Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1987, Az.: VI ZR 293/86
Berechnung des Verdienstausfallschadens eines sozialversicherten Arbeitnehmers nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode; Maßgebliche Steuertabelle bei der Berechnung der auf eine Ersatzleistung zu entrichtenden Steuer; Zulässigkeit einer Schätzung bei Ermittlung des Dienstausfallschadens eines sozialversicherungsplichtigen Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 293/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 14.11.1986
- LG Baden-Baden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 149-150 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 183-184 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Josef D., M. straße ..., Ö.
2. V. Deutsche Sachversicherungs AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Werner S., B., H.
Prozessgegner
Klaus O., R. straße ..., Ö.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Berechnung des Verdienstausfallschadens eines sozialversicherten Arbeitnehmers bei Anwendung der sog Nettolohnmethode (hier: für 1977 bis 1983).
- b)
Bei der Berechnung der auf die Ersatzleistung zu entrichtenden Steuer ist nicht die Lohnsteuertabelle, sondern die Einkommensteuertabelle anzuwenden.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin der Berufung des Klägers stattgegeben worden und die Berufung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 1.39,199 DM zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagten sind nach dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichtes vom 7. September 1979 verpflichtet, dem Kläger den gesamten noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus seinem Verkehrsunfall vom 20. Februar 1972 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist; die Beklagte zu 2) nur im Rahmen der Versicherungsdeckungssumme.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1983, Erstattung von Kosten für vermehrte Bedürfnisse, und zwar monatlich 120,- DM für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1979 und in Höhe von 150,- DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1983, schließlich Erstattung von Pflegekosten in Höhe von 300,- DM monatlich und eine Erhöhung der Schmerzensgeldrente von 300,- DM auf 350,- DM seit dem 1. August 1983.
Die Zweitbeklagte hat auf den Verdienstausfall 7.866,85 DM sowie auf den Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse und notwendiger Pflegekosten 18.000,- DM bezahlt. Der Kläger hat zeitweise Sozialleistungen der LVA und Arbeitslosenunterstützung erhalten. Er hat auch zeitweise gearbeitet und dabei einen Verdienst erzielt.
Der Kläger hat neben der Erhöhung der Schmerzensgeldrente ab 1. Februar 1984 Zahlung von insgesamt 108.504,81 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 75.657,99 DM nebst Zinsen verurteilt und der Schmerzensgelderhöhungsklage stattgegeben, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen und Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten zur Zahlung von 95.964,- DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Abweisung des bezifferten Klageanspruches in Höhe von weiteren 21.698,- DM.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage auf Zahlung von monatlich 300,- DM Pflegekosten für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1983 für begründet und errechnet insoweit einen Anspruch des Klägers von 90 × 300,- DM = 27.000,- DM abzüglich von den Beklagten gezahlter 18.000,- DM = 9.000,- DM.
Der Berechnung des Verdienstausfalls legt das Berufungsgericht den durchschnittlichen Bruttoverdienst eines Kraftfahrzeugmechanikers zugrunde. Den von den Beklagten zu leistenden Schadensersatz errechnet es sodann nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode und ermittelt die entgangenen Beträge getrennt für die einzelnen Jahre unter Berücksichtigung von Steuervorteilen und der dem Kläger zugeflossenen Sozialleistungen der LVA und der Bundesanstalt für Arbeit. Der Gesamtverdienstausfall des Klägers beträgt nach dieser Rechnung mehr als die vom Kläger geforderten 86.964,- DM, so daß sich zuzüglich der 9.000,- DM die Urteilssumme von 95.964,- DM ergibt.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß das Berufungsgericht bei der Errechnung der zu ersetzenden Pflegekosten und des Verdienstausfalls Fehler gemacht hat, die sich zum Nachteil der Beklagten auswirken (§ 287 ZPO).
1.
Pflegekosten
Die Revision beanstandet nicht, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des Klägers die anfallenden Pflegekosten auf monatlich 300,- DM schätzt. Sie beruft sich aber mit Recht darauf, daß der Kläger sich in der Zeit, für die er Ansprüche geltend macht, 474 Tage lang in Rehabilitationszentren aufgehalten hat. Die zusätzlichen Pflegekosten, die für ihn dort entstanden sind, hat nicht der Kläger zu tragen, was das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat (§ 287 ZPO). Die Klage ist deshalb insoweit in Höhe von 4.740,- DM (Tagessatz für Pflegekosten 10,- DM) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes unbegründet.
2.
Verdienstausfall
Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht unter Anwendung der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode den Verdienstausfall des Klägers nach dem durchschnittlichen Verdienst eines Kraftfahrzeugmechanikers unter Einbeziehung der zu zahlenden Steuern für jedes geltend gemachte Ausfalljahr getrennt ermittelt. Sie beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Schadens-Schätzung teilweise von unzutreffenden Berechnungsgrundlagen ausgegangen ist (§ 287 ZPO).
a)
Berücksichtigung der Beiträge zur sozialen Rentenversicherung, Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
Das Berufungsgericht hat in Abweichung von der Nettolohnmethode (näher dazu Hartung VersR 1985, 1008 und 1986, 520 ff; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 4. Aufl. Rn. 55, 70 ff, 480 mit Rechtsprechungsnachweisen) den fiktiven Bruttoverdienst des Klägers nur um Steuern, nicht auch um die Arbeitnehmeranteile für die Pflichtbeiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung gekürzt; es hat insoweit nur die von der LVA in der Zeit von 1977 bis 1979 gezahlten Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung des Klägers von dem so berechneten Ersatzbetrag für den Verdienstausfallschaden abgezogen. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht also dem Kläger als zu ersetzenden Verdienstausfall die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit ohne Einkommen voll und für die Zeit des Bezuges eines Mindereinkommens in Höhe der entsprechenden Beitragsdifferenz zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Da der Unfall des Klägers, der zu seinem Erwerbsschaden geführt hat, sich bereits im Jahre 1972 ereignet hat, ist § 119 SGB X nicht anwendbar. Für seinen Schadensfall gilt vielmehr das bisherige Recht weiter, wie Art. II § 22 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450, 1465) bestimmt. Der deshalb auch zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung aktiv legitimierte Kläger kann indessen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur dann ausgefallene Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung ersetzt verlangen, wenn und soweit ihm wegen völliger oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit insoweit ein Schaden entstanden ist, der wirtschaftlich sinnvoll auszugleichen ist.
aa)
Für etwaige Ausfälle in der sozialen Rentenversicherung bedeutet das: Für Zeiten der völligen Arbeitsunfähigkeit kann der Kläger grundsätzlich Ersatz der Beiträge zur Überbrückung der Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der Sozialversicherung verlangen (BGHZ 69, 347 m.w.N.), soweit es sich nicht um Zeiten handelt, in denen nach der für den hier zugrunde zulegenden Zeitraum bis 31. Dezember 1983 noch maßgebenden Vorschrift des § 1227 Abs. 1 Nr. 8 a und i RVO a.F. die Beiträge von einem Rehabilitationsträger für den Kläger entrichtet worden sind. Da der Kläger im Unfallzeitpunkt Lehrling und erst 16 Jahre alt war, konnte er die sogenannte Halbbelegung noch nicht erreicht haben, so daß für ihn eine freiwillige Weiterversicherung wirtschaftlich sinnvoll ist. Deswegen hat das Berufungsgericht möglicherweise im Ergebnis für Ausfallzeiten infolge völliger Erwerbsunfähigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei einen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung zuerkannt und in diesem Zusammenhang auch mit Recht den Gesichtspunkt einer Vorteilsausgleichung für Beitragsersparnisse durch Freistellung von der Betragspflicht in der Ausfallzeit unberücksichtigt gelassen; wegen der unterschiedlichen Auswirkungen der Beitragszelten und beitragsfreien Ausfallzeiten auf die Rentenbemessung greift dieser Gesichtspunkt insoweit hier nicht ein (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915). Demgegenüber kann die Revision nicht damit gehört werden, der Kläger habe bisher im Prozeß keine Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung verlangt. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger seinen gesamten, ihm entstandenen Verdienstausfall aufgrund des Unfalles von den Beklagten ersetzt haben will. Freilich wird aufzuklären sein, ob der Kläger tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich freiwillig weiterzuversichern. Nachträglich ist das nämlich nur unter den in § 1418 RVO genannten Voraussetzungen möglich. Der Kläger müßte sich, wenn eine Weiterversicherung ausscheidet, auf seinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Renteneinbußen verweisen lassen.
Soweit der Kläger verletzungsbedingt einen geminderten Arbeitsverdienst gehabt hat und deshalb geringere Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung abzuführen waren als ohne den Unfall, kann er von den Beklagten Ersatz der Beitragsdifferenz weder als Erwerbsschaden noch zum Ausgleich einer drohenden Rentenverkürzung verlangen (BGHZ 87, 181, 187 f) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]. Auf den zu ersetzenden fiktiven Nettoverdienst sind deshalb Rentenversicherungsbeiträge für solche Zeiten nicht aufzuschlagen, und zwar auch nicht die vom Berufungsgericht als ersatzpflichtig berücksichtigten Arbeitnehmeranteile.
Soweit schließlich für den Kläger während derjenigen Zeiträume, in denen die LVA für ihn Rehabilitationsmaßnahmen (Berufsförderung) ausgeführt hat, Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt worden sind, ist der Kläger ohnehin nicht zur Geltendmachung der gezahlten Beträge berechtigt. Auch soweit diese Beiträge geringer waren, als sie ohne den Unfall gewesen wären, hat er, wie eben ausgeführt, keinen Ersatzanspruch.
bb)
Für etwaige Ausfälle in der sozialen Krankenversicherung bedeutet das: Solange der Kläger Krankengeld bezogen hat, war er beitragsfrei versichert (§§ 311 Satz 1 Nr. 2, 383 RVO). Diese Ersparnisse sind bei der Schadensberechnung anzurechnen (zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 a.a.O. m.w.N.). Während der Zeit der Rehabilitationsmaßnahmen der LVA von 1977 bis 1979 hatte diese für die Krankenversicherung des Klägers zu sorgen und hat auch Beiträge abgeführt. Auch insoweit, als der Kläger in diesem Zeitraum Krankenversicherungsbeiträge erspart hat, vermindern sich die ihm selbst zustehenden Ersatzansprüche. Keinen Schaden hat der Kläger ferner, soweit er während des Zeitraums teilweiser Arbeitsfähigkeit gearbeitet und dabei unfallbedingt weniger verdient hat. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Möglichkeit, Leistungsverkürzungen durch höhere Beiträge abzuwenden (BGHZ 87, 181, 187) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]. Im übrigen hat der Kläger bisher nicht dargelegt, ob er überhaupt und in welchem Zeitraum Aufwendungen für eine Krankenversicherung, sei es für eine freiwillige Versicherung nach § 313 RVO, sei es im Rahmen des § 385 Abs. 3 RVO n.F. durch Kürzung von Sozialleistungen, gehabt hat. Der Kläger hat sich mithin für den gesamten Zeitraum, für den er Ersatz seines Verdienstausfalles begehrt, die Ersparnisse an Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung anrechnen zu lassen.
cc)
Ebenfalls anzurechnen sind die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherung kennt nur die Zwangsmitgliedschaft; für eine freiwillige Versicherung, eine Weiterversicherung oder eine Höherversicherung ist kein Raum (BGHZ 87, 181, 187) [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81].
dd)
Das Berufungsgericht hat sich im Ergebnis nicht an diese von der Rechtsprechung des erkennenden Senats herausgearbeiteten Berechnungsgrundlagen gehalten. Es hat dem Kläger als zu ersetzenden Verdienstausfall die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozial- und Rentenversicherung für den gesamten geltend gemachten Zeitraum zuerkannt und als Beitragsersparnisse nur Beitragsleistungen der LVA berücksichtigt, die es für den Zeitraum zwischen April 1977 und März 1979 gleichmäßig auf 24 Monate verteilt hat. Damit wird aber der zu ersetzende Verdienstausfall des Klägers nicht richtig erfaßt. Vielmehr wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Rechtsgrundsätze im einzelnen zu prüfen und zu berechnen sein, welche Pflichtbeiträge der Kläger erspart hat. Für die Zeit von April 1979 bis 31. Dezember 1983 hat das Berufungsgericht bisher ersparte Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung überhaupt nicht berücksichtigt. Insgesamt sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, dem Kläger wegen der unterlassenen Anrechnung dieser Beiträge zu hohe Beträge als Verdienstausfall zugesprochen worden. Dieser wird neu zu errechnen sein.
b)
Mit Recht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht die dem Kläger zufließenden Steuervorteile nicht richtig berechnet hat; ob die Beklagten freilich dadurch beschwert sind, ist mindestens zweifelhaft. Jedenfalls aber wird das Berufungsgericht bei der ohnehin erforderlichen Neuberechnung zu berücksichtigen haben: Bei der Anwendung der modifizierten Nettolohnmethode, von der das Berufungsgericht ausgeht, hat der Kläger nur einen Anspruch auf das fiktive Nettogehalt (abzüglich der Pflichtbeiträge und der Sozialrenten, wie oben ausgeführt) zuzüglich der auf die Ersatzleistung von ihm zu zahlenden Steuern (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163). Im allgemeinen wird, wie die Revision zutreffend bemerkt, davon ausgegangen werden dürfen, daß der Geschädigte kirchensteuerpflichtig ist. Die Nichtberücksichtigung der abzuführenden Kirchensteuer durch das Berufungsgericht kann deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis führen.
Darüber hinaus beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die vom Kläger auf die Ersatzleistung für den Verdienstausfall zu entrichtende Steuer unter Anwendung der Lohnsteuertabelle berechnet. Der dem Kläger zuzusprechende Ersatzbetrag für einen Verdienstausfall gehört nämlich zu den Einkünften nach § 24 Nr. 1 EStG, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Es handelt sich um "sonstige Einkünfte" nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 EStG, also nicht um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, für die der Steuerabzug in §§ 38 ff EStG gesondert geregelt ist (näher dazu Hartung VersR 1986, 308 ff). Insbesondere kommen dem Kläger deshalb die in der Lohnsteuertabelle bereits eingearbeiteten Freibeträge des § 39 a EStG nicht zugute. Nur der Weihnachtsfreibetrag nach § 19 Abs. 3 EStG steht dem Kläger auch dann zu, wenn er zur Einkommenssteuer veranlagt ist und keinen Arbeitslohn bezogen hat. Richtig ist deshalb die vom Kläger zu entrichtende Steuer auf die Ersatzleistung für den Verdienstausfall unter Anwendung der Einkommenssteuertabelle in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Auch das führt zu anderen Ergebnissen, als sie das Berufungsgericht gefunden hat.
3.
Das angefochtene Urteil beruht auf den dargelegten Verfahrensmängeln und Rechtsfehlern. Bei zutreffender Berechnung der dem Kläger zu erstattenden Pflegekosten und seines Verdienstausfalles ergibt sich ein geringerer als der zugesprochene Betrag, den das Berufungsgericht nunmehr unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsgrundsätze neu zu ermitteln haben wird.
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann