Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1961, Az.: VI ZR 234/60
Unfallverletzter; Minderung der Erwerbsfähigkeit; Umstellungsversuch; Umschulung; Zahnarzt; Zumutbarkeitsgrenzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 234/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 12.07.1960
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1961, 1018
Redaktioneller Leitsatz
Die einem in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Unfallverletzten verbliebene Arbeitskraft muß von ihm so nutzbringend wie möglich verwertet werden. Zu einem ernsthaften Umstellungsversuch hinsichtlich einer Umschulung (hier: Umstellung eines Zahnarztes auf Behandlung seiner Patienten im Sitzen) besteht für den Verletzten nur dann eine Verpflichtung, wenn dessen Zumutbarkeitsgrenzen sich nach Treu und Glauben bemessen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr.
Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 21. Mai 1950 als Insasse eines Personenkraftwagens schwer verletzt, als ein Straßenbahnzug der Beklagten infolge Versagens der Bremsen auf das haltende Fahrzeug auffuhr. Er erlitt vor allem Kopfverletzungen und einen Beckenringbruch, der eine Verschraubung der Beckenhälften erforderlich machte. Als weitere Unfallfolge stellte sich eine erhebliche Thrombose des linken Beines ein.
Die Beklagte hat ihre Haftung nach § 1 RHaftpflG dem Grunde nach anerkannt. Über die Ansprüche des Klägers bis zum 31. Dezember 1951 haben die Parteien sich verglichen. Der Kläger begehrt nunmehr Ersatz seines Verdienstausfalls in dem anschließenden Zeitraum vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1953. Die Beklagte hat hierauf 5.000 DM sowie laufend 400 DM monatlich zur Besoldung eines Vertreters des Klägers in seiner zahnärztlichen Praxis gezahlt. Mit der Behauptung, dies gleiche seinen Schaden nicht aus, hat der Kläger Zahlung weiterer 21.403,15 DM verlangt. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß der Kläger ohne den Unfall ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen gehabt hätte, und das fortbestehen einer unfallbedingten, körperlichen Behinderung in der Berufsausübung bezweifelt. Zumindest, so hat sie darzulegen versucht, wäre der Kläger imstande und verpflichtet gewesen, sich auf eine Behandlung seiner Patienten im Sitzen umzustellen, wenn ihm längeres Stehen infolge seiner Beckenverletzung noch nicht möglich gewesen sein sollte.
Das Landgericht hat dem Kläger unter Verneinung, seiner weitergehenden Ansprüche 18.622,50 DM zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte ihr Ziel der gänzlichen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in dem fraglichen Zeitraum festgestellt und den Verdienstausfall, soweit er nicht durch die Zahlungen der Beklagten ausgeglichen ist, auf den vom Landgericht zuerkannten Betrag geschätzt. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.
1.)
In der Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers ist das Berufungsgericht den Gutachten des behandelnden Arztes, Prof. Dr. He., und des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Bü. de la C. nebst Ergänzungsgutachten der Krankenanstalten "Be." gefolgt. Es hat ausgeführt, wenn es auch auf den Prozentsatz der mit insgesamt 75 % angegebenen Erwerbsminderung hier nicht ankomme, bleibe als sachliches Ergebnis doch bestehen, daß der Kläger in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Infolge des Beckenbruchs und der Thrombose, aber auch der Beschwerden infolge der Kopfverletzung - Sehstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit und behinderte Nasenatmung - sei der Kläger den Anstrengungen einer größeren Praxis nicht gewachsen gewesen. Daher sei der Bekundung seines Assistenzarztes Dr. H. zu glauben, der Kläger habe ihm in dem fraglichen Zeitraum die Behandlung von etwa 80 % der Patienten überlassen und selbst nur mit sehr verminderter Kraft mitarbeiten können.
Gegen diese Feststellungen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, das von der Beklagten beantragte Obergutachten einzuholen. Es brauchte sich dazu insbesondere nicht durch die Schlußbemerkung in der Beurteilung von Dr. Bu. vom 19. April 1951 veranlaßt zu sehen, der Kläger werde wahrscheinlich für weitere zwei bis drei Monate in seinem Beruf als Zahnarzt erwerbsunfähig sein. Das Urteil erblickt darin keine endgültige Begutachtung im Hinblick auf die ausdrückliche Erklärung Dr. Bu. im nächsten Satz, eine solche könne erst nach vollkommenem Abschluß der Behandlung durch Prof. He. in Frage kommen. Bei der offenkundigen Richtigkeit dieser Lesart konnte das Berufungsgericht darauf verzichten, daß sich der Sachverständige Prof. Bü. de la C. mit der nur vorläufig gemeinten Bemerkung Dr. Bu. auseinandersetzte, die seiner Beurteilung auf Grund eigener Untersuchung in keiner Weise im Wege stand.
Daß die Begutachtung durch Prof. Dr. Bü. de la C. und die anderen Ärzte der Krankenanstalten "Be." im Jahre 1955 stattgefunden hat, ist richtig und ausdrücklich im Tatbestand des Urteils vermerkt. Danach ist der Satz in den Gründen, diese Ärzte hätten "seinen - des Klägers - Zustand im Jahre 1952 unmittelbar auf Grund ihrer Untersuchungen beurteilt", trotz der missdeutbaren Ausdrucksweise so zu verstehen, daß die Zeitangabe sich auf den Zustand des Klägers und nicht auf den Zeitpunkt der Begutachtung bezieht. Selbst wenn aber der von der Revision gerügte Irrtum obgewaltet haben sollte, behielte die Erwägung des Berufungsgerichts Bestand, daß ein neuer Gutachter über den 1952 und 1953 vorhandenen Zustand nach Ablauf von sieben bis acht Jahren keine sichereren Feststellungen treffen könne als Prof. Bü. de la C. (der den Kläger wenn nicht sofort, so doch nach zwei bis drei Jahren gesehen hat). Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht damit nicht ausgedrückt, daß es eine rückblickende Begutachtung als ausgeschlossen ansehe.
Einen Mangel des Gutachtens selbst stellt der Zeitpunkt seiner Erstattung nicht dar. Die Beklagte hatte nicht behauptet, daß der Zustand des Klägers in den Jahren 1952 und 1953 besser gewesen sei. Zudem lag aus dieser Zeit die Begutachtung durch den behandelnden Arzt Prof. He. vor, die eine solche Möglichkeit auch für das Berufungsgericht ausschloß. Nach dem unstreitigen Inhalt der Krankengeschichte sind alle Komplikationen des Heilungsverlaufs vor 1952 eingetreten. Soweit die Revision im übrigen grobe Mängel des Gutachtens von Prof. Bü. de la C. behauptet, hat sie solche nicht bezeichnet; sie sind auch nicht ersichtlich. Gegen die Sachkunde dieses Gutachters kann die Beklagte nichts vorbringen. Sie hat auch selbst im Vorprozeß um seine Beauftragung gebeten mit dem Hinweis, Prof. Bü. de la C. habe - wie allgemein bekannt sei - laufend schwere Unfallschäden zu begutachten und besitze also auf diesem Gebiet eine ganz spezielle Fachkenntnis.
Wenn sich das Berufungsgericht unter diesen Umständen mit den vorgelegten Gutachten begnügt und von einer weiteren Beweisaufnahme zu diesem Punkt gemäß § 287 Abs. 1 ZPO abgesehen hat, so kann hierin kein fehlerhafter Gebrauch des ihm zukommenden Ermessens gefunden werden.
2.)
Die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß von dem Kläger in seiner Lage nicht verlangt werden könne, sich zur Schadensminderung auf eine Ausübung seiner Tätigkeit im Sitzen umzustellen, hält der von der Revision erbetenen, rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. Das Berufungsgericht hat weder den Grundsatz verkannt, daß der Verletzte die ihm verbliebene Arbeitskraft so nutzbringend wie möglich verwerten muß, noch hat es übersehen, daß Spezialstühle für die sitzende Behandlungsweise erhältlich und mit Erfolg im Gebrauch sind. Der letztere Punkt war nicht streitig, so daß die Rüge, die hierfür erbotenen Beweise seien nicht erhoben worden, fehlgeht. Der Kläger hat sich auch einen solchen Stuhl beschafft und auf ihm zu arbeiten versucht. Dieser Versuch ist allerdings nach seiner Darstellung, der das Berufungsgericht gefolgt ist, mißlungen. Das Urteil hält nunmehr den Kläger zu weiteren Anstrengungen nicht für verpflichtet, zumal auch bei der Arbeit im Sitzen unfallbedingte, teilweise schmerzhafte Beschwerden auftreten. Darin liegt keine rechtsirrtümliche Freistellung des Verletzten von der zuzumutenden Bemühung, seine Erwerbsfähigkeit wieder zu gewinnen, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht stellt nur - im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatsächlichen Würdigung - einen ernsthaften, aber vergeblichen Versuch des Klägers fest und erachtet damit rechtsirrtumsfrei die Grenze des ihm Zumutbaren als erreicht.
Diese Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere auch mit den Darlegungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 13. Mai 1953 (BGHZ 10, 18). Dort ist - entgegen der Auffassung der Revision - weder die Verpflichtung des Verletzten, sich einer Operation zu unterziehen, noch die, sich umschulen zu lassen, schlechthin und uneingeschränkt bejaht worden. Die Grenzen hinsichtlich des chirurgischen Eingriffs sind vielmehr dahin gezogen worden, daß er nur verlangt werden kann, wenn er einfach, gefahrlos, nicht besonders schmerzhaft und mit Sicherheit erfolgversprechend ist. Hinsichtlich einer Umschulung ist der Verletzte zu einem Versuch unter ernsthaftem Streben verpflichtet, dessen Grenzen sich nach Treu und Glauben bemessen. Wann das Maß des Zumutbaren erreicht ist, läßt sich nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Eben dies hat das Berufungsgericht getan. Es hat berücksichtigt, daß der Kläger unter Sehstörungen, leichter Ermüdbarkeit sowie Schmerzen beim Drehen des Rumpfes auch dann leidet, wenn er im Sitzen arbeitet. Im Hinblick auf diese unfallbedingten Erschwernisse hat es dem Kläger nicht angesonnen, den schon einmal fehlgeschlagenen Versuch der Umstellung erneut aufzunehmen und die hierfür erforderliche Anstregung "zusätzlich" - nämlich zu den schwerwiegenden Verletzungsfolgen und den bereits aufgewandten Mühen - zu ertragen. Dagegen ist aus Rechtsgründen auch dann nichts zu erinnern, wenn die vom Kläger selbst geäußerte Ansicht zutreffen sollte, daß bei ihm vielleicht eine gewisse manuelle Ungeschicklichkeit der erfolgreichen Umstellung auf eine sitzende Arbeitsweise im Wege stehe. Ob der ernsthafte Versuch zur besseren Nutzung der Arbeitskraft an den Unfallfolgen, an objektiven persönlichen Eigenschaften des Verletzten oder an beidem scheitert, ist hier ohne Belang.
3.)
Bei der Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO hat das Berufungsgericht weder gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen noch entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht gelassen. Es ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine zahnärztliche Praxis nach der Lebenserfahrung zurückgeht, wenn in ihr nur jüngere, häufig wechselnde Assistenten arbeiten, sei es auch unter der Leitung des erfahrenen Inhabers. Die im Urteil erörterten Gründe dieser Erscheinung - wie der Ausfall größerer, einträglicher Behandlungen trotz gleichbleibender Zahl der Patienten - sind rechtlich nicht angreifbar. Das Berufungsgericht war nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht gehalten, im einzelnen Beweis über den tatsächlich in Auftrag gegebenen Zahnersatz zu erheben; es konnte sich mit dem angestellten Vergleich zwischen den erzielten Gesamteinnahmen und den Durchschnittswerten der Kostenstrukturerhebung sowie dem Zurückgreifen auf die Lebenserfahrung begnügen. Mit der letzteren steht auch die Darlegung im Einklang, daß die (verhältnismäßig niedrigen) Einnahmen der Jahre 1948 und 1949 für einen Vergleich ausscheiden müssen, weil damals der Bedarf an kostspieligem Zahnersatz vielfach wegen der allgemeinen Geldknappheit zurückgestellt wurde. Die Revision übersieht bei ihrer Rüge, daß Gebißlücken im Gegensatz zu schmerzhaften Zahnerkrankungen häufig über längere Zeit hinweg in Kauf genommen werden, und daß gerade die Kosten des Zahnersatzes oft von der Krankenversicherung nur zum Teil gedeckt sind. Daß das Berufungsgericht im übrigen davon ausgegangen wäre, der Kläger hätte ohne den Unfall täglich eine größere Zahl von Patienten behandeln können als sein jeweiliger Assistenzarzt, unterstellt die Revision zu unrecht; hierfür findet sich im Urteil kein Anhalt.
4.)
Die Höhe des entgangenen Gewinns hat das Berufungsgericht im Wege eines Schlusses von den festen Praxisunkosten auf die ihnen erfahrungsgemäß entsprechenden Gesamteinnahmen anders geschätzt, und zwar auf der Grundlage eines nach dieser Methode erstellten Sachverständigengutachtens. Von letzterem ist es insofern abgewichen, als es die unstreitig besonders hohen Ausgaben des Klägers für Personal, Miete und Fahrten zunächst auf durchschnittliche Sätze ermäßigt und dann erst von den - so reduzierten - fixen Kosten auf die Soll-Einnahmen und von diesen auf den Gewinnentgang geschlossen hat. Obwohl das Berufungsgericht damit einem Einwand der Beklagten Rechnung getragen hat, rügt die Revision dieses Verfahren als ungangbar und denkwidrig. Nach ihrer Ansicht hätten die genannten drei Posten, weil sie nicht dem Bundesdurchschnitt entsprechen, ganz aus der Berechnung ausgeschieden werden müssen.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Die Ausgaben für Personal, Miete und Fahrten sind ein wesentlicher Teil der fixen Praxiskosten und damit, weil von ihnen aus geschätzt werden soll, der Tatsachen, auf denen die Entscheidung beruht. Das Berufungsgericht hat es demnach zu Recht abgelehnt, sie außer Ansatz zu lassen und so die Basis seiner Berechnungen bedenklich zu schmälern. Die Ermäßigung der überhöhten Positionen auf angemessene Durchschnittsbeträge war der sich anbietende Weg. Das Berufungsgericht könnte auch auf die Werte der amtlichen Kostenstrukturerhebung zurückgreifen. Diese enthält, ausgedrückt in Prozentsätzen der Einnahmen, den Bundesdurchschnitt der in vierzehn Positionen aufgegliederten Praxiskosten. Der Sachverständige Dr. Kulbe - nicht das Berufungsgericht - hat in seinem Gutachten vom 14. Juli 1958 (Seite 10) gegenübergestellt, um wieviel die Kosten der Praxis des Klägers - ebenfalls in Prozentsätzen der Einnahmen - höher oder niedriger liegen. Das Berufungsgericht hat lediglich die tatsächlichen Ausgaben des Klägers für Personal, Miete und Fahrten entsprechend der Differenz dieser Prozentsätze rechnerisch gesenkt, ehe es auf der Grundlage der so berichtigten fixen Kosten die Schätzung der Soll-Einnahmen durchführte.
