Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1990, Az.: XII ZB 149/90
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Scheidungsverbundverfahren; Auskunft über Einkünfte und Steuererstattungsansprüche; Bewertung dieses Abwehrinteresses im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 149/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.09.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FuR 1991, 111 (red. Leitsatz mit Anm.)
Prozessführer
Ernst Friedrich B., H. straße ..., W.,
Prozessgegner
Angelika Therese B. geb. Bö., S. hof ... G.,
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 12. Dezember 1990 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Zwischen den Parteien schwebt das Scheidungsverbundverfahren, in dem die Ehefrau (Antragsgegnerin) im Wege der Stufenklage auch einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verfolgt. Hierzu hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Teilurteil entschieden:
"Der Antragsteller wird verurteilt, Auskunft über das von ihm erzielte Einkommen aus selbständiger bzw. nicht selbständiger Arbeit für den Zeitraum 1986 bis 1989 zu erteilen, wobei insbesondere auch Steuererstattungsansprüche zu berücksichtigen sind, sowie die entsprechenden Belege geordnet beizufügen."
Der Ehemann (Antragsteller) hat hiergegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Ehemannes.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO), den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, für die Berufung der zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es vor allem auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erteilung der aufgegebenen Auskunft verursacht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 11 und Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, jeweils m.w.N.). Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen erwogen: Der Ehemann gehe selbst davon aus, daß seine Einkünfte durch die Unterlagen belegt werden könnten, die er auch für die jährlichen Steuererklärungen benötigt habe. Soweit für deren Erstellung Steuerberaterkosten angefallen seien, handele es sich nicht um spezifische, aus der Erfüllung des Auskunftsanspruchs resultierende Kosten. Es ändere auch nichts am Beschwerdewert, wenn die titulierte Verpflichtung mangels Bestimmtheit teilweise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, der Ehemann die Angaben für das Jahr 1989 noch nicht machen könne und die Steuerbescheide der Vorjahre wegen einer zwischenzeitlichen Betriebsprüfung überholt seien. Er bemesse sich allein nach dem zeitlichen und finanziellen Aufwand, der dem Ehemann entstehe, soweit er dem Auskunftsverlangen tatsächlich nachkommen könne. Er werde auf maximal 500 DM geschätzt.
Diese Beurteilung unterliegt nur beschränkter Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Die sofortige Beschwerde rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat.
Es hat unterstellt, daß der Ehemann die Steuererklärung für das Jahr 1989 noch nicht fertiggestellt hat und er insoweit seiner Auskunftsverpflichtung nur auf andere Weise als durch die Vorlage bereits vorhandener steuerlicher Unterlagen nachkommen kann. Es hat aber gemeint, als selbständiger Immobilienmakler müsse er in der Lage sein, die Art und Weise seiner Einkünfte ohne besonderen Aufwand darzulegen. Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht in Erwägung gezogen, daß der Antragsteller nach dem amtsgerichtlichen Urteil bei den Auskünften jeweils auch Steuererstattungsansprüche zu berücksichtigen hat. Dies läuft für das Jahr 1989 darauf hinaus, daß aus der Auskunft auch hervorgehen muß, inwieweit im Hinblick auf die für dieses Jahr geleisteten Steuervorauszahlungen (§ 37 EStG) Erstattungen zu erwarten sind. Dem Ehemann kann nicht verwehrt sein, zur Beantwortung dieser Frage einen Steuerberater heranzuziehen. Daraus erwachsen nicht unerhebliche zusätzliche Kosten.
Weiterhin kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht geteilt werden, für den Beschwerdewert sei es unerheblich, wenn den im angefochtenen Urteil titulierten Verpflichtungen teilweise die Vollstreckungsfähigkeit fehle, weil er sich danach richte, welchen Verpflichtungen der Ehemann tatsächlich nachkommen könne. Wegen mangelnder Bestimmtheit fehlt die Vollstreckungsfähigkeit etwa der Verurteilung, "die entsprechenden Belege geordnet beizufügen" (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454). Für solche Fälle hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß der Verurteilte fachkundigen Rat dazu einholen darf, inwieweit er dem Urteil folgen muß, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - FamRZ 1988, 495, 496), und daß auch der Aufwand an Zeit und Kosten in Rechnung zu stellen ist, der durch die Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche auf dem Rechtswege entsteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 a.a.O. S. 732 und zuletzt vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90, nicht veröffentlicht).
Da nicht außer Zweifel steht, ob das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte einen unterhalb der Berufungssumme liegenden Beschwerdewert angenommen hätte, kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Unter dessen Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Zysk