Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1959, Az.: III ZR 114/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 114/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14307
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 21.05.1958
- Landgerichts in Koblenz - 07.03.1957
Rechtsgrundlagen
- § 823 Dc BGB
- § 823 Ea BGB
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 257
- MDR 1960, 115 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadtgemeinde B., gesetzlich vertreten durch ihren Bürgermeister,
Prozessgegner
die Witwe Josefine P. geb. S. in K.-B., U.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine Rheinuferpromenade
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 21. Mai 1958 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 7. März 1957 abgeändert, soweit die Vorinstanzen zu Ungunsten der Beklagten entschieden haben.
Die Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und alleinige Erbin des Gastwirts Wilhelm P. aus K. Dieser stürzte in der Frühe des 8. August 1954 (im Tatbestand des Berufungsurteils ist irrtümlich der 9. August 1954 angegeben) gegen 4 Uhr von der Rheinpromenade in B. die etwa 5 m hohe Kaimauer hinab auf das Ufergestein des Rheines. Die hierbei erlittenen Verletzungen waren so schwer, daß der Verunglückte ihnen in der folgenden Nacht erlag.
Der Verunglückte hatte mit einigen Clubkameraden einen Wochenendausflug nach dem ihm bekannten B. unternommen und dort in der Unglücksnacht mit seinen Bekannten verschiedene Gastwirtschaften aufgesucht. Anschließend hatte er sich mit einigen Bekannten auf die Rheinpromenade begeben, wo man sich auf eine in der Nähe der späteren Unfallstelle aufgestellte Bank setzte. Aus ungeklärter Ursache stand der Ehemann der Klägerin plötzlich auf, ging einige Schritte die Uferpromenade entlang und stürzte dann die Kaimauer hinunter.
Die Unfallstelle war - wie fast die gesamte Uferpromenade in B. - zur Zeit des Unfalles zum Rhein hin nicht mit einem Gitter versehen. Lediglich an den Dampfschiffanlegestellen, von denen sich eine auch in der Nähe der Unfallstelle befand, waren Gitter am Rande der Promenade angebracht. Inzwischen ist die Kaimauer auch an der Unfallstelle durch Gitter abgesichert worden. Die gesamte Uferpromenade ist hier etwa 13 m breit, wovon 4 Meter auf die zur Stadt zu gelegene R.straße entfallen. Auf dem restlichen, etwa 9 m breiten Promenadenstreifen befinden sich - parallel zu Straße und Strom - zwei Reihen Alleebäume, von denen eine etwa 4 m und die andere etwa 8 m von der Kaimauer entfernt verläuft. In Höhe der ersteren Reihe befand sich die Bank, auf der der Verunglückte mit seinen Bekannten gesessen hatte. Die Kaimauer selbst hat leicht erhöhte Decksteine, die sich als dunkle Randbegrenzung von der übrigen Promenade abheben. Dicht vor der Kaimauer sind in Abständen von 19 m elektrische Lampen angebracht, von denen zur Zeit des Unfalls jede zweite abgeschaltet war. Der Unfall geschah im Lichtkreise einer etwa 10 m entfernt stehenden brennenden Lampe.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten mit der Begründung, daß diese die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht für die Uferpromenade schuldhaft verletzt und dadurch den Unfall ihres Ehemannes verursacht habe, Ersatz des ihr durch den Tod ihres Ehemannes angeblich entstandenen Schadens. Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.617,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen weiteren Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil den Zahlungsanspruch der Klägerin zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Zahlungsanspruch zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen begründet:
Die Benutzer der Rheinuferpromenade in B. seien angesichts der ca. 5 m hohen, steil zum Ufergestein abfallenden Kaimauer, so lange dort ein Gitter nicht vorhanden gewesen sei, in starkem Maße gefährdet gewesen. Zwar könne die Gefahrenlage entgegen der Annahme des Landgerichts nicht darin erblickt werden, daß dem fließenden Verkehr auf der Uferpromenade kein hinreichender Raum für seinen normalen Verlauf zur Verfügung gestanden hätte. Auf der Rheinuferstraße spiele sich nur ein abseitiger Verkehr ab, und für diesen reiche der an dem schmalsten Platz bei dem Amtsgerichtsgebäude zwischen diesem und der Kaimauer befindliche Raum mit einer Breite von insgesamt 13 m aus. Der Fahrzeugverkehr habe die asphaltierte R.straße mit einer Breite von 4 m zur Verfügung und sei im Ausbiegen zum Rhein hin durch die Baumreihen gehemmt. Die Gefährlichkeit der ungesicherten Uferpromenade sei vielmehr darin zu erblicken, daß ihre Benutzer durch ordnungswidrig handelnde Personen von ihrem Gehweg abgedrängt würden und dabei der Kaimauer zu nahe kämen. Hierbei sei nicht nur an das oft ausgelassene Verhalten von Kindern zu denken, sondern auch an die vielen ortsunkundigen Personen, deren Ziel in der Hauptreisezeit die Uferpromenade sei und die in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes auf der Uferpromenade nicht den Abgrund erkennten, der sich hinter der Kaimauer auftue, zumal irgendwelche Warnungstafeln nicht angebracht worden seien. Die aufgestellten Beleuchtungskörper bildeten für die aus Unachtsamkeit oder im Gedränge der Kaimauer zu nahe kommenden Personen keine Schranken. Letztlich müsse man auch mit Menschen rechnen, die durch ein schwaches Augenlicht oder Sehfehler in ihrer Sicht beeinträchtigt seien. Allein die Gefährlichkeit, die der 5 m tiefe Abgrund an der Kaimauer für den normalen Benutzer in einer widrigen Lage gebildet habe, habe die beklagte Stadt zwingen müssen, Maßnahmen zum Schutze aller Personen zu ergreifen.
Daß sich in den langen Jahren vor dem Tode des Ehemannes der Klägerin - von einem nicht im einzelnen aufgeklärten tödlichen Sturz eines Handelsvertreters im Jahre 1951 abgesehen - kein Unfall an der Kaimauer ereignet habe, möge einem glücklichen Umstand zuzuschreiben sein. Die Klägerin könne sich jedenfalls nicht mit Erfolg darauf berufen, da es sich bei den aufgezeigten - möglichen - Unfallursachen keineswegs um außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende Möglichkeiten handele, daß die Beklagte ihre Sicherungsvorkehrungen darauf nicht hätte zu erstrecken brauchen.
Die Beklagte könne zu ihrer Entlastung auch nicht auf das den Schiffern und Flößern nach § § 27, 28 des Preuß. Wassergesetzes zustehende Leinpfadrecht mit der Begründung verweisen, daß dieses Recht einer Abschrankung der Promenade entgegenstehe. Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, daß gerade ein Geländer an einer Kaimauer den Spieltrieb von Kindern fördere und damit möglichen Unfällen Vorschub leiste. Es sei auch nicht richtig, daß eine Abschrankung an der Kaimauer das Landschaftsbild am Rhein störe und Benutzer der Rheinpromenade benachteilige, und daß ein Gitter, wie es in B. zur Verhütung von Unfällen verlangt werde, letztlich am ganzen Rheinstrom entlang angebracht werden müßte. Die Beklagte übersehe dabei, daß sich die Pflicht zur Absicherung des Rheinufers nur aus der jeweiligen Örtlichkeit ergebe und für die Umgebung der Unfallstelle habe gefordert werden müssen, weil die 5 m hohe Kaimauer, die senkrecht zum Rhein abfalle, eine latente Gefahr für jeden Benutzer der Uferpromenade gebildet habe.
Die Beklagte sei sich auch der Gefährlichkeit der Uferpromenade bewußt und die Abschrankung sei Gegenstand von Erörterungen in der Gemeindevertretung gewesen. Wenn sich die verantwortlichen Stellen der Beklagten auf ein Urteil eines höheren Gerichts aus dem Jahre 1920 berufen wollten, das eine Pflicht zur Abschrankung der Promenade verneint haben solle, so sei das angesichts der seit 1920 um das Vielfache gestiegenen Verkehrshäufigkeit auf der Uferpromenade nicht angängig.
Den Ehemann der Klägerin treffe jedoch ein erhebliches Mitverschulden, das das Verschulden der beklagten Stadt überwiege und mit 3/4 anzusetzen sei.
II.
Das Berufungsgericht hat den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zu weit gezogen und die Anforderungen, die an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen sind, überspannt.
Zur Entscheidung der Frage, wie der Umfang der Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen ist, weisen die Quelle und Grundlage dieser Pflicht den Weg: Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen beruht, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BGHZ 14, 83, 85; 16, 95/6 u.a.), auf dem Tatbestand, daß von der Straße durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs auch Gefahren für Dritte ausgehen. Vor diesen von der Straße ausgehenden Gefahren hat der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrsteilnehmer zu schützen und dementsprechend dafür Sorge zu tragen, daß die Straße sich - wie es in § 3 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßengesetzes formuliert ist - "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand" befindet. Darunter ist nicht allein eine ordnungsmäßige bauliche Beschaffenheit der Straße zu begreifen, sondern es können dazu auch die Beleuchtung bei Dunkelheit, das Streuen bei Glätte, das Beseitigen von Hindernissen und insbesondere auch das Anbringen von Schutzgeländern neben Böschungen und Abhängen gehören (vgl. Urt. des Senats vom 6. Oktober 1958 III ZR 166/57 in VersRecht 1959, 228, 230).
Die praktisch völlige Gefahrlosigkeit der Straßen oder sonstigen Verkehrseinrichtungen kann jedoch mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und deshalb auch vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Daher geht die Verkehrssicherungspflicht auch nicht weiter, als dass der Verpflichtete in geeigneter und zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen muß, die der Zustand der Straße in dem oben beschriebenen Sinne für den Verkehrsteilnehmer in sich birgt und die dieser bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres zu erkennen und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag. Die Grenzziehung, mithin die Frage, ob die Straße oder sonstige Verkehrseinrichtung sich danach "in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand" befindet, entscheidet sich im einzelnen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung.
An diesen Grundsätzen gemessen kann auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf seiten der beklagten Stadt nicht angenommen werden:
Die Uferstraße, um die es hier geht, ist an der schmalsten Stelle (beim Amtsgerichtsgebäude) noch insgesamt 13 m breit. Davon fallen allein 9 m auf den ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorgehaltenen Promenadenweg. Der allein dem Fußgängerverkehr dienende Promenadenstreifen ist mithin ungewöhnlich breit, und selbst nach der Auffassung des Berufungsgerichts bildet angesichts dieser Breite das Nichtvorhandensein eines Schutzgeländers zum Strom hin keine Gefahr für den fließenden Verkehr in seinem normalen Verlauf. Die seitliche Begrenzung der Promenade, d.h. der Abfall der Kaimauer zum Rheinstrom hin ist für jeden, der sich auf der Promenade bewegt, ohne weiteres erkennbar, und die Breite der Promenade läßt für jeden Fußgänger genügend Baum, sich in einem sicheren Abstand von der Kaimauer zu halten. Unter diesen Umständen wird von der allgemeinen Verkehrsauffassung eine besondere Sicherung nicht ohne weiteres gefordert. Die Dinge liegen hier im Tatbestand völlig verschieden von dem Sachverhalt, der der in LM § 823 (Dc) BGB unter Nr. 3 abgedruckten Entscheidung des Senats zugrundeliegt, wo eine Fahrstraße mit Gefälle rechtwinklig unmittelbar auf eine an der Ems entlang verlaufende Straße führte.
Daß, wie das Berufungsgericht meint, eine besondere und der Abhilfe durch den Verkehrssicherungspflichtigen bedürfende Gefährlichkeit der ungesicherten Uferpromenade darin zu erblicken sei, daß ihre Benutzer durch ordnungswidrig handelnde Personen von ihrem Gehweg abgedrängt würden und dann der Kaimauer zu nahe kämen, kann nicht anerkannt werden. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, daß die Verkehrssicherungspflicht sich nicht auf das Tun und Treiben der eine Straße benutzenden Verkehrsteilnehmer erstreckt, daß in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn neben dem verkehrswidrigen Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer auch die Beschaffenheit und der Zustand der Straße eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer bilden (vgl. Entscheidungen des Senats in VRS 4, 173 und LM § 823 (Dc) BGB Nr. 3). Davon aber kann hier bei der Breite der Promenade und der eindeutigen Erkennbarkeit ihrer Begrenzung zum Rhein hin keine Rede sein. Wenn hier wirklich "ordnungswidrig handelnde Personen" andere in Gefahr bringen, dann liegt der Grund für diese Gefährdung insoweit allein in dem Verhalten jener Personen, aber nicht mehr in dem Zustand und der Beschaffenheit der Promenade. Ob und inwieweit etwa bei besonderen Veranstaltungen, die mit einem ungewöhnlichen Massenverkehr auf der Promenade verbunden sind, besondere Schutzmaßnahmen aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, kann bei der hier gegebenen Sachlage dahinstehen.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht zugegeben werden, daß ortsunkundige Personen, soweit sie die Promenade benutzen, einer eine besondere Verkehrssicherungspflicht begründenden Gefahr ausgesetzt gewesen seien. Soweit diese Personen den Schiffsanlegestellen zustreben, war für ihre Sicherheit dadurch gesorgt, daß in der Umgebung dieser Anlegestellen unstreitig Schutzgeländer angebracht waren; im übrigen gerieten sie selbst dann, wenn sie, "durch die Schönheiten der Landschaft angelockt, ihre Aufmerksamkeit mehr der Landschaft und weniger dem Gehweg zuwandten", nicht in eine Gefahr, die einer Abhilfe durch den Verkehrssicherungspflichtigen bedurfte. Daß jemand auf dieser breiten Promenade so gedankenverloren und unaufmerksam einhergeht, daß er die seitliche Begrenzung der Promenade und den Abfall zum Strom hin nicht bemerkt, setzt eine so völlige Unaufmerksamkeit und ein so ungewöhnlich verkehrswidriges Verhalten voraus, daß es von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht in Rechnung gestellt zu werden braucht. Auf den "Abgrund", der sich hinter der Kaimauer auftut, durch Warnungstafeln aufmerksam zu machen, konnte vernünftigerweise nicht gefordert, sondern als überflüssige Maßnahme angesehen werden, da für jeden Benutzer der Uferpromenade offen vor Augen liegt, daß die Promenade unmittelbar am Rheinstrom entlangführt und er mithin mit einer starken Böschung oder mit einem senkrechten Abfall am Rande der Kaimauer rechnen muß. Hierbei ist u.a. auch zu berücksichtigen, daß die Bänke, von denen aus man die Rheinlandschaft betrachten kann, sich zwischen den Bäumen der 4 m von der Kaimauer entfernt verlaufenden Baumreihe befinden, daß mithin auch jemand, der von der Bank aus die Landschaft betrachtet, selbst dann hinreichend gesichert ist, wenn er noch gedankenverloren von der Bank aufsteht und nicht sofort auf seine Umgebung acht gibt. Den mit der Dunkelheit verbundenen Gefahren war in genügender Weise dadurch Rechnung getragen, daß dicht vor der Kaimauer elektrische Lampen in hinreichender Zahl angebracht waren. Selbst die Rücksicht auf die Personen, "die durch ein schwaches Augenlicht oder Sehfehler in ihrer Sicht beeinträchtigt sind und beim Mangel einer Begleitung sich selbständig ihren Weg suchen müssen", brauchte der beklagten Stadt aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht einen Anlaß zum Anbringen eines Schutzgitters nicht zu geben. Die Promenade ist derart breit und gibt vor allem durch die parallel zum Strom und in weitem Abstand von 4 m und 8 m von der Kaimauer verlaufenden Baumreihen eine so gute Orientierungsmöglichkeit, daß selbst in ihrer Sicht stark behinderte Personen bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Aufmerksamkeit im Straßenverkehr durch das Fehlen eines Schutzgitters an der Kaimauer nicht in eine vom Verkehrssicherungspflichtigen in Rücksicht zu ziehende Gefahr geraten. Wer derart sehbehindert ist, daß er bei den hier gegebenen örtlichen Verhältnissen in Gefahr gerät, der zum Rhein abfallenden Kaimauer zu nahe zu kommen, darf sich ohne ausreichenden Schutz (Begleitung) nicht im öffentlichen Verkehr bewegen.
Nach alledem könnte das Nichtvorhandensein eines Schutzgitters an der hier interessierenden Uferstraße nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen und nur für ungewöhnlich leichtfertige Personen zu einer Gefahr werden, so daß bei der Abgrenzung dessen, was die Verkehrssicherungspflicht an Schutzmaßnahmen gebietet, darauf nicht Rücksicht genommen zu werden brauchte.
Ergibt sich mithin, daß der beklagten Stadt angesichts der örtlichen Verhältnisse eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Nichtanbringen eines Schutzgitters an der Unfallstelle, an der der Ehemann der Klägerin abgestürzt ist, oder durch Unterlassen sonstiger Schutzmaßnahmen nicht zur Last gelegt werden kann, dann kann offen bleiben, ob etwa ein den Schiffern und Flößern zustehendes Leinpfadrecht der Anbringung eines derartigen Gitters entgegengestanden hätte.
III.
Sonach können die Urteile der Vorinstanzen, soweit durch sie zu Ungunsten der beklagten Stadt entschieden worden ist, keinen Bestand haben; die Klägerin muß mit ihrer Klage in vollem Umfang abgewiesen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als die im Prozeß Unterlegene zu tragen (§ 91 ZPO).