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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1951, Az.: III ZR 138/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1951
Aktenzeichen
III ZR 138/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 22.05.1950
Landgerichts in Köln - 08.07.1949

Fundstellen

  • DB 1952, 122 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 88-89 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 217-218 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Gastwirts Mathias W., in S., Kreis B.-E., K.strasse ...,

Prozessgegner

die Firma Adolf R. und Hans M., Inhaber Erben Hans Mü. in Kö., Ba.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zur Herstellung eines einheitlichen Werkes, so kann eine Haftung eines jeden Mitunternehmers nicht nur für das Verschulden der anderen Mitunternehmer, sondern auch für das Verschulden der von ihnen bestellten Erfüllungsgehilfen begründet sein.

  2. 2.

    Der Erfüllungsgehilfe des Unternehmers beim Werkvertrag kann auch ohne Bevollmächtigung kraft Rechtsscheins als ermächtigt gelten, weitere Erfüllungsgehilfen zur Ausführung der vertraglichen Arbeiten zu bestellen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Mai 1950 aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 8. Juli 1949 abgeändert:

  1. 1.

    Die auf Zahlung einer mit dem 21. Juni 1948 beginnenden monatlichen Rente und auf Zahlung der Krankenhauskosten (Anträge zu 1) und 2) der Klage) nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Januar 1949 gerichteten Klageansprüche sind, dem Grunde nach gerechtfertigt.

    Zur Entscheidung über die Höhe dieser Ansprüche und aber die zeitliche Begrenzung des Rentenanspruches wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren aus dem Unfall vom 3. Juni 1948 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu tragen.

III. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschliesslich der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger betreibt auf dem Grundstück seines Vaters in S. (Krs. B.-E.) eine Gastwirtschaft. Im Mai 1948 liess er durch den Maurermeister Sch., den früheren Zweitbeklagten, an der Aussenwand der zur Gastwirtschaft gehörigen Kegelbahn Arbeiten zur Herstellung von Fenstern ausführen. Noch vor Beendigung dieser Arbeiten entschloss er sich auf Anraten des Direktors der S. Glashütte, Dr. T., anstelle der alten Decke eine neue Decke aus Glasstahlbeton mit einem 10 m langen und 1,20 m breiten Glasprismenband in der Deckenmitte einziehen zu lassen. Dr. T. wies die Beklagte, eine Spezialfirma für Verglasung und für die Herstellung von Prismenglasbändern, mit der die S. Glashütte seit längerer Zeit geschäftliche Beziehungen unterhielt, auf das Bauvorhaben des Klägers hin. Die Beklagte entsandte darauf den Bauhandwerksmeister J., den früheren Drittbeklagten, zum Kläger. Im Beisein des Vaters des Klägers und des bei Maurermeister Sch. tätigen Maurergesellen Sp. fand zwischen dem Kläger und J. in den Räumen der Gastwirtschaft in S. eine Besprechung statt. J. entwarf hier auf der Wand der Kegelbahn eine Konstruktionsskizze, erläuterte die Anbringung des Prismenbandes und gab dem Kläger Zahl und Stärke der angeblich erforderlichen Armierungsstäbe auf. Der Kläger besorgte diese Stäbe und den zum Deckenbau erforderlichen Zement bei der S. Glashütte. Für die bald darauf in Angriff genommenen Arbeiten wurde keine Baugenehmigung eingeholt. Auch wurden weder Bauzeichnungen angefertigt noch statische Berechnungen vorgenommen. Sp. errichtete zunächst unter Mitwirkung einiger Hilfsarbeiter des Sch. eine Deckenverschalung. Anschliessend stellte der Monteur N. im Auftrage der Beklagten eine Spezialverschalung zur Aufnahme der Gussformen für das Prismenband her. Dann wurden gemeinschaftlich die Moniereisen gebogen und verlegt, worauf die von Sp. hergestellte Betonmasse von ihm und N. in die Verschalung eingefüllt wurde, unter Aufsicht von J. wurden schliesslich die Glasprismen von Neuburg verlegt. Diese Arbeiten wurden am 27. Mai 1948 beendet. Auf Zureden des Klägers und entgegen einer ihm von J. erteilten Weisung begann Sp. am 3. Juni 1948 mit der Entschalung der Decke, ohne dass er irgendwelche Hilfsstützen angebracht hatte. Als ein grosser Teil der Decke entschalt war, stürzte sie ein und verletzte den Kläger. Er musste sich mit einer Verletzung der Wirbelsäule in längere Krankenhausbehandlung begeben und leidet noch heute unter den Folgen des Unfalls.

