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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1989, Az.: IVb ZR 48/88

Einseitige Wertangabe; Sachverständiger; Beweiswürdigung; Sachkunde; Zugewinnausgleich; Zugewinngemeinschaft; Endvermögen; Zulässigkeit des Teilurteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1989
Aktenzeichen
IVb ZR 48/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 107, 236
  • MDR 1989, 895-896 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2821-2823 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1478 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Einseitige Wertangaben, denen der Prozeßgegner nur unsubstantiiert entgegengetreten ist, kann das Gericht nur dann ohne Zustimmung eines Sachverständigen seiner Entscheidung zugrundelegen, wenn es für die Beurteilung der auftauchenden Spezialfragen genügend eigene Sachkunde besitzt (hier: Bewertung des Endvermögens beim Zugewinnausgleich).

2. Zur Zulässigkeit des Teilurteils über einen Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Tatbestand:

1

Die Parteien haben am 13. Juni 1969 geheiratet. Auf den am 20. August 1981 zugestellten Antrag des Beklagten hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil vom 17. Mai 1983 die Ehe geschieden und u. a. den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 4 000 DM verurteilt. Über die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin, die sich beide gegen die Entscheidung des Familiengerichts über den Unterhalt gewandt haben, ist durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 1983 entschieden worden.

2

Die Klägerin, die während der Ehe selbst keinen Zugewinn erzielt hat, verlangt von dem Beklagten Zugewinnausgleich. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Wert von zwei Büroetagen in R., an denen die Klägerin Eigentum erlangt hat, auf ihren Ausgleichsanspruch anzurechnen ist, sind jedoch über die Höhe des anzurechnenden Wertes unterschiedlicher Auffassung.

3

Mit ihrer am 28. November 1986 zugestellten Klage hat die Klägerin vom Beklagten Auskunft über sein Endvermögen am 20. August 1981 verlangt - unter ihrer Zuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses sowie unter Ermittlung des Wertes der Vermögensgegenstände durch Sachverständige - sowie Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Zugewinnausgleichs. Daneben hat sie als bereits bezifferbaren Teil ihres Ausgleichsanspruchs - nach Abzug von 500 000 DM für die beiden Büroetagen - Zahlung von 880 948,57 DM nebst 7 % gestaffelte Zinsen gefordert. Dabei hat sie in der sehr umfangreichen Klageschrift, der zahlreiche Anlagen beigefügt sind, zur Darstellung des Anfangs- und des Endvermögens des Beklagten die Werte mehrerer Grundstücke, der Anteile des Beklagten an einer Anwaltssozietät und einer Personalgesellschaft, einer von ihm in der Rechtsform der GmbH betriebenen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und wertvoller Kunstgegenstände angegeben, die sie teils unter Sachverständigenbeweis gestellt, teils als Mindestwerte vorbehaltlich der begehrten Auskunft des Beklagten bezeichnet hat.

4

Der Beklagte hat die ihm bis zum 2. Januar 1987 gesetzte Frist zur Klageerwiderung nicht eingehalten. Mit einem am 7. Januar 1987 eingegangenen Schriftsatz hat er die Einrede der Verjährung erhoben und darüber hinaus geltend gemacht, ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei durch die Überlassung der beiden Büroetagen erfüllt, deren Wert er mit 720 000 DM angegeben hat. In der mündlichen Verhandlung hat er die Abweisung der Klage beantragt und die Ansprüche der Klägerin bestritten.

5

Das Amtsgericht hat durch Teilurteil dem Auskunftsbegehren im wesentlichen stattgegeben - lediglich den Antrag auf Wertermittlung durch Sachverständige hat es abgewiesen - und den Beklagten ferner verurteilt, an die Klägerin 660 948,62 DM nebst 7 % gestaffelte Zinsen zu zahlen. Dabei hat es seiner Entscheidung über den bezifferten Zahlungsanspruch die Wertangaben der Klägerin über die Gegenstände des Anfangs- und des Endvermögens des Beklagten zugrunde gelegt, da dessen globales Bestreiten unbeachtlich sei, und ist so zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 1 380 948,62 DM gelangt. Da darauf der Wert der beiden Büroetagen anzurechnen sei, hat es hiervon den insoweit vom Beklagten angegebenen Betrag von 720 000 DM abgezogen. Der verbleibende Betrag stehe der Klägerin vorbehaltlich der Entscheidung über ihren weitergehenden Anspruch und den tatsächlichen Wert der Büroetagen in jedem Fall zu.

6

Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Er hat sich insbesondere dagegen gewandt, daß das Amtsgericht den Vortrag der Klägerin über den Wert seines Anfangs- und seines Endvermögens als schlüssig angesehen hat, und hat mit näheren Ausführungen andere Werte behauptet.

7

Das Oberlandesgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung über das Auskunftsbegehren der Klägerin bestätigt. Hingegen hat es die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nur in Höhe von 423 203,75 DM nebst 4 % gestaffelte Zinsen aufrechterhalten und hat den bezifferten Zahlungsantrag im übrigen abgewiesen. Es hat den Sachvortrag des Beklagten über die Werte seines Anfangs- und seines Endvermögens als verspätet zurückgewiesen und ebenfalls aufgrund der Wertangaben der Klägerin erkannt. Jedoch hat es insbesondere die das Endvermögen des Beklagten mindernden Verbindlichkeiten höher angesetzt als das Amtsgericht.

8

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter, soweit ihm nicht bereits entsprochen worden ist. Die Klägerin hat sich dem Rechtsmittel mit dem Antrag angeschlossen, die Teilabweisung der Klage teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag hinaus 227 264,75 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Entscheidungsgründe

9

I.

1. Die Klägerin hat - offenbar wegen drohender Verjährung - ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich insgesamt rechtshängig gemacht, und zwar durch eine bezifferte Teilklage verbunden mit einer unbezifferten Stufenklage. Gegen diese Art des prozessualen Vorgehens bestehen keine Bedenken. Die Klage ist aber Stufenklage im Sinne § 254 ZPO grundsätzlich nur hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1951 - IV ZR 88/50 - VRS 3, 402, 403; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 254 Rdn. 18; s. aber unten II 3). Da der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich sich nicht als von vornherein unbegründet erwies, war insoweit zunächst durch Teilurteil über das Auskunftsbegehren zu entscheiden, wie es das Amtsgericht mit Billigung des Oberlandesgerichts auch getan hat.

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2. Die Entscheidung über das Auskunftsbegehren hält den Angriffen der Revision auch in der Sache stand.

11

Das Oberlandesgericht hat insoweit im einzelnen dargelegt, daß der aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB folgende Anspruch der Klägerin auf Auskunft über das Endvermögen des Beklagten noch nicht erfüllt sei, weil ein vollständiges Verzeichnis im Sinne von § 260 BGB noch nicht vorliege und der Beklagte in bereits erteilten Auskünften auch nicht den maßgebenden Stichtag berücksichtigt habe. Außerdem könne die Klägerin nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, daß sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen werde, was bisher nicht geschehen sei. Ihre Anwesenheit könne dazu beitragen, daß der Beklagte seine Angaben mit größerer Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit mache und Irrtümer über einzelne Punkte aufgeklärt würden.

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Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und werden von der Revision auch nicht angegriffen. Sie beharrt lediglich auf dem bereits in den Vorinstanzen vertretenen Standpunkt des Beklagten, daß der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt sei und die Klägerin deswegen keine Auskunft mehr verlangen könne. Indessen hat das Oberlandesgericht mit Recht die Verjährungseinrede des Beklagten für unbegründet erachtet.

