Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1959, Az.: VI ZR 40/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 40/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 24.10.1957
Prozessführer
der Frau Helene M. geb. P. in R., T.straße ...,
Prozessgegner
den Anton Ma. in L., W.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Zivilsenats Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 24. Oktober 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin fuhr am 20. Oktober 1953 zwischen 15 und 16 Uhr mit seinem Kraftrad auf der etwa 6,20 m breiten Straße von R. in Richtung H. S. Er bog nach links in Richtung auf einen Feldweg ein, als ihn der Beklagte mit einem Personenkraftwagen überholen wollte. Der Ehemann der Klägerin kam, vermutlich von dem Personenkraftwagen gestreift, zu Fall. Er schien zunächst keine ernsteren Schäden davongetragen zu haben, mußte jedoch am Abend in ein Krankenhaus eingeliefert werden, wo er einige Tage später an den Unfallfolgen verstarb.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlungsersatz des ihr entstandenen Schadens und bittet ausserdem um Feststellung seiner Ersatzpflicht für alle weiteren Schäden. Sie hat behauptet, der Beklagte sei zu rasch gefahren und habe nicht hinreichend beachtet, daß ihr auf der linken Seite der rechten Fahrbahnhälfte fahrender Ehemann die Absicht der Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt habe. Der Beklagte habe auch kein Hupensignal gegeben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er bestreitet das Vorbringen der Klägerin. Die Straße sei gerade, übersichtlich und ohne Gegenverkehr gewesen, so daß er ohne weiteres den Ehemann der Klägerin habe überholen dürfen. Die Einmündung des Weges sei weder durch Zeichen kenntlich gemacht, noch für einen Fahrer bis auf eine verhältnismässig kurze Entfernung erkennbar. Der Ehemann der Klägerin habe seine Absicht abzubiegen nicht rechtzeitig angezeigt. Er sei ihm unerwartet in die Fahrbahn hineingeraten. Für ihn stelle die völlig verkehrswidrige und nicht vorhersehbare Handlungsweise des Verunglückten ein unabwendbares Ereignis dar. Seine Maßnahme, um den Unfall zu vermeiden, scharfes Linksabbiegen, sei das einzig Richtige gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den Unfall durch Rechtsüberholen zu verhindern. Er wisse überhaupt nicht, ob er den Verunglückten gestreift habe, oder ob dieser bei dem Gesamtvorgang gestürzt sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten abgelehnt, weil der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Es muß der Revision zugestimmt werden, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum und namentlich von einer irrigen Auffassung der Beweislast beeinflußt sind.
Das Berufungsgericht hat nicht zu der im Rechtsstreit streitigen Frage Stellung genommen, ob der Beklagte nur Fahrer, oder auch Halter des Unglückswagens gewesen ist. Nur wenn er Halter war, kommt gegen ihn aber § 7 StVG zur Anwendung, in dem der Rechtsbegriff des unabwendbaren Ereignisses eine Rolle spielt, während er als Fahrer der Haftungsvorschrift des § 18 StVG unterliegt. Das Berufungsgericht hat die Frage der Haltereigenschaft augenscheinlich dahingestellt gelassen, weil es dem Beklagten den Haftungsausschluß des unabwendbaren Ereignisses zubilligen will. Aber es hat dabei übersehen, daß, gleichgültig ob § 7 oder § 18 StVG in Betracht kommt, den Beklagten hierfür die volle Beweislast trifft, daß also alle Zweifelsfragen zu seinen Lasten gehen und jeweils die der Klägerin günstigere Tatsache zu unterstellen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich dessen bewußt war, welch hohe Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zu stellen sind. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung, die mit der Lehre und auch der sonstigen Rechtsprechung ganz allgemein übereinstimmt, immer wieder betont, daß der Entlastungsbeweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG noch nicht geführt ist, wenn feststeht, daß den Fahrer kein Verschulden trifft, sondern erst dann, wenn auch für einen besonders sorgfältigen und geübten Fahrer bei der gegebenen Sachlage der geschehene Unfall unabwendbar gewesen wäre (BGHZ 20, 259, 260; VI ZR 75/52 vom 13. April 1953 = VersR 1953, 242; VI ZR 105/56 vom 14. Juni 1957, VersR 1957 S. 587 und oft). Aber selbst wenn es sich - was mangels Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vom Revisionsgericht entschieden werden kann - nur darum handelte, ob der Beklagte den ihn gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG treffenden Entlastungsbeweis geführt hat, lassen die Ausführungen im Berufungsurteil die Berücksichtigung der Beweislast nicht genügend erkennen.
Auf Grund von Feststellungen, auf deren Grundlage weiter unten einzugehen sein wird, hat das Berufungsgericht angenommen, der Ehemann der Klägerin sei in einem Abstand von etwa 2 m vom rechten Straßenrand gefahren und dann, als der Beklagte bereits bis auf 10 bis 30 m an ihn herangekommen war, ohne sich über den Verkehr hinter ihm zu vergewissern, nach Ausstrecken des linken Armes alsbald und unvermittelt nach links abgebogen. Das weitere Verhalten des Beklagten hat das Berufungsgericht dahin gewertet, daß er alles ihm Zumutbare getan habe, um einen Unfall nach Möglichkeit zu verhindern. Ob es ihm bei größter Sorgfalt und bei Berücksichtigung der an einen Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen raschen und sachgemäßen Reagierens möglich gewesen wäre, noch rechts an dem Ehemann der Klägerin vorbeizukommen, werde kaum mehr zu klären sein, da weder feststehe, mit welcher Geschwindigkeit der Ehemann der Klägerin fuhr, noch an welchen genau bestimmten Punkten sich beide Unfallbeteiligte befanden, als der Ehemann der Klägerin nach links abbog. Aber selbst wenn man annehme, daß es dem Beklagten theoretisch noch möglich gewesen sei, nach rechts auszuweichen, so könne in der Nichtausnutzung dieser Möglichkeit doch nur ein geringfügiges Verschulden des Beklagten erblickt werden. Durch diese geringfügig fehlerhafte Handlung aber werde an der Unabwendbarkeit des Unfalls nichts geändert, da der Beklagte durch ein nicht voraussehbares, grob verkehrswidriges Verhalten des Ehemanns der Klägerin vor eine plötzliche Gefahrsituation gestellt worden sei.
Soweit das Berufungsgericht in diesen Ausführungen eine Unabwendbarkeit des Geschehens annimmt, sind seine Ausführungen nicht zu billigen. Wie oben ausgeführt, kann bei einem, wenn auch geringfügig schuldhaften Verhalten eines Fahrers, der damit hinter den Möglichkeiten eines besonders tüchtigen und gewissenhaften Fahrers zurückbleibt, ein Unfall nicht als unabwendbar angesehen werden. Andererseits ist aber nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts anzunehmen, daß es den Begriff des Verschuldens verkannt hat. Hätte der Beklagte in einer unverschuldeten plötzlichen Gefahrensituation, in der keine Zeit zu Überlegungen blieb, nicht diejenige Reaktion gewählt, die bei nachträglicher Schau den Unfall vermieden haben würde, so ist deshalb noch nicht der Vorwurf eines, wenn auch leichten Verschuldens gerechtfertigt. Aber damit wäre die Halterhaftung aus § 7 StVG, falls diese in Frage kommt, noch nicht ausgeräumt. Das Berufungsgericht müßte insoweit angesichts der Beweislast des Beklagten in allen ungeklärten Punkten von dem ihm ungünstigeren Tatbestand ausgehen. Angesichts der Zweifel über die Geschwindigkeit des Kraftrades und über die Entfernung des Kraftwagens von dem Kraftrad im Augenblick des Abbiegens liegt es nahe, daß ein besonders vorsichtiger und gewandter Kraftfahrer den Unfall dann vermieden hätte, wenn bei den ungeklärten Umständen von dem Sachvortrag der Klägerin ausgegangen wird. Gewiß kann der Tatrichter die Überzeugung gewinnen, auch bei allen in Betracht kommenden Möglichkeiten, also insbesondere der der Klägerin günstigsten Kombination der in Betracht kommenden Geschwindigkeit ihres Ehemanns und des Abbiegepunktes, sei das Ereignis für den Beklagten unabwendbar gewesen. An einer derartigen tatrichterlichen Feststellung fehlt es aber. Insbesondere kann das Berufungsgericht nicht, wie die Revision mit Recht rügt, ohne weiteres von einer angenommenen Geschwindigkeit des Verunglückten von 35 km/st ausgehen. Der Tatrichter wird in Erwägung ziehen müssen, ob die Zweifelsfragen von einem Sachverständigen einer Klärung nähergebracht werden können. Der Klägerin bleibt es unbenommen, hierzu in der Tatsacheninstanz erneut die vor dem Revisionsgericht gemachten Ausführungen zu wiederholen.
Etwaige weitere Feststellungen können sich gegebenenfalls auch auf den dem Beklagten obliegenden strengen Entlastungsbeweis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG auswirken.
II.
a)
Die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Revision gegen die tatrichterlichen Feststellungen gehen allerdings im wesentlichen fehl. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verunglückte die Absicht des Abbiegens in den erst auf etwa 35 m und dann auch nur bei aufmerksamem Hinsehen erkennbaren Waldweg noch nicht angezeigt habe, bevor der Beklagte zum zulässigen Überholen ansetzte, sondern daß er erst im Augenblick des Abbiegens den linken Arm ausgestreckt habe. Es sieht also die entscheidende Ursache des Unfalls darin, daß der Verunglückte seinen Verpflichtungen aus § 11 (rechtzeitiges Anzeigen der Richtungsänderung) zuwidergehandelt habe.
Die Revision wendet sich gegen diese Erwägungen mit dem Hinweis, daß der Verunglückte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 2 bis 2,5 m von der rechten Straßenseite entfernt "nach der Mitte zu" gefahren sei. Sie will daraus schließen, der Beklagte habe erkennen müssen, daß der Motorradfahrer entweder nicht in gerader Richtung weiterfahren, sondern seine Richtung ändern wollte oder daß er nicht vorschriftsmässig fuhr. Aus diesem Umstand will die Revision ableiten, daß einmal dem Beklagten wegen der erkennbar verkehrswidrigen Fahrweise des Verunglückten nicht der Vertrauensgrundsatz zur Seite stehe, daß er aber andererseits selbst die nicht erfüllte Pflicht zur Abgabe eines Warnzeichens gehabt habe. Beiden Schlußfolgerungen kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Verunglückte bis zum plötzlichen Abbiegen nicht etwa sich langsam nach links hin eingeordnet hat, sondern (so ist das Berufungsurteil inhaltlich zu verstehen) bereits eine längere Strecke in einem Abstand von etwa 2 m vom rechten Straßenrand zurückgelegt hatte. Diese Fahrweise war zwar gemäß § 8 Abs. 3 StVO bei einer nur etwa 6 m breiten Straße unrichtig, wenn auch das Rechtsfahrgebot einen gewissen Spielraum gewährt (erkennender Senat VI ZR 166/57 vom 24. Juni 1958 = MDR 1958, 762 = VersR 1958, 550, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1958, 1630). Die Fahrweise des Verunglückten entspricht einer nicht seltenen Unsitte gerade von Motorradfahrern, die sich allerdings bei Straßen minderen Ranges, wie hier, aus der besseren Fahrmöglichkeit zur Straßenmitte hin erklärt. Aber dieser Fehler hat nichts mit dem späteren zu tun, daß nämlich der Verunglückte plötzlich ohne rechtzeitige Zeichengabe nach links abgebogen ist. Nun braucht derjenige, der einen anderen Straßenbenutzer in nicht vorschriftsmässigem Abstand zur Mitte hin fahren sieht, deshalb weder damit zu rechnen, daß dieser einen zweiten andersartigen und wesentlich gefährlicheren Fehler begehen werde, noch muß er wegen dieser Möglichkeit ein Warnsignal beim Überholen geben (BGHSt 12, 162 und die dort angeführte frühere Rechtsprechung). Der Überholende muß sich nur beim Überholen darauf einrichten, daß der vor ihm Fahrende weiter unzulässigerweise in der Mitte bleiben werde und muß, wenn ein Überholen dennoch möglich ist, den hierzu gemäßen Zeitpunkt abwarten und den nötigen Abstand innehalten. Verkehrswidriges Verhalten räumt den Vertrauensgrundsatz nicht ganz allgemein aus, wie die Revision aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1958 (VI ZR 124/57 = VersR 1958, 484) entnehmen möchte, sondern nur insoweit, als entweder aus dem Verhalten eine generelle Verkehrsuntüchtigkeit erkennbar ist oder gerade in Bezug auf den begangenen oder damit zusammenhängenden Fehler. Bezüglich der Notwendigkeit von Warnzeichen geht die Revision ausserdem von einem feststellungswidrigen Tatbestand aus: Der Beklagte hat nicht etwa "in einem Zuge" den Zeugen St. und den Verunglückten überholt, vielmehr bestand zwischen den beiden nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts ein Abstand von mindestens 100-200 m, so daß alle aus dem angeblichen Überholen in einem Zuge gezogenen Schlüsse der Revision entfallen. Allerdings hat das Berufungsgericht augenscheinlich auf Grund der Verkennung der für das Vorliegen der Unabwendbarkeit notwendigen Erfordernisse an dieser Stelle nicht erwogen, ob zwar das Unterlassen eines Warnsignals zwar nicht als Vorwurf im Sinne eines Verschuldens zu werten wäre, aber immerhin nicht dem gerecht wird, was von einem besonders gewissenhaften Fahrer verlangt werden kann.
b)
Soweit die Revision einen Mangel in den Ausführungen des Berufungsurteils darin erblicken will, daß das "alsbaldige" Abbiegen des Verunglückten nach der Zeichengebung nicht genügend aus den verschiedenen angeführten Zeugenaussagen geschlossen werden könne, daß diese vielmehr möglicherweise auch einen gewissen Zeitabstand zwischen Zeichen und Abbiegen erkennen ließen, greift sie tatrichterliche Feststellungen an, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen.
III.
Die Sache bedarf daher der erneuten Prüfung unter dem Gesichtspunkt, ob der Beklagte seiner Beweispflicht gemäß § 18 StVG und - zutreffendenfalls - auch der aus § 7 Abs. 2 StVG gerecht geworden ist. Sollte er ihr nicht voll genügt haben, so ist einerseits bei einer Abwägung gemäß § 17 StVG die Betriebsgefahr der Fahrzeuge zu berücksichtigen, aber dennoch nicht ausgeschlossen, daß bei erheblichem Überwiegen der von der einen Seite gesetzten Verursachung ein völliger Haftungsausschluß eintreten kann. Sollte der Klägerin nur ein Bruchteil ihres Anspruchs zustehen, so wird zu erwägen sein, wie weit Ansprüche der Klägerin unter Berücksichtigung des § 1542 RVO verbleiben.