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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1989, Az.: I ZR 30/87
„Erbensucher“

Erlaubniszwang eines Erbensuchers bezüglich der Erbschaftsabwicklung; Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; Erledigung von Angelegenheiten durch kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden; Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs; Nachlaßregulierung als Haupttätigkeit; Verbot des Berufes des Erbensuchers; Erlass eines Werbeverbots

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1989
Aktenzeichen
I ZR 30/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11198
Entscheidungsname
Erbensucher
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 31.12.1986
LG Konstanz

Fundstellen

  • MDR 1989, 793 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2125-2126 (Volltext mit amtl. LS) "Erbensucher"
  • NJW-RR 1989, 1126 (amtl. Leitsatz) "Erbensucher"
  • ZIP 1989, 672-675

Verfahrensgegenstand

Erbensucher

Prozessführer

H. Bank GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Gerd S., Viktor B. und Werner E., L. straße, He.

Prozessgegner

Rechtsanwaltskammer F.,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten, Rechtsanwalt Dr. Se., R. straße ..., F.

Amtlicher Leitsatz

Ein Erbensucher, der unbekannte Erben ermittelt, um sich von diesen gegen ein Erfolgshonorar mit der Erbschaftsabwicklung beauftragen zu lassen, unterliegt bezüglich der Erbschaftsabwicklung grundsätzlich dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBeratG. Er fällt insoweit nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1989
durch
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg i. Br. - vom 31. Dezember 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Rechtsanwaltskammer nimmt die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und das UWG auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die Beklagte, deren Anfänge in die Zeit um das Jahr 1850 zurückreichen, hat - seit 1934 in der Rechtsform der GmbH - in vielen europäischen Ländern sowie in Übersee ein Netz von einschlägigen Geschäftsverbindungen (sogenannte genealogische Büros) aufgebaut, mit deren Hilfe sie unbekannte Erben bzw. den Aufenthaltsort bekannter Erben ermittelt. Sie bezeichnet sich im Geschäftsverkehr als "Spezial-Bankgeschäft für die Erhebung von Erbschaften im In- und Ausland". Sie wird teils auf Antrage Dritter, teils aus eigenem Antrieb tätig, indem sie zum Beispiel die einschlägigen öffentlichen Aufgebote aufgreift. Dies geschieht zunächst auf eigenes Risiko und eigene Kosten. Gestaltet sich die Erbensuche erfolgreich, bietet die Beklagte den Erben an, für sie die Erbschaftsansprüche "von der Erbbeweisführung bis zur wirtschaftlichen Auseinandersetzung des Nachlasses" zu regeln. Sie läßt sich dafür einen bestimmten Anteil des Wertes der Erbschaft als Entgelt versprechen; nach ihren Angaben 8 % bis 10 %.

3

Im Jahre 1984 erfuhr die Beklagte davon, daß ein in der Bundesrepublik wohnhafter Erbe, dessen Name und Anschrift bekannt waren, in den USA eine Erbschaft gemacht hatte. Sie wandte sich mit Schreiben vom 22. Februar 1984 an den Erben und teilte diesem u.a. mit:

"Vorweg möchten wir nehmen, daß sich unsere Bank seit Jahrzehnten mit der Regelung deutscher und ausländischer Nachlaßsachen befaßt. Von unseren Diensten machen Nachlaßgerichte, Nachlaßpfleger, Anwälte und viele Privatpersonen Gebrauch. In USA steht uns ein ausgebreitetes Netz zuverlässiger und erprobter Anwälte und Fachleute zur Verfügung.

Von unseren Geschäftsfreunden in USA ist uns die Mitteilung zugegangen, daß Herr ... am 21. Januar 1984 in San Jose, Californien, verstorben ist. Der Erblasser hat ein Testament hinterlassen, in dem er Ihnen 1/3 des gesamten Nachlasses vermacht.

...

Wir möchten Ihnen zur Realisierung Ihrer Erbansprüche unsere Dienste anbieten. Einer unserer Herren wäre gerne bereit, nach vorheriger Terminvereinbarung, nach Singen zu kommen, wobei dieser Besuch selbstverständlich für sie völlig unverbindlich ist. Sie können mit unserem Mitarbeiter alle Rechts-, Sach- und Steuerfragen erörtern, ganz gleichgültig, ob Sie unsere Dienste in dieser Sache in Anspruch nehmen wollen oder nicht. ..."

4

Die Klägerin hat in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG, Art. 1 § 1 RBeratG gesehen.

5

Sie hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

  1. 1.

    Dritten gegenüber schriftlich oder mündlich ihre Dienste zur Realisierung von Erbansprüchen anzubieten,

  2. 2.

    zur Realisierung von Erbansprüchen Dritter die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Beratung in rechtlichen und steuerlichen Fragen zu übernehmen, sofern hierfür keine besondere Erlaubnis nach § 10 der 1. Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz vorliegt,

  3. 3.

    wie folgt zu werben:

    1. a)

      "Spezial-Bankgeschäft für die Erhebung von Erbschaften im In- und Ausland",

    2. b)

      "In USA steht uns ein ausgebreitetes Netz zuverlässiger und erprobter Anwälte und Fachleute zur Verfügung",

    3. c)

      "Sie können mit unserem Mitarbeiter alle Rechts-, Sach- und Steuerfragen erörtern, ganz gleichgültig, ob Sie unsere Dienste in dieser Sache in Anspruch nehmen wollen oder nicht".

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, sie bedürfe keiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBeratG. Denn das Berufsbild des Erbensuchers, das älter sei als das Rechtsberatungsgesetz, umfasse auch die Besorgung der hier in Rede stehenden Rechtsangelegenheiten. Das Berufsbild sei auf die Ermittlung von Erben und die wirtschaftliche Nachlaßabwicklung und nicht primär auf rechtliche Beratung gerichtet. Letztere sei deshalb zumindest ein erlaubtes Nebengeschäft im Sinne des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte sei nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG von dem Erfordernis einer Erlaubnis befreit.

8

Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, die Unterlassungsanträge zu 1 und 2 jedoch zu dem Verbot zusammengefaßt, Dienstleistungen zur Realisierung von Erbansprüchen anzubieten und/oder zu erbringen, sofern keine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBeratG vorliegt.

9

Zugleich hat das Berufungsgericht der Beklagten antragsgemäß eine Umstellungsfrist von einem Jahr zugebilligt unter der Voraussetzung, daß die Beklagte unverzüglich den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBeratG stellt.

10

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

11

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche der Klägerin aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 RBeratG begründet gehalten und dazu ausgeführt: Die Beklagte besorge geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Die von ihr geleistete "Hilfe bei der Durchsetzung von Erbrechten", die sie nach ihrem Vorbringen "von der Erbbeweisführung bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses" erbringe, betreffe eine Rechtsangelegenheit im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBeratG.

13

Die Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch die Beklagte sei auch nicht ausnahmsweise nach Art. 1 § 5 Nr. 1 oder 3 RBeratG zulässig. Dazu sei zunächst Voraussetzung, daß zwei Geschäfte betrieben würden; eines, das in den Geschäftszweig des Unternehmens falle und keine Rechtsbesorgung darstelle, und sodann ein anderes, das an sich nach Art. 1 § 1 RBeratG erlaubnispflichtig sei. Vorliegend betreibe die Beklagte nur ein Geschäft. Die Beklagte beziehe ihre Einkünfte allein aus dem Abschluß von Verträgen über die Erhebung von Nachlässen, also aus der Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Die Erbensuche, die selbst keine Rechtsbesorgung sei, stelle lediglich eine besondere Form der Kundenakquisition dar. Selbst wenn man darin aber einen selbständigen Geschäftszweig der Beklagten sehen wollte, würde es an dem weiteren Erfordernis des "unmittelbaren Zusammenhangs" zwischen der ausgeübten gewerblichen bzw. beruflichen Tätigkeit und der Rechtsbesorgung fehlen.

14

Die Unterlassungsansprüche seien auch in vollem Umfange begründet, wobei aus Zweckmäßigkeitsgründen lediglich die Anträge zu 1 und 2 zu einem Verbot zusammenzufassen seien, ohne daß darin eine teilweise Klageabweisung zu sehen sei.

