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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1988, Az.: V ZR 146/86

Anwartschaftsrecht; Auflassung; Formzwang; Sicherung; Auflassungsvormerkung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1988
Aktenzeichen
V ZR 146/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 103, 175 - 183
  • DNotZ 1988, 560-562
  • MDR 1988, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1386-1388 (Volltext mit amtl. LS) "formloser Wiederkaufrechtsverzicht"
  • NJW-RR 1988, 776 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1988, 672
  • WuM 1988, 235 (amtl. Leitsatz)
  • ZMR 1988, 217

Redaktioneller Leitsatz

Für den Erwerb, die Übertragung oder die Aufgabe einer zum Anwartschaftsrecht erstarkten Rechtsposition, d.h. nach erklärter Auflassung, herrscht der Formzwang. Dies gilt jedoch nicht für die Sicherung durch Auflassungsvormerkung.

Tatbestand:

1

Die Kläger verlangen vorerst Rückzahlung eines Teiles des Betrages, den sie anläßlich des Verkaufs ihrer von der Beklagten (Siedlungsträger) erworbenen Siedlerstelle zur Ablösung des von der Beklagten beanspruchten Wiederkaufsrechts gezahlt haben.

2

Durch notariellen Vertrag vom 13. Dezember 1972 verkaufte die beklagte Siedlungsgesellschaft den Klägern das landwirtschaftliche Anwesen D. Nr. 9 als Siedlerstelle zum Preise von 440 000 DM; zugleich erklärten die Parteien die Auflassung.

3

»Als Vertragsbedingung wird dem Siedlungsträger (Beklagte) für die Laufzeit der in dieser Urkunde aufgeführten Darlehen, mindestens auf die Dauer von 30 Jahren, von dem in Ziffer IV genannten Tag der Besitzübergabe (1. Oktober 1971) an gerechnet, das Recht ei heute überlassenen Grundbesitz zurückzuerwerben, wenn der Siedler (Kläger)

4

1. den Vertragsgrundbesitz oder Teile davon veräußert, nicht selbst bewohnt bzw. bewirtschaftet, verpachtet oder sonst einem Dritten zur Bewirtschaftung oder Nutzung überläßt, wobei der schuldrechtliche Abschluß des Rechtsgeschäfts als Veräußerung gilt,

5

2. den Vertragsgrundbesitz an Personen, die eine den Förderungsbestimmungen entsprechende Nutzung der Stelle nicht gewährleisten, vererbt,

6

3. den Vertragsgrundbesitz schlecht bewirtschaftet oder verläßt,

7

4. sich trotz Verlangens des Siedlungsträgers der Beratung oder der Kontrollbesichtigung verschließt,

8

5. an dem Vertragsgrundbesitz oder Teilen der Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsvermerk eingetragen bzw. über das Vermögen des Siedlers das Verfahren zur Abwendung des Konkurses angeordnet bzw. das Konkursverfahren eröffnet wird oder der Vertragsgrundbesitz oder Teile davon durch eine behördliche Maßnahme in ihrer ursprünglichen Zwecksetzung oder Struktur verändert werden.«

9

Vor Ausübung des Wiederkaufsrechts in den Fällen »1 mit 4« mußte der Bayerische Bauernverband angehört und die Zustimmung der Regierung eingeholt werden. Das Wiederverkaufsrecht sollte nicht erlöschen, wenn es nicht ausgeübt wurde oder nicht ausgeübt werden konnte; einen Rechtsnachfolger hatten die Kläger zum Eintritt in die Bestimmungen des Wiederkaufrechts zu verpflichten. Weiter enthält der Vertrag folgende Klausel:

10

»Der Wiederverkaufspreis richtet sich nach dem in dieser Urkunde genannten Kaufpreis unter Berücksichtigung der nachhaltigen wirtschaftlichen Verbesserung oder Verschlechterung des Vertragsgrundbesitzes. Ist bei Ausübung des Wiederkaufsrechts der Verkehrswert niedriger als der nach dieser Bestimmung zu ermittelnde Wiederkaufspreis, so ist der Verkehrswert der Wiederkaufspreis.«

11

Zur Sicherung des Rückauflassungsanspruchs für den Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechts wurde vereinbarungsgemäß zugunsten der Beklagten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.

12

Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erließ Grundsätze über die modifizierte Handhabung des Wiederkaufsrechts und Vollzugsrichtlinien hierzu.

