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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1979, Az.: III ZR 58/78

Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und rechtswidrige Nichterfüllung seiner Streupflicht im Abfahrtsbereich einer Bundesstrasse; Umfang der Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit (Allgemeine Verkehrssicherungspflicht); Streupflicht ausserhalb von Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen; Definition der besonders gefährlichen Stelle; Organisationspflicht des jeweiligen Hoheitsträgers zur Überwachung und Auswertung von die besondere Gefährlichkeit einiger Straßenstellen begründenden Umständen; Verkehrssicherungspflicht; Landschaftsverband; Streupflicht; Schnellstraße; Ausfahrt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1979
Aktenzeichen
III ZR 58/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.01.1978

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der dem verkehrssicherungspflichtigen Landschaftsverband auferlegten Streupflicht im Ausfahrtbereich einer Schnellstraße.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung am 21. Juni 1979
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1978 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am Sonntag, dem 14. Dezember 1975, befuhr der Kläger gegen 11.30 Uhr mit seinem Pkw die autobahnmäßig ausgebaute Bundesstraße 1 von Dortmund her kommend in Richtung Bochum, d.h. in westlicher Richtung. Bei jahreszeitlich kalter Temperatur und trockenem Wetter war die Fahrbahn frei von Eis und Glättebildung. Im Bereich des Vorortes Lütgendortmund wird die Bundesstraße 1 auf einer Brückeüber die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Provinzialstraße (Bundesstraße 235) geführt. Unmittelbar hinter dieserÜberführung ist die Bundesstraße 1 durch eine Ab- bzw. Zufahrt an die Provinzialstraße angebunden. Diese - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - abfallende Abfahrt ist scharf nach rechts gekrümmt; sie wird nach rechts hin durch eine in südöstlicher Richtung ansteigende, mit Gesträuch bewachsene Böschung begrenzt. Alsbald nach Verlassen der Bundesstraße 1 geriet der Kläger in der Rechtskrümmung der geschilderten Abfahrt mit seinem Fahrzeug ins Schleudern. Die Fahrbahn war dort großflächig vereist. Der Pkw kam von der Fahrbahn ab und kippte um. Es entstand erheblicher Sachschaden.

2

Der Kläger hat von dem Beklagten zwei Drittel seines auf 9.762,47 DM bezifferten Schadens ersetzt verlangt. Er ist der Ansicht, der Beklagte sei seiner Streuverpflichtung an der Unfallstelle schuldhaft nicht nachgekommen.

3

Das Landgericht hat dem Kläger die Hälfte seines Schadens (4.881,23 DM) zuerkannt und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

4

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf völlige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Ansicht, daß der Beklagte der ihm obliegenden Streupflicht nicht nachgekommen sei. Der Unfall habe sich an einer besonders gefährlichen Stelle außerhalb geschlossener Ortschaft ereignet. Der Kläger habe die Beschaffenheit des von ihm befahrenen in einer Rechtskurve verlaufenden abschüssigen Straßenstücks nicht erkennen können. Mit dessen Vereisung habe er in den späten Vormittagsstunden auch angesichts der nach Südosten ansteigenden und mit Strauchwerk bestandenen Böschung und der dadurch verhinderten Sonneneinstrahlung nicht mehr zu rechnen brauchen. Vielmehr sei im Zusammenhang mit dem gesicherten Zustand der beiden Bundesstraßen, die nach Einsetzen von Glätte alsbald vom Streudienst versorgt worden seien, der ungesicherte Zustand des Verbindungsstücks (der Abfahrt) für einen Kraftfahrer geradezu heimtückisch gewesen. In sachwidriger Weise habe der Beklagte den Streudienst so organisiert, daß nach Bestreuung in den Abendstunden bei Vereisungsgefahr der Streuwagen an der Unfallstelle erst in den Mittagsstunden des nächsten Tages eingesetzt worden sei; es sei notwendig und dem Beklagten auch wirtschaftlich zumutbar gewesen, den auf der Bundesstraße 1 und der Provinzialstraße eingesetzten Steudienst auch auf die Abfahrt zu erstrecken, auf der sich der Unfall ereignet habe.

6

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision müssen erfolglos bleiben.

7

II.

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der beklagte Landschaftsverband für die Bundesstraße 1 und ihre Abfahrt zur Provinzialstraße verkehrssicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 1 b Nr. 3), der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GVBl 217) i.d.F. des Gesetzes vom 28. November 1961 (GVBl 305). Nach § 9 a des Landesstraßengesetzes von Nordrhein-Westfalen (LStrGNW) obliegen die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Diese landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen ist nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern zulässig und begegnet auch sonst keinen aus dem Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 60, 54 und BGH NJW 1973, 463 zu § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes).

8

Die Haftung für eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch Bedienstete des Beklagten beurteilt sich daher nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG).

9

2.

a)

Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 60, 54; Kodal, Straßenrecht 3. Aufl. S. 997). Ihr Umfang wird dabei von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muß sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

10

b)

Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hatte der Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats außerhalb geschlossener Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen zu streuen oder zu warnen; wo also Anlage und Zustand der Straße die Bildung von Glatteis derart begünstigen oder seine Wirkung in einer Weise erhöhen, daß diese besonderen Verhältnisse von dem Kraftfahrer trotz der bei Fahren auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind (Senatsurteile VersR 1973, 249; BGHZ 45, 143; 31, 73 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58]; NJW 1963, 37).

11

3.

Das hat das Berufungsgericht im Ergebnis beachtet.

12

a)

Allerdings vermag die Streckenführung der Abfahrt (abfallende scharfe Rechtskrümmung) nicht schon die Annahme einer besonders gefährlichen Stelle zu rechtfertigen. Es ist sachgerecht und allgemein üblich, die Abfahrt von einer Schnellstraße so anzulegen, daß ihre Benutzung eine erhebliche Herabsetzung der Geschwindigkeit erfordert. Das muß ein sorgfältiger Kraftfahrer beachten. Hier war der von der Bundesstraße 1 abfahrende Kraftfahrer zudem zu einer besonderen Herabsetzung der Geschwindigkeit seines Fahrzeuges veranlaßt, weil er wegen der mit Gesträuch bewachsenen Böschung die Abfahrt nicht überblicken konnte und mit Gegenverkehr rechnen mußte.

13

b)

Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war die Bundesstraße 1 eis- und glättefrei ("gesichert"). Deswegen kann aber der "ungesicherte" (nicht gestreute) Zustand der Abfahrt noch nicht - wie das Berufungsgericht meint - als für den Kraftfahrer "heimtückisch" bezeichnet werden. Eine zugunsten des einzelnen Verkehrsteilnehmers bestehende und seinem Schutze dienende Rechtspflicht der Beklagten, Bundesstraßen und ihre Abfahrten bei Schnee und Eis schlechthin zu räumen und zu streuen, kann aus der Straßenverkehrssicherungspflicht nicht hergeleitet werden. Eine derartige Verpflichtung ist auch nicht durch § 3 Abs. 3 FStrG begründet worden. In dieser Vorschrift ist nach allgemeiner Meinung nur eine rechtlich unverbindliche Empfehlung an den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen, nach besten Kräften bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen (vgl. BGH VersR 1973, 249 m.w.Nachw.). Zudem darf der Kraftfahrer nicht aus dem Zustand eines Teils einer Straße darauf schließen, daß die folgenden Strecken den gleichen Zustand aufweisen. Er muß bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Vereisungen an Stellen rechnen, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigen, etwa an Straßenstücken mit gegenüber der Umgebung veränderter Einwirkung von Sonne, Wind und Niederschlägen, bei wechselndem Baumbestand oder an Wegstrecken mit sonstigen eisfördernden Besonderheiten (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Arndt, Straßenverkehrssicherungspflicht 2. Aufl. S. 87). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag die Temperatur zur Unfallzeit um den Gefrierpunkt.

14

Der Kläger mußte daher ungeachtet der trockenen Fahrbahn der Bundesstraße 1 mit Eisstellen auf der abfallenden Abfahrt rechnen, zumal diese von einer mit Strauchwerk bestandenen Böschung begrenzt wurde, die eine Sonneneinstrahlung verhinderte.

15

c)

Das Besondere an der hier interessierenden Straßenstelle liegt jedoch - wie die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ergeben - darin, daß von der auf der Südseite der Abfahrt befindlichen Böschung Tauwasser in erhöhtem Umfang auf die im Schatten liegende Fahrbahn fließt und dort gefriert (s.a. Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Januar 1978, das einen Unfall vom 15. Dezember 1975 betrifft und das Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht war). Wegen der offensichtlich auch bei trockener Witterung und schon geringem Bodenfrost bestehenden Neigung zur starken Glatteisbildung birgt diese Straßenstelle eine besondere Gefahr in sich, mit der auch der sorgfältige Kraftfahrer nicht zu rechnen braucht und auf die er sich mangels rechtzeitiger Erkennbarkeit auch nicht früh genug einzustellen vermag (vgl. BGH VersR 1960, 930).

16

Demnach mußte die Unfallstelle bei Glatteis von dem Beklagten mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden.

17

3.

Für den zur Entscheidung stehenden Schadensersatzanspruch aus Verletzung einer Streupflicht ist erforderlich, daß die Unfallstelle in dem Zeitpunkt, als der Kläger verunglückte, bereits von dem Beklagten hätte bestreut sein müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem Straßenverkehrssicherungspflichtigen, dem - wie hier - die Streupflicht in einem ausgedehnten Bereich obliegt, ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, innerhalb dessen er seiner Verpflichtung nachzukommen hat (BGH VersR 1973, 249; 1958, 289, 290; 1957, 375, 376; 1955, 456).

18

Hier kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß der Beklagte in der Lage hätte sein müssen und auch in der Lage war, bei einer Eisbildung in den Morgenstunden die Unfallstelle noch vor dem Uhfallzeitpunkt (11.30 Uhr) zu bestreuen.

19

Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, ihm sei die besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle nicht bekannt gewesen. Er war verpflichtet, eine Organisation zu schaffen und zu überwachen, welche die Kenntnis und Verwertung solcher Umstände gewährleistet, die auf eine besondere Gefährlichkeit einzelner Straßenstellen hindeuten (BGH VersR 1959, 1027 f; 1973, 249 f). Wäre er dieser Verpflichtung gehörig nachgekommen, so hätte er von den früheren Unfällen, die der Zeuge Hauptvogel erwähnt hat, so rechtzeitig Kenntnis erlangt, daß er noch vor dem hier in Rede stehenden Unfall Abwehrmaßnahmen hätte ergreifen können und müssen.

20

Bei dieser Sachlage bedarf die Frage, ob der Beklagte zur Aufstellung eines Warnschilds verpflichtet war, keiner Erörterung.

21

4.

Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, der Unfall sei allein oder doch ganz überwiegend auf das verkehrswidrige Verhalten des Klägers zurückzuführen; dieser sei zu schnell gefahren. Sie hat die Feststellungen des Berufungsgerichts gegen sich, das rechtsbedenkenfrei zu einer hälftigen Haftung gelangt ist. Aus dem Umstand, daß der Zeuge N. die Abfahrt kurz nach dem Unfall ohne Schaden durchfahren hat, kann die Revision nichts für sich herleiten. Denn dem Zeugen ist die besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle bekannt gewesen und er hat deshalb sein Fahrverhalten darauf einrichten können.

22

5.

Nach alledem muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

Krohn
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner