Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1990, Az.: VI ZR 183/89
Unterhaltsrente; Zukunftsprognose; Entscheidungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 183/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Frankfurt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1990, 296-298 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 809 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 962-963 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1990, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1990, 257
- VersR 1990, 907-908 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei der Festsetzung einer Unterhaltsrente bis zum 18. Lebensjahr sind vom Richter alle für die Zukunft für die Höhe des Unterhalts maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen.
2. Sieht der Richter sich nicht in der Lage eine solche Prognose in allen Faktoren durchzuführen, hat er dies in seinen Entscheidungsgründen deutlich zu machen.
Tatbestand:
Die Mutter der beiden damals 3 Jahre bzw. 3 Monate alten Kläger ist am 2. August 1985 im Alter von 25 Jahren bei einem Verkehrsunfall durch das Verschulden des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Erstbeklagten ums Leben gekommen. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Ersatz ihres dadurch entstandenen Unterhaltsschadens in Anspruch. Ihre Mutter hatte - ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen - den aus ihr, ihrem Ehemann und den beiden Klägern bestehenden Haushalt geführt und die Kläger versorgt, betreut und erzogen.
Die Kläger haben von den Beklagten die Zahlung von monatlichen Renten in Höhe von jeweils 879,02 DM bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verlangt. Ferner haben sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz ihres weiteren unfallbedingten Schadens über das 18. Lebensjahr hinaus begehrt.
Die Beklagten haben monatliche Renten von jeweils 300 DM für ausreichend erachtet; die Zweitbeklagte hat demgemäß an die Kläger für den Zeitraum August 1985 bis Februar 1988 (Klageerhebung) eine Entschädigung von insgesamt 18.600 DM gezahlt.
Das Landgericht hat jedem der beiden Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente von 671,67 DM zuerkannt und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, beiden Klägern auch nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres ihren unfallbedingten Schaden zu ersetzen. Die Berufung der Beklagten ist (abgesehen von der Korrektur eines Fehlers bei der Berechnung der für die Vergangenheit geschuldeten Beträge) ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision erstreben die Beklagten eine Reduzierung der den Klägern zuerkannten monatlichen Unterhaltsrenten auf jeweils 300 DM ab Vollendung ihres 12. Lebensjahres.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Familienverband zwischen den Klägern und ihrem Vater erhalten geblieben ist und den Klägern die erforderlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Haushaltsführungsleistungen von ihrem Vater unter Mithilfe von Verwandten erbracht werden. Die Kläger hätten deshalb - so führt das Berufungsgericht aus - nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG gegen die Beklagten einen Rentenzahlungsanspruch, der dem Wert der früher von ihrer Mutter erbrachten Leistungen in Haushaltsführung und Betreuung entspreche. Für die Bestimmung der Höhe dieses Anspruchs seien die Kosten einer fiktiven Ersatzkraft für die getötete Hausfrau und Mutter als Richtschnur heranzuziehen. Dabei sei wegen des besonderen Betreuungs- und Erziehungsbedarfs der Kläger auf die Bezüge nach der Vergütungsgruppe BAT VII als Orientierungsgröße abzustellen. Der Berechnung sei ein Arbeitszeitbedarf von 63 Stunden pro Woche zugrundezulegen, wobei 49 Stunden auf die Versorgung des Haushalts und zusätzlich je 7 Stunden auf die Betreuung und Erziehung der beiden Kinder bis zum Alter von 7 Jahren entfielen. Weiter sei bei der Berechnung der Kosten davon auszugehen, daß die Ersatzkraft wegen der Erziehungsaufgaben, die sie bewältigen müsse, mindestens 33 Jahre alt sein müsse. Schon im Jahre 1985 hätten für eine solche Kraft bei einem solchen Arbeitspensum einschließlich Ortszuschlag und Überstundenzuschlag, jedoch abzüglich Steuern und Sozialabgaben mindestens 2.534,03 DM monatlich aufgewendet werden müssen. Selbst wenn man - abweichend von der Berechnung des Landgerichts - diesen Betrag auf die Kläger und ihren Vater nicht zu gleichen Teilen aufteile, sondern darauf abstelle, daß auf jeden der Kläger nur 3/10 und auf ihren Vater 4/10 des (fiktiven) Aufwands entfielen, führe dies für jeden Kläger zu mehr, als ihnen das Landgericht zugesprochen habe. Die Lage habe sich in den folgenden Jahren auch nicht zum Nachteil der Kläger verändert, vielmehr sei die nach dem Bundesangestelltentarif zu zahlende Vergütung in diesen Jahren gestiegen.