15

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

16

1.

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet angenommen, daß die Beklagte Tätigkeiten ausübt, die als nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGHZ 38, 71, 75;  48, 12, 19) [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]. Als solche Tätigkeiten hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens angesehen, daß die Beklagte - von der Erbbeweisführung bis zur wirtschaftlichen Auseinandersetzung des Nachlasses - Hilfe bei der Durchsetzung von Erbrechten leiste, daß sie zum Beispiel Erbscheine beschaffe, Vorschläge für die Erbauseinandersetzung unterbreite und insbesondere auch über die Geltendmachung von Erbansprüchen in den USA berate und insoweit auch Forderungen einziehe.

17

2.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Beklagte nicht nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG für ausnahmsweise zulässig erklärt hat.

18

Dieser Ausnahmetatbestand greift nur ein, wenn kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Regelung bezweckt, Berufe, die sich sachgemäß nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBeratG freizustellen. Sie sollen nicht deshalb unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muß es sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne daß sie untergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die anderweitigen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen (st. Rspr., vgl. BGHSt 6, 134, 136 f; BGHZ 37, 258, 260 f;  47, 364, 368;  70, 12, 15[BGH 10.11.1977 - VII ZR 321/75];  79, 239, 244;  102, 128, 132).

19

Die Ausnahmeregelung setzt danach zunächst voraus, daß der Unternehmer überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBeratG erlaubnispflichtig ist (vgl. BGHSt 6, 134, 136; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 8. Aufl. 1987, Art. 1 § 5 Rdn. 381; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 1986, Art. 1 § 5 Rdn. 5; Erbs/Kohlhaas/Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze, R 55, Art. 1 § 5 Anm. 1; Schorn, Die Rechtsberatung, 1967, S. 231). Dieses Erfordernis wäre im Streitfall nur dann erfüllt, wenn die erlaubnisfreie Erbensuche im Vordergrund der Tätigkeit der Beklagten stünde und die grundsätzlich erlaubnispflichtige Nachlaßabwicklung demgegenüber an Bedeutung und Tragweite zurückträten. Davon kann aufgrund der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Nachlaßregulierung vollziehe sich nicht im Rahmen der Erbensuche und diene auch nicht deren Zwecken. Vielmehr diene umgekehrt die Erbensuche dem Zweck, die Nachlaßregulierung durchzuführen. Letztere präge den Charakter des Unternehmens der Beklagten. Die Beklagte beziehe auch ihre Einkünfte allein aus Verträgen über die Erhebung von Nachlässen. Die Erbensuche, die selbst keine Rechtsbesorgung sei, stelle - auch wenn ein großer Teil der von der Beklagten entfalteten Tätigkeit darauf entfalle - nicht mehr als eine besondere Form der Kundenakquisition dar. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf das Vorbringen der Beklagten gestützt, die mit Schriftsatz vom 26. November 1986 vorgetragen hat, das Aufspüren von Erben sei für sie nicht Selbstzweck; sie ermittle vielmehr Erben, gerade um sich diesen zu nähern und ihnen ihre Dienste anzubieten; hätten diese Ermittlungen Erfolg und sei ein Erbe gefunden, so beginne die eigentliche gewinnbringende Tätigkeit; die Sucharbeit habe also gerade zum Ziel, von dem oder den gefundenen Erben mit der honorarpflichtigen Durchsetzung der Erbansprüche beauftragt zu werden. Aus all dem konnte das Berufungsgericht zu Recht folgern, daß die Nachlaßabwicklung den wesentlichen Teil der eigentlichen Berufsaufgabe der Beklagten darstellt.

20

Die gegenteilige Annahme der Revision, die Erbensuche stehe von der Bedeutung her im Vordergrund, beruht auf einer von der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts abweichenden eigenen Bewertung des Sachverhalts. Damit kann die Beklagte revisionsrechtlich nicht gehört werden. Ein revisibler Rechtsfehler wird von ihr nicht aufgezeigt. Insbesondere läßt sich die Würdigung des Berufungsgerichts nicht als erfahrungswidrig beanstanden. Die von der Revision angeführte Tätigkeit eines Autohändlers, der seinem Kunden neben dem Verkauf eines Fahrzeugs auch die Zulassungspapiere besorgt, läßt sich nicht mit der Tätigkeit der Beklagten vergleichen. Die Durchsetzung von Erbansprüchen stellt nicht lediglich eine - mit der Beschaffung der Zulassungspapiere vergleichbare - zusätzliche Betreuung dar, vielmehr dient die auf eigenes Risiko und ohne Vergütung - oft auch aus eigenem Antrieb - erfolgende Erbensuche überhaupt erst der auf eine Nachlaßabwicklung gerichteten Vertragsanbahnung.

21

Das Berufungsgericht hat sich auch hinreichend mit dem Einwand der Beklagten auseinandergesetzt, die Erbensuche könne nicht sinnvoll ohne anschließende Nachlaßregulierung wahrgenommen werden (so auch LG Detmold MDR 1970, 417 f [LG Detmold 19.09.1969 - 1 O 19/69]); ohne die spätere entgeltliche Erhebung der Erbschaft sei das "vorfinanzierte" Aufsuchen von Erben nicht rentabel. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß die geschäftliche Verknüpfung mit der Nachlaßabwicklung nicht auf der Eigenart der Erbensuche, sondern auf wirtschaftlichen Interessen des Erbensuchers beruhe. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Erbensuche als solche lasse sich auch ohne anschließende Nachlaßabwicklung sachgemäß und insbesondere erfolgreich ausüben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, der Erbensucher könne seine Tätigkeit auf die Erbenermittlung beschränken und dabei gewonnene Kenntnisse an die Erben "verkaufen"; wenn der Erbensucher mit der Bekanntgabe des Erbfalles zurückhalten könne, bis ihm der Erbe die Besorgung der Nachlaßabwicklung übertragen habe, dann könne er auch die für den Erben erforderlichen Informationen zurückhalten, bis dieser ihm die bei der Erbensuche entstandenen Auslagen und einen angemessenen Gewinn bezahlt habe. Diese Annahme läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

22

Entfällt nach alledem die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG bereits deshalb, weil - gemessen an der Bedeutung und Tragweite der Gesamttätigkeit der Beklagten - nicht die Erbensuche, sondern die entgeltliche Nachlaßregulierung im Vordergrund steht, so kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob ein Geschäftsbetrieb der vorliegenden Art überhaupt als "gewerbliche Unternehmung" im Sinne dieser Regelung anzusehen ist (verneinend Erbs/Kohlhaas/Meyer a.a.O. Art. 1 § 5 Anm. 2 a; Rennen/Caliebe a.a.O. Art. 1 § 5 Rdn. 14; a.A. LG Detmold MDR 1970, 417 [LG Detmold 19.09.1969 - 1 O 19/69] unter Berufung auf das zum Gewerbesteuerrecht ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.1965 - I 349/61 U, BStBl 1965 III S. 263 ff).

23

3.

Die von der Revision mündlich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind unbegründet. Die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG ist grundsätzlich mit dem durch Art. 12 GG garantierten Recht auf freie Berufswahl vereinbar (vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 31/85, GRUR 1987, 710 f - Schutzrechtsüberwachung). In diesem Grundrecht wird die Beklagte auch nicht dadurch unangemessen beeinträchtigt, daß die hier angegriffene Betätigung der Erlaubnispflicht unterstellt wird. Das Berufungsgericht führt insoweit zu Recht an, daß die Erbensuche und die Nachlaßabwicklung nicht notwendig zusammengehören. Seine Annahme, daß sich die Erbensuche als solche auch ohne anschließende Nachlaßabwicklung sachgerecht und erfolgreich ausüben lasse, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. vorstehend unter II 2). Das Berufungsgericht weist im übrigen auch zu Recht darauf hin, es stehe bislang nicht einmal fest, daß sich die Beklagte aus dem Gebiet der Nachlaßabwicklung völlig zurückziehen müsse. Es sei ihr nicht schlechthin verboten, als Nachlaßabwickler tätig zu werden; sie solle nur einer Erlaubnis bedürfen. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis für ein beschränktes Gebiet (etwa nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBeratG) erscheine nicht ausgeschlossen; allerdings träfe die Beklagte dann - vorbehaltlich einer nach § 2 der 5. AVO RBeratG möglichen Erlaubnis - nach § 1 Abs. 3 der 2. AVO RBeratG ein Werbeverbot. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie zeigen, daß die Erlaubnispflicht für die beanstandete Betätigung der Beklagten nicht - wie die Revision meint - auf ein Verbot des Berufs des Erbensuchers hinausläuft.