13

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB beginnt frühestens mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 203, 205) [BGH 18.03.1987 - IVb ZR 44/86]. Diese ist nicht vor der Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 1983 eingetreten, durch das über die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen den Unterhaltsausspruch des Verbundurteils entschieden worden ist. Zwar war der Scheidungsausspruch des Verbundurteils von keiner Seite angefochten worden. Bis zum Schluß der Berufungsverhandlung hatte die Klägerin aber die rechtliche Möglichkeit, diesen mit der Anschlußberufung anzugreifen, so daß seine Rechtskraft bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens in der Schwebe geblieben ist (vgl. BGH Beschluß vom 5. Dezember 1979 - IV ZB 75/79 - FamRZ 1980, 233). Soweit die Revision meint, die Klägerin habe durch schlüssiges Verhalten auf eine gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Anschlußberufung verzichtet (vgl. dazu BGH Urteil vom 3. April 1974 - IV ZR 83/73 - NJW 1974, 1248, 1249 und Senatsbeschluß vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 468), kann ihr nicht gefolgt werden. Die von ihr angeführten Umstände ergeben keinen Verzicht durch schlüssiges Verhalten. Wenn die Klägerin seinerzeit den Scheidungsantrag gestellt und diesen auch nach Rücknahme des entsprechenden Antrags des Beklagten aufrechterhalten hat, wenn sie im Berufungsverfahren lediglich höheren nachehelichen Unterhalt erstrebt und eine »folgenschwere« Pfändung des Sozietätsanteils des Beklagten ausgebracht hat, so kann diesem Prozeßverhalten ein eindeutiger Verzicht auf die Anfechtung des Scheidungsausspruchs nicht entnommen werden. Dem Gericht gegenüber hätte ein wirksamer Verzicht ohnehin nur durch einen Rechtsanwalt erklärt werden können. Dem Beklagten gegenüber hat sich die Klägerin nicht in einer Weise verhalten, daß er ab einem bestimmten Zeitpunkt annehmen konnte, sie wolle den Scheidungsausspruch endgültig hinnehmen, gleichgültig welche Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt erging. - Ob die (unselbständige) Anschlußberufung der Klägerin auch den Beklagten zu dem Antrag berechtigt hätte, den Scheidungsausspruch des Verbundurteils aufzuheben (vgl. dazu BGHZ 88, 360 [BGH 27.10.1983 - VII ZR 41/83]; Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 677/81 - Fam RZ 1986, 455, 456; Senatsurteil BGHZ 89, 325, 328 f.; vom 26. November 1986 - IVb ZR 92/85 - FamRZ 1987, 264, 265), kann daher auf sich beruhen.

14

Da nach alledem die dreijährige Verjährungsfrist nicht vor Verkündung des oberlandesgerichtlichen Urteils vom 20. Dezember 1983 begonnen hat, hat die am 28. November 1986 zugestellte Klage die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich gemäß §§ 209, 211 BGB unterbrochen.

15

II.

1. Die Entscheidung über den bezifferten Zahlungsanspruch ist ebenfalls ein Teilurteil, weil sie über den durch Stufenklage und bezifferte Zahlungsklage insgesamt rechtshängig gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich nur teilweise befindet. Zum einen bleibt der über den mit der bezifferten Zahlungsklage verlangten Betrag hinausgehende Teil des Anspruchs offen, der mit dem noch unbezifferten Hauptantrag der Stufenklage verfolgt wird. Außerdem hat das Oberlandesgericht - wie schon das Amtsgericht - über die bezifferte Zahlungsklage selbst nur teilweise entschieden. Die Klägerin hat den nach ihrer Ansicht bereits bezifferbaren Anspruch auf Zugewinnausgleich, den sie aus den von ihr zugrunde gelegten Werten des Anfangs- und des Endvermögens des Beklagten errechnet hat, abzüglich des Betrages von 500 000 DM eingeklagt, mit dem sie sich den Wert der beiden Büroetagen entsprechend der Vereinbarung der Parteien (als Leistung an Erfüllungs Statt, § 364 Abs. 1 BGB) auf ihren Anspruch anrechnen lassen will. Demgegenüber haben beide Vorinstanzen den vom Beklagten genannten Betrag 720 000 DM abgesetzt, um entscheiden zu können, ohne schon über den Wert der Büroetagen Beweis erhoben zu haben. Sie sind davon ausgegangen, die Büroetagen seien höchstens mit dem vom Beklagten genannten Betrag anzurechnen; wenn er nur abzüglich dieses Betrages verurteilt werde, werde ihm daher keine höhere Zahlung auferlegt, als der Klägerin nach Feststellung des Wertes der Büroetagen und damit des einverständlich getilgten Teiles ihrer Ausgleichsforderung endgültig zuzusprechen sein werde. In Höhe der Differenz zwischen den von den Parteien behaupteten Werten, also in Höhe von (720 000 - 500 000 =) 220 000 DM, haben die Vorinstanzen daher über den bezifferten Zahlungsantrag der Klägerin nicht entschieden.

