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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1976, Az.: VI ZR 160/74

Haftung des Veranstalters einer Jagd wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Kolllision eines aufgestörten Rehes mit einem Pkw; Erhöhung der Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße; Differenzierung zwischen Treibjagden und Suchjagden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1976
Aktenzeichen
VI ZR 160/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 27.05.1974
LG Hildesheim

Fundstellen

  • DB 1976, 720-721 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 566 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung des Veranstalters einer Suchjagd auf Federwild für einen Verkehrsunfall, der durch ein von den Jägern aufgestörtes und über die nahe Bundesstraße flüchtendes Reh verursacht wird.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1976
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Mai 1974 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger und seine Ehefrau befuhren am 16. Oktober 1972 gegen 15.00 Uhr mit dem der Ehefrau gehörenden Pkw die Bundesstraße ..., als plötzlich von links ein Reh vor das Fahrzeug sprang, durch die zersplitternde Windschutzscheibe ins Fahrzeuginnere geriet und auf dem Rücksitz liegen blieb. Dabei wurden der Kläger und seine Ehefrau verletzt, am Fahrzeug entstand Sachschaden. Das Tier war zusammen mit zwei anderen Rehen bei einer vom Beklagten und dem Landwirt H. veranstalteten Suchjagd nach Fasanen und Rebhühnern auf einem in seitlicher Entfernung von zunächst etwa 100 m leicht schräg zur Bundesstraße 214 hin verlaufenden Zuckerrübenacker von einem Jagdteilnehmer aufgestört worden.

2

Mit seiner Klage begehrt der Kläger teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht Ersatz des erlittenen materiellen Schadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld.

3

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts (sein Urteil ist abgedruckt in VersR 1974, 1087) hat der Beklagte für den Verkehrsunfall und seine Folgen nicht einzustehen. Nach Meinung des Berufungsgerichts haftet der Beklagte nicht als Veranstalter der Jagd nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn er auch für eine gefahrlose Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich gewesen sei. Er hafte, so führt das Berufungsgericht aus, aber auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BJagdG, der die Verkehrssicherungspflicht für den Jäger konkretisiere. Danach ist die Jagd an Orten verboten, an denen sie nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde. Diese Vorschrift, ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, hat der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht verletzt. Das Berufungsgericht erwägt da zu: Zwar verbiete § 20 BJagdG, etwa bei einer Treibjagd Wild oder Hunde in Richtung auf Straßen zu hetzen und dadurch den Verkehr zu gefährden. Im Streitfall habe es sich jedoch nicht um eine Treibjagd, sondern um eine Suchjagd auf Fasanen und Rebhühner gehandelt. Von diesem Wild sei keine Gefahr für den noch etwa 100 m entfernten Verkehr auf der Straße ausgegangen. Daß die unbeabsichtigt aufgeschreckten Rehe von den Jägern auf die Straße gehetzt worden seien, lasse sich angesichts der Entfernung, der Richtung und der Formation der Jäger nicht sagen. Das Aufstören der Rehe sei nicht auf jagdspezifisches Verhalten zurückzuführen; der Unfall wäre voraussichtlich genau so geschehen, wenn der Rübenacker nicht zur Ausübung der Jagd, sondern z.B. bei landwirtschaftlichen Arbeiten betreten worden wäre. Wegen solcher Gefahren sei das Jagen nicht verboten gewesen. Ebensowenig sei dem Beklagten vorzuwerfen, daß er den Unfall nicht durch Aufstellen von Jägern oder Treibern verhindert habe. Der Fluchtweg von Rehwild in offener Feldmark sei nahezu unberechenbar; die flüchtenden Tiere könnten nicht, auch nicht durch Aufstellen von Posten über große Entfernung hinweg in eine bestimmte Richtung gedrängt werden, Ebensowenig sei es vom Beklagten zu fordern gewesen, den Verkehr auf der Bundesstraße durch besondere Schilder vor den speziellen, durch seine Suchjagd ausgelösten Gefahren eines Wildwechsels zu warnen.

5

II.

Im Ergebnis hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.

6

1.

