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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1983, Az.: VI ZR 59/81

Geltendmachen des Einwandes der unterlassenen Schadensminderung ; Unterlassene Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft durch Übernahme einer zumutbaren anderweiten Tätigkeit; Zur Ruhe setzen eines Beamten auf Grund eines fremdverschuldeten Unfalls; Auswirken des Einwandes zu Lasten des Dienstherren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1983
Aktenzeichen
VI ZR 59/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.01.1981
LG Hannover

Fundstellen

  • MDR 1983, 741 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion Hannover-Braunschweig,
vertreten durch ihren Präsidenten, Z. str. ..., H.

Prozessgegner

M. F.-Aktiengesellschaft,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dieter S.-H., Gotthelf D., Dr. Friedrich-Edmund H., Dr. Alfred S., Horst-Günther W., Dr. Reinhard B. und Dr. Eckhardt W. K. Str. ..., H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Beamter, der wegen eines fremdverschuldeten Unfalls zur Ruhe gesetzt worden ist, setzt sich dem Schädiger gegenüber dem Einwand der unterlassenen Schadensminderung aus, soweit er es unterläßt, seine verbliebene Arbeitskraft durch Übernahme einer zumutbaren anderweiten Tätigkeit zu verwerten.

  2. b)

    Auch in diesem Fall wirkt sich die Anspruchsminderung aber zunächst zu Lasten des Dienstherrn aus, auf den die Ersatzansprüche teilweise übergegangen sind.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Januar 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die klagende Bundespost erhebt unter Berufung auf § 87 a BBG Ansprüche aus der Verletzung des bei ihr als Posthauptschaffner tätig gewesenen Beamten St. Dieser wurde am 24. Februar 1970, damals 44 Jahre alt, durch Alleinverschulden eines Versicherungsnehmers der Beklagten bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt; er erlitt unter anderem Hüftgelenk- und Beckenbrüche. Nach dem Unfall hat St., der bisher im Bahnpost-Paketdienst eingesetzt und im Unfallzeitpunkt nur wegen einer Leistenbruchoperation vorübergehend dienstunfähig gewesen war, seine Arbeit bei der Klägerin nicht wieder aufgenommen. Er wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1971 in den Ruhestand versetzt, nachdem er von dem zuständigen Postarzt für dienstunfähig (§ 42 Abs. 1 BBG) befunden worden war. Seitdem ist St. keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat zeitweise auch Sozialhilfe in Anspruch genommen, da seine Pensionsbezüge für seinen und seiner Familie Unterhalt unzulänglich waren.

2

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Erstattung des an St. bezahlten Ruhegehaltes. Diesem Begehren ist die Beklagte für die Zeit bis einschließlich April 1974 nachgekommen. Im gegenwärtigen Rechtsstreit macht die Klägerin diesen Ersatzanspruch auch für den Zeitraum vom 1. Mai 1974 bis zum 31. Dezember 1978 geltend und hat ihre Forderung auf DM 73.209,57 nebst Zinsen berechnet. Sie verfolgt diese, nachdem sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

3

I

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Zurruhesetzung des St. aus Anlaß seiner schweren Unfallverletzungen (und nicht etwa wegen bestehender Vorleiden) erfolgt ist. Damit geht es an sich von einem Übergang von Schadensersatzansprüchen des St. auf die Klägerin gem. § 87 a BBG aus, soweit diese ihm ein Ruhegehalt zu bezahlen hat.

4

An einer Prüfung, ob St. zurecht in den Ruhestand versetzt worden ist, sieht sich das Berufungsgericht ebenso rechtlich gehindert, wie an der Prüfung, ob die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, St, später wieder in das aktive Beamtenverhältnis zu berufen, weil damit ein Verwaltungsakt wenigstens hinsichtlich seines Fortbestandes einer nicht zulässigen Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen würde.

5

Der Klaganspruch scheitert jedoch nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß St. in dem der Anspruchsberechnung zugrunde gelegten Zeitraum mit Einschränkungen arbeitsfähig gewesen und trotzdem keiner Tätigkeit nachgegangen ist. Ein solches "fiktives" Mitverschulden erblickt das Berufungsgericht zwar nicht darin, daß St. sich nicht um seine Reaktivierung bemüht hat; denn dies würde, wie das Berufungsgericht feststellt, angesichts der beschränkten Einsatzfähigkeit des verletzten Beamten keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt haben. Doch falle es St. zur Last, daß er nicht anderweit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, obwohl er - wie das Berufungsgericht aufgrund mehrerer ihm vorliegender Gutachten feststellt - zu leichterer ganztägiger Arbeit überwiegend im Sitzen in der Lage gewesen sei. Seine erfolglosen Bemühungen um eine solche Tätigkeit darzulegen sei zunächst Sache des St. gewesen, der aber bei Vorsprachen beim örtlichen Arbeitsamt immer seine Leistungsfähigkeit unzutreffend gering dargestellt habe. Das stehe - auch wenn es nicht auf dem bewußten Versuch einer Irreführung, sondern auf neurotisch fixierten Begehrensvorstellungen beruht haben sollte - insoweit seinem Ersatzanspruch entgegen.

6

Sachgemäße Bemühungen des St. würden bei den Gegebenheiten des regionalen Arbeitsmarktes mutmaßlich Erfolg gehabt haben. Er würde damit mindestens ein Einkommen in Höhe seines Ruhegehaltes erzielt haben. Damit entfalle der Anspruch der Klägerin, die den Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Beamten geltend machen dürfe (§ 87 a Satz 2 BBG).

7

II

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat im Ergebnis Bestand.

8

1.

Daß die Unfallverletzung des St. seine Zurruhesetzung ursächlich ausgelöst hat, stellt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler fest. Damit ist die für den Beamten mit der Zurruhesetzung verbundene Einkommenseinbuße grundsätzlich ein ihm zu ersetzender Schaden. Das gleiche gilt für den als Ersatzanspruch auf den Dienstherrn übergehenden Aufwand für die Zahlung des Ruhegehaltes, weil § 87 a Satz 1 BBG insoweit einen übergangsfähigen Schaden zwingend fingiert, damit der Versorgungsanspruch nicht im Ergebnis dem Schädiger zugutekommt.

9

2.

Das Berufungsgericht meint, ob St. zurecht in den Ruhestand versetzt bzw. später nicht reaktiviert worden sei, dürfe im Zivilprozeß nicht geprüft werden. Das ist zunächst insofern richtig, als der Verwaltungsakt der Zurruhesetzung und der darauf beruhende beamtenrechtliche Status hinzunehmen sind; Nichtigkeitsgründe sind hier nicht ersichtlich. Daß unabhängig davon dem Dienstherrn als Legalzessionar die Verletzung einer Obliegenheit gegenüber dem Schädiger in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB entgegengehalten werden könnte, hat der erkennende Senat gelegentlich erwogen (Urt. v. 7. Oktober 1960 - VI ZR 150/59 - VersR 1960, 1094). Wenn das Berufungsgericht diese zusätzliche Prüfung, zu der seine tatsächlichen Feststellungen wenig Anlaß gaben, unterlassen hat, ist das schon deshalb unschädlich, weil es über die vom Geschädigten selbst versäumte Schadensminderung ohnehin zur Klagabweisung gelangt.

10

3.

Insofern kommt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, daß sich der Ruhestandsbeamte St. selbst dem Einwand des "Mitverschuldens" ausgesetzt hat, weil er nicht bemüht war, seine restliche Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten. Dazu war er dem Schädiger gegenüber gehalten (vgl. etwa Senatsurteil vom 1. Dezember 1970 - VI ZR 88/69 - VersR 1971, 348 f). Dieses Mit "verschulden" ist nicht nur "fiktiv", wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der Sache nach richtig erkennt; denn die Minderung eigenen Schadens ist keine Rechtspflicht, sondern nur eine Obliegenheit im Rahmen des schuldrechtlichen Verhältnisses zum Schädiger. St. war rechtlich nicht gehindert, sich mit seiner Pension zu begnügen und auf einen Zusatzerwerb zu verzichten. Indessen durfte sich daraus keine höhere Schadensersatzbelastung des Schädigers ergeben.

11

a)

Daß das Berufungsgericht die weitere Fähigkeit des St. zu leichterer ganztägiger Tätigkeit feststellt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat dabei die ihm aus anderen Verfahren vorgelegten Gutachten gegeneinander abgewogen und denjenigen, die von der Landesversicherungsanstalt und in den sozialgerichtlichen Verfahren erhoben worden sind, gegenüber den von der Klägerin veranlaßten amtsärztlichen Zeugnissen den Vorzug gegeben. Die Begründung dafür ist nicht nur rechtlich möglich, sondern einleuchtend. Die Revision versucht insoweit, ihre eigene Würdigung unzulässigerweise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Daß sie die mündliche Anhörung eines der beteiligten Gutachter beantragt hätte, behauptet die Klägerin nicht.