2

Der Kläger macht jetzt nur noch die Beklagte für den ihm durch den Unfall entstandenen Schaden ersatzpflichtig mit der Begründung, dass sie vertraglich die Errichtung der ganzen Decke übernommen, ihre Vertragspflichten aber verletzt habe. Die Decke bilde mit dem Lichtband eine konstruktive Einheit, so dass eine Trennung nach Betonarbeit und nach Glasarbeit nicht möglich sei. J. sei daher für die genügende Stärke der gesamten Deckenarmierung und die sachgemässe Durchführung der Arbeit unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften verantwortlich gewesen. Sp. sei ihr Erfüllungsgehilfe gewesen. Die Beklagte hafte im übrigen nicht nur aus Vertragsverletzung, sondern auch aus unerlaubter Handlung.

3

Die Beklagte bestreitet, die Gesamtleitung gehabt zu haben. Sie sei nur mit der Ausführung der Glasarbeiten beauftragt gewesen. Für das Fehlen einer Baugenehmigung, einer Bauzeichnung und der statischen Berechnung sei der Bauherr verantwortlich. Der Unfall sei nur darauf zurückzuführen, dass der Kläger oder sein Vater den Zeugen Sp. veranlasst hätte, vorzeitig und ohne Anbringung von Hilfsstützen die Entschalung vorzunehmen. Jung und Neuburg hätten daher die vor der Entschalung vorgesehene Überprüfung der Standfestigkeit der Decke und der Bindefestigkeit des Betons nicht vornehmen können.

4

Demgegenüber behauptet der Kläger, dass für den Deckeneinsturz nicht nur die von Sp. gemachten Fehler, sondern auch die vorher bei Errichtung der Decke vorgekommenen Verstösse gegen die Regeln der Baukunst ursächlich seien. Bei Verwendung einwandfreien Materials und bei sach- und fachgemässer Konstruktion hätte auch bei vorzeitiger Entschalung die Decke nicht einstürzen können.

5

Landgericht und Oberlandesgericht, haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadensersatzansprüche weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision musste Erfolg haben.

7

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass sowohl bei Errichtung als auch bei Entschalung der eingestürzten Decke Fehler gemacht worden seien. Die Haftung der Beklagten für die hierdurch entstandenen Schäden werde nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass sie möglicherweise die Errichtung der Betondecke nicht übernommen und auch nicht die Oberleitung für das Bauvorhaben gehabt habe. Wegen der Besonderheit des herzustellenden Werkes hätte sie sich auf jeden Fall auch um das Tun der anderen Beteiligten kümmern müssen. Während sie sonst bei ihren Arbeiten bereits eine fertige Betondecke vorgefunden habe, seien hier die Fertigstellung der Decke und der Einbau des Glasbandes nebeneinander hergegangen. Die Armierung des Lichtbandes sei in die Betonteile der Decke übergegangen, so dass ein festgefügtes Ganzes, eine konstruktive Einheit vorgelegen habe. Der Bau des Lichtbandes habe von dem Bau der übrigen Decke nicht getrennt werden können. Deshalb sei es praktisch unmöglich gewesen, die Verantwortlichkeit für den Bau der Decke und die Herstellung des Lichtbandes scharf abzugrenzen. Ein Zusammenwirken sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil kein Teil ohne Wissen um die Konstruktion des anderen Teiles die Gewähr für den Bestand des eigenen Werkes hätte übernehmen können. Tatsächlich sei auch Hand in Hand gearbeitet worden. Hätten die Beklagte oder ihr Erfüllungsgehilfe J. einen Verstoss gegen die allgemeinen Regeln der Baukunst festgestellt, so hätten sie ihre Mitarbeit ablehnen müssen, wenn sie nicht hätten Gefahr laufen wollen, für etwa sich hieraus ergebende Schäden gleichfalls haftbar gemacht zu werden.

8

Trotzdem hat das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten verneint mit der Begründung, dass die Körperverletzung des Klägers nicht auf die Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials oder auf konstruktive Fehler bei der Errichtung der Decke, sondern allein auf das eigenmächtige, pflichtwidrige und unsachgemässe Handeln des Zeugen Sp. bei der Entschalung der Decke zurückzuführen sei. Sp. habe bei der Entfernung der Holzverschalung insofern gegen bautechnische Regeln verstossen, als er es unterlassen habe, den Zement vorher auf seine Festigkeit zu prüfen und rechtzeitig für das Anbringen von Notstützen zu sorgen. Auch habe er es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger während der äusserst gefährlichen Massnahmen von der Baustelle fernzuhalten.

9

Abweichend von der Ansicht des Landgerichts hält das Berufungsgericht den Kläger zwar nicht schon deshalb für den Unfallschaden allein verantwortlich, weil er den Zeugen Sp. zur Entfernung der Verschalung veranlasst habe. Wer für die ordnungsmässige Ausführung des Werkes die Verantwortung trage, müsse das gegen die Regeln der Baukunst verstossende Ansinnen eines Laien ablehnen; wenn er dem Verlangen trotzdem stattgebe, entfalle damit noch nicht seine eigene Verantwortlichkeit. Für die von Sp. begangenen Pflichtwidrigkeiten habe die Beklagte jedoch nicht einzustehen, weil Sp. weder ihr Erfüllungsgehilfe (§278 BGB) noch ihr Verrichtungsgehilfe (§831 BGB) gewesen sei. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte selbst überhaupt Kenntnis von der, Tätigkeit des Sp. gehabt hätte, noch dass sie ihren Erfüllungsgehilfen J. ermächtigt hätte, seinerseits weitere Gehilfen einzustellen; J. habe auch gar nicht die Absicht gehabt, sich für seine Aufgaben der Hilfe des Sp. zu bedienen, da er der Ansicht gewesen sei, Sch. führe alle Maurerarbeiten aus und Sp. sei als Geselle bei ihm tätig. Schliesslich habe J. dem Sp. noch die ausdrückliche Anweisung gegeben, die Entschalung nicht in seiner Abwesenheit zu beginnen. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die vorhandenen Konstruktions- und Materialfehler auf den Einsturz der Decke fördernd hätten einwirken können; diese Fehler hätten ein gewisses Gefahrenmoment dargestellt, das

"sich jedoch nie für den Kläger so schädlich hätte auswirken können, wenn der Zeuge Sp. nicht eigenmächtig unter Ausserachtlassung aller Sicherheitsmassnahmen die Entschalung vorgenommen und dadurch den Unfall verursacht hätten."

10

II.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht den Begriff des Ursachenzusammenhanges verkannt habe, da es die schon bei der Errichtung der Decke gemachten Fehler nicht als mitursächlich berücksichtigt habe.

11

Schon mit der Klage hat der Kläger unter Hinweis auf den Prüfungsbericht des Kreisbauprüfers P. behauptet, dass der Einsturz der Decke nicht nur auf die Verwendung mangelhaften Materials, sondern auch auf statische und konstruktive Fehler bei der Errichtung zurückzuführen sei (Klagschrift S. 3 f, Bl. 3 f d.A.). Demgemäss hat der Kläger auch im Berufungsrechtszug vorgetragen, dass die Decke bei Verwendung einwandfreien Materials und bei sachgemässer Konstruktion bei der vom Zeugen Sp. vorgenommenen Entschalung nicht eingestürzt wäre (Berufungsbegründung vom 27. September 1949 S. 2, Bl. 137 d.A.); für den Einsturz der Decke seien mehrere zusammenwirkende Umstände ursächlich gewesen, jeder dieser Umstände hätte schon genügt, die Fehlkonstruktion zum Einsturz zu bringen (Schriftsatz vom 14. April 1950 S. 5, Bl. 206 d.A.).

12

Das Berufungsgericht hat zwar eingeräumt, "dass die vorhandenen Konstruktions- und Materialfehler auf den Einsturz der Decke fördernd hätten einwirken können" (Berufungsurteil S. 10 Bl. 228 d.A.); es hat sich aber nicht mit den vom Kläger wegen der Ursächlichkeit dieser Fehler aufgestellten Behauptungen auseinandergesetzt und nicht geprüft, ob entgegen der Behauptung des Klägers der Deckeneinsturz auch dann erfolgt wäre, wenn die Decke keine Konstruktions- und Materialfehler aufgewiesen hätte. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, dass die Körperverletzung des Klägers nicht auf die Mangelhaftigkeit des verwendeten Materials oder auf andere Fehler bei der Errichtung der Decke, sondern allein auf das nachträgliche Handeln des Zeugen Sp. zurückzuführen sei, ist rechtlich fehlerhaft, weil sie die vom Kläger wegen der Material- und Konstruktionsfehler aufgestellten Behauptungen nicht berücksichtigt.

13

Das den Kläger unmittelbar schädigende Ereignis war der Einsturz der Decke. Nach der Behauptung des Klägers beruht dieser schädigende Erfolg auf dem Zusammenwirken mehrerer Bedingungen, und zwar nicht nur auf den bei der Entschalung vorgekommenen Fehlern, sondern in gleicher Weise auf den bereits bei der Errichtung der Decke begangenen Fehlern. Jeder dieser Fehler stellt eine conditio sine qua non dar, d.h. eine für den Schadenseintritt nicht wegzudenkende Ursache (vgl. BGHZ 2, 138 [140 f]). Das Berufungsgericht hat die ursächliche Bedeutung der bereits bei der Errichtung der Decke vorgenommenen Fehler verkannt und die insoweit erforderliche Aufklärung unterlassen. Schon wegen dieser Rechtsverletzung war das angefochtene Urteil aufzuheben.

14

III.

Der Werkvertrag begründet nicht nur die Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung der Glasstahlbetondecke, sondern zugleich aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für allen Schaden, die ihm durch eine schuldhaft fehlerhafte Ausführung der Arbeiten entstehen, Ersatz zu leisten. Für die vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzansprüche bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die bei der Errichtung der Decke begangenen Fehler für den Einsturz ursächlich gewesen sind; denn schon wegen der vom Zeugen Sp. bei der Entschalung begangenen Pflichtwidrigkeiten ist eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet.

15

Der Zeuge Sp. hat bei der Entschalung der Decke insofern gegen bautechnische Regeln verstossen, als er sich nicht vorher davon überzeugt hat, ob der verwendete Zement die erforderliche Festigkeit erreicht hatte. Das ist umso mehr zu beanstanden, als der Zeuge Sp. die Entschalung bereits zu einem verhältnismässig frühen Zeitpunkt, nämlich am 7. Tage nach der Beendigung der Betonierungsarbeiten vorgenommen hat. Weiter hat er verabsäumt, rechtzeitig für eine Sicherung durch Aufstellen von Hilfsstützen zu sorgen. Diese Schutzmassnahme ist auch bei einfacheren Deckenkonstruktionen allgemein üblich. Schliesslich ist dem Zeugen Sp. noch der Vorwurf zu machen, dass er es unterlassen hat, den Kläger von der Baustelle fernzuhalten, obwohl er dessen Verweilen auf der Baustelle den Umständen nach als gefährlich erkennen musste. Diese Pflichtwidrigkeiten waren für den Einsturz der Decke und die hierdurch eingetretene Körperverletzung des Klägers zumindest mitursächlich.

16

Der Zeuge Sp. hat auch schuldhaft gehandelt. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihn zur Entfernung der Verschalung veranlasst und dadurch die alleinige volle Verantwortung für alle Folgen übernommen habe. Ob und in welcher Weise der Kläger dem Zeugen Sp. überhaupt eine Anweisung zum Entschalen der Decke erteilt hat, kann dahingestellt bleiben. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger auf dem Gebiete des Deckenbaues ein Laie sei, der die Tragweite der vom Beklagten behaupteten Anweisung nicht habe übersehen können; wenn der Kläger etwas gefordert habe, was gegen die Regeln der Baukunst verstiess, so hätte der für die ordnungsmässige Ausführung des Werkes verantwortliche Unternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe das Ansinnen ablehnen müssen. Soweit der Zeuge Sp. einem solchen Verlangen des Klägers stattgegeben hat, wird dadurch seine Verantwortung für die aus unsachgemässen Massnahmen entstehenden Schäden nicht ausgeschlossen.

17

IV.

Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Sp. verneint mit der Begründung, dass Sp. nicht ihr Erfüllungsgehilfe (§278 BGB) gewesen sei. Diese Ansicht beruht auf einer rechtlich unzutreffenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts.

18

Bei der Prüfung der Frage, welche vertraglichen Pflichten die Beklagte dem Kläger gegenüber übernommen hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Gesamt- oder Oberleitung des Bauvorhabens gehabt hat. Sie hat sich in erster Linie damit verteidigt, dass sie nur die Ausführung der Glasarbeiten, nicht aber auch die Errichtung der Betondecke übernommen habe. Mit dieser Behauptung kann sie, wie auch das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, die Verantwortung für die bei der Ausführung des. Bauvorhabens vorgekommenen Fehler und entstandenen Schäden nicht ausräumen. Auf Grund der Aussagen der Zeugen J., Ne. und Sp. ist festgestellt, dass die Armierung des Lichtbandes in die Betonteile der Decke überging und dass das Lichtband mit der Decke ein festgefügtes Ganzes bildete. Die Haupt- und Querbewehrung des Glasstahlbetonteiles ging durch den Stahlbetonteil der Deckenglocke hindurch, so dass die ganze Decke eine konstruktive Einheit darstellte. Der Bau des Lichtbandes konnte von dem Bau der übrigen Decke nicht getrennt werden. Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, "dass es praktisch unmöglich war, die Verantwortlichkeit für den Bau der Decke und die Herstellung des Lichtbandes scharf abzugrenzen"; ohne Wissen um die Konstruktion des anderen Teiles hätte keine Gewähr für den Bestand des eigenen Werkes übernommen werden können; die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, sich um die Arbeiten der anderen Beteiligten zu kümmern. Hieraus folgt aber weiter, dass die Haftung der Beklagten für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Sp. ohne Rücksicht darauf begründet ist, ob der Maurermeister Sch. neben der Beklagten als Mitunternehmer tätig war oder nicht.

19

1.

Für den Fall, dass die Beklagte und der Maurermeister Sch. als selbständige Unternehmer nebeneinander bei der Errichtung der Glasbetondecke tätig geworden sind, ergibt sich aus der festgestellten Besonderheit der übernommenen Arbeit, dass beide Unternehmer als Gesamtschuldner für die Herstellung des ein unteilbares Ganzes bildenden Werkes haften. Nach der Art des vom Kläger erteilten Auftrages, der auf Herstellung der von einem Glasprismenband durchzogenen Betondecke gerichtet war, konnten weder die Beklagte noch der Maurermeister Sch. eine für sich abgeschlossene Arbeit ausführen. Nur durch das Zusammenwirken beider Unternehmer konnte das bestellte einheitliche Werk hergestellt werden. Jeder Unternehmer war bei seiner Arbeit auf die Mitwirkung des anderen angewiesen. Für den Kläger als Besteller konnte das in Auftrag gegebene Werk nicht "gespalten" werden. Ihm war es nach der Art der auszuführenden Arbeit unmöglich, die dem einen oder den anderen Teil obliegenden Arbeitsleistungen voneinander abzugrenzen. Er sollte und wollte sich nicht der Gefahr ausgesetzt sehen, dass ein Mitunternehmer die Verantwortung für etwaige Fehler und Schäden auf den anderen Mitunternehmer abzuwälzen versuchen könnte. Hieraus ergibt sich, dass das Werk nicht nur eine unteilbare Leistung im Sinne des §451 BGB darstellt, sondern dass wegen der Notwendigkeit des Zusammenwirkens der Mitunternehmer und wegen der Unmöglichkeit der Trennung der einzelnen Arbeitsleistungen jeder Mitunternehmer für Vertragsverletzungen des anderen Mitunternehmers haftet. Bei einer derartigen gemeinschaftlich übernommenen Werkausführung ist die Regel des §425 BGB, wonach entsprechend der grundsätzlichen Selbständigkeit der einzelnen Haftungen der eine Gesamtschuldner für das Verschulden des anderen nicht hafte, unanwendbar, weil sich aus der Natur und dem Zweck des besonders gearteten Schuldverhältnisses ein anderes ergibt. In solchen Fällen hat jeder Mitunternehmer für das Verschulden des anderen Mitunternehmers einzustehen. (OLG Braunschweig OLG 9,4 ff; Staudinger BGB 9. Aufl. §485 Bem. 3; Planck-Siber BGB 4. Aufl. §425 Bem. 2; Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse §425 Anm. 1 c α; Palandt BGB 9. Aufl. §425 Anm. 1 c). Bei derartigen Verträgen muss es jeder. Unternehmer überlassen bleiben, sich vorher von der Zuverlässigkeit und Fachkunde des Mitunternehmers zu überzeugen, auf dessen Mitwirkung er bei der gemeinschaftlichen Werkherstellung angewiesen ist.

20

Aus dem besonderen Charakter eines solchen Vertrages folgt weiter, dass jeder Mitunternehmer nicht nur für Vertragsverletzungen, die der andere Teil selbst begangen hat, sondern auch für Vertragsverletzungen einzustehen hat, die durch die vom anderen Teil bestellten Erfüllungsgehilfen begangen werden. Deshalb haftet die Beklagte auch dann für die Pflichtwidrigkeiten des Zeugen Sp., wenn dieser nicht unmittelbar Erfüllungsgehilfe der Beklagten, sondern Erfüllungsgehilfe des Maurermeisters Sch. gewesen wäre. Die vertragliche Haftung der Beklagten greift also auch dann ein, wenn unterstellt wird, dass der Maurermeister Sch. als selbständiger Unternehmer an der Ausführung der Glasbetondecke beteiligt gewesen ist.

21

2.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist aber auch dann begründet, wenn, wie das Landgericht angenommen hat, Sch. nicht als Vertragspartner an der Errichtung der Decke beteiligt war. Die gegen ihn als früheren Zweitbeklagten erhobene Schadensersatzklage ist rechtskräftig abgewiesen worden.

22

Das Berufungsgericht hat für diesen Fall die Frage, ob Sp. Erfüllungsgehilfe der Beklagten war, zu Unrecht verneint und hierzu ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Beklagte "selbst überhaupt Kenntnis von der Tätigkeit des Sp. hatte." Erfüllungsgehilfen sind nur solche Personen, die bei der Erfüllung mit Willen des Schuldners mitwirkten. Wer aber überhaupt damit einverstanden ist, dass weitere Personen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit herangezogen werden, kann hierzu seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wirksam ermächtigen, ohne dass er selbst im einzelnen zu erfahren braucht, ob und welche Erfüllungsgehilfen für ihn tätig geworden sind. Wird der Erfüllungsgehilfe des Schuldners von diesem - allgemein oder besonders - bevollmächtigt, weitere Erfüllungsgehilfen zuzuziehen, so wirken auch diese Erfüllungsgehilfen rechtlich mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung mit und werden dadurch selbst Erfüllungsgehilfen des Schuldners, ohne dass dieser hiervon Kenntnis zu erlangen braucht.

