Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1986, Az.: VI ZR 136/85
Anforderungen an den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses bei einem durch Wild verursachten Unfall; Ausleuchtung eines Streifens des rechten Fahrbahnrandes durch das asymmetrische Abblendlicht eines Personenkraftwagens; Bedeutung der genauen Beschaffenheit des Geländes neben der Fahrbahn an der Unfallstelle; Vermeidbarkeit des Ausbrechens des Fahrzeugs sowie der Kollision mit einem entgegenkommenden Wagen; Verlangen einer über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehenden Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1986
- Aktenzeichen
- VI ZR 136/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 26.04.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 150-151 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Müllwerker Hermann G., D. straße, L.
Prozessgegner
1. I. Versicherung, Landwirtschaftlicher Haftpflichtversicherungsverein, H. straße 10, I.,
vertreten durch seinen Vorstand, Vorstandsvorsitzender Walter N.
2. Tischler Gerhard B., A. Weg 21, L.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses bei einem Unfall, der durch Wild verursacht worden ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26. April 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 29. Oktober 1980 kam es gegen 6.30 Uhr bei Dunkelheit auf der Landstraße zwischen L. und S. zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger und der Zweitbeklagte (im folgenden: der Beklagte) fuhren jeweils am Steuer ihres Pkw einander entgegen. Wegen einer zwischen ihnen liegenden Straßenkuppe konnten die beiden Fahrer zunächst nur das Scheinwerferlicht des entgegenkommenden Fahrzeugs erkennen. Beide schalteten etwa gleichzeitig auf Abblendlicht um. Kurz darauf lief von rechts ein Reh vor das Fahrzeug des Beklagten und wurde von dessen rechten Vorderteil erfaßt. Der Wagen geriet ins Schleudern und gelangte in Querstellung auf die Gegenfahrbahn, wo der Kläger mit seinem Pkw gegen das querstehende Fahrzeug fuhr. Beide Fahrzeuge wurden zerstört, die Fahrer verletzt; die Ehefrau des Klägers, die in dessen Pkw auf dem Beifahrersitz saß, verstarb an den Folgen des Unfalls. Der Bereich der Unfallstelle war nicht durch Warnschilder als Wildwechselbereich gekennzeichnet.
Mit der Klage hat der Kläger den ihm entstandenen Fahrzeugschaden, Verdienstausfall, Kosten für die Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder sowie die Beerdigungskosten für seine Ehefrau geltend gemacht. Ferner hat er Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten begehrt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unfall sei für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Das Reh sei etwa 10 m vor dem Beklagten vom rechten Fahrbahnrand auf die Straße gelaufen. Der Beklagte habe darauf zwar objektiv falsch reagiert, indem er eine Lenkbewegung nach links gemacht habe, wodurch sein Pkw ins Schleudern gekommen und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Dies sei ihm jedoch weder als Verschulden noch für eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz zuzurechnen. Denn die Ausweichbewegung sei eine nicht willensgesteuerte Reflexhandlung gewesen, die dem Beklagten innerhalb der ihm zuzubilligenden Schreckzeit von einer Sekunde unterlaufen sei.
II.
Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.
1.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht bei der Berechnung der Zeit, die dem Beklagten für eine Reaktion zur Verfügung stand, nicht berücksichtigt, daß das asymmetrische Abblendlicht seines Fahrzeugs auch einen Streifen seitlich des rechten Fahrbahnrandes ausgeleuchtet hat. Das Berufungsgericht ist der Angabe des Beklagten gefolgt, wonach das Reh in einer Entfernung von etwa 10 m vor ihm auf die Fahrbahn gelaufen ist. Bei der von dem Beklagten angegebenen Geschwindigkeit seines Pkw von 80 km/h legte er die 10 m bis zum Zusammenstoß mit dem Reh in etwa 1/2 sec zurück. Daraus hat das Berufungsgericht weiter gefolgert, daß das Reh den einen Meter vom Fahrbahnrand bis zu dem Zusammenstoß mit dem Pkw ebenfalls in etwa 1/2 sec zurückgelegt hat. Wenn das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis kommt, dem Beklagten sei von der erstmaligen Wahrnehmung des Rehs bis zur Kollision mit diesem nur eine Zeitspanne von etwa 1/2 sec verblieben, so geht es davon aus, daß der Beklagte das Tier erstmals gesehen hat, als es auf die Fahrbahn lief. Dabei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß das asymmetrische Abblendlicht des Pkw des Beklagten auch noch einen Streifen seitlich des rechten Fahrbahnrandes ausgeleuchtet hat. Deshalb ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Reh früher hätte bemerken können.
2.
Wie früh das Reh für den Beklagten bereits zu erkennen war, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht ermitteln. Dazu bedarf es zunächst der Feststellung, wie weit das Abblendlicht den Bereich seitlich der Fahrbahn ausleuchtete. Weiterhin ist die genaue Beschaffenheit des Geländes neben der Fahrbahn an der Unfallstelle von Bedeutung. Schließlich kann es auch eine Rolle spielen, ob das Reh in einem Zuge aus dem Gelände rechts der Straße herausgelaufen ist oder ob es zuvor eine Weile am Rand der Straße gestanden hat. Auch hierzu fehlen bisher jegliche Feststellungen.
