Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1989, Az.: VI ZR 121/88

Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der Luftfahrtgesellschaft auf Ersatz von Leistungen an die Hinterbliebenen des bei einem Flugzeugabsturz tödlich Verunglückten; Zurechnung von Verschulden eines Piloten an die Luftfahrtgesellschaft bei einem Schwarzflug ; Gesetzlicher Übergang von Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Fluggastes auf den Sozialversicherungsträger; Begriff des Luftfrachtführers; Auswirkungen eines vom Piloten eigenmächtig vorgenommenen Schwarzfluges auf die Eigenschaft als Luftfrachtführer; Begriff der "Leute" im Lufttransportrecht unter Zugrundelegung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr; Gleichstellung des Begriffs "Leute" mit dem des Erfüllungsgehilfen; Zurechnung eines schadensursächlichen Fehlverhaltens eines Privatpiloten bei Übernahme der einem Bediensteten übertragenen Verrichtung; Zurechnung mit Hilfe der Rechtsfigur des Anscheinsgehilfen; Handeln in Ausführung einer von der Luftfahrtgesellschaft übertragenen Verrichtung bei Durchführung eines Schwarzfluges nach aufgetragener Information der Fluggäste über die Verspätung des eigentlichen Piloten; Umfang der Einstandspflicht des Geschäftsherrn bei eigenmächtigem Verhalten seines Gehilfen; Vorliegen eines inneren Zusammenhangs zwischen der dem Piloten aufgetragenen Information der Fluggäste und der Durchführung eines Schwarzfluges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1989
Aktenzeichen
VI ZR 121/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 26.02.1988
LG Aachen

Fundstellen

  • MDR 1989, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 2118 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1989, 723-725 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 522-524 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband, K. straße ..., D.,

Prozessgegner

1. Westflug A. Luftfahrtgesellschaft mbH & Co. KG,
vertreten durch die Westflug Aachen Luftfahrtgesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Herbert Ka., sämtlich Flugplatz M., W.-B.,

2. Herbert Ka. sen., V. Straße ..., W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Begriff der "Leute" im Sinne von § 45 LuftVG.

  2. b)

    Zur Abgrenzung des Handelns "in Ausführung" einer Verrichtung von einer Tätigkeit "bei Gelegenheit".

  3. c)

    Zur Ausdehnung der Einstandspflicht nach § 278 BGB auf einen "Anscheinsgehilfen".

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der klagende Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Leistungen in Anspruch, die er an die Hinterbliebenen des bei einem Flugzeugabsturz tödlich verunglückten Rolf P. erbracht hat und noch weiter erbringen muß.

2

Die erstbeklagte Luftfahrtgesellschaft hatte sich gegenüber der X.-Fraktion des Rates der Stadt E. bereit erklärt, im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 30. August 1980 für die Fraktionsmitglieder vom Flugplatz D. aus Rundflüge durchzuführen. Als Piloten für die Flüge hatte die Erstbeklagte ihren Geschäftsführer, den Zweitbeklagten, vorgesehen.

3

Da die Erstbeklagte seit einiger Zeit nicht mehr, wie zuvor, an den Wochenenden ständig ein Flugzeug in D. stationiert hatte, erteilte sie dem Privatpiloten H., der als ihr Kunde schon häufig mit ihren Maschinen geflogen war, den Auftrag, am 30. August 1980 eines ihrer Flugzeuge des Typs Cessna C 172 vom Standort in M. zum Flughafen D. zu überführen. Noch vor dem Start der Maschine in M. erhielt sie eine Nachricht des Zweitbeklagten, daß er erst später als zur vorgesehenen Zeit in D. sein könne. Die Erstbeklagte wies daraufhin H. an, die Fluggäste in D. über die Verspätung des Zweitbeklagten zu informieren, sie zu vertrösten und das Erscheinen des Zweitbeklagten abzuwarten.

4

Entgegen diesem Auftrag gab sich H. in D. gegenüber den Mitgliedern der X.-Fraktion als für die Rundflüge zuständiger Pilot aus. Als erste waren die Herren S., He. und Rolf P. zu einem Rundflug bereit. H. startete mit ihnen, erreichte jedoch nicht die nötige Geschwindigkeit und Höhe; als er das Flugzeug in eine Rechtskurve zog, stürzte es aus etwa 50 m Höhe ab. Alle vier Insassen waren sofort tot.

