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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1970, Az.: VI ZR 88/69

Vorfahrtrecht; Sichtverhältnisse; Schadenersatzanspruch; Arbeitskraft; Arbeitsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1970
Aktenzeichen
VI ZR 88/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 09.10.1968

Fundstelle

  • VersR 1971, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auf das Vorfahrtrecht nach § 13 Abs. 1 StVO kann sich der von rechts Kommende nicht berufen, wenn er trotz ihm bekannter schlechter Sichtverhältnisse beim Linkseinbiegen die Kurve schneidet und außerdem noch zu schnell fährt.

  2. 2.

    Der Dienstherr eines unfallverletzten Beamten muß sich bei Geltendmachung übergegangener Schadenersatzansprüche die mangelnde Bereitschaft des Verletzten anrechnen lassen, seine verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise zu verwerten. Dabei ist es jedoch grundsätzlich Sache des Schädigers, bestimmte zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nachzuweisen, die der Verletzte nicht genutzt hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der in Diensten des klagenden Landes stehende damals 43-jährige Polizeihauptwachtmeister C. befuhr am 24. April 1962 gegen 18.15 Uhr mit einem Motorrad aus Richtung A... in Richtung G... die Gemeindestraße Nr. 1 in A.... In diese Straße mündet die Dorfstraße, ebenfalls in Richtung G... verlaufend in spitzem Winkel auf der für C. rechten Straßenseite ein. Im Winkel der so hier zusammenlaufenden Straßen steht das örtliche Feuerwehrhaus. Die Beklagte zu 2) kam damals am Steuer eines von dem Beklagten zu 1), ihrem Vater, gehaltenen Volkswagens aus der Einfahrt des Gehöfts ihres Vaters heraus, das an der Dorfstraße, und zwar nicht weit von deren Einmündung in die Gemeindestraße liegt und fuhr über die Dorfstraße hinweg, um nach links (in Richtung A...) in die Gemeindestraße einzubiegen. Sie fuhr nicht den spitzen Straßenwinkel aus, sondern gradlinig über eine dreieckige, mit Schotter und festgefahrener Erde bedeckte Fläche hinweg, welche sich zwischen dem Feuerwehrhaus und dem Scheitel des Einmündungswinkels befand. Die Fahrspur der Beklagten war dabei nur 60 cm vom Rand der das Feuerwehrhaus umgebenden Grasbewachsung entfernt. Bei der Einfahrt des Personenkraftwagens in die Gemeindestraße kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Motorrad. C. wurde verletzt und behielt von dem Unfall ein sogenanntes Wackelknie. Wegen dieser Behinderung, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als Erwerbsminderung von 20 % veranschlagt worden ist, wurde vom Amtsarzt seine Polizeidienstunfähigkeit festgestellt. Er wurde vom Kläger mit Ablauf des 30. September 1964 in den Ruhestand versetzt.

2

Das klagende Land macht im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Schadensersatzansprüche des Beamten geltend, die im Rahmen der Ruhegeldaufwendungen gem. § 186 des Niedersächsischen Beamtengesetzesübergegangen sein sollen. Es zieht bei der Berechnung der Ansprüche nunmehr ein hälftiges Mitverschulden des Beamten sowie dessen Quotenvorrecht in Betracht.

3

Während die Klage im ersten Rechtszuge nur geringen Erfolg gehabt hatte, hat das Berufungsgericht ihr im jetzigen ermäßigten Umfang voll stattgegeben und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision erstrebt weiterhin volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

4

I.

1.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zweitbeklagte den Unfall des Beamten schuldhaft verursacht hat. Es hat offengelassen, ob die Beklagte an sich als von rechts Kommende (§ 13 Abs. 1 StVO) vorfahrtsberechtigt gewesen sei, obgleich der ganze Vorgang noch im Zusammenhang mit der Ausfahrt aus dem Hofgrundstück gestanden habe. Jedenfalls könne sie sich nicht auf ihre Vorfahrt berufen, weil sie die übersichtliche, trichterförmig erweiterte Einmündung geschnitten und somit gegen § 8 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen habe. Außerdem falle ihr ein Verstoß gegen § 1 StVO zur Last, weil sie trotz den ihr bekannten schlechten Sichtverhältnissen für aus Richtung Altona ankommende Kraftfahrer nicht, wie geboten, im Schrittempo in die Gemeindestraße eingebogen sei.

5

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 16, 255). Daß das verkehrswidrige Verhalten der Beklagten für den Unfall ursächlich geworden ist, entspricht angesichts des Schutzcharakters der verletzten Vorschriften dem ersten Anschein und wird auch von der Revision nicht in Frage gezogen. Soweit die Revision sich gegen die Bedenken wendet, die das Berufungsgericht gegen das Vorfahrtsrecht der Beklagten äußert, braucht darauf nicht eingegangen zu werden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts hierauf ersichtlich nicht beruht.

6

2.

Das Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lage, ein Mitverschulden des verletzten Beamten festzustellen. Andererseits vermag es auch nicht auszuschließen, daß der Unfall für den Beamten abwendbar war (§ 7 Abs. 2 StVG). Das Berufungsgericht meint, daß demnach die Beklagten für mindestens die Hälfte des entstandenen Schadens haften müßten.

7

Die Bedenken der Revision gegen diese Erwägungen mögen teilweise berechtigt sein, können aber insoweit an dem Ergebnis nichts ändern. Das Berufungsgericht nimmt gleichwohl eine hälftige Mitverantwortung des Beamten an, wobei es an die vom klagenden Land selbst vorgenommene Antragsbeschränkung anknüpft. Auch wenn man abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beamten für erwiesen erachtete, maßte das vom Vorderrichter zutreffend als nicht unbeträchtlich gewertete verkehrswidrige Verhalten der Zweitbeklagten dazu führen, daß sie wenigstens die Hälfte des entstandenen Schadens auf sich behalten muß; dies vermag der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst zu beurteilen.

8

II.

1.

Dem Berufungsurteil ist auch ohne ausdrückliche Feststellung zu entnehmen, daß die Dauerfolgen der Verletzung die Zurruhesetzung des für eine Beamtenstelle im Verwaltungsbereich nicht vorgebildeten Beamten notwendig gemacht haben. Diese von der Revision nicht angegriffene Auffassung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die überdies geäußerten Bedenken des Berufungsgerichts gegen seine Befugnis, insoweit die Verwaltungsentscheidung des klagenden Landes sachlich nachzuprüfen, berechtigt sind.

9

Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang prüft, ob das klagende Land den Beamten wenigstens im Angestelltenverhältnis hätte weiterbeschäftigen können, kann dies nur im Zusammenhang mit der sogleich zu erörternden Präge Bedeutung gewinnen, ob sich der Kläger einen Verstoß des Beamten gegen seine Pflicht zur Schadensminderung anrechnen lassen muß. Die Frage, ob den Kläger als Empfänger des kraft Gesetzes übergegangenen Anspruchs insoweit eine eigene Pflicht zur Schadensminderung treffen könnte, stellt sich schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, daß das Land die Möglichkeit gehabt hätte, den Beamten zur Weiterarbeit im Angestelltenverhältnis zu veranlassen.

10

2.

Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich der Kläger die mangelnde Bereitschaft des Beamten, seine verbliebene Arbeitskraft in zumutbarer Weise zu verwerten, gegebenenfalls entgegenhalten lassen muß (§ 254 Abs. 2 BGB - vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juni 1967 - VI ZR 3/66 - VersR 1967, 953; ständige Rechtsprechung). Diese Rechtsfolge besteht unabhängig davon, ob dem Beamten sein Entschluß, untätig zu bleiben, allgemein zum Vorwurf gemacht werden kann.

11

a)

Das Berufungsgericht hat sich indessen von der Ursächlichkeit eines Verschuldens des Beamten in Bezug auf unterlassene Schadensminderung nicht zu überzeugen vermochtt Es führt insoweit aus: Der Beamte (der das Zeugnis der Mittleren Reife erworben, alsdann 1936 die Gesellenprüfung in dem ihm jetzt infolge seiner Verletzung verschlossenen Schornsteinfegerhandwerk abgelegt hat und hierauf in den Polizeivollzugsdienst eingetreten war) habe nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar in einem anderen Beruf eine seinen Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Tätigkeit finden können. Dazu würdigt das Berufungsgericht die im Laufe des Verfahrens eingeholten Auskünfte der beiden räumlich in Betracht kommenden Arbeitsämter und deren Berichte über verfügbar gewesenen Stellen. Es kommt zu dem Ergebnis, die Auskünfte der Arbeitsämter gäben keinen sicheren Anhalt dafür, daß der Beamte in eine seinen Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Stelle hätte vermittelt werden können. Allerdings stellt das Berufungsgericht fest, daß sich der Beamte nur ein einziges Mal beim Arbeitsamt um eine Halbtagsstelle bemüht hat und verkennt nicht, daß er dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Das Berufungsgericht meint aber, der Schädiger bleibe grundsätzlich für konkrete Arbeitsmöglichkeiten darlegungs- und beweispflichtig. Da die Beklagten dieser Pflicht nicht nachgekommen seien, komme trotz der eigenen Untätigkeit des Verletzten eine Umkehrung der Beweislast nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat angesichts dessen auch auf Feststellungen darüber verzichtet, ob der Beamte angesichts der angeblich immer noch auftretenden Schmerzen in dem verletzten Knie, wie er als Zeuge behauptet hat, zu einer geregelten (d.h. ganzzeitigen) Erwerbstätigkeit überhaupt fähig ist.