16

Nach alledem durfte die getroffene Entscheidung über den bezifferten Zahlungsantrag nur ergehen, wenn die Voraussetzungen eines Teilurteils (§ 301 ZPO) vorlagen.

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2. Das ist nicht der Fall.

18

a) Bei der gegebenen Prozeßlage stand zunächst der Grundsatz entgegen, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (vgl. OLG Hamm JMBlNRW 1965, 279, 280; OLG Düsseldorf MDR 1985, 942 [OLG Düsseldorf 21.03.1985 - 8 U 123/84]; Stein/Jonas/Leipold aaO § 301 Rdn. 8; de Lousanoff, Zulässigkeit des Teilurteils - 1979 - S. 36 f). Dies ist eine Folge davon, daß ein Teilurteil nur erlassen werden darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - FamRZ 1987, 151 f. m. w. Nachw.). Der Beklagte hatte die Einrede der Verjährung erhoben, die den Grund des erhobenen Anspruchs auf Zugewinnausgleich insgesamt betrifft. Ein Grundurteil ist nicht ergangen und durfte es auch nicht, da ein solches im Rahmen der zugleich erhobenen Stufenklage nicht möglich war (vgl. BGHZ 10, 385, 386; BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 - IVb ZR 164/73 - WM 1974, 1162, 1164; Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl. § 254 Rdn. 3). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch steht einem Grundurteil nicht gleich; sie erwächst nicht in Rechtskraft, soweit das Gericht den Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich dem Grunde nach bejaht, also die Verjährungseinrede des Beklagten als unbegründet beurteilt hat, und entfaltet insoweit auch keine Bindung i. S. von § 318 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 1969 - V ZR 114/66 - LM Nr. 10 zu § 254 ZPO). Somit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, daß im weiteren Verfahren über den restlichen Zahlungsanspruch der Klägerin die Verjährungsfrage anders als im Teilurteil beantwortet wird.

19

b) Weiterhin durfte der Klägerin der Betrag von 423 203,75 DM nicht vorab durch Teilurteil zugesprochen werden, weil nicht auszuschließen ist, daß das Anfangs- und Endvermögen des Beklagten im späteren Schlußurteil anders bewertet wird, als in dem Teilurteil geschehen. Die einem Teilurteil zugrunde gelegte Bewertung ist lediglich ein Urteilselement, das nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. etwa BGH Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79 - NJW 1981, 1045 [BGH 03.10.1980 - V ZR 125/79]). Ob deshalb über einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in keinem Fall teilweise durch Teilurteil entschieden werden darf (so OLG Köln FamRZ 1989, 296), kann dahinstehen. Denn jedenfalls das hier ergangene Teilurteil ist unzulässig. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung die Wertansätze der Klägerin in die Ausgleichsbilanz übernommen, weil der Beklagte im ersten Rechtszug insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben habe und mit seinem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag gemäß § 528 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden könne. Auch wenn diese Zurückweisung seines Vorbringens an sich berechtigt wäre (vgl. dazu III), würde sie nicht für das weitere Verfahren gelten (vgl. für die Stufenklage OLG Karlsruhe NJW 1985, 1249; Zöller/Stephan aaO). Die Möglichkeit, daß im weiteren Verfahren einzuholende Sachverständigengutachten zur Feststellung höherer Werte des Anfangsvermögens und geringerer Werte des Endvermögens führen, liegt daher auf der Hand. Soweit es um den Wert der beiden Büroetagen geht, der auf den Anspruch der Klägerin anzurechnen ist, kann außerdem nicht ausgeschlossen werden, daß der vom Oberlandesgericht als Obergrenze angesehene Betrag von 720 000 DM überschritten wird; denn der Beklagte hat im zweiten Rechtszug klargestellt, daß es sich dabei aus seiner Sicht um den Mindestwert handele. Falls die Erteilung der Auskunft, zu der der Beklagte verurteilt worden ist, keinen weitergehenden Ausgleichsanspruch der Klägerin ergibt, als sie bisher beziffert hat, kann die weitere Wertermittlung nach alledem ergeben, daß der Klägerin auf die bezifferte Zahlungsklage zuviel zugesprochen worden ist, ohne daß dies in einem Schlußurteil noch korrigiert werden könnte. Der Zulässigkeit des Teilurteils steht somit auch aus diesem Grunde entgegen, daß die Entscheidung davon unabhängig sein muß, wie der Streit über den Rest ausgeht.

