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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1952, Az.: II ZR 133/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1952
Aktenzeichen
II ZR 133/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 28.05.1951
Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg - 11.01.1951

Prozessführer

der D. Ä. auf Gegenseitigkeit, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Walter M. und Gertrud G., B., P. Straße ...,

Prozessgegner

die Witwe Anna-Elise H. in D. P. W. über K.,

Amtlicher Leitsatz

Ist das streitige Rechtsverhältnis nach den beiden für die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommenden Rechten gleich zu beurteilen, so kann dahingestellt bleiben, welches dieser Rechte anzuwenden ist.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Kuhn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 28. Mai 1951 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Berlin-Charlottenburg vom 11. Januar 1951 zurückgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Kläger in auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Für den im Jahre 1939 verstorbenen Ehemann der Klägerin lief bei der Beklagten im Rahmen der Ärzteversorgung eine Rentenversicherung. Aus ihr erhielt die Klägerin, die als Ostflüchtling ihren Wohnsitz in der Britischen Zone genommen hat, eine vierteljährliche Rente von 350 RM. Nach der Währungsreform zahlt ihr die Beklagte vierteljährlich nur noch 35 DM (West). Die Klägerin ist der Auffassung, daß für die Umstellung ihrer Rentenansprüche das Westberliner Recht maßgebend sei und daß nach ihm die Rente voll umzustellen sei. Dies sei auch deshalb gefechtfertigt, weil ihr Ehemann gezwungen gewesen sei, an der Ärzteversorgung teilzunehmen und weil das Versicherungsverhältnis den Charakter einer Sozialversicherung gehabt habe. Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung der Unterschiedsbeträge für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis März 1951 in Höhe von 3.465 DM (West).

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Die Frage, ob für die Beurteilung des Rechtsstreits das Bundes- oder das Westberliner Umstellungsrecht maßgebend ist, bedarf keiner Entscheidung. Wie der erkennende Senat in den gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 124/51 ausgeführt hat, stimmen das für die Entscheidung in Betracht kommende Bundes- und das Westberliner Recht der Umstellung von Versicherungsansprüchen inhaltlich völlig überein. Wenn hiernach das streitige Rechtsverhältnis nach den beiden in Frage kommenden Umstellungsrechten gleich zu beurteilen ist, so kann es dahingestellt bleiben, welches dieser Rechte anzuwenden ist (Wolff, Internationales Privatrecht in Deutschland 2. Aufl, S 74 sowie die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGZ 113, 38 [42]; 124, 146 [148]; 167, 274 [280]). Da die für die Entscheidung in Betracht könnenden Vorschriften des Westberliner Umstellungsrechts aus den in jenem Urteil dargelegten Gründen vom Revisionsgericht ebenfalls nachprüfbar sind, und da auch Ziff I b der erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils erlassene DB Nr. 14 zur UEVO bei der Revisionsentscheidung noch beachtet werden kann, können auch hieraus keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, daß dahingestellt bleibt, welches Recht anzuwenden ist.

4

2.

Wie in dein genannten Urteil weiter dargelegt ist, ist nunmehr sowohl für den Bereich des Bundesrechts durch die 47. DVO zum UmstG, als auch für den Geltungsbereich des Westberliner Rechts durch die DB Nr. 14 zur UEVO rechtswirksam klargestellt, daß Ansprüche aus Rentenversicherungen auch dann im Verhältnis 10:1 umzustellen sind, wenn der Versicherungsfall, wie hier, schon vor dem Stichtag der Währungsreform eingetreten ist. Durch die zuletzt genannte Vorschrift ist der vom Berufungsgericht für das Westberliner Umstellungsrecht vertretenen gegenteiligen Auffassung der Boden entzogen worden.

5

3.

Aus den in den genannten Urteil näher dargelegten Gründen kann die von der Klägerin erstrebte volle Umstellung der eingeklagten Versicherungsansprüche auch nicht darauf gestützt werden, daß die bei der Beklagten im nahmen der Ärzteversorgung genommenen Versicherungen als solche der Sozialversicherung anzusehen seien oder daß sie wegen ihres obligatorischen Charakters nicht der nur für Vertragsversicherungen geltenden Umstellungsregelung des § 23 UmstG bezw. Art 21 Ziff 50 UVO, sondern der des § 18 Nr. 1 UmstG bezw. Art 16 Ziff 36 a 1 I UVO unterlägen.

6

Der Revision war hiernach stattzugeben. Das jetzt auch für Westberlin geltende Rentenaufbesserungsgesetz vom 11. Juni 1951 in der Fassung vom 15. Februar 1952 (BGBl I, 118) findet auf die im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 31. März 1951 geltend gemachten Rentenansprüche keine Anwendung, weil es erst die nach dem 31 März 1951 fälligen Leistungen erfaßt.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Dr. Canter Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Fischer Bundesrichter Dr. Kuhn ist durch Beurlaubung an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Canter