12

b)

Auch insoweit hält das Berufungsurteil der rechtlichen Prüfung stand.

13

Die Revision meint, es widerstreite angesichts der damaligen und heutigen Lage des Arbeitsmarktes der Erfahrung, daß ein Arbeitnehmer, der (anders als des hier verletzten Beamten) ernsthaft Arbeit suche, eine seinen Verhältnissen entsprechende Beschäftigung nicht finde. Vor allem sei der Hinweis verfehlt, manche Betriebe hätten Bedenken, ältere Angestellte zu beschäftigen, weil diese unterhaltsbedürftig werden könnten; eben dieser Gesichtspunkt scheide bei einem Ruhestandsbeamten aus.

14

Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner Meinung, daß es grundsätzlich Sache des Schädigers sei, bestimmte zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nachzuweisen, die der Verletzte nicht genutzt hat, im Einklang mit der auch im Schrifttum überwiegend gebilligten Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa die Urteile vom 11. Juli 1958 - VI ZR 198/57 - VersR 1958, 768, 769; 10. November 1959 - VI ZR 197/58 - VersR 1959, 346, 347; 1. Dezember 1959 - VI ZR 25/59 - VersR 1960, 223, 225; 3. Juli 1962 - VI ZR 81/62 - VersR 1962, 1100, 1101 [BGH 03.07.1962 - VI ZR 81/62] u.a.m.). Eine Erleichterung der Beweislage für den Schädiger kann allerdings geboten sein, wenn der Verletzte ohne berechtigten Anlaß den Nachweis einer zumutbaren Arbeit allein ihm, dem Schädiger, überläßt (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 112/62 - VersR 1963, 337, 338). Im Verhältnis zum Schädiger kann auch grundsätzlich nichts anderes gelten, wenn, wie hier, der verletzte Beamte nicht selbst Kläger ist und er deshalb auf eine Ersatztätigkeit verzichtet, weil er sich mit seinen Ruhestandsbezügen zufrieden gibt, was ihm nicht zum rechtlichen Vorwurf gereicht. Es ist indessen nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt hätte. Wohl wäre es fehlerhaft gewesen, wenn es geglaubt hätte, bezüglich jedes einzelnen der als verfügbar gewesen festgestellten Arbeitsplätze den sichern Erfolg einer Bewerbung feststellen zu müssen, die der Verletzte ja bewußt unterlassen hat. Ein richtiges Verständnis des angefochtenen Urteils gibt jedoch zu dieser Deutung keinen Anlaß. Das Berufungsgericht hat innerhalb des dem Verletzten nach den Umständen zumutbaren räumlichen Bereichs die zu Beweiszwecken erhobenen Auskünfte der Arbeitsämter nicht nur in Bezug auf die jeweiligen Einzelstellen, sondern auch hinsichtlich des sich daraus ergebenden Gesamtbildes unter angemessener Berücksichtigung der typischen Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche älterer Angestellter ohne geeignete Ausbildung umfassend gewürdigt. Wenn es dabei nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, daß der Verletzte - hätte er sich entsprechend seiner Obliegenheit gegenüber den Beklagten ernstlich bemüht - mit hinreichender Sicherheit eine zumutbare Ersatztätigkeit erlangt haben würde, dann liegt diese Feststellung innerhalb des für die Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Bereichs des tatrichterlichen Ermessens. Verfahrensfehler sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

15

Der Revision muß daher ein Erfolg auch insoweit versagt bleiben.

Dr. Weber
Dr. Bode
Sonnabend
Dunz
Scheffen