Daß der Jagdausübungsberechtigte nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB, gehalten ist, den Straßenverkehr vor den allgemeinen Gefahren zu schützen, die von über die Straße wechselndem Wild in seinem Jagdrevier ausgehen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Abwehr und Steuerung solcher durch die Widmung der Straße geschaffenen Gefahren obliegt nicht ihm, sondern den für die Unterhaltung und Sicherung der Straße verantwortlichen Stellen. Doch kann er zur Gefahrenabwehr verpflichtet werden, wenn er - etwa als Veranstalter und Organisator einer Jagd - die Wahrscheinlichkeit von Wildwechsel über eine verkehrsreiche Straße erhöht, es also zu verantworten hat, daß die sich hieraus ergebenden Gefahren für den Straßenverkehr vergrößern.

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Solche Pflicht trifft ihn nicht allein deshalb, weil und soweit die Jagd an jenem Ort wegen des Verbots nach § 20 Abs. 1 BJagdG zu unterlassen ist; insoweit ist das Berufungsurteil allerdings zumindest mißverständlich. Vielmehr ergibt sich das bereits aus dem aus § 823 Abs. 1 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts, daß, wer eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Maßnahmen treffen muß, damit sich diese (potentiellen) Gefahren nicht in einem Schaden Dritter auswirken können (BGHZ 5, 378, 380; 14, 83, 85; 60, 54, 55). Freilich besteht solche Verantwortung vor allem dort, wo das Gesetz gerade im Blick auf die Gefahren die Jagd überhaupt verbietet; daß das Verbot des § 20 Abs. 1 BJagdG unter anderem auch dem Schutz von Straßenbenutzern dienen soll, die durch die Jagdausübung gefährdet werden, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen. Doch können sich Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters und Organisators einer Jagd aus allgemeinen Grundsätzen bereits dann ergeben, wenn Dritten aus der Veranstaltung der Jagd und ihrer Durchführung ein Eingriff in ihre durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter droht, mag dieser auch die Voraussetzungen für das jagdpolizeiliche Verbot des § 20 Abs. 1 BJagdG nicht erfüllen. Unterläßt der Verantwortliche solche Maßnahmen, so kann er für den Schaden ersatzpflichtig werden, der auf seinem Unterlassen beruht.

8

2.

Andererseits können nicht alle nachteiligen Auswirkungen der Jagd von dem Verkehr ferngehalten werden; das gilt gerade für Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs durch bei der Jagd aufgestörtes Wild. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß Rehwild, wenn es wie im Streitfall durch den Jäger aufgestört wird, oft erst nach geraumer Zeit in seiner Flucht verhält und hinsichtlich des Fluchtweges kaum zu beeinflussen ist. Das ist eine allgemeine Beobachtung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zugrundelegen durfte, da hierzu besondere Sachkunde nicht vorauszusetzen ist. Müßte die Gefahr solcher "Verkehrsberührung" mit über die Straße wechselndem Wild unterbunden bleiben, könnte angesichts heutiger verkehrsmäßiger Erschließung der Landschaft ein sinnvolles Bejagen nicht mehr stattfinden. Auf Straßen, die über Land oder durch Wald führen, gehören solche Begegnungen mit flüchtendem Wild zu den gewöhnlichen Gefahren des Straßenverkehrs. Mag auch der Benutzer einer solchen Straße nicht zu jeder Tageszeit ohne besondere Warnung auf einen Wildwechsel gefaßt sein müssen (Senatsurteil vom 26. November 1968 - VI ZR 205/67 = VersR 1969, 161) und deshalb für einen Unfall hieraus nicht immer selbst verantwortlich sein, so sind solche Unfälle im Verhältnis zum Jäger als Lasten des Straßenverkehrs anzusehen, für die der Geschädigte den zur Jagdausübung Berechtigten nicht zur Verantwortung ziehen kann. Aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers ist es unter gewöhnlichen Umständen unerheblich, ob das Wild von einem Jäger oder aus anderen Gründen, etwa bei Wald- oder Feldarbeiten oder von Spaziergängern ungewollt oder bewußt aufgeschreckt worden ist. Deshalb tritt auch der Gesichtspunkt, daß der Jäger das Wild planmäßig aufsucht, es bewußt aufstört, für die Beurteilung der zu verlangenden Gefahrenabwehr hier zurück.

9

3.

Anderes gilt, wo der Straßenverkehr über das Maß "normaler" Verkehrserwartung hinaus durch bei der Jagd hochgemachtes Wild beeinträchtigt wird. Gefahren der Jagd, die durch jene Zwänge der Verhältnisse nicht gefordert werden, braucht der Straßenverkehr nicht ohne weiteres hinzunehmen. Ebensowenig darf er den Gefahren eines wesentlich erhöhten Wildwechsels ausgesetzt werden, selbst wenn sie mit einer bestimmten Art der Jagdausübung notwendig verbunden sind. Solcher erhöhter Gefahr muß entweder durch wirksame Maßnahmen begegnet werden, oder die Jagd muß unterbleiben. Hieran vermag auch die ökologische Notwendigkeit der Jagd nichts zu ändern; solche Gesichtspunkte haben gegenüber dem vorrangigen Schutz der Verkehrsteilnehmer zurückzutreten.

10

Zu Recht wird deshalb der Jagdausübungsberechtigte z.B. für verpflichtet gehalten, bei Treib- oder Drückjagden das Wild nicht in Hichtung auf eine befahrene Straße zu treiben oder zu drücken, sondern das Treiben von der Straße möglichst wegzuführen und dabei durch möglichst dichte Treiberketten einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts zusätzlich vorzubeugen, durch Anbringen von sog. Jagdlappen entlang der gefährdeten Straßen ausbrechendes Wild von einem Wechsel über die Straße abzuhalten, durch Warnbilder und Warnposten die Verkehrsteilnehmer auf die Jagd hinzuweisen (vgl. insbesondere Curtze, Jagen ohne Risiko, 1973, S. 51 ff; ferner OLG Schleswig, Entscheidungen in Jagdsachen (EJS) III S. 52 Nr. 2; AG Friedberg/Hessen EJS III S. 40 Nr. 3; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 823 Rdz. 357; § 835 Rdz. 11; Mitzschke/Schäfer, BJagdG 3. Aufl. Vorbem. 2 vor § 26 ff; Gaisbauer, Versicherungspraxis 1972, 114, 116; derselbe in Staats- und Kommunalverwaltung 1974, 18, 19 ff; VersR 1975, 187 m.w.Nachw.; Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern 3. Aufl. S. 113). Solche Maßnahmen sind mit Rücksicht auf das regelmäßig nicht unerhebliche Ausmaß von Treib- und Drückjagden, vor allem aber deshalb angebracht, weil ein Treiben in Richtung auf eine befahrene Straße die Verkehrsteilnehmer geradezu in die Gefahren von Wildbegegnungen auf der Straße hineinführt.

11

Bei einer Suchjagd auf Fasanen und Rebhühner entfällt solche Rücksicht auf den Straßenverkehr nicht schon deshalb, weil aufgeschrecktes Federwild dem Verkehr nicht gefährlich werden könnte. Diese von einzelnen Gerichten vertretene Ansicht, die im Schrifttum Gefolgschaft gefunden hat, wird den Erfordernissen für einen Schutz des Straßenverkehrs nicht hinreichend gerecht. Unvermeidlich wird - wie gerade der Streitfall zeigt - bei einer Suchjagd auch anderes Wild aufgestört, soweit es sich im Bereich des Jagens aufhält. Grundsätzlich kann für eine Suchjagd, jedenfalls wenn bei ihr ein größeres Gebiet von einer formierten Schützenkette durchkämmt wird, in dem mit Schalenwild zu rechnen ist, in Bezug auf Gefährdung und Gefahrenabwehr nicht anders geurteilt werden, als bei einer Treib- oder Drückjagd. Daß die Jagd nicht auf Schalenwild geht, ist dafür unerheblich. Entscheidend ist, daß die Gefahren für den Verkehrsteilnehmer auf der Straße die gleichen sind, ob das Wild beabsichtigt oder unbeabsichtigt in Richtung auf die Straße getrieben wird.

12

4.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Jagen im Streifall jedoch nicht so angelegt, daß aufgestörtes Wild auf die Bundesstraße zugehetzt worden wäre. Die Schützenkette ging in seitlicher Entfernung zur Straße in Schrägformation; der der Bundesstraße am nächsten gehende Flügelmann ging am weitesten vorn, die anderen hinter ihm. Zwischen der Straße und dem besagten Acker verlief eine aus kleineren Bäumen und Sträuchern bestehende 3 bis 6 m breite Windschutzhecke. Zudem war der Acker von der Straße durch das eingezäunte Gelände eines Pumpwerks getrennt. Unter solchen Umständen wurde der Verkehr auf der Bundesstraße nicht durch etwaige Richtungsgebung im Fluchtverhalten von aufgeschrecktem Wild (zusätzlich) gefährdet; insoweit bestand die Gefahr für den Straßenverkehr allein darin, daß Wild zur Flucht veranlaßt wurde. Jene Gefahr war nach der zutreffenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht wesentlich geringer, wenn in einem größeren Abstand zur Straße gejagt worden wäre. Auch in jenem Fall hätte nicht verhindert werden können, daß nach rechts zur Straße abgehendes Wild auf seiner Flucht die Straße überquerte und die Benutzer der Straße gefährdete. Der Wildwechsel wäre allenfalls einige Zeit später aufgetreten. Daß im Streitfall Wild in Straßennähe aufgestört wurde, erhöhte die Gefahr solcher Wildwechsel für die Straße nicht angesichts der Örtlichkeit sowie des vom Berufungsgericht richtig beschriebenen Fluchtverhaltens von Rehwild; insoweit wäre die größere Entfernung für Zeitpunkt und Stelle, kaum aber für die Häufigkeit der Wechsel über die Straße von Einfluß gewesen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war dem Kläger zudem wegen der Windschutzhecken an der Straße der Blick auf die Felder weitgehend verwehrt, so daß er auf flüchtendes Wild auch dann nicht eher hätte aufmerksam werden können, wenn es sich auf der Flucht aus größerer Entfernung der Straße genähert hätte. Ebensowenig hätte jenen Gefahren wirksam dadurch begegnet werden können, wenn die Suchjagd von der Straße weggeführt hätte; jedenfalls so lange die Schützenkette noch im Einzugsbereich der Straße ging, waren auch bei solcher Bejagung die Gefahren für den Straßenverkehr aus der Begegnung mit aufgeschrecktem Wild nicht geringer.

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Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - nicht nur die Voraussetzungen für ein Verbot der Suchjagd nach § 20 Abs. 1 BJagdG verneinen. Ihm ist vielmehr auch darin zuzustimmen, daß der Beklagte keine besonderen Vorkehrungen treffen mußte, um den Verkehr auf der Bundesstraße vor jenen Gefahren zu bewahren, zumindest zu warnen.

14

Etwas anderes kann freilich gelten, wenn die Suchjagd nach ihrem Zuschnitt, insbesondere nach der Zahl der Schützen und der hiervon abhängigen Intensität der von solcher Jagd ausgehenden Unruhe für das Wild sowie nach der Beschaffenheit des durchkämmten Gebiets die Möglichkeit von Wildwechsel auch zahlenmäßig über das vom Straßenverkehr hinzunehmende normale Maß hinaus wesentlich erhöht hätte. Bei der hier zu beurteilenden Jagd mit nur vier Teilnehmern war das in Anbetracht der Örtlichkeit und des Vorgehens der Jäger nicht der Fall. Bei solchem Sachverhalt besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für den Verkehr vom Jagdberechtigten zu verlangen, müßte im Ergebnis dazu führen, daß kaum eine Jagd mit mehreren Teilnehmern ohne besondere Vorkehrungen durchgeführt werden könnte, da sich für eine Differenzierung nach Fallgruppen kein Sachgrund finden ließe. Ein solches Verlangen würde nicht nur die Grenzen des Zumutbaren für den Jagdveranstalter überschreiten, sondern sich in Widerspruch zu den vorangestellten Erwägungen setzen, nach denen die "normalen" Gefahren einer Begegnung mit flüchtendem Wild - sei es auch bei einer Jagd aufgeschreckt - den allgemeinen Lasten des Straßenverkehrs zuzurechnen sind.

Nüßgens
Schaffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann