Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1990, Az.: VI ZR 291/89
Umschulungsmaßnahmen; Arbeitskraftverwertungspflicht; Schadensermittlung; Verletztenverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 291/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13918
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1991, 122-123 (amtl. Leitsatz)
- DAR 1991, 52-54 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1991, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1412-1414 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1991, 145-147 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 437-439 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Verpflichtung des Verletzten, seine verbliebene Arbeitskraft zu verwerten und an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen.
2. § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO schränkt das Gebot der Erschöpfung der Beweisanträge für den Tatrichter ein.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine damals 34-jährige türkische Gastarbeiterin, erlitt am 19. Dezember 1978 erhebliche Verletzungen, als sie auf dem Weg zur Arbeit von dem Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW angefahren wurde. Durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20. November 1980 ist festgestellt, daß die Beklagten vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des künftigen unfallbedingten Schadens zu ersetzen.
Die Klägerin mußte sich wegen ihrer Verletzungen bis 2. Mai 1979 einer stationären Behandlung unterziehen; anschließend war sie bis zum 15. November 1979 unfallbedingt krankgeschrieben. In der Zwischenzeit, am 18. Oktober 1979, kündigte die Textilfirma B. & H., bei der die Klägerin als Streckerin beschäftigt war, das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die Klägerin sei wegen ihrer Unfallverletzungen zu einer stehenden Tätigkeit nicht mehr imstande, und eine andere Beschäftigung könne ihr nicht angeboten werden. Am 1. Dezember 1980 ging die Firma B. & H. in Konkurs; ihr Betrieb wurde eingestellt.
Die Klägerin ist nach dem Unfall keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Sie bezieht auf der Grundlage einer zunächst 50 %igen und ab 1. Januar 1980 40 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit seit dem 16. November 1979 eine Unfallrente. Mit der Klage verlangt sie - abgesehen von weiteren Ansprüchen, die in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit sind - Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Zeit vom 1. Dezember 1980 bis zum 31. Dezember 1986; sie macht insoweit einen Teilbetrag von 64.497,23 DM geltend.
Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin hätte wegen des Konkurses ihrer Arbeitgeberin in dem hier interessierenden Zeitraum ohnehin keine Arbeitseinkommen bezogen; einen anderen Arbeitsplatz hätte sie nicht gefunden. Im übrigen hätte sie wegen zwischenzeitlich unfallunabhängiger Erkrankungen - Übergewichtigkeit und Anämie - auch ohne den Unfall bereits vor 1981 nicht mehr als Streckerin tätig sein können. Dem Klageanspruch stehe weiter entgegen, daß es die Klägerin versäumt habe, eine andere Tätigkeit aufzunehmen und an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen.
Das Landgericht hat der Klägerin einen Verdienstausfallanspruch nur für die Zeit ab Ende der Lohnfortzahlung (30. Januar 1979) bis zum Tag vor der Betriebseinstellung ihrer Arbeitgeberin (30. November 1980) zuerkannt; dieser Anspruch beträgt nach der Berechnung des Landgerichts 3.177,04 DM. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihr für Verdienstausfall in der Zeit vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Dezember 1986 56.148,27 DM zugesprochen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greifen die Einwendungen der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von 2/3 ihres unfallbedingten Verdienstausfalles zum größten Teil nicht durch. Das gelte für den Einwand, die Klägerin hätte ihren Arbeitsplatz wegen ihrer zwischenzeitlichen Erkrankungen (Übergewicht und Anämie) ohnehin schon vor 1981 verloren. Diese Erkrankungen stünden einer Berufsuntätigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Die Beklagten hätten nicht dargetan, daß dies bei einer Tätigkeit der Klägerin als Streckerin doch der Fall sei. Deshalb bedürfe es nicht der von der Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Klägerin könne auch nicht entgegenhalten werden, sie habe ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt, weil sie es unterlassen habe, sich um eine andere Tätigkeit zu bemühen; sie sei, wie sich aus der Mitteilung des Arbeitsamtes ergebe, u.a. wegen ihres unfallgeschädigten körperlichen Zustandes nicht mehr vermittelbar. Der weitere Einwand, die Klägerin habe es versäumt, Umschulungsmaßnahmen wahrzunehmen, scheitere, wie sich gleichfalls aus der Auskunft des Arbeitsamtes ergebe, am Leistungsvermögen der Klägerin; sie habe nur fünf Jahre die Volksschule besucht und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Indes könne - so fährt das Berufungsgericht fort - die Klägerin Ersatz ihres Verdienstausfalls ab 1. Juni 1981 verlangen. Sie hätte ohne den Unfall durch den Konkurs ihrer früheren Arbeitgeberin zunächst am 1. Dezember 1980 ihren Arbeitsplatz verloren. In freier Schätzung (§ 287 Abs. 1 ZPO) könne aber auf der Grundlage weiterer Auskünfte des Arbeitsamtes davon ausgegangen werden, daß sie nach einem halben Jahr einen anderen Arbeitsplatz als Streckerin gefunden hätte. Der Berechnung des danach für den Zeitraum von 1. Juni 1981 bis zum 31. Dezember 1986 zuerkannten Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls legt das Berufungsgericht die Bruttobezüge der Klägerin als Streckerin zugrunde. Hiervon setzt es die ersparten Beiträge für die Arbeitslosenversicherung ab und kürzt den verbleibenden Betrag entsprechend der Quote der Ersatzpflicht der Beklagten um 1/3. Den danach errechneten Betrag vermindert das Berufungsgericht um die Unfallrente und den Bedarf entfallenden ersparten Steuerbetrag.
