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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1986, Az.: IVb ZR 92/85

Berufung; Scheidungsausspruch; Familiengericht; Berufungsbegründung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.1986
Aktenzeichen
IVb ZR 92/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1987, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Gegen einen Scheidungsausspruch des Familiengerichts kann sich zur Aufrechterhaltung der Ehe auch der Ehegatte mit der Berufung wenden, der selbst die Scheidung beantragt hatte. Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrags erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO) ankündigt.