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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1986, Az.: VI ZR 92/85

Vorteilsausgleich beim Erwerbsschadensersatz; Schadensbedingte Steuervorteile; Ersparte Rentenversicherungsbeiträge; Kürzung der Bruttobezüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1986
Aktenzeichen
VI ZR 92/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1986, 317
  • NJW-RR 1986, 1216-1217 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1986, 914-916 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Schadensbedingte Steuervorteile werden, soweit dies mit dem Steuerzweck vereinbar ist, auf den Erwerbsschadensersatz angerechnet (Vorteilsausgleich).

2. Bei ersparten Rentenversicherungsbeiträgen durch Fortfall der Beitragspflicht infolge Verlustes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfolgt keine Anrechnung.

3. Entgangene Bruttobezüge werden im begrenzten Umfang um die ersparten Beiträge zur Arbeitslosen - und gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt.

Siehe hierzu:

DAR 1986, 317; VersR 1985, 1194