Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1983, Az.: VI ZR 201/81
Unterhaltsbedarf; Hinterbliebene; Ehefrau; Mutter; Ersatzkraft; Netto-Vergütung; Bruttolohn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 201/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 14.07.1981
- LG Mosbach
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 86, 372 - 378
- MDR 1983, 570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1425-1427 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Schätzung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und Mutter orientiert sich in der Regel an der Netto-Vergütung einer vergleichbaren Ersatzkraft. Dem kann bei gebotener Pauschalierung ein Abschlag von 30 % vom Brutto-Lohn entsprechen.
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Der Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen einer Ehefrau und Mutter, die getötet wurde, richtet sich grundsätzlich nach der Netto- Vergütung einer vergleichbaren Ersatzkraft. Dieser wird pauschal durch einen Abschlag von 30 % vom Bruttolohn errechnet.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des angefochtenen Urteils zu I 3. dahin klargestellt wird:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 2) und 3) allen künftig entstehenden weiteren Unterhaltsschaden zu 5/6 zu ersetzen, soweit dieser durch den Unfall vom 5. März 1975 verursacht ist und die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Durch einen Verkehrsunfall am 5. März 1975 kam die damals 25 Jahre alte, nicht mehr berufstätige Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und 3) als Beifahrerin eines Pkw ums Leben. Ein im Manövereinsatz befindliches Amphibienfahrzeug der französischen Streitkräfte hatte den Unfall mitverursacht. Die Haftung der beklagten Bundesrepublik zu 5/6 ist dem Grunde nach nunmehr außer Streit. Die Revision betrifft nur noch die Bemessung der Unterhalts-Schadensersatzrenten (§844 Abs. 2 BGB). Der Kläger zu 2) Andreas und die Klägerin zu 3) Sylvia waren im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter 9 und 7 Jahre alt. Das Amt für Verteidigungslasten in H. hat durch Entschließung vom 22. Februar 1979 den Klägern unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Getöteten von 1/6 - ausgehend von einer Unterhaltsleistung der Verstorbenen im Werte von monatlich etwa 1.200 DM - Ersatz für entgangenen Unterhalt zuerkannt, und zwar dem Kläger zu 1) monatliche Renten von 306,67 DM bis zum 26. April 2026 (Vollendung des 77. Lebensjahres der Getöteten als voraussichtliche Lebenserwartung) und den Klägern zu 2) und 3) unter Berücksichtigung u.a. der Waisenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von je 143,20 DM solche von je 6,38 DM jeweils bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres. Dabei legte das Amt für Verteidigungslasten seiner Berechnung zugrunde, daß der Kläger zu 1) - von Beruf Installateur - ein Einkommen von monatlich 1.590 DM einschließlich Kindergeld hatte.
Die Kläger haben - ausgehend von dem Bruttoverdienst einer der ausgefallenen Unterhaltsleistung etwa gleichwertigen Haushaltshilfe (des ländlichen Raumes, in dem sie leben,) in Höhe von monatlich 1.500 DM - die Zahlung höherer Renten begehrt; sie verlangen (unter Verwendung des Aufteilungsschlüssels von 6:2:2) eine monatliche Rente von 900 DM für den Kläger zu 1), auf die sie im Wege der Vorteilsausgleichung für ersparten Unterhaltsaufwand monatlich 300 DM anrechnen, und von je 300 DM für die Kläger zu 2) und 3). Dies ergibt unter Berücksichtigung der gezahlten Renten weitere monatliche Ansprüche von 293,33 DM für den Kläger zu 1) und von je 150,42 DM für die Kläger zu 2) und 3). Ferner haben sie beantragt, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für künftigen Unterhaltsverlust aller drei Kläger festzustellen.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt.
Das Landgericht hat die Feststellungsklagen abgewiesen, im Übrigen aber - ausgehend von monatlichen Aufwendungen von 1.500 DM unter Abzug von 300 DM als Vorteilsausgleichung für den Kläger zu 1) - den Klägern die begehrten Renten zuerkannt.
Das Oberlandesgericht hat der Getöteten zwar - wie das Amt für Verteidigungslasten - ein Mitverschulden von 1/6 angelastet, dennoch aber die vom Landgericht zuerkannten Renten (wenn auch mit anderer Begründung) bestätigt; ferner hat es dem Feststellungsbegehren der Kläger zu 2) und 3) stattgegeben.
Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung in Höhe desjenigen Betrages weiter, der die nunmehr anerkannten Renten von monatlich 151,66 DM für den Kläger zu 1) und von monatlich je 84,02 DM für die Kläger zu 2) und 3) übersteigt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt zur Berechnung des den Klägern nach §844 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Unterhalts (Haushaltführung) die Vergütung einer der getöteten Ehefrau und Mutter vergleichbaren, nach dem Bundesangestelltentarif VII (beispielsweise Haus- und Familienpflegerin oder Dorfhelferin) zu entlohnenden, ganztägig tätigen Ersatzkraft zugrunde. Ausgehend von einem Arbeitszeitbedarf von 49 Wochenstunden für den um die Versorgungsanteile der Getöteten reduzierten 4-Personen-Haushalt schätzt es in Anlehnung an die von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 1978) erstellten Tabellen aufgrund der dort (S. 7) zugrunde gelegten Durchschnittswerte eines Lebensalters von 31 bis 33 Jahren den erforderlichen Aufwand auf monatlich 2.468,28 DM. Das entspricht der Bruttovergütung, in der 409,58 DM an Arbeit nehmeranteilen zur Sozialversicherung und - offenbar pauschaliert berechnet - 476,60 DM an Lohnsteuer enthalten sind. Die Arbeit geberanteile zur Sozialversicherung sind dagegen, wie sich aus der Fußnote 2 zu Tabelle 4 a.a.O. ergibt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts in die Bruttovergütung nicht einbezogen, so daß ein Verstoß gegen die im Senatsurteil vom 8. Juni 1982 (VI ZR 314/80 = VersR 1982, 951) entwickelten Grundsätze nicht zur Erörterung steht.
Der Streit der Parteien betrifft im wesentlichen die Frage, ob für die Bemessung des Unterhaltsschadens die Brutto- oder die Nettobeträge einer vergleichbaren Ersatzkraft zugrunde gelegt werden können. (Zum Meinungsstand: In der neueren Rechtsprechung haben sich u.a. das OLG Frankfurt/M., VersR 1981, 241; OLG Karlsruhe, VersR 1974, 393, 394; OLG Oldenburg, VersR 1977, 553 und LG Bamberg, VersR 1971, 576, 578 für die Berechnung nach dem Bruttolohn ausgesprochen; dagegen: OLG Braunschweig, Urt. v. 2. Juli 1971 - 5 U 139/70; LG München, Urt. v. 31. Januar 1974 - 19 O 591/73; LG Berlin, DAR 1979, 304 und neuerdings LG Bayreuth, VersR 1983, 66, 67. Im Schrifttum ist zunächst Wussow, NJW 1970, 1393, 1396, - ebenso Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 3. Aufl., Rdz. 129 und 274 und Wussow, UHR, 12. Aufl., Rdz. 1083 - gegen eine Einbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge eingetreten; im Ergebnis ebenso: Hofmann, VersR 1977, 296, 300 und VersR 1981, 338, 339, sowie VersR 1982, 1192; Fleischmann, Entwicklungstendenzen im Schadensersatzrecht, 20. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1982 S. 268 ff; Schlund, DAR 1977, 281, 284 und JR 1977, 288, 289; wohl auch Schacht, FamRZ 1980, 107, 110. Die Bruttovergütung halten im Ansatzpunkt für richtig: Eckelmann, NJW 1971, 355, 358 und Eckelmann/Boos, VersR 1978, 210 - allerdings beschränkt auf den zukünftigen Unterhaltsschaden; Weichlein, Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung oder Tötung einer Hausfrau, 1977 S. 130 ff. m.w.Nachw.; Fenn in Anm. AP BGB §844 Nr. 17; Maier, Schadensersatz bei Tötung oder Verletzung der im Haushalt tätigen ... Ehefrau, 1976 S. 113, 114; Weyer, DRiZ 1971, 261, 265 und Boujong in RGRK-BGB, 12. Aufl. §844 Rdz. 61).
II.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das seiner Berechnung die sog. Bruttovergütung zugrunde legt, ist rechtsfehlerhaft:
1.
Die Bruttoaufwendungen (einschl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) bilden die Grundlage der Berechnung der nach §844 Abs. 2 BGB zu zahlenden Schadensersatzrenten, wenn der geschädigte Witwer zu seiner und seiner Kinder Versorgung tatsächlich eine aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigte Ersatzkraft einstellt. Denn der Geschädigte ist grundsätzlich in die Lage zu versetzen, sich, wenn dies angemessen und möglich ist, die den entgangenen Unterhaltsleistungen entsprechenden Dienste zu verschaffen. Da die Haushaltsführung als eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung anzusprechen ist (GSZ BGHZ 50, 304, 305; BGHZ 77, 116, 124), sind die zu zahlenden Tarifgehälter (insbesondere der Bundesangestelltentarif), in denen sich entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt wertmäßig ausdrücken, dem Geschädigten zu ersetzen, falls sie sich im angemessenen Rahmen halten.
2.
Wird aber - wie im Streitfall - eine Ersatzkraft nicht eingestellt, sondern bietet sich dem Geschädigten eine andere zumutbare Möglichkeit der Schadensbehebung durch unentgeltliche Mithilfe von Verwandten (wie hier zeitweise der Mutter des Klägers zu 1)) oder einer Bekannten (die im Streitfall die Mutter teilweise abgelöst haben soll) an oder behilft der Geschädigte sich gar durch überobligationsmäßige Eigenleistungen selbst, ist der Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen anders zu berechnen. Abweichend von der Berechnung bei Schadensersatzleistungen wegen Beschädigung einer Sache, für deren Verlust der Schädiger dem Geschädigten stets den marktorientierten Betrag als "erforderlichen Herstellungsaufwand (§249 Satz 2 BGB)" zur freien Verfügung zu stellen hat, ist der Verlust der Haushaltstätigkeit der Ehefrau und Mutter für die Hinterbliebenen nicht derart an einen "Marktpreis" gebunden und seine Bemessung von der faktischen Schadensentwicklung abgekoppelt. §249 Satz 2 BGB ist auf (unmittelbare) Schäden wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache beschränkt; die Vorschrift ist dagegen auf Unterhaltsschäden i.S. von §844 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Hinzu kommt vor allem:
Der Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen, die keine Ersatzkraft einstellen, muß sich an dem Wert der früher von der Getöteten erbrachten Haushaltsführung ausrichten. Diese bestimmt, da das wirtschaftliche Interesse des Geschädigten an dem Ausfall zu bewerten ist, Grundlage und Maßstab der Schadensersatzpflicht. In der Regel wird aber der Haushalt nicht von gewerblich tätigen Kräften geführt. Die Lebenswirklichkeit zeigt, daß die Einstellung einer Haushaltshilfe zu den Sätzen nach dem Bundesangestelltentarif oder anderen Tarifverträgen eher die Ausnahme bildet. Der Wert der Haushaltsführung durch die Ehefrau und Mutter kann nicht ohne weiteres dem Brutto-Lohn einer Haus- und Familienpflegerin, Hauswirtschaftsleiterin oder Dorfhelferin gleichgesetzt werden. Vielmehr muß er um die sozialversicherungsrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Abgaben bereinigt werden. Die Haushaltstätigkeit weist vielfältige Besonderheiten gegenüber dem Einsatz auf dem freien Arbeitsmarkt auf. Der Wertmaßstab für die Arbeitskraft einer Arbeitnehmerin ist von Umständen beeinflußt, die sich bei der Haushaltstätigkeit nicht widerspiegeln und nicht anfallen. Die Ehefrau und Mutter kann viele Arbeiten im Haushalt rationeller erledigen als eine Ersatzkraft. Insbesondere kann die Hausfrau günstiger als eine fremde Haushaltshilfe das Verhältnis zwischen Freizeit und Arbeit für sich selbst einteilen. Ihre Tätigkeit wird bisher weder sozialversicherungsrechtlich noch steuerrechtlich erfaßt.
Alle diese Erwägungen lassen es angezeigt erscheinen, jedenfalls dann, wenn nicht besondere Umstände einen Zuschlag für die eigene Kranken- und Altersversorgung des helfenden Mitgliedes der Familie gebieten (dies mag beispielsweise im Streitfall für die Mutter des Klägers zu 1) in Betracht kommen, soweit sie durch Aufgabe ihrer eigenen Berufstätigkeit einen auszugleichenden Nachteil erleidet), den Wert der Haushaltsführung nach den Netto-Vergütungen vergleichbarer Arbeitskräfte zu schätzen. Es würde sich auch noch im Rahmen, des dem Tatrichter eingeräumten Schätzungsfreiraumes halten, den aus vorgenannten Gründen erforderlichen Abschlag pauschal mit 30 % der Brutto-Vergütung (ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) anzusetzen. Dabei wird der Tatrichter weitgehend zu Pauschalierungen und Mittelwerten greifen müssen, zumal die gesamte Schätzung des Unterhaltsschadens i.S. von §844 Abs. 2 BGB Faktoren beinhaltet, die sich einer genauen Berechnung entziehen. Die Wahl der Vergütungsgruppe und des Alters der Ersatzkraft, die Ermittlung des Arbeitszeitbedarfes und die Prognose der Lohnentwicklung fordern Ansätze, die sich ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles an durchschnittlichen Maßstäben orientieren können.
3.
Stellt der Geschädigte später eine Ersatzkraft ein - der Kläger zu 1) hat dies für eine künftige Gestaltung in Aussicht gestellt -, ergibt sich eine neue Berechnungsgrundlage, die zu einem Schadensausgleich nach den unter II, 1 dargelegten Grundsätzen führt.
III.
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts, das von der sog. Bruttovergütung ausgegangen ist, hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt.
1.
Das Berufungsgericht erwägt, daß die Berufung der Beklagten selbst dann nicht begründet sei, wenn statt der Brutto-Vergütung von 2.468,28 DM nur eine Pauschale von 1.800 DM der Rentenberechnung zugrunde gelegt werde. Es führt dazu aus: Unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Getöteten von 1/6 und unter Abzug eines Betrages von 350 DM an Vorteilsausgleichung ersparter Unterhaltsaufwendungen seien die vom Landgericht zuerkannten Renten noch gerechtfertigt. Der hiernach für den Kläger zu 1) zu zahlende Betrag läge sogar noch geringfügig über dem zuerkannten, während der errechnete Betrag für die Kläger zu 2) und 3) genau der Verurteilung entspräche.
Diese Pauschale von 1.800 DM entspricht in etwa dem (pauschalierten) Bruttolohn abzüglich 30 % (der genaue Betrag läge bei 1.727,80 DM) und hält sich somit noch innerhalb der dem Tatrichter gegebenen, zuvor aufgezeigten Berechnungsmöglichkeiten.
2.
Das angefochtene Urteil verstößt auch nicht gegen die im Senatsurteil vom 8. Juni 1982 (VI ZR 288/79 = VersR 1982, 874) aufgestellten Grundsätze. Bei jenem Sachverhalt waren durch die Versorgung des Witwers mit seinem Kind in der Familie seiner Schwester besonders günstige Bedingungen des Arbeitszeitaufwandes und der Zeiteinteilung gegeben, - Umstände, an denen es hier fehlt.