II. Diese Begründung des Verdienstausfallanspruchs der Klägerin hält den Angriffen der Revision nur zum Teil nicht stand.
I. Die Revision bleibt mit ihren Angriffen, die sich gegen das Verfahren und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sowie dagegen richten, daß das Berufungsgericht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin verneint hat, ohne Erfolg.
a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, zu der Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte wegen ihrer zwischenzeitlichen Erkrankungen (Übergewicht und Anämie) ihren Arbeitsplatz ohnehin schon vor 1981 verloren, das angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Rüge greift nicht durch. Mit der Ablehnung der Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens hat das Berufungsgericht gegen das hier ohnehin gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingeschränkte Gebot der Erschöpfung der Beweisanträge, denen der Tatrichter hier nur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nachgehen muß, schon deshalb nicht verstoßen, weil das Berufungsgericht das unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten mit Recht als nicht hinreichend substantiiert angesehen hat. Das Berufungsgericht hat damit auch nicht die richterliche Aufklärungspflicht verletzt (§ 139 ZPO).
Das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten beschränkte sich auf die unter Beweis gestellte Behauptung, eine nicht unfallbedingte Übergewichtigkeit und Anämie der Klägerin hätten schon vor 1981 zur Arbeitsunfähigkeit als Streckerin geführt (GA 232). Dieses Vorbringen hat das Landgericht als nicht hinreichend substantiiert erachtet; es hat darauf hingewiesen, daß der Vortrag der Beklagten keine Rückschlüsse auf ein früheres Auftreten dieser Krankheiten auch ohne den Unfall zulasse. Trotz dieses Hinweises beschränkten sich die Beklagten in ihrer Berufungsbeantwortung auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags nebst Beweisantritt (GA 351). Diese Vorbringen konnte das Berufungsgericht im Lichte des übrigen Prozeßstoffs ohne Rechtsfehler als nicht ausreichend bewerten. In einem ärztlichen Gutachten vom 21. Januar 1980 war nur eine "geringe Adipositas" vermerkt worden (BA I 166). In einem weiteren ärztlichen Gutachten vom 26. August 1981 wurde die Klägerin zwar als "adipöse Frau" bezeichnet; daraus wurden jedoch für ihre Erwerbsfähigkeit keine Folgerungen gezogen (BA II 266/269). In einer ärztlichen Bescheinigung vom 2. April 1985 wurden die Unfallverletzungen, nicht aber die Übergewichtigkeit und Anämie als Gründe dafür genannt, daß die Klägerin auch für leichte körperliche Arbeiten nicht mehr vollschichtig einsatzfähig ist (BA II 320). Angesichts dieser Äußerungen von fachkundiger Stelle konnte das Berufungsgericht von den Beklagten einen substantiierten Vortrag erwarten, wenn sie geltend machen wollten, daß die Unfähigkeit der Klägerin, als Streckerin tätig zu sein, schon vor 1981 durch Übergewichtigkeit und Anämie eingetreten wäre; dies umso mehr, als diese Leiden auch für die Arbeitsverwaltung keine Grund gewesen sind, davon abzusehen, sich um einen Arbeitsplatz für die Klägerin zu bemühen. Da schon das Landgericht die Beklagten auf die offensichtliche Unzulänglichkeit ihres Vortrags aufmerksam gemacht hatte, bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung für einen Hinweis gemäß § 139 ZPO.
b) Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Klägerin - hätte sie nicht durch den Unfall Verletzungen erlitten, die eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Streckerin ausschließen - sechs Monate nach der Einstellung des Betriebes ihrer Arbeitgeberin eine andere Arbeitsstelle als Streckerin in der Textilindustrie gefunden hätte. Das Berufungsgericht hat, da es hier um einen Streit über den Umfang des verletzungsbedingten Schadens geht, mit Recht die Anforderungen an die richterliche Würdigung nach § 287 Abs. 1 ZPO bestimmt. Danach ist der Richter bei der Feststellung des Umfangs des Schadens freier gestellt. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität eingreifen, reicht bei der Entscheidung über die Höhe des Schadens für die richterliche Überzeugungsbildung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit aus, vorausgesetzt, daß das Wahrscheinlichkeitsurteil auf gesicherten Grundlagen beruht. Diese Vorschrift des § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO stellt darüber hinaus die Beweiserhebung in das (pflichtgemäße) Ermessen des Berichts; dies bedeutet, daß das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO an Beweisanträge nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597). Einer Überprüfung des tatrichterlichen Ermessens durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingenden Tatsachen außer acht gelassen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1975 - VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437 m.w.N.).
Derartige Rechenfehler lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Das Berufungsgericht stützt sich bei seiner Überzeugungsbildung auf die Auskünfte des Arbeitsamts M. vom 2. Februar und 17. April 1989 (GA 456/470). Hiergegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467). Aus diesen Auskünften ergibt sich, daß die früheren Arbeitskolleginnen der Klägerin nach dem Konkurs der Firma B. & N. wieder ihrer bisherigen Tätigkeit entsprechende Arbeitsplätze gefunden haben. Zwar betreffen die Auskünfte Vorgänge, die länger als 8 Jahre zurückliegen; auch lassen sie konkrete Angaben zu den beruflichen Schicksalen der früheren Arbeitskolleginnen der Klägerin vermissen. Nichtsdestoweniger geben sie aber das allgemeine Erfahrungswissen der zuständigen Behörde wieder. Im übrigen folgt aus einer Mitteilung des Verbandes der niederrheinischen Textilindustrie vom 24. Juli 1985, die im Rahmen der Beweiswürdigung als Urkunde verwertet werden kann, daß zur damaligen Zeit Streckerinnen im niederrheinischen Raum mühelos einen Arbeitsplatz finden konnten. Das Berufungsgericht konnte deshalb - gestützt auf diese Auskünfte - ohne Verfahrensfehler in freier tatrichterlicher Würdigung zu dem naheliegenden Schluß gelangen, daß auch die Klägerin ohne den Unfall nach der Einstellung des Betriebes ihrer Arbeitgeberin wieder einen Arbeitsplatz als Streckerin gefunden hätte. Daß das Berufungsgericht dabei von einer Übergangszeit von sechs Monaten ausging, hält sich ebenfalls im Rahmen der durch § 287 Abs. 1 ZPO gewährten Befugnis zur Schadensschätzung.
c) Der Revision bleibt auch der Erfolg versagt, soweit sie geltend macht, die Klägerin habe ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt, weil sie es versäumt habe, unter Einsatz der ihr verbliebenen Arbeitskraft eine andere Tätigkeit aufzunehmen.
Allerdings hat die Revision recht, wenn sie darauf hinweist, daß es dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger obliegt, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (st. Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489 m.w.N.). Diese Verpflichtung setzt aber voraus, daß der Verletzte überhaupt die Möglichkeit hat, seine verbliebene Arbeitskraft nutzbringend einzusetzen (vgl. BGHZ 91, 357, 365 f.). Daran hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten scheitern lassen. Hierin kann ein Rechtsfehler nicht erblickt werden. Nach der Mitteilung des Arbeitsamtes war und ist die Klägerin wegen ihres unfallbedingten körperlichen Zustandes nicht mehr vermittlungsfähig. Da somit Bemühungen um eine anderweitige Tätigkeit von vornherein aussichtslos waren, konnte insoweit schon deshalb von der Klägerin eine Eigeninitiative nicht erwartet werden. Damit entfällt eine Verletzung der Schadensminderungspflicht schon im Ansatz.
Dieses Ergebnis wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch die Rechtsprechung des Senats in Frage gestellt, nach der neben dem im Rahmen des § 254 BGB grundsätzlich beweisbelasteten Schädiger auch der Verletzte einer Darlegungslast genügen muß. Der Grundsatz, daß der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1979 - VI RZ 103/78 - VersR 1979, 424, 425), kommt hier nicht zum Tragen. Ihm steht zunächst entgegen, daß sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, daß Bemühungen der Klägerin um eine andere berufliche Tätigkeit wegen ihrer Unfallverletzungen von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären, obwohl sie nur zu 40 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Außerdem ist für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes im Streitfall deshalb kein Raum, weil hier die - erfolglos verlaufende - Such nach einem geeigneten Arbeitsplatz vom Arbeitsamt übernommen worden war und deshalb in berufenen Händen gelegen hat.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin auch nicht darin erblickt, daß sie es abgelehnt hat, sich Umschulungsmaßnahmen zu unterziehen.
Zwar macht die Revision zutreffend geltend, daß der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten ist, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1961 - VI ZR 234/60 - VersR 1961, 1018, 1019). Der Senat hat indes mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß die Bejahung dieser Pflicht voraussetzt, daß überhaupt eine Aussicht auf einen Erfolg der Umschulung und eine nutzbringende Tätigkeit in dem neuen Beruf besteht (so schon BGHZ 10, 18, 20). An dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht die Annahme einer Verpflichtung der Klägerin zur Umschulung scheitern lassen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch in diesem Punkt konnte sich das Berufungsgericht auf die Auskunft des Arbeitsamtes stützen. Aus ihr geht hervor, daß das Leistungsvermögen der Klägerin eine anderweitige Tätigkeit nicht zuläßt. Darüber hinaus konnte das Berufungsgericht die geringe schulische Bildung der Klägerin und vor allem die fehlende Beherrschung der deutschen Sprache ohne Rechtsverletzung tatrichterlich dahin wertend, daß - abgesehen von der fehlenden Aussicht auf eine nutzbringende Tätigkeit in einem anderen Beruf - schon die Umschulung selbst nicht hinreichend erfolgversprechend erschien.
2. Die weiteren Angriffe der Revision erweisen sich indes als erfolgreich.
a) Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Verdienstausfallanspruch auf der Grundlage der fiktiven Bruttobezüge unter Abzug der ersparten Arbeitslosenversicherungsbeiträge, der Unfallrente und des darauf entfallenden ersparten Steuerbetrages zuerkannt. Damit umfaßt dieser Anspruch auch die Krankenversicherungsbeiträge. Dies rügt die Revision zu Recht.
Grundsätzlich ist der an dem fiktiven Bruttoverdienst des Verletzten orientierte Verdienstausfallanspruch um ersparte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183, 184) [BGH 29.09.1987 - VI ZR 293/86]. Die Erstattung von Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Verletzte solche Aufwendungen - etwa für eine freiwillige Versicherung - tatsächlich gehabt hat. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie im hier in Betracht kommenden Zeitraum Beiträge für eine Krankenversicherung aufbringen mußte. Sie hat zwar geltend gemacht, sie habe nach dem 22. November 1980 selbst für einen Krankenversicherungsschutz sorgen müssen. Indes hat sie nicht vorgetragen, daß dies geschehen ist und wie hoch die Aufwendungen sind. Da insoweit Feststellungen fehlen, macht die Revision mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Verdienstausfallschaden der Klägerin auf der Grundlage der fiktiven Bruttobezüge nicht ohne Abzug für ersparte Krankenversicherungsbeiträge berechnen durfte.
b) Ähnlich verhält es sich mit den Rentenversicherungsbeiträgen, die das Berufungsgericht bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens gleichfalls nicht in Abzug gebracht hat. Die Revision beruft sich mit Recht darauf, daß insoweit ein Anspruch des Geschädigten auf Schadensausgleich nur dann besteht, wenn ihm das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann. Sofern die Klägerin nicht schon Beiträge freiwillig fortentrichtet hat, ist ihr eine Nachentrichtung von Beiträgen für den hier infragestehenden Zeitraum heute nicht mehr möglich (§ 1418 RVO); insoweit ist sie allerdings gegen einen künftigen Rentennachteil durch das Feststellungsurteil gegen die Beklagten geschützt. Auch hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen, so daß es auch insoweit an einer Grundlage für die ungekürzte Zuerkennung des Verdienstausfallanspruchs auf der Grundlage der fiktiven Bruttobezüge fehlt.
III. Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben, als der der Klägerin zuerkannte Anspruch auch die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge umfaßt. Der Senat hat - ausgehend von den Bruttobezügen von 157.075,92 DM - diesen Teil des zuerkannten Anspruchs zunächst pauschal mit 25 % berechnet. Den daraus folgenden Betrag von 39.268,98 DM hat er von dem zuerkannten Betrag von 56.148,27 DM abgezogen und so den Urteilsbetrag von 16.879,29 DM errechnet, auf den die Klägerin mit Sicherheit einen Anspruch hat. Es bleibt dem Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, vorbehalten, die exakte Höhe der abzusetzenden Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge sowie den Zinsanspruch festzustellen.