Der Revision ist zuzugeben, daß dieses Verfahren nur scheinbar genau ist. Das liegt allerdings nicht daran, daß die Werte der Strukturerhebung in Prozentsätzen ausgedrückt sind; denn mit diesen läßt sich auch der absolute Betrag für jede Unkostenart und Praxisgröße errechen, indem man die effektiven Gesamteinnahmen in das Schema einsetzt. Die Schwierigkeit liegt vielmehr darin, daß ein Vergleich zwischen den statistischen Durchschnittswerten und den tatsächlichen Unkosten einer Praxis nur dann zwingend ist, wenn die Bezugsgröße dieselbe ist. In der Statistik ist diese der unter normalen Verhältnissen erzielte Umsatz. Was der Kläger ohne den Unfall erzielt hätte, steht indessen nicht fest, sondern soll gerade erst geschätzt werden. Die Ist-Einnahmen des Klägers scheiden als Bezugsgröße vollends aus. Der Sachverständige ist so vorgegangen, daß er hilfsweise von den gesamten Kosten des Klägers auf seine Soll-Einnahmen (Verhältnis nach dem Bundesdurchschnitt 55,8: 100) geschlossen hat. Dabei glichen sich im Ergebnis die überhöhten fixen mit den zu geringen variablen Kosten bereits in etwa aus. Mit den so gewonnenen Soll-Einnahmen als Bezugsgröße hat der Sachverständige dann die Praxisunkosten des Klägers den Durchschnittswerten der Strukturerhebung gegenübergestellt, worauf das Berufungsgericht die beanstandeten Posten für Personal, Miete und Fahrten auf die normalen Werte gesenkt hat, ehe es von den (berichtigten) fixen Kosten auf die endgültigen Soll-Einnahmen schloß.
Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Methode der Annäherung. Daß sie keine exakten Ergebnisse zu liefern vermag (die auch auf anderen Wegen nicht erhältlich wären), macht sie noch nicht denkwidrig. Ihre Brauchbarkeit erweist sich daran, daß sie zu Abstrichen von den überhöhten Postitionen innerhalb verständiger Grenzen führt. Dem Berufungsgericht war es deshalb nicht verwehrt, sie zur Grundlage seiner Schätzung zu machen. Die Abweichung von dem eingeholten Gutachten besteht lediglich in einer einfachen Überlegung und Rechnung, zu welchen es keiner weiteren als der vermittelten Sachkenntnis bedurfte.
5.)
Die Zuerkennung eines Mehrbetrags über den so geschätzten, durchschnittlichen Gewinnentgang hinaus beruht auf der rechtsirrtumsfreien Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat ausreichend dargelegt, daß der Kläger vor dem Unfall die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine besonders günstige Entwicklung seiner Praxis geschaffen hatte. Seine Ausbildung und Erfahrung waren ungewöhnlich umfassend; er hatte seine Praxis in die Stadtmitte verlegt, seine Zulassung zu den Krankenkassen erwirkt, eine besonders fähige Gehilfin eingestellt, bereits einen beachtlichen Stamm von Patienten erworben und stand mit vierzig Jahren in seiner vollen Schaffenskraft. Diese Tatsachen hat das Berufungsgericht dem unbestrittenen, großenteils auch belegten Vortrag des Klägers entnommen. Daß der Kläger diese Umstände berücksichtigt wissen wollte, ergab sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit dem Klageantrag. Die Rüge der Revision, mit der Zuerkennung eines Ausgleichs für überdurchschnittliche Gewinnerwartungen sei über das eigene Verlangen des Klägers hinausgegangen worden, ist unter diesen Umständen nicht begründet. Die freie Schätzung der Höhe war nach § 287 ZPO zulässig, wie die Revision nicht verkennt.
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten daß es sich bei den Zuwendungen an den Assistenzarzt (Einladungen und Geschenke) trotz ihrer freiwilligen Form um unfallbedingte Unkosten handelt, soweit sie sich im Rahmen des Üblichen halten. Sie sind dazu bestimmt, den Assistenten an die Praxis zu binden, die Zusammenarbeit zu fördern und deshalb nicht rein privater Natur, wie die Revision meint. Verhielte der Kläger sich anders, würde er womöglich gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen; denn ein unnötiger Rückgang der Praxiseinnahmen infolge von vom Kläger zu vertretender Ineresselosigkeit und verschuldetem häufigen Wechsel der Assistenzärzte brauchte von der Beklagten nicht hingenommen zu werden. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Zuwendungen war das Berufungsgericht nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht gehalten, hierüber Beweise zu erheben; auf Grund der Lebenserfahrung konnte es vielmehr die Darstellung des Klägers als glaubhaft ansehen und genügen lassen.
6.)
Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten erkennen. Ihre Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kosten der Revision waren der Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner