Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.04.1974, Az.: IV ZR 83/73
Wirksamkeit des Verzichts auf die Berufung; Erklärung des Verzichts auf die Berufung gegenüber dem Prozessgegner
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.04.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 83/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.03.1973
Rechtsgrundlagen
- § 43 S. 1 EheG
- § 514 ZPO
Fundstelle
- NJW 1974, 1248-1249 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Angestellte Karola Christine Agnes P., geb. P., H., L. I.
Prozessgegner
Sachbearbeiter Egon P., N., Li.weg ... a.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfrezschner, Dr. Reinhardt und Knüfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. März 1973 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 1972 ist die Ehe der Parteien gemäß § 43 Satz 1 EheG aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten geschieden worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Ehe der Parteien gemäß § 43 Satz 1 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Klägers zu scheiden.
In der Berufungsbeantwortung und in der (einzigen) mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe am 13. Juli 1972 in einem an ihn gerichteten und von ihr unterschriebenen Brief gemäß § 514 ZPO auf das Recht der Berufung verzichtet. Dieser Auffassung ist die Beklagte entgegengetreten.
Durch das angefochtene Urteil ist die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden. Mit der Revision bittet die Beklagte um Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig (§ 547 ZPO); sie ist auch sachlich gerechtfertigt, weil entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die Berufung der Beklagten trotz ihres an den Kläger gerichteten Schreibens vom 13. Juli 1972 zulässig war.
Nach Erlaß eines Urteils kann auch in Ehesachen durch einseitige Erklärung der Prozeßpartei unmittelbar auf das Recht der Berufung rechtswirksam verzichtet werden (§ 514 ZPO; arg. § 617 ZPO). Der Verzicht kann nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch (entweder vor Gericht oder außergerichtlich) gegenüber dem Gegner erklärt werden; in diesem Falle unterliegt er nicht dem Anwaltszwang (BGHZ 2, 112, 114). Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form; sie kann ausdrücklich, durch schlüssige Handlung oder stillschweigend erfolgen (BGHZ 4, 314, 321; BGH LM ZPO § 318 Nr. 2; BGH LM ZPO § 514 Nr. 16 = MDR 1969, 477 [BGH 18.12.1968 - VIII ZR 46/67]; LM ZPO § 514 Nr. 12 = MDR 1964, 833). In jedem Falle müssen aber - soll der Verzicht rechtswirksam sein - die ausdrückliche Erklärung, die schlüssige Handlung oder die Umstände, aus denen der Verzicht hergeleitet wird, den klaren, eindeutigen Willen der Partei zum Ausdruck bringen, sie wolle ernsthaft und endgültig sich mit dem Urteil beruhigen und es nicht anfechten (BGHZ 2, 112, 117; BGH LM ZPO § 514 Nr. 6; BGH VersR 1959, 806; BGH LM ZPO § 514 Nr. 12 = MDR 1964. 833). Bei ihrer Erklärung muß die Partei nicht das Wort "Verzicht", sondern kann auch andere Wendungen gebrauchen, vorausgesetzt, daß hierdurch zweifelsfrei ein Verzicht im Sinne des § 514 ZPO zum Ausdruck gebracht ist (BGH LM ZPO § 514 Nr. 6). Die an den Inhalt und damit an die Rechtswirksamkeit eines Verzichts zu stellenden strengen Anforderungen gelten schon für den durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter einer Partei ausgesprochenen Verzicht; sie gelten erst recht für den Verzicht durch die Partei selbst, insbesondere dann, wenn sie nicht rechtskundig ist und ihn ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder ohne dessen Unterrichtung von ihrem Vorhaben erklärt haben soll. So hat der Bundesgerichtshof in einem Falle, in dem eine Partei dem Anwalt der Gegenpartei vor Einlegung der Revision schriftlich erklärt hat, sie habe nicht die Absicht, gegen das Berufungsurteil Revision einzulegen, und bitte um Übersendung der Kostenrechnung für die zweite Instanz, in dieser Erklärung keinen Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision erblickt (BGH LM GG Art. 19 Nr. 21 = MDR 1958, 414 [BGH 26.02.1958 - IV ZR 211/57]; vgl. hierzu auch BGH LM ZPO § 514 Nr. 14 = NJW 1968. 794).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann dem Schreiben vom 13. Juli 1972 ein darin verkörperter Wille der Beklagten, ernsthaft und endgültig ihr Recht auf Einlegung der Berufung aufzugeben, nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden.
Am 13. Juli 1972 hatte der Kläger Geburtstag. Aus diesem Anlaß wandte sich die Beklagte mit einem mit Schreibmaschine geschriebenen Brief an ihn. Zuvor hatte sie keinen Rechtsrat eingeholt und den Inhalt nur mit ihrer damals 22 Jahre alten Tochter (dem einzigen Kind der Parteien) durchgesprochen. Der Brief wurde dem Kläger von der Tochter am Geburtstage überbracht. Er enthält keine Anrede und beginnt mit den beiden Sätzen: "Zum Geburtstag herzliche Glückwünsche und möge Deine neue Ehe einmal glücklicher verlaufen als unsere. Mein Geburtstagsgeschenk für Dich ist: daß ich nicht in Berufung gehe und Herr Dr. W. (das ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten) mich nicht mehr vertritt." Der weitere Inhalt des Schreibens ist überwiegend gefühlsbetont und spiegelt eine große innere Erregung der Beklagten wider. Einerseits macht sie dem Kläger wegen seines Verhaltens ihr und der Tochter gegenüber heftige Vorwürfe und stellt sich als (in den Augen des Klägers) häßliche und nicht liebenswerte Frau hin. Andererseits bringt sie wiederholt zum Ausdruck daß sie keine Scheidung gewollt habe und daß sie den Kläger immer noch liebe. Wie im Einleitungssatz, so äußert sie noch an weiteren Stellen die Hoffnung, daß der Kläger mit seiner künftigen Frau einmal glücklicher sein werde und daß diese und die gemeinsamen Kinder es einmal besser haben sollten.
Das Schreiben war kein üblicher Glückwunschbrief zum Geburtstag; es stellte vielmehr eine im einzelnen nicht abgrenzbare Mischung von Anklagen, Selbstvorwürfen, wehmütiger Trauer und Liebesversicherungen dar. Ihm ist nicht eindeutig zu entnehmen, daß sich die Beklagte mit Ihrem Schicksal innerlich auf Dauer abgefunden hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände darf die Wendung "ich gehe nicht in Berufung" nicht isoliert betrachtet, sondern muß im Zusammenhange mit dem weiteren Inhalt des Schreibens gesehen werden. Hiernach ist auch die Deutung möglich, daß die Beklagte dem Kläger lediglich mitteilen wollte, daß sie nicht die Absicht habe, Berufung einzulegen, und einen Rechtsmittelverzicht in Aussicht stellte. Jedenfalls hat sie nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zum Ausdruck gebracht, daß sie sich ihres Rechts schon jetzt endgültig begebe.
Dafür, daß das Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 1972 auch von dem Kläger zunächst nicht als Verzicht im Sinne des § 514 ZPO aufgefaßt worden ist, spricht im übrigen der Umstand, daß der Kläger nach der Einlegung der Berufung durch die Beklagte am 16. August 1972 mit Schriftsatz vom 18. August 1972 u.a. den Antrag ankündigte, die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen, und daß er in der Folgezeit mit der Beklagten Verhandlungen über eine einverständliche Scheidung führte.
Infolgedessen war das Berufungsurteil aufzuheben. Da die Berufung ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden ist, war sie durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO für zulässig zu erklären. Der Rechtsstreit mußte zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Knüfer