3.
Schließlich wird der pauschaliert geschätzte Ausgangsbetrag von 1.800 DM nicht dadurch fehlerhaft, daß die Kläger selbst die fiktiven Aufwendungen für eine Ersatzkraft nur mit monatlich 1.500 DM bewertet haben. Dies schließt nicht aus, daß das Berufungsgericht bei der von ihm erbetenen Schätzung einen höheren Ausgangsbetrag zugrunde legt, sofern es im Ergebnis nicht über die Anträge der Parteien hinausgeht (§308 ZPO). Letzteres liegt jedoch im Streitfall deswegen nicht vor, weil das Berufungsgericht - abweichend von der Berechnung der Kläger - ein Mitverschulden der Getöteten von 1/6 für erwiesen ansieht und aus diesem Grunde den Betrag von 300 DM von dem Schätzungsbetrag von 1.800 DM abgezogen hat.
4.
Bei einer solchen zulässigen Pauschalierung, die das Berufungsgericht zudem mit 1.800 DM als Mittelwert zwischen den hier in Betracht kommenden Jahren von 1975 bis 1981 einheitlich für den gesamten Zeitraum nach dem Stand vom März 1978 einsetzt, fällt auch die von der Revision beanstandete Nichtberücksichtigung einer Mitarbeitspflicht der Kinder etwa von ihrem 14. Lebensjahr an nicht ins Gewicht, weil sich dadurch der Arbeitszeitbedarf von hier 49 Wochenstunden nur zeitweise um wenige Stunden ermäßigen würde. Die von der Revision als rechtsgrundsätzlich angeschnittene Frage, ob eine derartige Mitarbeitspflicht auch für Jungen gilt, hat der Senat in den Urteilen vom 2. Mai 1972 (VI ZR 80/70 = VersR 1972, 948, 949) und vom 12. Juni 1973 (VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939, 941) bereits bejaht.
5.
Der Revision kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß der dem Kläger zu 1) nach Fortfall der Unterhaltsansprüche der Kinder bis zur mutmaßlichen Lebenserwartung seiner Frau (26. April 2026) insgesamt zuerkannte Betrag von monatlich 600 DM fehlerhaft zu hoch bemessen sei. Richtig ist zwar, daß dem alleinstehenden Witwer, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe die Einstellung einer ganztägig tätigen Ersatzkraft rechtfertigen, für die entgangene Unterhaltsleistung seiner Ehefrau in der Regel nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen zusteht, die für eine stundenweise beschäftigte Haushaltshilfe anfallen (s. Senatsurt. v. 10. Juli 1973 - VI ZR 140/72 = VersR 1974, 32). Dies verkennt das Berufungsgericht aber nicht. Der im Streitfall zuerkannte Betrag überschreitet diesen Rahmen nicht. Er entspricht bei einem für den in Betracht kommenden Zeitraum angemessenen Stundenlohn von etwa durchschnittlich 7-8 DM für ländliche Verhältnisse, in denen der Kläger lebt, einer Arbeitsleistung von rund 75-85 Stunden im Monat, also täglich 2,5-2,8 Stunden. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei einer Arbeitsleistung dieses Umfangs wird entgegen der Meinung der Revision auch bereits dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, daß der Kläger zu 1) nach der Rechtsprechung des Senats (s. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065, 1066 und vom 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743, 745) selbst gegenüber einer nichtberufstätigen Ehefrau jedenfalls von seiner Zurruhesetzung an zu einer Mitarbeit im Haushalt verpflichtet ist.
IV.
Die Revision war nach allem zurückzuweisen. Jedoch erschien es angebracht, den Tenor dahin klarzustellen, daß das Feststellungsurteil dem Grunde nach auf die Quote von 5/6 begrenzt ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehenden Gründen des angefochtenen Urteils.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Lepa