13

Durch notariellen Kaufvertrag vom 23. April 1979 verkauften die Kläger die Siedlerstelle für 3 700 000 DM an die Flughafen M. GmbH (im folgenden: FMG), an deren Stammkapital der Freistaat Bayern mit 51 Prozent, die Bundesrepublik Deutschland mit 26 Prozent und die Landeshauptstadt München mit 23 Prozent der Geschäftsanteile beteiligt sind. Der Kauf war aufschiebend bedingt durch den Verzicht der Beklagten auf ihr Wiederkaufsrecht und die uneingeschränkte Löschungsbewilligung für ihre Rückauflassungsvormerkung.

14

Mit Schreiben vom 18. Mai 1979 teilte die Beklagte den Klägern mit, daß ein vereinbarter Wiederkaufstatbestand gegeben sei und gemäß den bayerischen Wiederkaufsgrundsätzen und Vollzugsbestimmungen auf Maßnahmen nur verzichtet und die Löschung nur dann bewilligt werden könne, wenn für das untergehende Recht ein Wertausgleich an die Staatskasse abgeführt werde. Mit Schreiben vom 13. Juni 1979 übersandte die Beklagte dem Notar die Löschungsbewilligung mit der Auflage, von ihr nur Gebrauch zu machen, wenn sie den Eingang eines vorläufig ermittelten Ablösungsbetrags von 1 127 604 DM bestätigt habe. Nach einer Besprechung der Parteien am 18. Juni 1979, in der bereits eine grundsätzliche Einigung erzielt worden und nur die Höhe des Ablösebetrages, insbesondere der Umfang nachhaltiger wirtschaftlicher Verbesserungen oder Verschlechterungen des Anwesens, offengeblieben war, berechnete die Beklagte mit Schreiben vom 29. Juni 1979 als vorläufigen Wertausgleich den Betrag von 1 127 604 DM.

15

Am 25. Juli 1979 ging dieser Betrag durch Zahlung eines entsprechenden Teiles des Kaufpreises durch die FMG bei der Beklagten ein. Daraufhin wurde die Löschungsbewilligung zum Gebrauch freigegeben und die Rückauflassungsvormerkung gelöscht. Der geleistete Betrag wurde entsprechend einer Vereinbarung mit den Klägern auf ein Konto der Beklagten bei einer Bank als Festgeld angelegt.

16

Die Kläger haben zunächst nur die Höhe des verlangten Ablösungsbetrages beanstandet. Im Laufe des Rechtsstreits haben sie den Standpunkt eingenommen, durch den Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes an die FMG sei kein Wiederkaufsfall zugunsten der Beklagten eingetreten und die Beklagte habe daher keinen Anspruch auf Wertausgleich gehabt. Sie halten die Beklagte um den Ablösungsbetrag von 1 127 604 DM nebst aufgelaufenen Zinsen für ungerechtfertigt bereichert und verlangen hiervon vorerst einen Teilbetrag von 600 000 DM nebst angefallenen Festgeldzinsen.

17

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Wiederkaufspreis auf 2 032 559 DM festgesetzt und danach einen Wertausgleich von 1 219 535,40 DM (91 931,40 DM mehr als zunächst verlangt) errechnet.

18

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung hat die Beklagte ergänzend vorgebracht, die Parteien hätten am 18. Juni 1979 vereinbart, daß sie, die Beklagte, gegen Zahlung eines Ablösebetrages auf das Wiederkaufsrecht verzichte und die Löschung ihrer Auflassungsvormerkung bewillige; der Ablösebetrag habe nach den Grundsätzen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die modifizierte Handhabung des Wiederkaufsrechts und den hierzu ergangenen Vollzugsbestimmungen ermittelt werden sollen.

19

Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen.

20

Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

21

Die von den Klägern an die Beklagte geleistete Zahlung (1 127 604 DM) hat ihren Rechtsgrund in der mündlichen Ablösevereinbarung der Parteien vom 18. Juni 1979.

22

a) Die Parteien haben sich darüber geeinigt, daß die Beklagte auf das Wiederkaufsrecht verzichten und die Löschung der Rückauflassungsvormerkung bewilligen sollte. Als Gegenleistung verpflichteten sich die Kläger zur Zahlung eines - weder im Reichssiedlungsgesetz noch in dem Kaufvertrag der Parteien vom 13. Dezember 1972 vorgesehenen - Wertausgleichs (Ablösebetrag). Ein solcher »Verzichtsvertrag« ist ein vollkommen zweiseitig verpflichtender (»gegenseitiger«) Vertrag (vgl. OLG Celle RdL 1970, 187, 188).