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3. Die teilweise Abweisung der bezifferten Klage durch das Oberlandesgericht beruht darauf, daß es bei der Feststellung des Endvermögens des Beklagten die gemäß § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuziehenden Verbindlichkeiten höher angesetzt hat als von der Klägerin zugestanden und vom Amtsgericht berücksichtigt. Dabei geht es u. a. um Schulden gegenüber der Mutter bzw. beiden Eltern des Beklagten (vom Oberlandesgericht mit 139. 852 DM bzw. 163 069 DM angesetzt) sowie gegenüber der Bank (mit 83 525 DM). Hierzu ist im angefochtenen Urteil jeweils ausgeführt, daß die beweisbelastete Klägerin keinen zur Widerlegung des Vortrages des Beklagten geeigneten Beweis habe anbieten können. Dabei hat das Oberlandesgericht aber nicht beachtet, daß der Beklagte auf die Stufenklage zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, die die Klägerin möglicherweise in die Lage versetzt, ihrer Darlegungs- und Beweislast noch nachzukommen. In Fällen dieser Art kann für die Abweisung eines Anspruchs durch Teilurteil die nach § 301 ZPO erforderliche Entscheidungsreife fehlen (vgl. BGH Urteile vom 15. April 1964 - IV ZR 184/62 - MDR 1964, 665 und vom 20. März 1972 - II ZR 160/69 - WM 1972, 1121). Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen, daß sie insbesondere zu den familiären Schulden des Beklagten nur »vorbehaltlich der geforderten Auskunft« vortrage. Sie hat damit zu erkennen gegeben, daß sich nach ihrer Vorstellung Stufenklage und bezifferte Klage teilweise überschneiden, was zu beachten ist (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1972 aaO). Danach fehlte es für eine Klageabweisung durch Teilurteil auch insoweit an einer der Voraussetzungen des § 301 ZPO.

21

III.

Die Revision rügt weiter zu Recht, daß das Oberlandesgericht aufgrund von Präklusionsregeln die Wertangaben der Klägerin über Vermögensgegenstände des Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne Sachverständigenbeweis zu erheben. Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, nach dem Streitstand in der Berufungsinstanz seien an sich insgesamt sechs Bewertungsgutachten einzuholen gewesen, nämlich hinsichtlich des Endvermögens des Beklagten über das Hausgrundstück Burgstraße 76 in R., den Anteil des Beklagten an der Anwaltssozietät Dr. T. und Dr. B., die von ihm betriebene T. GmbH und über insgesamt neun wertvolle Werke bekannter Künstler, hinsichtlich des Anfangsvermögens des Beklagten über seinen Gesellschaftsanteil an der Firma T. & Co. und das Hausgrundstück Schulstr. 13 in F.. Von der Beweisaufnahme sei aber abzusehen, weil der Beklagte die entsprechenden Wertansätze der Klägerin innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist nicht substantiell bestritten habe; das erstmalige wirksame Bestreiten in der Berufungsinstanz sei gemäß § 528 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dem kann nicht gefolgt werden.

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1. Was die Bewertung von Gegenständen des Endvermögens des Beklagten betrifft, für die die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197), ist schon der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten sei in erster Instanz angesichts des nur globalen Bestreitens des Beklagten nicht erforderlich gewesen, von Rechtsirrtum beeinflußt.

23

Die Feststellung des für den Zugewinnausgleich maßgebenden Wertes eines Vermögensgegenstandes bei Beendigung des Güterstandes (§§ 1376 Abs. 2, 1384 BGB) beruht wesentlich auf einer aufgrund besonderer Sachkunde gezogenen Schlußfolgerung aus wertbildenden Faktoren (Tatsachen), so daß im Streitfall regelmäßig ein Sachverständigengutachten erforderlich ist (vgl. Staudinger/Thiele BGB 12. Aufl. § 1376 Rdn. 13). Auch wenn der Gegner, bei dem die erforderliche Sachkunde nicht vorausgesetzt werden kann, den Wertangaben der anderen Seite nur unsubstantiiert entgegentritt, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen allenfalls dann entbehrlich, wenn das Gericht genügend eigene Sachkunde besitzt, um die auftauchenden Spezialfragen zu beurteilen (vgl. BGH Urteil vom 26. April 1974 - V ZR 174/72 - MDR 1974, 831). Im vorliegenden Fall geht es um die Bewertung eines Hausgrundstücks gehobenen Zuschnitts, der Anteile des Beklagten an einer Anwaltssozietät und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und von Kunstgegenständen. Sie erfordert Spezialwissen, auch wenn die von der Klägerin vorgetragenen wertbildenden Faktoren gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen werden. Das Amtsgericht ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, es habe allein deshalb von der Einholung von Sachverständigengutachten absehen können, weil der Beklagte die Wertangaben der Klägerin nicht substantiiert bestritten habe. Das Oberlandesgericht, das sich nach den Gründen seines Urteils an sich nicht in der Lage gesehen hat, insoweit die von den Parteien vorgetragenen Argumente ohne Zuziehung von Sachverständigen abschließend zu beurteilen, konnte eine Beweisaufnahme nicht gemäß § 528 Abs. 1 ZPO ablehnen, weil die Notwendigkeit des Sachverständigenbeweises nicht von substantiierten Ausführungen des Beklagten innerhalb der Klageerwiderungsfrist abhing.

24

2. Soweit Gegenstände des Anfangsvermögens des Beklagten in Betracht kommen, war das nur globale Bestreiten der Wertangaben der Klägerin durch den Beklagten in erster Instanz schon deswegen bedeutungslos, weil es ihm obgelegen hätte, die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB durch eigenen Vortrag und Beweisantritt zu entkräften (vgl. Baumgärtel/Laumen, Beweislast § 1377 BGB Rdn. 7). Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht deswegen die Wertangaben der Klägerin ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen durfte. Denn der Beklagte hat jedenfalls in zweiter Instanz geeigneten Vortrag nachgeholt und dargelegt, daß sowohl sein Gesellschaftsanteil an der Firma T. & Co. als auch das Hausgrundstück Schulstraße 13 zum maßgebenden Stichtag (§ 1376 Abs. 1 BGB) mehr wert gewesen seien als von der Klägerin zugestanden; hinsichtlich des Hausgrundstücks fehlte zwar das Angebot von Sachverständigenbeweis, doch galt insoweit bei nicht ausreichender Sachkunde des Gerichts § 144 Abs. 1 ZPO. Soweit das Oberlandesgericht hier von der Erhebung des Sachverständigenbeweises gemäß § 528 Abs. 1 ZPO abgesehen hat, steht dem der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz entgegen, daß verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann gemäß § 296, 528 ZPO zurückgewiesen werden dürfen, wenn ohne ihre Berücksichtigung der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist (vgl. BGHZ 77, 306, 308; BGH Urteil vom 12. Februar 1981 - VII ZR 112/80 - NJW 1981, 1217, vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 107/83 - NJW 1986, 134, 135 und vom 24. November 1988 - VII ZR 313/87 - BGHR ZPO § 296 Abs. 1 Verzögerung 2). Diese Voraussetzung fehlte zum einen wegen der dargelegten Notwendigkeit der Beweisaufnahme über das Endvermögen des Beklagten (vgl. auch BGH Urteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 262/85 - BGHR ZPO § 528 Verzögerung 1), zum anderen deswegen, weil auf die zugleich erhobene Stufenklage zunächst nur über den Auskunftsanspruch erkannt werden konnte, eine abschließende Entscheidung über den Zugewinnausgleichsanspruch insgesamt also noch nicht möglich war. Es wäre auch nicht sinnvoll, wenn in diesem Stadium des Verfahrens ohne Einholung von Sachverständigengutachten entschieden werden könnte, in dem weiteren Verfahren aber nicht (vgl. dazu auch Stein/Jonas/Leipold aaO § 296 Rdn. 54 und § 301 Rdn. 9).

