Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1986, Az.: IVb ZR 92/85
Berufung; Scheidungsausspruch; Familiengericht; Berufungsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1986
- Aktenzeichen
- IVb ZR 92/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1987, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gegen einen Scheidungsausspruch des Familiengerichts kann sich zur Aufrechterhaltung der Ehe auch der Ehegatte mit der Berufung wenden, der selbst die Scheidung beantragt hatte. Die Berufung ist jedoch unzulässig, wenn der Berufungsführer nicht in der Berufungsbegründung deutlich erkennen läßt, daß die Ehe aufrechterhalten werden soll, und vorbehaltlos die Rücknahme seines Scheidungsantrags erklärt oder einen Verzicht (§ 306 ZPO) ankündigt.