23

b) Der Verzichtsvertrag ist wirksam.

24

aa) Er bedurfte nicht der Form des § 313 Satz 1 BGB. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, daß die Rechtsposition, zu deren Erwerb, Übertragung oder Aufgabe sich der eine Vertragsteil verpflichtet, die Qualität eines Anwartschaftsrechts hat. Das ist nur dann der Fall, wenn mindestens bereits die Auflassung erklärt ist (BGHZ 83, 395, 398 ff.); die Innehabung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung genügt selbst dann nicht, wenn dieser durch eine Auflassungsvormerkung gesichert ist (BGHZ 89, 41, 44 [BGH 11.11.1983 - V ZR 211/82]/45).

25

bb) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

26

cc) Der Verzichtsvertrag ist auch nicht gemäß § 306 BGB nichtig. Die von der Beklagten geschuldete Leistung war möglich, denn deren Wiederverkaufsrecht konnte durch den versprochenen Verzicht beseitigt werden.

27

(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand der Beklagten ein vertragliches Wiederkaufsrecht zu.

28

Zu Unrecht rügt die Revision diese Feststellung als verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO), weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen sei, daß Ziffer XIV des Vertrages vom 13. Dezember 1972 unter Nr. 1 nur eine Festsetzung der näheren Bedingungen des gesetzlichen Wiederkaufsrechts nach § 20 RSiedlG(BGH Urt. vom 23. Dezember 1966, V ZR 46/64, WM 1967, 134, 135) enthalte.

29

Der Senat kann die Auslegung und Würdigung der von der Beklagten vorformulierten Bedingungen des Vertrages vom 13. Dezember 1972 voll nachprüfen, da die Beklagte ein für den gesamten Freistaat Bayern zuständiges gemeinnütziges Siedlungsunternehmen ist (vgl. Ziffer I des Vertrages) und der Verwendungsbereich des Vertragsformulars daher über den Bereich eines Oberlandesgerichts hinausgeht (BGH Urteile vom 29. März 1974, V ZR 22/73, NJW 1974, 1135, 1136; vom 30. Mai 1979, VIII ZR 232/78, NJW 1979, 2199; BGHZ 98, 256, 258) [BGH 19.09.1986 - V ZR 72/85]. Daß der Vertrag notariell beurkundet ist, steht der Überprüfung nicht entgegen (BGHZ 75, 15, 20; vgl. auch das Senatsurteil BGHZ 97, 238, 242 [BGH 07.03.1986 - V ZR 228/84] in einer ebenfalls die Beklagte betreffenden Siedlungssache).

30

Der Hinweis der Revision auf das angeführte Senatsurteil vom 23. Dezember 1966 geht fehl. In jenem Falle war in dem Grundstückskaufvertrag ausdrücklich an das nach § 20 RSiedlG bestehende (gesetzliche) Wiederkaufsrecht angeknüpft und im übrigen die Ausgestaltung dieses Rechts näher bestimmt worden. Hier dagegen ist das gesetzliche Wiederkaufsrecht nach § 20 RSiedlG in der Kaufurkunde nicht erwähnt. Statt dessen wurde der Beklagten als Siedlungsträger »als Vertragsbedingung (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) das Recht eingeräumt«, den Grundbesitz zurückzuerwerben, wenn bestimmte Bedingungen (Ziffer XIV Nr. 1 bis 5 der Kaufurkunde) eintreten. Diese Bedingungen erweitern insgesamt den Katalog der in § 20 RSiedlG genannten Voraussetzungen des Wiederkaufsrechts. Auch die weiteren Einzelheiten des Wiederkaufsrechts sind - mit einer im vorliegenden Zusammenhang nicht interessierenden Ausnahme - einheitlich ausgestaltet. Insbesondere wurde in allen vorgesehenen Fällen des Wiederkaufs für den Rückauflassungsanspruch die Eintragung einer Vormerkung nach § 883 BGB bewilligt und beantragt. Das gilt auch für die Ziffer XIV Nr. 1 der Kaufurkunde, deren Inhalt sich weitgehend mit den Tatbestandsmerkmalen des § 20 Abs. 1 RSiedlG deckt. Die Eintragung einer solchen Vormerkung ergibt aber nur für ein vertragliches Wiederkaufsrecht Sinn, denn das gesetzliche Wiederkaufsrecht entfaltet spätestens mit seiner Eintragung ohnehin die Wirkungen einer Vormerkung (BGHZ 57, 356, 357 [BGH 17.12.1971 - V ZR 137/69];  58, 395, 396;  59, 94, 95;  75, 288, 289). Angesichts des eindeutigen Vertragswortlauts, der inhaltlich weitergehenden Regelung und der Absicherung durch eine einzutragende Vormerkung stimmt der Senat mit dem Berufungsgericht darin überein, daß es sich insgesamt - auch bei der Ziffer XIV Nr. 1 - um ein vertragliches Wiederkaufsrecht handelt.

31

(2) Die Vereinbarung eines vertraglichen Wiederkaufsrechts gemäß Ziffer XIV Nr. 1 der Kaufurkunde ist zulässig.

32

Wie der Senat in BGHZ 97, 238, 239 ff. [BGH 07.03.1986 - V ZR 228/84] ausgesprochen hat, ist eine vertragliche Erweiterung des gesetzlichen Wiederkaufsrechts in § 20 RSiedlG zwar - anders als z. B. in der vergleichbaren Regelung des § 12 Abs. 2 RHG - nicht ausdrücklich zugelassen; weder Wortsinn noch Gesetzesmaterialien geben aber einen Anhaltspunkt für eine zugunsten des Siedlers abschließende Aufzählung zulässiger Wiederkaufsgründe. Im Gegenteil: Durch das Reichssiedlungsgesetz werden dem Siedlungsunternehmen Vor- und Wiederkaufs- sowie Enteignungsrechte zur Schaffung lebensfähiger Ansiedlerstellen sowie zur Hebung bestehender Kleinbetriebe (vgl. z. B. §§ 1, 3, 4 und 20 RSiedlG) eingeräumt. Diese Eingriffe in die Eigentumsrechte (privater) Dritter sowie der Landerwerb für Siedlungszwecke sind nur zu rechtfertigen, wenn die durch das Reichssiedlungsgesetz verfolgten Ziele auch erreicht werden. Wiederkaufsrechte, die diesen Zielen dienen, werden durch § 20 RSiedlG nicht ausgeschlossen (vgl. BGH aaO zum vereinbarten Wiederkaufsrecht für den Fall schlechter Bewirtschaftung sowie die ausdrückliche Zulassung einer vertraglichen Erweiterung der Heimfallvoraussetzungen in § 12 Abs. 2 des später erlassenen Reichsheimstättengesetzes). Das gesetzliche Wiederkaufsrecht nach § 20 RSiedlG soll die Spekulation mit den unter Einsatz öffentlicher Mittel begründeten Siedlerstellen verhindern (BGHZ 97, 238, 241 [BGH 07.03.1986 - V ZR 228/84] m. w. Nachw.). Diesem Ziel dient auch die - mit § 20 RSiedlG weitgehend inhaltsgleiche - Vertragsbestimmung nach Ziffer XIV der Kaufurkunde; sie ist daher grundsätzlich zulässig.

33

c) Ohne den Verzicht der Beklagten wäre das Wiederkaufsrecht nicht erloschen und kein Anspruch auf Löschung der Auflassungsvormerkung entstanden. Für das gesetzliche Wiederkaufsrecht vertritt allerdings Ehrenforth (Reichssiedlungsgesetz und Grundstückverkehrsgesetz, § 20 RSiedlG Anm. 8 b) die Ansicht, beim Verkauf an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verliere das veräußerte Grundstück seine Eigenschaft als Siedlerstelle, so daß das Wiederkaufsrecht entfalle und ein Anspruch auf Löschung entstehe. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann offenbleiben; denn hier handelt es sich, wie dargelegt, um ein vertragliches Wiederkaufsrecht mit abweichender Ausgestaltung. Dieses Recht sollte nicht erlöschen, wenn es im Einzelfall nicht ausgeübt wurde. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts, der sich der Senat anschließt, haben die Parteien eine Ausnahme auch nicht für den Fall vereinbart, daß das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft wurde.

