Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1968, Az.: VIII ZR 46/67
Konkludenter Rechtsmittelverzicht durch Prozessvergleich nach Teilurteil; Auslegung des Prozessvergleichs nach Parteiwille zur endgültigen Klärung offener Ansprüche; Berücksichtigung der Kostenregelung des Vergleichs bei der Auslegung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1968
- Aktenzeichen
- VIII ZR 46/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 14879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 08.12.1966
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1969, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 700 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Schließen die Parteien nach einem Teilurteil, in dem der Kläger teils unterlegen ist, teils obsiegt hat, einen Vergleich, wonach der Beklagte zum Ausgleich der noch offenen Ansprüche einen bestimmten Betrag zu zahlen hat, und in dem die Kosten des gesamten Rechtsstreits geregelt wurden, so kann darin ein beiderseitiger stillschweigender Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Teilurteil liegen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Dezember 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten übernahmen am 12. August 1964 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, W., die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Verpflichtungen des David M. aus dessen am selben Tage mit W. geschlossenen Mietvertrag. Vor dem Landgericht hat die Klägerin aus abgetretenem Recht des W. von den Beklagten als Burgen Zahlung von 6.172,95 DM verlangt. Dieser Betrag setzt sich abzüglich einer von der Zweitbeklagten geleisteten Kaution von 3.600 DM aus Mietzins für die Monate Februar bis Mai 1965 nebst den Kosten der Rechtsverfolgung gegen M. (Position 1), aus Mietzins für Juni 1965 und Heizölkosten (Position 2) sowie aus Schadenersatz für die angebliche Beschädigung der Mieträume durch M. (Position 3), jeweils nebst Zinsen, zusammen.
Durch Teilurteil vom 10. Januar 1966 hat das Landgericht die Position 1 mit einer Einschränkung im Zinsanspruch in Höhe von 1.846,97 DM zugesprochen und die Schadenersatzforderung (Position 3) mit 3.000 DM in den Entscheidungsgründen für unbegründet erklärt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. März 1966 nahm die Klägerin bezüglich der Heizungskosten (Position 2) in Höhe von 234,79 DM die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurück, die insoweit Verurteilung der Klägerin in die Kosten beantragten. Die Parteien wiederholten ihre Anträge, soweit nicht bereite durch das Teilurteil über sie entschieden war, und schlossen dann folgenden Vergleich:
"1.
Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner zum Ausgleich der noch offenen Ansprüche an die Klägerin 1.000,- DM.2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben."
Die von der Klägerin am 18. April 1966 wegen Abweisung ihres Schadenersatzanspruches eingelegte Berufung gegen das Teilurteil wurde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision strebt sie die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz an. Die Beklagten haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die nach § 547 Abs. 2 ZPO zulässige Revision ist nicht begründet.
1.
Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in dem Vergleich vom 14. März 1966 auf eine Berufung gegen das Teilurteil verzichtet.
Der Verzicht auf ein Rechtsmittel bedarf keiner bestimmten Form. Er kann auch durch schlüssige Handlung erklärt werden. Das setzt allerdings voraus, daß die Handlung, der der Rechtsmittelverzicht entnommen werden soll, insoweit zweifelsfrei und eindeutig ist (BGHZ 4, 314, 321) [BGH 17.01.1952 - IV ZR 106/51]. Das ist hier der Fall.
2.
Gerichtliche Vergleiche haben eine Doppelnatur. Soweit es sich darum handelt, welche Wirkungen der Vergleich für das Verfahren gehabt hat, kann das Revisionsgericht ihn frei auslegen, ohne an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden zu sein (BGH Urt. v. 19. Februar 1964 - IV ZR 215/63 - LM ZPO § 514 Nr. 12).
Für die Beurteilung der prozessualen Wirkungen eines Vergleichs kann dessen materiell rechtlicher Inhalt von Bedeutung sein. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze über die Nachprüfbarkeit der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts, d.h. die zum materiell rechtlichen Inhalt des Vergleichs getroffenen Feststellungen sind nur in der Richtung nachprüfbar, ob allgemeine Auslegungsgrundsätze, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob ein Verfahrensfehler vorliegt.
3.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten sich nicht nur über die Heizungskosten (Position 2) verglichen, sondern auch über die Ansprüche, die Gegenstand des Teilurteils waren, nämlich über die der Klägerin zugesprochenen Mietzinsansprüche (Position 1) und den als unbegründet erklärten Schadenersatzanspruch (Position 3). Insoweit habe es beim Inhalt des Teilurteils bleiben sollen. Das Berufungsgericht entnimmt das dem Wortlaut der Nr. 1 des Vergleichs sowie dem Umstand, daß die Streitteile in Nr. 2 eine Vereinbarung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits getroffen haben.
4.
Was die Revision, die keine Verfahrensfehler aufzeigt, dagegen vorbringt, greift nicht durch.
a)
Das Landgericht hat sich im Teilurteil nur mit den Mietzinsansprüchen für die Monate Februar bis Mai 1965 und der Schadenersatzforderung befaßt (Position 1 und 3). Dabei kann hier zunächst dahingestellt bleiben, ob auch hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs, dessen Abweisung in der Urteilsformel nicht ausgesprochen worden ist, überhaupt eine der Anfechtung durch ein Rechtsmittel zugängliche Entscheidung vorliegt. Jedenfalls ergibt sich aus der weiteren Behandlung des Rechtsstreits, daß alle Beteiligten die Positionen 1 und 3 als durch das Teilurteil verbeschieden angesehen haben. Nach Erlaß dieses Urteils haben die Parteien nur noch Ausführungen zu Position 2 (restlicher Mietzins und Heizölkosten) mit zusammen 1.325,98 DM gemacht, und allein diese Ansprüche waren Gegenstand der Verhandlung vom 14. März 1966, in der es zum Vergleich kam. Mit diesen Ansprüchen befaßte sich demnach Ziffer 1 des Vergleichs. Das Berufungsgericht ist indessen der Auffassung, die Formulierung dieser Bestimmung spreche für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen insgesamt abschließend zu regeln. Sie enthalte eine Vereinbarung über das Schicksal "der noch offenen Ansprüche", lasse also die Absicht erkennen, die übrigen Ansprüche (Position 1 und 3) nach Abschluß des Vergleichs als nicht mehr "offen" und demnach endgültig geklärt zu betrachten. Diese jedenfalls mögliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Das gilt auch für die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus der Kostenregelung des Vergleichs (Nr. 2) gezogen hat. Hätte der Vergleich sich lediglich mit den Ansprüchen der Pos. 2 befaßt, so hätte es nahe gelegen, die Kostenfrage der gesetzlichen Regelung des § 98 ZPO zu überlassen. Trafen die Streitteile dagegen über die Kosten des gesamten Rechtsstreits eine Vereinbarung, so spricht dies, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls in Verbindung mit Nr. 1 des Vergleiches dafür, daß auch die übrigen Ansprüche, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, abschließend geregelt werden sollten. Das ist bei den durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien schon deshalb anzunehmen, weil, worauf das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend hingewiesen hat, ein Vergleich über die Kosten des Rechtsstreits nur zulässig ist, wenn spätestens gleichzeitig der Prozeß erledigt wird (Baumbach-Lauterbach ZPO 29. Aufl. § 90 Anm. 2 A; Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. § 90 Anm. III; Wieczorek ZPO § 98 Anm. A 1).
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch die Kostenverteilung des Vergleichs für seine Auffassung verwertet. Sie entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits, wie er sich aus Nr. 1 des Vergleiches und bei Aufrechterhaltung des Teilurteils - mit der von den Parteien angenommenen Abweisung des Schadenersatzanspruches - darstellt. Von den eingeklagten 6.172,95 DM erhält der Kläger danach annähernd die Hälfte, nämlich 2.846,97 DM (1.046,97 DM durch das Teilurteil, 1.000 DM durch den Vergleich). Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß bei einem Vergleich allein über die Heizungskosten (Position 2), von denen nach der wirksamen Klagerücknahme in Höhe von 234,79 DM lediglich noch 1.091,01 DM im Streit waren, eine Aufhebung der Kosten ganz unangemessen gewesen wäre.
c)
Die Revision macht geltend, auch ein Schlußurteil befinde abschließend über die Prozeßkosten, selbst wenn ein vorangegangenes Teilurteil noch nicht rechtskräftig sei. Demnach sei anzunehmen, daß die Parteien nur einen Schlußvergleich über die Kosten geschlossen hätten.
Die Entscheidung über die Kosten eines Teilurteils im späteren Schlußurteil beruht darauf, daß das Gericht auch insoweit eine abschließende Entscheidung treffen muß und dabei davon auszugehen hat, das Teilurteil werde bestehen bleiben. Deshalb hat die Kostenentscheidung das Gesamtergebnis des Rechtsstreits, d.h. das Teilurteil und das Schlußurteil zusammengenommen zu berücksichtigen. Ebenso ist es, wenn die Parteien zum Zwecke der Beendigung ihres Streites, der Gegenstand des Prozesses ist, sich vergleichsweise über sämtliche Prozeßkosten einigen. Geschieht dies unter Berücksichtigung des Ergebnisses eines vorangegangenen Teilurteils, so spricht das dafür, daß sie ihre rechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe dieses Urteils geordnet haben wollen.
5.
Für das Revisionsgericht steht sonach fest, daß durch den Vergleich nicht nur die Heizungskosten (Position 2) und die Kosten des gesamten Rechtsstreits, sondern auch die Mietzinsansprüche und der Schadenersatzanspruch (Positionen 1 und 3) geregelt wurden. Insoweit sollte es bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.846,97 DM nebst Zinsen und der, wie die Parteien meinen, Abweisung des Schadenersatzanspruchs sein Bewenden haben. Das läuft in prozessualer Hinsicht darauf hinaus, das Teilurteil bestehen zu lassen und den Rechtsstreit, der über die nunmehr umfassend geregelten Ansprüche schwebte, zu beenden. Das schließt einen beiderseitigen Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung ein, weil auf diese Weise noch vor Ablauf der Berufungsfrist das Teilurteil rechtskräftig und damit der Prozeß beendet wurde.
6.
Diesem Ergebnis steht das Urteil des IV. Zivilsenates vom 19. Februar 1964 (- IV ZR 215/63 - LM ZPO § 514 Nr. 12 = BGHWarn 1964 Nr. 98) nicht entgegen. Dort handelte es sich um einen in wesentlichen Punkten anderen Sachverhalt. Die angeführte Entscheidung hindert daher den erkennenden Senat nicht an der vorstehenden Beurteilung der prozessualen Willenserklärungen. Im Gegensatz zu der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache waren hier beide Parteien, jedenfalls von ihrem Standpunkt aus, durch das angefochtene Urteil beschwert und hatten daher beiderseits die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen. Bei dieser prozessualen Lage aber hatten beide Streitteile ein erhebliches Interesse, durch einen Rechtsmittelverzicht von vornherein alle etwaigen Zweifel über die durch den Vergleich gewollte Aufrechterhaltung des Teilurteiles aus der Welt zu schaffen.
Auch sonst weicht der Sachverhalt, der der Entscheidung des IV. Zivilsenats zugrunde liegt, von dem hier zu beurteilenden ab. Es war dort vom Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Parteien sich auch über den Gegenstand des Teilurteils materiell verglichen hatten, und der Berufungsbeklagte hatte, anders als hier, in der Berufungsinstanz selbst nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht. Schon diese Umstände waren geeignet, seinerzeit die Annahme eines schlüssig erklärten Rechtsmittelverzichts zweifelhaft erscheinen zu lassen.
7.
Die Klägerin geht wie schon in den Vorinstanzen und ebenso wie die Beklagten davon aus, das Landgericht habe durch das Teilurteil den Schadenersatzanspruch (Position 3) abgewiesen. Das ist indessen, da es an einem Ausspruch in der Urteilsformel fehlt, nicht zweifelsfrei (RGZ 5, 389; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. § 150 II 3 S. 754; Wieczorek ZPO § 322 Anm. E II b 2), bedarf aber keiner abschließenden Prüfung. Der rechtsirrtumsfrei festgestellte objektive Inhalt des Vergleiches, den Streit über den Schadenersatzanspruch materiell zugunsten der Beklagten, zu beenden, schließt in prozessualer Hinsicht die Vereinbarung auch der Beendigung des Rechtsstreits ein. War der Schadenersatzanspruch aber nicht mehr rechtshängig, so war insoweit, ohne daß es auf weiteres ankommt, für eine Berufung kein Raum.
8.
Die sonach unbegründete Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Braxmaier