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IV.

1. Nach allem kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts über den bezifferten Zahlungsanspruch der Klägerin keinen Bestand haben. Unter ihrer Aufhebung ist der Rechtsstreit an die erste Instanz zurückzuverweisen, da, wie aus den Ausführungen oben zu II. folgt, nicht entschieden werden kann, bevor die Klägerin nach Erteilung der vom Beklagten geschuldeten Auskunft ihren Anspruch vollständig beziffert hat. Der gänzlichen Aufhebung der Entscheidung über den bisher bezifferten Anspruch steht nicht entgegen, daß die Anschlußrevision der Klägerin dessen Abweisung in Höhe eines Teilbetrages von 10 480,12 DM nicht angefochten hat. Die Bindung des Revisionsgerichts an die Anträge der Parteien bezieht sich nur auf die Entscheidung in der Sache selbst. Von den aufgezeigten Verfahrensmängeln ist die Entscheidung insgesamt betroffen, so daß die Aufhebung und Zurückverweisung in vollem Umfang geboten ist, um den Prozeß »in die richtige Lage zu bringen« (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84 - FamRZ 1986, 254, 255).

26

2. Der Senat gibt noch folgende Hinweise:

27

a) Für die unter den Parteien umstrittene Bewertung der Leibrentenschuld des Beklagten gegenüber seiner am 26. Juli 1984 verstorbenen Mutter folgt aus den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 1979 (IV ZR 137/77 - FamRZ 1979, 787, 788; dazu Schwab FamRZ 1984, 429, 432 f), daß der Wert unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Lebenserwartung der Mutter ohne Begrenzung auf die tatsächlichen Zahlungen bis zu deren Tod zu schätzen ist; davon ist das Oberlandesgericht auch zutreffend ausgegangen. Die anzuwendende Schätzungsmethode ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der Beklagte wird im weiteren Verfahren Gelegenheit haben, seine mit der Revision geltend gemachten Bedenken gegen eine Bewertung auf der Grundlage von § 14 BewG dem Erstgericht zu unterbreiten (vgl. dazu auch KG FamRZ 1988, 171, 172).

28

b) In der Revisionsinstanz hat der Beklagte u. a. geltend gemacht, die vom Oberlandesgericht seinem Endvermögen zugerechneten Kunstgegenstände seien im Rechtssinne Hausrat und schieden daher für die Berechnung des Zugewinnausgleichs aus (BGHZ 89, 137 [BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]). Da diese Frage auch die verfahrensrechtliche Abgrenzung zu den Befugnissen des Hausratsrichters (§ 8 HausratsVO) betrifft, wird ihr im weiteren Verfahren von Amts wegen nachzugehen sein (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ARZ 59/84 - FamRZ 1984, 575 = NJW 1984, 1758).