3.
Das Berufungsurteil beruht auf diesem Mangel. Bisher läßt sich nicht ausschließen, daß dem Beklagten die falsche Reaktion als Verschulden anzulasten ist, weil er das Reh im Scheinwerferlicht seitlich der Fahrbahn so rechtzeitig erkennen konnte, daß er sich vom Auftauchen des Rehs auf seiner Fahrbahn nicht überraschen lassen durfte, es ihm vielmehr, wenn ihm schon keine Zeit mehr zum Anhalten blieb, jedenfalls zuzumuten war, sein Fahrzeug ohne Ausweichbewegung bis zum Zusammenstoß gerade in der Spur zu halten und er so ein Ausbrechen seines Fahrzeugs nach links und die Kollision mit dem entgegenkommenden Wagen des Klägers hätte vermeiden können. Lassen sich positive Feststellungen für ein Verschulden des Beklagten auch nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts nicht treffen, so geht das zwar zu Lasten des Klägers, soweit die Haftung der Beklagten für seinen immateriellen Schaden in Frage steht. Das muß indes nicht auch zu einer Verneinung ihrer Haftung für den materiellen Schaden des Klägers nach § 7 StVG führen, da insoweit die Beklagten mit dem Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG belastet sind. Dieser knüpft zudem für das Fahrverhalten nicht an den Verschuldensmaßstab des § 276 BGB an, sondern an den auf die Zurechnungsgesichtspunkte der Gefährdungshaftung bezogenen Maßstab des § 7 Abs. 2 StVG, der über den gewöhnlichen Fahrerdurchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr in den Grenzen des Menschenmöglichen verlangt (st.Rspr.; vgl. BGHZ 24, 90, 94 [BGH 10.04.1957 - V ZR 131/55]; Senatsurteile vom 12. Mai 1959 - VI ZR 40/58 - VersR 1959, 789 m.w.N.; vom 28. November 1961 - VI ZR 89/61 - VersR 1961, 164, 165; und vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - VersR 1973, 83, 84).
Wenn nicht auszuschließen ist, daß der Beklagte das Reh bei Anwendung der nach § 7 Abs. 2 zu fordernden gesteigerten Aufmerksamkeit nicht erst im Augenblick, als es in seine Fahrbahn sprang, sondern schon zu einem früheren Zeitpunkt sehen konnte, als es sich noch auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Wiesengelände befunden haben muß, dann wird man ihn, vor allem wenn das Reh in diesem Augenblick dort noch verharrte, im Rahmen des Entlastungsbeweises nach § 7 Abs. 2 StVG nicht davon entlasten können, daß er von dem Erscheinen des Rehs auf der Fahrbahn überrascht worden ist und im ersten Schrecken falsch reagiert hat. Von dem besonders überlegenen und geistesgegenwärtigen Fahrer, der den Maßstab nach § 7 Abs. 2 StVG bildet, muß man erwarten, daß er ein solches Verhalten eines Rehs einkalkuliert und hierauf besonders schnell und besonnen reagiert. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß von einem Kraftfahrer im Rahmen des Entlastungsbeweises nach § 7 Abs. 2 StVG auch verlangt werden, daß er unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen das an die Fahrbahn anschließende Gelände besonders aufmerksam beobachtet. Im Oktober kurz vor Beginn der Tagesdämmerung muß ein besonders aufmerksamer Fahrer am Rande eines Waldes auch dann die Gefahr eines Wildwechsels in Betracht ziehen, wenn dort nicht das Warnzeichen "Wildwechsel" aufgestellt ist. Deshalb muß er ein die Fahrbahn anschließendes Gelände aufmerksam beobachten, um Wild, das dort steht oder sich der Fahrbahn nähert, möglichst frühzeitig erkennen und seine Fahrweise darauf einstellen zu können. Nur wenn ein Tier, das auch bei aufmerksamer Beobachtung nicht rechtzeitig zu erkennen war, plötzlich in kürzester Entfernung in die Fahrbahn läuft, ist ein dadurch ausgelöster Unfall im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar. In einem solchen Fall ist dem Kraftfahrer nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Rahmen der Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG eine falsche Reaktion im ersten Schrecken zuzubilligen (Urteile vom 28. November 1961 - VI ZR 89/61 - VersR 1962, 164, 165; vom 28. April 1964 - VI ZR 40/63 - VersR 1964, 753, 754; vom 2. November 1965 - VI ZR 134/64 - VersR 1966, 143).
III.
Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß vielmehr noch Feststellungen darüber treffen, wann der Beklagte das Reh bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen können. Da diese Feststellungen auch für die Frage, ob dem Beklagten ein schuldhaftes Fehlverhalten nachzuweisen ist, Bedeutung gewinnen können, ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des immateriellen Schadens abgewiesen hat.
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Dr. Schmitz