II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß sich die Höhe der Schadensersatzrente, die die Beklagten nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG unstreitig an jeden der Kläger zu zahlen haben, an den Kosten einer Ersatzkraft orientiert, deren Leistungen denen entsprechen, die die Mutter der Kläger in Haushaltsführung sowie Kinderbetreuung und -erziehung zu erbringen hatte. Hieran ändert sich grundsätzlich auch nichts dadurch, daß eine Ersatzkraft nicht eingestellt worden ist, vielmehr der Vater die Erziehung und Betreuung der Kläger durch verstärkten eigenen Einsatz unter Mithilfe von Verwandten übernommen hat; es entlastet den Schädiger nicht, daß der Schaden innerfamiliär aufgefangen wird. Allerdings wirkt sich in einem solchen Fall besonders aus, daß die Kosten für eine Ersatzkraft nur einen Orientierungsrahmen für die Bewertung der Hausfrauentätigkeit darstellen. So sind etwa tarifliche Zulagen für Hausangestellte nicht unbesehen ohne Rücksicht auf ihren Bestimmungsgrund zu übernehmen, und insbesondere muß ein Abschlag für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen gemacht werden, die in diesen Fällen nicht bestehen. Indes hält sich das Berufungsgericht hier im Rahmen des § 287 ZPO; auch die Revision erhebt insoweit keine Rüge.
Auch beanstandet die Revision nicht, daß das Berufungsgericht die Feststellung des Arbeitszeitbedarfs nach den Ergebnissen der Untersuchungen von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, inzwischen 3. Auflage 1987) ausgerichtet und unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten (reduzierter 4-Personen-Haushalt von mittlerem Zuschnitt) mit 49 Stunden pro Woche angesetzt hat. Schließlich bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht diesen Arbeitszeitbedarf wegen des erhohten Betreuungsbedarfs für die beiden Kinder bis zum Alter von 7 Jahren um insgesamt 14 Stunden pro Woche erhöht hat (vgl. Senat, BGHZ 86, 372, 376 ff.; Senatsurteile vom 14. März 1972 - VI ZR 160/70 - VersR 1972, 743, 744; vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671 und vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951, 952, jeweils m.w.N.).
2. Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsrenten der Kläger, die es im Streitfall für die Zukunft bis zum 18. Lebensjahr zuspricht, die voraussehbare zukünftige Entwicklung der für die Höhe der Renten maßgebenden Verhältnisse hätte berücksichtigen müssen. Es war rechtsfehlerhaft, die Betreuungsbedürfnisse der Kläger im Alter von weniger als 7 Jahren auch den Unterhaltsrenten für die Zeit nach Vollendung des 7. bis zum 18. Lebensjahr undifferenziert zugrundezulegen.
a) Nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG hat der Schädiger dem Geschädigten unter den dort genannten Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden. Er muß eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Für diese Prognose gilt der Maßstab des § 287 ZPO. Das bedeutet, daß die Einschätzung des Richters nicht "in der Luft schweben" darf, vielmehr benötigt er für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung greifbare Tatsachen als "Ausgangsposition". Andererseits muß sich der Richter bewußt sein, daß ihm § 287 ZPO eine besonders freie Stellung einräumt, die Schätzungen im Sinne eines Wahrscheinlichkeitsurteils erlaubt, sie aber, weil die Vorschrift dem Geschädigten zu einem gerechten Ausgleich verhelfen soll, auch gebietet (vgl. RGZ 83, 65, 66; RG JW 1905, 143, 144; Senatsurteile vom 14. März 1972 - VI ZR 160/70 - aaO. Seite 745, vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - VersR 1972, 834, 835; vom 12. Februar 1974 - VI ZR 187/72 - VersR 1974, 601, 604; vom 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - VersR 1974, 700, 701).