34

Eine solche Vertragsgestaltung ist zulässig. § 20 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 RSiedlG schließt das gesetzliche Wiederkaufsrecht allerdings für den Fall aus, daß der Verpflichtete das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (oder an einen Verwandten bestimmten Grades) verkauft. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Gefahr der Spekulation als nicht hinreichend stark erachtet, um deswegen einen Eingriff von Rechts wegen zu rechtfertigen. Der Ausschluß des gesetzlichen Wiederkaufsrechts in den Fällen des § 4 Abs. 1 RSiedlG ist nicht abdingbar (Ehrenforth, aaO § 20 Anm. 9). Dies ist aber nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit einem gesetzlichen Verbot (§ 134 BGB), auch insoweit ein vertragliches Wiederkaufsrecht zu vereinbaren (für die Möglichkeit einer vertraglichen Erweiterung der gesetzlichen Wiederkaufsgründe auch Ehrenforth, aaO § 20 Anm. 6 b). Eine Einschränkung der Privatautonomie könnte allenfalls in der Richtung bestehen, daß das zwischen Siedlungsunternehmen und Siedler vereinbarte Wiederkaufsrecht mit den Zwecken des Reichssiedlungsgesetzes in Einklang stehen muß (BGHZ 97, 238, 241 [BGH 07.03.1986 - V ZR 228/84]/242). Das ist aber hier der Fall. Das Siedlungswesen wird im Interesse einer Verbesserung der Agrarstruktur mit beträchtlichen öffentlichen Mitteln gefördert. Diesem Interesse dient es, wenn durch Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts in Verbindung mit den Richtlinien über dessen Ablösung umfassend dafür gesorgt wird, daß bei einem Verkauf der Siedlerstelle, der siedlungsrechtlichen Zwecken zuwiderläuft, jedenfalls ein Teil der anfallenden Gewinne abgeschöpft und wiederum zur Subventionierung weiterer Siedlerstellen verwendet werden kann.

35

Für den Fall, daß bei einem Verkauf an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine juristische Person des Privatrechts, an der - wie hier - nur Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, öffentliche Interessen miteinander in Widerstreit geraten, wird einem Mißbrauch des Wiederkaufsrechts schon durch die zusätzliche Klausel begegnet, wonach (auch) im Falle der Ziffer XIV Nr. 1 der Kaufurkunde vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts die Zustimmung der Regierung einzuholen ist. Diese Zustimmung ist im übrigen - siedlungsrechtlich sachgerecht - hier nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Mai 1979 (nur) für den Fall erteilt worden, daß eine befriedigende Regelung über den Wertausgleich nicht möglich sei.

36

Daß durch das Bestehenbleiben des Wiederkaufsrechts - selbst im Falle der Veräußerung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Ablösevereinbarung schützenswerte Interessen der Siedler verletzt würden, wird von der Revision nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere bieten die rechnerischen Auswirkungen im vorliegenden Fall - auch auf der vom Berufungsgericht gebilligten Basis - dafür keinen Anhaltspunkt. Wie die Revisionserwiderung zutreffend unterstreicht, verbleibt den Klägern danach eine Beteiligungsquote am Wertzuwachs von 8/20, das sind etwa 813 000 DM und damit jährlich mehr als 100 000 DM. Für eine weitergehende Gewinnerzielung bei einem Verkauf der Siedlerstelle braucht in einem Ansiedlungsvertrag kein Raum gelassen zu werden.

37

d) Die Beklagte ist nicht nach Treu und Glauben, auch nicht in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; hier in Form des Gleichbehandlungsgrundsatzes), gehindert gewesen, einen Wertausgleich zu verlangen. Grundsätzlich bindet der Gleichbehandlungsgrundsatz die öffentliche Hand auch dort, wo sie sich zur Erfüllung ihr obliegender Aufgaben privatrechtlicher Formen bedient (vgl. BGHZ 29, 76, 78 ff. [BGH 10.12.1958 - V ZR 70/57]; abgrenzend BGHZ 36, 91, 95 ff.; vgl. auch BGHZ 52, 325, 327 ff.; ferner BGHZ 91, 84, 86 ff.) [BGH 05.05.1984 - III ZR 12/83]. Dies mag gleichfalls für das Handeln einer GmbH mit öffentlichen Aufgaben gelten, an der - wie bei der FMG - nur Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Das Berufungsgericht sieht aber mit rechtsfehlerfreier Begründung den Gleichbehandlungssatz hier als nicht verletzt an (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).