5

Der Kläger hat die an die Hinterbliebenen des Rolf P. erbrachten Aufwendungen bis zum 30. April 1985 auf 139.444,88 DM und ab 1. Mai 1985 auf monatlich 1.233,40 DM beziffert. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieser Beträge sowie die Feststellung, daß die Beklagten ihm auch den weiteren Übergangsfähigen Schaden in Bezug auf die Hinterbliebenen des Rolf P. zu ersetzen haben.

6

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß H. den Flugunfall verschuldet habe, weil er ohne Gewichts- und Schwerpunktberechnung mit einem überladenen Flugzeug gestartet sei und zudem fehlerhaft versucht habe, den Ansteigflug bei unzureichender Geschwindigkeit weiter durchzuführen, anstatt den Startvorgang abzubrechen. Jedoch sei, so meint das Berufungsgericht, den Beklagten das Verschulden des H. nicht zuzurechnen. Er sei von der Erstbeklagten nicht mit der Durchführung des Fluges beauftragt gewesen und deshalb nicht als ihr Gehilfe bei der Erfüllung des Beförderungsvertrages tätig geworden. Durch die Überführung des Flugzeugs von M. nach D. habe H. lediglich eine Leistungsvoraussetzung geschaffen, was ihn nicht zum Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB gemacht habe. Mit dem weiteren Auftrag, die Fluggäste in D. über die Verspätung bei der Durchführung der Rundflüge zu unterrichten und das Eintreffen des Zweitbeklagten abzuwarten, seien eng begrenzte Aufgaben umrissen worden, mit denen klar zum Ausdruck gebracht worden sei, daß H. die Flüge nicht selbst habe durchführen sollen. Eine Einstandspflicht der Erstbeklagten nach § 44 LuftVG sei gemäß § 45 LuftVG ausgeschlossen, da die Beklagten alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hätten. Hi habe mit seiner Privatpilotenlizenz zur Überführung des Flugzeugs eingesetzt werden dürfen, und aufgrund seiner bisherigen Zuverlässigkeit hätten die Beklagten auch nicht damit rechnen müssen, daß er einen "Schwarzflug" durchführen werde. H. habe selbst nicht zu den Leuten der Erstbeklagten gehört, denn er sei nicht in einer ihm vom Luftfrachtführer übertragenen weisungsabhängigen Funktion, die sich auf den Fluggast auswirke, tätig geworden.

8

Deliktisch treffe die Erstbeklagte keine Haftung, weil H. nicht als ihr Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB gehandelt habe. Der Zweitbeklagte, der weder Luftfrachtführer noch selbst Vertragspartner der Fluginteressenten gewesen sei, sei für den Unfall ebenfalls nicht verantwortlich.

9

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

10

Zur Haftung der Erstbeklagten

11

Wie zwischen den Parteien nicht im Streit ist, sind auf den Kläger als Sozialversicherungsträger nach § 1542 Abs. 1 RVO a.F. im Rahmen seiner Leistungspflicht gemäß den §§ 539 Abs. 1 Nr. 13, 589 ff RVO etwaige Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Rolf P. gegen die Beklagten aufgrund des Flugunfalls vom 30. August 1980 übergegangen. Als solche Ersatzansprüche gegen die Erstbeklagte kommen in erster Linie Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag nach den §§ 44 ff LuftVG in Betracht. Gemäß § 44 Abs. 1 LuftVG ist der Luftfrachtführer, wenn ein Fluggast an Bord eines Luftfahrzeugs getötet wird, verpflichtet, den Schaden einschließlich der Beerdigungskosten und des den Hinterbliebenen entgangenen Unterhalts (§§ 35, 47 LuftVG) in den Grenzen der Haftungshöchstbeträge des § 46 LuftVG zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt allerdings gemäß § 45 LuftVG dann nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, daß er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie solche Maßnahmen nicht haben treffen können.

12

1.

Das Berufungsgericht sieht die Erstbeklagte als Luftfrachtführer des von H. durchgeführten Fluges an. Dies ist nach deutschem Recht derjenige, der den Lufttransport aufgrund eines Beförderungsvertrages als eigene Leistung verspricht (BGHZ 52, 194, 204 [BGH 24.06.1969 - VI ZR 45/67];  80, 280, 283 [BGH 07.05.1981 - VII ZR 107/80];  88, 70, 72). Daß er die Luftbeförderung dann auch selbst ausführt, ist im Rahmen des § 44 LuftVG nicht entscheidend (BGHZ 52, 194, 203 f) [BGH 24.06.1969 - VI ZR 45/67]. Ob deshalb die Eigenschaft als Luftfrachtführer für einen Flug auch dann gegeben ist, wenn der Pilot, wie hier, eigenmächtig einen sog. "Schwarzflug" ausführt, jedenfalls wenn er, wie hier, den Fluggästen die ihnen vom Luftfrachtführer versprochene Leistung erbringen will und auch die Fluginteressenten aus objektiver Sicht das Verhalten des Piloten allein in dieser Weise verstehen können (zur Person des Leistenden vgl. BGHZ 40, 272, 278;  67, 232, 241;  72, 246, 249;  siehe auch BGHZ 88, 70, 78), kann allerdings fraglich sein. Diese Frage bedarf aber im Streitfall keiner Entscheidung; denn die Ersatzpflicht der Erstbeklagten ist hier jedenfalls nach § 45 LuftVG ausgeschlossen.

13

2.

Ohne Rechtsverstoß hält das Berufungsgericht für erwiesen, daß die Erstbeklagte und ihre Leute i.S. von § 45 LuftVG "alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens" getroffen haben.

14

a)

Allerdings hat H. vor und bei dem Start zu dem Rundflug mehrere unfallursächliche Pflichtwidrigkeiten begangen. H. gehörte aber bei der Durchführung des Unglücksfluges nicht zu den Leuten der Erstbeklagten i.S. von § 45 LuftVG, für deren Verhalten sie einzustehen hat.

15

aa)

Die Vorschrift des § 45 LuftVG ist Art. 20 Abs. 1 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (sog. Warschauer Abkommen; künftig: WA) vom 12. Oktober 1929 (RGBl. 1933 II 1039) nachgebildet, so daß zum Verständnis des darin verwendeten Begriffs der "Leute" die Bedeutung des im französischen Orginaltext des Art. 20 WA enthaltenen Begriffs "préposés" nicht außer Betracht gelassen werden darf (zur einheitlichen Auslegung des WA vgl. allgemein BGH 72, 389, 393 und 84, 339, 343 m.w.N.). Auf dieser Grundlage sind unter den Leuten i.S. von § 45 LuftVG abweichend von der Bedeutung desselben Begriffs in den §§ 701, 702 BGB und §§ 431, 607 HGB nicht nur solche Personen zu verstehen, die in den Diensten des betreffenden Unternehmers stehen oder zu seiner Familie gehören. Im Lufttransportrecht werden nach im Kern übereinstimmender, wenn auch in Einzelpunkten auseinandergehender Auffassung die Leute weitgehend den Erfüllungsgehilfen i.S. von § 278 BGB gleichgestellt mit der Folge, daß zu ihnen auch solche Personen zu zählen sind, die zwar nicht aufgrund eines Anstellungsvertrages in dem Betrieb des Luftfrachtführers tätig sind, also nicht im engeren Sinne zu seinem Personal gehören, deren er sich aber im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages zur Erfüllung der ihm gegenüber seinem Vertragspartner obliegenden Aufgaben bedient, sofern diese Hilfskräfte, wie es auch für die Begrenzung ihrer eigenen Haftung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 LuftVG erforderlich ist, in Ausführung einer ihnen übertragenen Verrichtung handeln, die sich auf das Frachtgut oder die Fluggäste auswirkt. Die Zugehörigkeit zu den Leuten i.S. von § 45 LuftVG erfordert hiernach bei den nicht zu den Bediensteten des Luftfrachtführers gehörenden Personen, daß sie wie Erfüllungsgehilfen i.S. von § 278 BGB tätig werden und dabei, ähnlich den Verrichtungsgehilfen i.S. von § 831 BGB, von den Weisungen des Luftfrachtführers abhängig sind

(vgl. Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., § 48 LuftVG Anm. 5;

Giemulla in WK-Reihe Nr. 100, LuftVG § 45 Rdn. 5; Helm, Die Haftung für Folgeschäden an Frachtgütern (1966), S. 87, 112;

Hofmann, Luftverkehrsgesetz (1971), § 45 Rdn. 6 ff und § 48 Rdn. 9;

Reifarth, IPRax 1983, 107, 108;

Rosenau, Die Haftung des Beförderers für Personenschäden von Reisenden, Diss. Hamburg 1970, S. 99 f; Ruhwedel, Der Luftbeförderungsvertrag, 2. Aufl., S. 168 ff;

Schloën in: Wussow, UHR 13. Aufl., TZ 809; Schmidt-Räntsch, Die Ausführung der Luftbeförderung durch einen Dritten, in: Festschrift für Otto Riese (1964) S. 479, 486;

Schönwerth in: Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 19. Aufl., Kap. 29 Rdn. 56;

Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts (1981), S. 475 f;

Vollmar, Die Haftung des Luftfrachtführers nach deutschem Recht für Personenschäden von Fluggästen bei nationaler und internationaler Beförderung, Diss. Köln 1986, S. 173 ff;

siehe auch OLG Frankfurt NJW 1975, 1604, 1606; zum WA vgl. ferner Guldimann, Internationales Lufttransportrecht (1965), Art. 20 WA Rdn. 15, 22; Meyer, Luftrecht in fünf Jahrzehnten (1961), S. 148; Riese, Luftrecht (1949), S. 454;

Schmid in WK-Reihe Nr. 101, WA Art. 20 Rdn. 26 ff; ders. in transpR 1984, 1, 2 ff).

16

Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Luftfrachtführer sich das schadensursächliche Fehlverhalten eines Bediensteten auch dann zurechnen lassen muß, wenn dieser im Rahmen der ihm übertragenen Verrichtungen mit der Ausführung des konkreten Luftbeförderungsvertrages gar nicht befaßt war, sondern die schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausführung einer ihm aufgegebenen Verrichtung begangen hat

(vgl. dazu Gimbel, Ein Beitrag zu den privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Problemen des Charterverkehrs unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in der Schweiz und Deutschland (1974), S. 253;

Drion, Limitation of Liabilities in International Air Law (Den Haag 1954), S. 22;

Schmid/Brautlacht ZLW 1988, 17, 28 Nr. 25;

siehe auch Schmid, Helm und Schmidt-Räntsch = jeweils aaO),

17

kann im Streitfall dahinstehen, da H. als Privatpilot nicht zu den Bediensteten der Erstbeklagten gehörte und deshalb, um deren Haftung zu begründen, "in Ausführung" der ihm übertragenen Verrichtung gehandelt haben muß.

18

bb)

Keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob H., wie das Berufungsgericht meint, bei der Überführung des Flugzeugs von M. nach D. in Bezug auf die Fluggäste nicht als Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten gehandelt hat. Zwar erscheint die Sicht des Berufungsgerichts, H. habe insoweit lediglich eine Leistungsvoraussetzung geschaffen, deshalb nicht ganz unbedenklich, weil die Erstbeklagte der X.-Fraktion unter den gegebenen Umständen auch eine die frühere Stationierung ihres Flugzeugs in D. ersetzende Zuführung einer Maschine zum dortigen Flughafen als vertragliche Leistung geschuldet haben kann. Dies bedarf aber deshalb keiner weiteren Aufklärung, weil die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe für die Verschuldenszurechnung und demgemäß hier für die Entlastung der Erstbeklagten nach § 45 LuftVG immer nur in Bezug auf diejenige konkrete Betätigung der Hilfsperson von Belang ist, bei der sie sich pflichtwidrig verhalten und dadurch den Schaden verursacht hat. Aus diesem Grunde kommt im Streitfall der Stellung des H. bei dem ordnungsgemäß durchgeführten Überführungsflug von M. nach D. keine entscheidende Bedeutung zu.

19

cc)

Die Durchführung der Rundflüge mit den Ratsmitgliedern war H. nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht übertragen worden. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Einstandspflicht der Erstbeklagten für das dabei von H. begangene schadensursächliche Fehlverhalten auch nicht mit Hilfe der Rechtsfigur eines sog. "Anscheinsgehilfen" begründet werden (vgl. dazu Frotz, Verkehrsschutz im Vertretungsrecht (1972), S. 87 ff; MünchKomm-Hanau, BGB 2. Aufl., § 278 Rdn. 15). Denn die vom Gesetz für die Einstandspflicht des Schuldners für das Verschulden seiner Gehilfen in § 278 BGB aufgestellte Voraussetzung, daß er sich dieser Personen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient haben muß, die Hilfskräfte also mit seinem Willen tätig geworden sein müssen, darf nicht allein mit Hilfe eines bloßen Rechtsscheins überspielt werden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten ohnehin Hilfspersonen hinzugezogen hatte, einen von ihm eingesetzten Montageleiter aufgrund der Art und des Umfangs der zu erbringenden Arbeiten auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung für befugt erachtet, erforderliche weitere Hilfskräfte heranzuziehen, die dann ohne Kenntnis des Schuldners tätig geworden sind und durch schuldhafte Verursachung eines Schadens dessen Einstandspflicht begründet haben (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - III ZR 138/50 - LM § 278 BGB Nr. 2/3 Bl. 2 = NJW 1952, 217 f). Mit dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ist die hier zu beurteilende Fallgestaltung jedoch nicht zu vergleichen. Vorliegend wollte die Erstbeklagte die Rundflüge von ihrem Geschäftsführer selbst durchführen lassen, also keinen Erfüllungsgehilfen einsetzen; auch konnte nach der Art der zu erbringenden Leistung weder die Hinzuziehung zusätzlicher Personen erforderlich werden, noch hat der Geschäftsführer der Erstbeklagten für die Rundflüge eine solche Hilfskraft herangezogen. Zudem fehlt es im Streitfall auch an der in der genannten Entscheidung bejahten weiteren Voraussetzung, daß nach der Verkehrserwartung von einer Ermächtigung der vom Schuldner eingesetzten Person zu der von ihr getroffenen Maßnahme auszugehen war und deshalb der Schuldner den insoweit verursachten Rechtsschein im Interesse der Rechtssicherheit gegen sich gelten lassen muß. Hier hatten die Ratsmitglieder weder den Anflug des H. zum Flughafen D. beobachtet, noch wurde für sie durch sonstige von der Erstbeklagten veranlaßte Umstände nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) die berechtigte Verkehrserwartung begründet, daß es sich bei H. um den für die Rundflüge vorgesehenen Piloten handelte. Daß H. von diesen Flügen wußte und die Möglichkeit hatte, mit dem Flugzeug zu starten, reicht für die Annahme eines von der Erstbeklagten veranlaßten Rechtsscheins seiner Befugnis zur Durchführung der Rundflüge nicht aus.

20

dd)

H.

ist bei dem Unglücksflug auch nicht deshalb als einer der Leute der Erstbeklagten tätig geworden, weil er von ihr beauftragt worden war, mit den Fluggästen in D. in Verbindung zu treten, sie über die Verspätung des Zweitbeklagten zu informieren und sie zu vertrösten. Zwar mag es zu den vertraglichen Nebenpflichten der Erstbeklagten gehört haben, die in D. wartenden Fluginteressenten über die zeitliche Verschiebung der Flüge zu unterrichten, so daß H., als er auftragsgemäß zu diesem Zweck Kontakt mit den Fluggästen aufnahm, in Erfüllung einer der Erstbeklagten vertraglich obliegenden Verbindlichkeit gehandelt hat. Insoweit war H. jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, von der Erstbeklagten eine fest umrissene Aufgabe übertragen, die mit der eigentlichen Durchführung der Rundflüge nichts zu tun hatte. "In Ausführung der Verrichtung" i.S. von § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit als einer der Leute der Erstbeklagten i.S. von § 45 LuftVG hätte H. bei der Durchführung des Fluges aber nur dann gehandelt, wenn zwischen der ihm aufgetragenen Verrichtung der Information der Fluggäste und seinem "Schwarzflug" ein innerer sachlicher Zusammenhang derart bestanden hätte, daß die von ihm verursachte Schädigung durch eine zur Ausführung der Verrichtung getroffene Maßnahme veranlaßt worden wäre.

21

Zwar greift der Grundsatz des § 278 BGB, der den Schuldner bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten mit dem Personalrisiko für die von ihm beauftragten Gehilfen belastet, auch dann ein, wenn die Hilfspersonen gegen die Weisungen des Geschäftsherrn verstoßen; er gewinnt hier, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, oft sogar erst seine besondere Bedeutung (BGHZ 31, 358, 366; Urteil vom 7. Mai 1965 - Ib ZR 108/63 - NJW 1965, 1709, 1710 [BGH 07.05.1965 - Ib ZR 108/63]; siehe auch (zu § 31 BGB) BGHZ 98, 148, 151 ff [BGH 08.07.1986 - VI ZR 47/85]; Senatsurteil vom 8. Juli 1986 - VI ZR 18/85 - VersR 1986, 1212, 1213). Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist aber dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, daß aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (zur Abgrenzung siehe RGZ 63, 341, 343 f; 160, 310, 313 f; RG DR 1943, 984, 985; BGHZ 23, 319, 322 f;  31, 358, 366;  49, 19, 23;  98, 148, 151 ff [BGH 08.07.1986 - VI ZR 47/85]; BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 = aaO). So liegt der Fall hier. Zwar würde der Umstand, daß H. bei der Ausführung seines Auftrags zur Information der Fluggäste über die Verspätung des vorgesehenen Flugzeugführers sich selbst als zuständigen Piloten ausgegeben und damit das Gegenteil dessen erklärt hat, was er hätte mitteilen sollen, nach den dargelegten Grundsätzen nicht hindern, die Falschunterrichtung der Fluginteressenten als Ausführung der H. übertragenen Aufgabe zur Information der Fluggäste anzusehen mit der Folge, daß unmittelbar daraus entstandene Schäden in die Verantwortung der Erstbeklagten fielen. Hier ist jedoch die Schädigung der Fluggäste nicht durch deren Falschunterrichtung, sondern durch den "Schwarzflug" verursacht worden, und letzterer war keine von H. aus Anlaß der Information vorgenommene Maßnahme, sondern eine lediglich bei dieser Gelegenheit ausgeführte Handlung; zwischen der H. aufgetragenen Verrichtung und seiner schadenstiftenden Tätigkeit besteht deshalb zwar ein kausaler und zeitlicher, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang. Allein letzterer vermag aber, wie dargelegt, einen Geschäftsherrn mit dem Personalrisiko für von ihm beauftragte Gehilfen zu belasten.

22

b)

Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Erstbeklagten kein eigenes Verschulden bei dem Einsatz des H. zur Last fällt. Der Zweitbeklagte als ihr Geschäftsführer durfte, wie das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, H. für eine zur Überführung des Flugzeugs nach D. geeignete Person halten; er brauchte in Anbetracht der bisherigen Zuverlässigkeit des H. auch nicht mit einem "Schwarzflug" durch ihn zu rechnen. Dem steht der Umstand, daß H. als Kunde der Erstbeklagten möglicherweise im Rahmen der von den Parteien beschriebenen Übung in einer "Grauzone" auf seinen Flügen gelegentlich andere Personen zu Verminderung der eigenen Flugkosten mitgenommen hat, nicht entgegen; denn ein solches Motiv schied hier gegenüber den Ratsmitgliedern ersichtlich aus.

23

c)

Da es, wie dargelegt, bereits an den Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten nach § 44 Abs. 1 LuftVG fehlt, scheidet erst recht eine gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LuftVG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erfordernde deliktische Haftung der Erstbeklagten nach den §§ 823, 831 BGB aus.

24

Zur Haftung des Zweitbeklagten

25

Die Abweisung der Klage gegen den Zweitbeklagten läßt entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Dieser Beklagte wäre, da er als Geschäftsführer nicht über eigene "Leute" verfügte, und H. auch nicht sein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe war, dem Kläger nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein eigenes pflichtwidriges schadensursächliches Verhalten zur Last gelegt werden könnte (vgl. auch § 48 Abs. 2 Satz 2 LuftVG). Das hat das Berufungsgericht, wie vorstehend unter 2. b) ausgeführt, zutreffend verneint. Diese Darlegungen werden von der Revision auch nicht im einzelnen angegriffen.

26

III.

Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Richter
Dr. Ankermann ist beurlaubt und deshalb daran gehindert, zu unterschreiben Dr. Steffen
Dr. Lepa
Bischoff