Die Notwendigkeit, schon im Zeitpunkt der Entscheidung über die Unterhaltsrente die voraussehbaren Veränderungen zu berücksichtigen, die sich auf Bestand und Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten im Fall seines Fortlebens ausgewirkt hätten, läßt sich nicht mit der Erwägung beiseite schieben, daß der Schädiger die Möglichkeit habe, im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO die Korrektur einer solche Veränderungen nicht berücksichtigenden Verurteilung herbeizuführen. Einer solchen Erwägung stehen nicht nur Gründe der Prozeßökonomie, sondern auch die Überlegung entgegen, daß § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG den Unterhaltsersatzanspruch nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Bedürftigkeit und (hypothetischen) Leistungsfähigkeit im konkreten Fall und damit von vornherein mit den vorhersehbaren Begrenzungen gewähren ("verpflichtet gewesen sein würde"). Die Berücksichtigung der voraussehbaren rechtserheblichen Veränderungen steht daher nicht im Ermessen des Richters. Vielmehr hat der Richter unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die ihm § 287 ZPO bietet, bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft von vornherein alle für die Bemessung dieser Rente im Bemessungszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen. Unsicherheiten über die Bemessungsfaktoren sind im Rahmen des nach § 287 ZPO Zulässigen im Schätzungsergebnis zu verarbeiten. So kann der Richter Prognoseschwierigkeiten etwa in Pauschalierungen nach Annäherungswerten, Durchschnittssätzen, Staffelung nach größeren Zeiträumen zu neutralisieren suchen. Da die Vorschrift die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten für seinen Schaden unberührt läßt, gehen die Unsicherheiten in der Schätzung zu seinen Lasten; ggf. können sie in einem entsprechenden Abschlag berücksichtigt werden. Sieht sich der Richter trotz der Möglichkeit der Schätzung, die ihm § 287 ZPO eröffnet, nicht in der Lage, einzelne für die Höhe der Rente erhebliche Faktoren in seine Zukunftsprognose einzubeziehen, dann muß er, sofern er gleichwohl auf Leistung erkennt, dies mit Deutlichkeit in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringen. Eine solche Klarstellung ist geboten, weil regelmäßig nur wegen dieser Bemessungsfaktoren später die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen besteht.
b) Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung der Unterhaltsrenten der Kläger solche vorausschauend erkennbaren Veränderungen in der Gestaltung der Unterhaltsbeziehungen, die zu einer Reduzierung der den Klägern zuerkannten Unterhaltsrenten führen können, nicht berücksichtigt.
Das gilt zunächst für die Zubilligung eines zusätzlichen Zeitaufwands von insgesamt 14 Wochenstunden für die Betreuung der beiden Kläger. Das Berufungsgericht hat - insoweit zutreffend - diesen besonderen Aufwand nur bis zum Alter von 7 Jahren anerkannt, bei der Berechnung der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in gleichbleibender Höhe festgesetzten Unterhaltsrenten der Kläger aber unberücksichtigt gelassen, daß die Grundlagen für diesen höheren Aufwand für den Erstkläger bereits mit dem 30. März 1989 entfallen waren und für den Zweitkläger mit dem 14. April 1992 entfallen.
Ferner hat das Berufungsgericht bei der Festsetzung der Unterhaltsrenten nicht berücksichtigt, daß die Kläger von einem bestimmten Alter an nach § 1619 BGB zur Mithilfe im Haushalt verpflichtet sind, so daß sich der (inzwischen auf einen "Normalbedarf", den das Berufungsgericht mit 49 Wochenstunden annimmt, reduzierte) Arbeitszeitbedarf für die von der Mutter geschuldete Haushaltsführung weiter verringern kann. Den Zeitpunkt, in dem diese Dienstleistungspflicht im konkreten Fall einsetzt, sowie ihren Umfang hat der Tatrichter nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Beurteilungsmaßstäben festzustellen. Danach kommt es auf den Mithilfebedarf im Hauswesen, die Mithilfefähigkeit des Kindes, seinen Gesundheitszustand, seinen Entwicklungs- und Ausbildungsstand und seine Belastung in Schule oder Berufsausbildung an (vgl. Senatsurteile vom 2. Mai 1972 - VI ZR 80/70 - VersR 1972, 948, 950 und vom 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 - VersR 1973, 939, 941). Es erscheint rechtlich unbedenklich, hierfür in der Regel auf das 14. Lebensjahr abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1983 - VI ZR 201/81 - VersR 1983, 458, 459 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Dienstleistungspflicht des Kindes auf den Arbeitszeitbedarf der Mutter hat der Richter allerdings zu bedenken, daß einem Zeitgewinn in der Hausarbeit bei einem heranwachsenden Kind ein erhöhter Zeitaufwand in anderen Betreuungsbereichen gegenüberstehen kann, so daß der Entlastungseffekt im Ergebnis neutralisiert werden kann. Bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß sich die Be- und Entlastung gegenseitig aufheben, so muß der Richter die Dienstleistungspflicht, die er im Einzelfall für angemessen erachtet, und die mit ihr verbundene Entlastungswirkung in freier Schätzung nach § 287 ZPO bestimmen. Dabei muß er die für diese Bestimmung maßgebenden Gesichtspunkte in den Gründen darlegen, um - wie schon gesagt - Klarheit darüber zu schaffen, welche Bemessungsfaktoren für die Berücksichtigung im Rahmen einer etwaigen späteren Abänderungsklage nach § 323 ZPO zur Verfügung stehen.
Gleiches gilt, soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung der Unterhaltsrenten auch berücksichtigen müssen, daß auf die Bezüge einer geringer qualifizierten, nach BAT VIII besoldeten (fiktiven) Ersatzkraft abzustellen sei, sobald die Kläger das 14. Lebensjahr erreicht haben. Das Berufungsgericht mußte sich prognostizierend mit der Frage auseinandersetzen, ob sich der Bedarf der Kläger an qualifizierter Betreuung mit dem 14. Lebensjahr verringern werde. Wenn es dabei im Rahmen seiner Schätzung nach § 287 ZPO zu dem Ergebnis gelangte, daß sich eine solche Verringerung nicht prognostizieren lasse, bedurfte es aus den genannten Gründen einer Klarstellung der die Entscheidung tragenden Erwägungen im Urteil. In diesem Fall darf eine etwaige Unsicherheit in der Prognose nicht zugunsten der Kläger, vielmehr muß sie zu ihren Lasten ausschlagen, weil diese, nicht die Beklagten, für den Unterhaltsschaden darlegungs- und beweispflichtig sind.
Die vorstehenden Erwägungen gelten in gleicher Weise, soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Verhältnisanteile an dem von der Getöteten geschuldeten Betreuungsunterhalt berücksichtigen müssen, daß mit zunehmendem Alter der Kinder zu Lasten ihrer Ansprüche der Schadensersatzanspruch ihres Vaters wegen entgangener Haushaltstätigkeit steige.
III. Das Berufungsgericht hat daher über die Unterhaltsrenten der Kläger antragsgemäß ab Vollendung des 12. Lebensjahres neu zu befinden. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob und wie es sich auf den Anspruch des Zweitklägers auswirkt, daß die Zuerkennung der Unterhaltsrente des Erstklägers auf das 18. Lebensjahr begrenzt ist.