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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1989, Az.: III ZR 122/88

Wildschutzzäune; Verkehrssicherungspflicht; Straßenverkehrssicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1989
Aktenzeichen
III ZR 122/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 108, 273 - 277
  • MDR 1989, 1084 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2808-2809 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1368-1369 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 1198 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1990, 94-95 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 927-928 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Straßenverkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Wildschutzzäune anzubringen.

Tatbestand:

1

Am 6. August 1985 fuhr der Kläger gegen 22.15 Uhr mit seinem Motorroller die O. Straße. Die O. Straße ist eine Kreisstraße (K 152), die die Bundesstraße 43 mit dem Ortsteil W. verbindet. Sie führt durch Wald. In der Gemarkung M.-W. warnt ein Gefahrzeichen vor Wildwechsel (Zeichen 142 § 40 Abs. 6 StVO).

2

Der Kläger stürzte mit seinem Motorroller in dem Bereich des als Gefahrenstelle ausgewiesenen Stücks der O. Straße. Er erlitt erhebliche Verletzungen an Kopf und Schulter. Zur Zeit des Unfalls hatte er eine Blutalkoholkonzentration von etwa 1,7 °/oo. Einen Schutzhelm hatte er nicht getragen.

3

Der Kläger verlangt von dem beklagten Land ein Schmerzensgeld wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei zu Fall gekommen, weil er mit einem Stück Damwild zusammengestoßen sei. Der Unfall hätte sich nicht ereignet, wenn Wildschutzzäune entlang der Gefahrstrecke angebracht gewesen wären. Zu einer derartigen Sicherung sei das beklagte Land wegen der Dichte des Wildbestandes in dem an die Straße grenzenden Waldstück, der Zahl der durch das Wild verursachten Unfälle und des hohen Verkehrsaufkommens auf der O. Straße verpflichtet gewesen.

4

Das beklagte Land ist dem entgegengetreten. Es ist der Ansicht, durch das Gefahrenzeichen 142 sei der Kläger vor der Unfallstelle hinreichend gewarnt worden.

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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

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1. Dem beklagten Land obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die Straße, auf der der Kläger verunglückte. Denn die O. Straße ist eine Kreisstraße, die durch das beklagte Land verwaltet und technisch betreut wird (§ 41 Abs. 5 Satz 2 Hess LStrG); ihm fällt damit auch die Verkehrssicherung zu (Böhm, das HessLStrG, 2. Aufl. 1971, § 9 Anhang »Verkehrssicherungspflicht« I 3 m. w. Nachw., § 41 Anm. 7).

7

2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen hier privatrechtlicher Natur ist. Weder durch Gesetz noch durch ausdrücklichen Organisationsakt ist die Verkehrssicherungspflicht im beklagten Land zur hoheitlichen Aufgabe erklärt worden (Senatsurt. vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 = NJW 1967, 1325 m. w. Nachw.). Die Haftung für eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht beurteilt sich daher nach § 823 BGB.

8

3. Das beklagte Land hat die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

9

a) Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren für Dritte ausgehen (st. Rspr. des erkennenden Senats, z. B. BGHZ 14, 83, 85;  16, 95 f.). Der Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren zu schützen und dementsprechend dafür zu sorgen, daß sich die Straße »in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand« befindet (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Hess LStrG; siehe auch § 3 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs. FStrG; Urt. des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1959 - III ZR 114/58 = LM Nr. 25 zu § 823 BGB .)

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Damit ist nicht gemeint, daß die Straße praktisch völlig gefahrenlos sein muß. Das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann deshalb von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muß der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße »in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand« ist, entscheidet sich im einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 19. Oktober 1959 aaO, vom 21. Juni 1979 - III ZR 58/78 = VersR 1979, 1055).

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b) Bei der Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Gefahren, die dem Verkehr auf der Straße von Wild drohen, gilt es zu bedenken:

12

Wild ist herrenlos und eine natürliche Erscheinung. Im Grunde kann Wild an jeder ländlichen Straße, insbesondere im Wald, auf die Straße treten und den Verkehr gefährden. Es ist nicht Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen, sämtliche Strecken, auf denen Wildwechsel möglich sind, durch Zäune zu sichern. Der Verkehrsteilnehmer kann und muß sich auf solche Gefahren einstellen. Ist Wildwechsel in Betracht zu ziehen, wird ein sorgfältiger Kraftfahrer zum Beispiel die Geschwindigkeit mäßigen, den Fahrbahnrand verstärkt beobachten, seine Reaktionsbereitschaft erhöhen oder auf andere Weise sein Fahrverhalten der jeweiligen Gefahrenlage anpassen (Urt. des BGH vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85 = BGHR StVO § 7 Abs. 2 - Wildunfall 1 = VersR 1987, 158; siehe auch Urteil des BGH vom 10. Februar 1976 - VI ZR 160/74 = VRS 50, 321, 322; OLG Köln DAR 1976, 58). Allerdings muß der Verkehrssicherungspflichtige vor besonderen Gefahrenstellen (z. B. Wildwechsel, Gegenden mit hoher Wilddichte oder Häufung von Wildunfällen) durch das Gefahrenzeichen »Wildwechsel« (§ 40 Abs. 6, Zeichen 142 StVO) warnen, damit der Verkehrsteilnehmer die Straßenverhältnisse richtig einschätzen kann. Sind die besonderen Gefahrenstellen durch Warnschilder sachgerecht angezeigt, ist der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan. Wildschutzzäune sind grundsätzlich nicht vonnöten.

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Diese Auffassung steht in Einklang mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Diese haben - für den Bereich des Planfeststellungsverfahrens bei Bundesfernstraßen - entschieden, daß Wildschutzzäune ebenso wie Weidezäune grundsätzlich nicht zu den Maßnahmen zählen, die von dem Straßenbaulastträger oder dem Verkehrssicherungspflichtigen verlangt werden können (BVerwG VkBl 1977, 578, 579; Hess VGH VkBl 1973, 851; VG Frankfurt VkBl 1972, 156; siehe auch die Rechtsprechung zu Weidezäunen: BGH Urt. vom 20. Juni 1963, 307 = VRS 35, 467; EJS III, 53; teilweise abweichend jetzt: BVerwG DVBl 1985, 900, 902; a. A. (zum Weidezaun) OVG Lüneburg DVBl 1966, 411, 414 f. = Vorinstanz zu BVerwG DVBl 1969, 307[BVerwG 01.07.1968 - IV C 9/66]). Der Bundesminister für Verkehr (BMV) hat die »Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz - PlafeR« entsprechend gefaßt (Nr. 27 Abs. 5 PlafeR, VkBl 1976, 564, 572). In seinem allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/85 vom 10. Juli 1985 zu den »Richtlinien für Wildschutzzäune an Bundesfernstraßen (Wildschutzzaun - Richtlinien - WSchuZR)« hat er betont, daß der Bund als Träger der Straßenbaulast an Bundesfernstraßen mit der Errichtung und Erhaltung von Wildschutzzäunen einen zusätzlichen, freiwilligen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leiste; die Pflichten hinsichtlich der Sicherung des Verkehrs würden durch Aufstellung der Gefahrzeichen 142 StVO (Wildwechsel) erfüllt (VkBl 1985, 453).

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Dieser Standpunkt wird von der Literatur überwiegend geteilt (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, S. 952 f., Rdnr. 44.6 f.; S. 970 f., Rdnr. 50.54; Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, § 3 Rdnr. 8 »Wildschutzzäune«; § 17 Rdnr. 10.7; Walprecht, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen, 1969, S. 76 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl. 1987, § 45 StVO Rdnr. 53 a. E., a. A. Böhm aaO § 34 Anm. 5; differenzierend nach dem Ausmaß der Gefahr und der Art der Straße: Leenen DAR 1973, 317, 323; s. auch Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, Vorbemerkung III 3 zum VII. Abschn. und Schleusner/Molketin, KVR, Kraftverkehrsrecht von A - Z, Stichwort »Wild«, S. 11 f., die meinen, der BMV habe in den WSchuZR - entgegen seinem oben genannten Rundschreiben vom 10. Juli 1985 - eine Pflicht zur Errichtung von Wildschutzzäunen anerkannt).

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c) Demnach ist die Pflicht, den Verkehr gegen Wildunfälle zu sichern, im allgemeinen erfüllt, wenn besondere Gefahrstellen durch das Gefahrenzeichen »Wildwechsel« angezeigt werden.

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Ausnahmen von diesem Grundsatz wären zwar denkbar. Es könnte etwa erwogen werden, dem Verkehrssicherungspflichtigen aufzuerlegen, Teile von Bundesfernstraßen, insbesondere von Bundesautobahnen, durch Wildschutzzäune abzuschirmen. Denn diese Straßen dienen einem weiträumigen Schnellverkehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG; vgl. Leenen aaO 322 f. siehe auch Nr. 2.2 - 2.4 WSchuZR aaO 454). Diese Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden.

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d) Der Kläger verunglückte auf einer Kreisstraße, die eine Gemeinde an eine Bundesstraße anschließt. Auf dieser Straße fließt lediglich überörtlicher Verkehr, der die Ausdehnung des Landesstraßenverkehrs nicht erreicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Hess LStrG, Böhm aaO § 3 Anm. 9). Sie dient nicht dem weiträumigen Schnellverkehr. Art, Bedeutung und Nutzung der Straße vermögen daher eine Verpflichtung, zur Sicherung gegen Wildunfälle Wildschutzzäune zu errichten, nicht zu rechtfertigen. Das gilt auch, wenn zu Gunsten des Klägers als richtig unterstellt wird, daß die O. Straße mehr Verkehr aufweist als andere Kreisstraßen, daß in dem angrenzenden Wald besonders viel Damwild lebt und daß in den Jahren 1984 und 1985 etwa 50 bis 60 Verkehrsunfälle durch Wild verursacht worden sind. Dieser Gefahrenlage hat das beklagte Land dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß es das Gefahrenzeichen »Wildwechsel« (Zeichen 142 § 40 Abs. 6 StVO) aufgestellt hat. Es mag naheliegen, den Straßenverkehr dort mit einem Wildschutzzaun zu sichern, wo das Wild an einer bestimmten Stelle der Straße häufig wechselt. Diese (typische) Wildwechselstelle kann sich als besonders gefährliche Stelle herausstellen, vor der auch der sorgfältige Kraftfahrer über die Warnung mit Verkehrszeichen hinaus geschützt werden muß. So liegt der Fall hier aber nicht.