12

b)

Rechtlichen Bestand hat auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß St. in der Lage gewesen wäre, eine Stelle zu finden, in der er seine verbliebene Arbeitskraft angemessen verwerten konnte. Es handelt sich hier um eine tatrichterliche Beurteilung, die sich im freieren Rahmen des § 287 ZPO bewegt und auf die richterliche Kenntnis des regionalen Arbeitsmarktes gestützt ist. All dies läßt einen Rechtsfehler ebensowenig erkennen wie die an dem Senatsurteil vom 23. Januar 1979 (VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424) ausgerichtete Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast (vgl. dazu für die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats schon die Vorbehalte im Urteil vom 1. Dezember 1970 aaO, S. 349). Wenn der Beamte sich damit begnügt hat, sich beim örtlichen Arbeitsamt zu melden und dabei mit zwei entbehrlichen Unterarmkrücken als Schwerbeschädigter aufgetreten ist, sich auch im wesentlichen nur um eine Halbtagsarbeit beworben hat, dann kann es der Beklagten nicht zugemutet werden, ihm demgegenüber eine bestimmte Arbeitsstelle nachzuweisen, deren Anforderungen er entgegen seiner eigenen Meinung gewachsen gewesen wäre. Vielmehr muß der Beamte - bzw. hier sein Rechtsnachfolger - es hinnehmen, daß der Tatrichter den mutmaßlichen Erfolg, den obliegenheitsgerechte Bemühungen gehabt hätten, anhand der damaligen Lage des Arbeitsmarktes beurteilt. Auch soweit die Überbewertung seiner Beschwerden durch St. nicht bewußt, sondern im Rahmen einer begehrensbestimmten Fixierung erfolgt sein sollte, was angesichts einer ähnlichen Haltung seiner bei dem Unfall ebenfalls verletzten Ehefrau in Betracht gezogen werden mußte, hält sich das angefochtene Urteil bei seiner Verneinung eines Ersatzanspruchs im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 137, 142 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]; Senatsurteil vom 8. Mai 1979 - VI ZR 58/78 - VersR 1979, 719).

13

4.

Hat aber St. in dem fraglichen Zeitraum in zurechenbarer Weise einen Zusatzerwerb unterlassen, der mindestens die Höhe seiner Pensionsbezüge erreichte, dann entfällt der Anspruch der Klägerin deshalb, weil sie den Anspruchsübergang sonst entgegen § 87 a Satz 2 BBG zum Nachteil des Beamten geltend machen würde. Das greift die Revision ohne Erfolg an. Sie mißversteht insoweit das Senatsurteil vom 23. Januar 1979 (aaO), wo insbesondere dem Schlußabschnitt das Gegenteil der von ihr vertretenen Berechnungsmethode zu entnehmen ist.

14

Das Vorrecht des Beamten bedeutet, daß er aus dem Anspruch gegen den Schädiger zunächst seinen nach Zahlung der Pension verbleibenden Schaden decken darf; er soll lediglich nicht auf Kosten des Dienstherrn mehr erhalten, als er vor dem Schadensereignis gehabt hat. Der Schaden des Beamten besteht aber im Entgang seiner aktiven Dienstbezüge. Er würde nur gemindert, wenn der Pensionär tatsächlich einem Ersatzerwerb nachginge. Die erhaltene Restarbeitskraft, die eingesetzt werden könnte, stellt als solche ebensowenig eine Schadensminderung dar, wie der Ausfall der Arbeitskraft als solcher einen Schaden bildet (vgl. Steffen in Krumme StVG 1977, § 11, Rdnr. 9). Sie bewirkt nur eine Anspruchsminderung gegenüber dem Schädiger, die sich nach dem Sinn des § 87 a Satz 2 BBG im Zweifel zu Lastendes Dienstherrn auswirken muß. Der Beamte soll diesem gegenüber im Falle einer Anspruchsminderung gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht schlechter gestellt werden als im Falle eines "Mitverschuldens" gemäß Abs. 1. Die gegenteilige Ansicht (etwa Pentz, VersR 1963, 705, 706) müßte zu einer dem Versorgungsrecht fremden Schadensminderungspflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn führen. Daß damit die Untätigkeit des Ruhestandsbeamten ggf. zu Lasten des Dienstherrn geht, beruht darauf, daß der Anspruch auf Ruhegehalt bei Eintritt der beamtenrechtlichen Voraussetzungen unbedingt ist und nicht davon abhängt, ob ein Fremdverschulden für diese Voraussetzungen ursächlich geworden ist.

15

Die Revision bleibt nach allem ohne Erfolg.

Dr. Hiddemann
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa