten sich die daraus verfahrensrechtlich zu ziehenden Folgerungen nach dem sachlichen Recht, das auf das Rechtsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Gilt spanisches Recht, sind notwendig auch die Beweislastregeln dieser Rechtsordnung maßgeblich (BGHZ 3, 342, 346).