24

4.

Wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, stellt die Verletzung der Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBeratG zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich daraus, daß der Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten nicht auf wertneutralen Vorschriften beruht, sondern im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege liegt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 12.3.1987 - I ZR 31/85, GRUR 1987, 710, 711 - Schutzrechtsüberwachung).

25

5.

Der vom Berufungsgericht festgestellte Wettbewerbsverstoß rechtfertigt auch den begehrten Verbotsausspruch.

26

a)

Allerdings reicht der Verbotsausspruch unter I 1 a, der aufgrund der Unterlassungsanträge zu I 1 und 2 erfolgt ist, in seiner Fassung sehr weit. Denn das Verbot von "Dienstleistungen zur Realisierung von Erbschaftsansprüchen" erstreckt sich dem Wortlaut nach auch auf Tätigkeiten der Beklagten, die sich nicht als Rechtsbesorgung darstellen und ihr erlaubt sind. Dazu gehört zum einen die der Nachlaßabwicklung vorgeschaltete Erbensuche, und zwar sowohl die Ermittlung unbekannter Erben als auch die Ermittlung des unbekannten Aufenthalts bekannter Erben, sowie die damit verbundene Urkundenbeschaffung. Sodann kann aber auch die Nachlaßregulierung - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - wirtschaftliche Vorgänge umfassen, die sich rechtlich in so geläufigen Formen abspielen, daß sie überhaupt nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden werden. Da sich diese Einschränkungen aber den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinreichend entnehmen lassen, bedarf es insoweit keiner Klarstellung im Tenor.

27

b)

Auch das gemäß dem Klageantrag zu I 3 ausgesprochene Werbeverbot (Verurteilung unter I 1 b) ist in vollem Umfang begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß grundsätzlich auch eine Werbung für eine unerlaubte Rechtsbesorgung als wettbewerbswidrig zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 - Schuldenregulierung).

28

Soweit die Beklagte im Geschäftsverkehr die Bezeichnung "Spezial-Bankgeschäft für die Erhebung von Erbschaften im In- und Ausland" (Klageantrag zu I 3 a) führt, ist diese deshalb zu verbieten, weil es sich bei der Erbschaftserhebung um eine nach Art. 1 § 1 RBeratG erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt (vgl. oben unter II 2). Ob darüber hinaus auch - wie die Klägerin meint - der Begriff "Spezial-Bankgeschäft" als solcher als irreführend zu beanstanden ist, kann dahinstehen, da er jedenfalls in der konkreten Verletzungsform, auf die sich der Antrag bezieht, zu beanstanden ist.

29

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Werbung mit dem Hinweis, in den USA stehe der Beklagten ein ausgebreitetes Netz zuverlässiger und erprobter Anwälte zur Verfügung, verboten (Antrag zu I 3 b). Die Beklagte bringt zum Ausdruck, daß sie auch bei der Hinzuziehung auswärtiger Rechtsanwälte Betreiberin und Geschäftsherrin der Nachlaßabwicklung bleibt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts rechtfertigt in einem solchen Falle noch nicht die eigene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muß dazu vielmehr in eigener Person befugt sein (vgl. BGHZ 98, 330, 335[BGH 09.10.1986 - I ZR 138/84] - Steuerberatungsgesellschaft I; BGH GRUR 1987, 714, 715 - Schuldenregulierung). Schließlich ist auch das Verbot gemäß dem Antrag zu I 3 c gerechtfertigt; es bezieht sich unmittelbar auf das Angebot zur Rechtsbesorgung.

30

III.

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees
Ullmann