23

Die Zeugen J. und N. waren unstreitig Erfüllungsgehilfen der Beklagten. J. hatte als Ingenieur die von der Beklagten übernommenen Arbeiten zu leiten, während. N. als Monteur mitwirkte. J. und N. allein konnten aber die von der Beklagten übernommenen Arbeiten nicht ausführen. Die Betonierungsarbeiten wurden im wesentlichen vom Zeugen Sp. geleistet. Er hat von J. Anweisungen erhalten und auch befolgt. Trotz dieser nach den Weisungen des Zeugen J. von Sp. geleisteten Arbeiten hat das Berufungsgericht den Letzteren nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten angesehen, da die Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die Beklagte den Zeugen J. ermächtigt hätte, seinerseits weitere Gehilfen einzustellen. Diese Feststellung lässt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht überhaupt die Möglichkeit berücksichtigt hat, dass die Vollmacht nicht ausdrücklich erteilt zu werden braucht, sondern auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erteilt werden kann. Ob im vorliegenden Fall ein solcher Wille vorhanden war, und ausdrücklich oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten kundgetan ist, kann aber auch dahingestellt bleiben. Zumindest muss sich die Beklagte nach Art und Umfang der von ihr übernommenen Arbeiten so behandeln lassen, als ob sie den Zeugen J., dessen sie sich als Montageleiter bedient hat, zur Heranziehung weiterer Erfüllungsgehilfen bevollmächtigt hätte. Nach der Verkehrsauffassung musste J. als Montageleiter als bevollmächtigt gelten, an Ort und Stelle die zur Ausführung der Arbeiten der Beklagten erforderlichen Hilfskräfte heranzuziehen und ihnen die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Dem Kläger war nicht zuzumuten, das Bestehen einer Vollmacht des Zeugen J., den Zeugen Sp. zu Hilfsleistungen für die Beklagte heranzuziehen, nachzuprüfen. Die Bevollmächtigung wird hier durch den im Aufgabenbereich der Beklagten entstandenen Rechtsschein der Vollmacht ersetzt, den die Beklagte im Interesse der Rechtssicherheit gegen sich gelten lassen muss (vgl. RGZ 117, 164 f; 170. 284; Palandt BGB §173 Anm. 4).

24

Ob jemand Erfüllungsgehilfe geworden ist, kann nicht allgemein, sondern nur nach der Gestaltung des Einzelfalles entschieden werden. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsbeziehungen des Gehilfen zu dem Verpflichteten an. Es ist deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, ob sich die "Hilfspersonen" durch besonderen Vertrag zur Erfüllungsleistung verpflichtet haben (RGZ 98, 327 [328 a.E.]) oder ob sie lediglich aus Gefälligkeit oder aus anderen Gründen für ihn tätig werden. Die Beklagte kann sich deshalb auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Zeuge Sp. keine Arbeitsvergütung von ihr hätte fordern können.

25

Nach dem Zweck der Bestimmung des §278 BGB darf das Begriffsmerkmal "zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit" nicht zu eng ausgelegt werden. Deshalb würde auch der Umstand, dass der Zeuge Sp. bei der Entschalung möglicherweise den Anweisungen des Zeugen J. zuwider gehandelt hat, die Annahme einer Erfüllungshilfe noch nicht ausschliessen. Auch wenn die fahrlässige Handlung des Erfüllungsgehilfen nicht in den Rahmen der Vertragsleistung im engeren Sinne fällt, kann die Haftung des Beklagten begründet sein (RGZ 108, 223 f). Der Zeuge Sp. hat nach den Anweisungen des Zeugen J. an der Errichtung der Betondecke mitgewirkt. Er sollte aber darüberhinaus auch bei der Entschalung, also bis zur völligen Fertigstellung des Werkes tätig werden. Nach der Darstellung der Beklagten hat er dabei entgegen den Weisungen des Zeugen J. gehandelt und dessen Erscheinen nicht abgewartet. Damit hörte der Zeuge Sp. jedoch nicht auf, Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu sein. Wer vom Schuldner zur Erfüllung einer Verbindlichkeit herangezogen wird, scheidet nicht schon dadurch ganz oder zeitweise als Erfüllungsgehilfe aus, dass er sich nicht an die vom Schuldner erteilten Anweisungen hält.

26

Aus diesen Gründen haftet die Beklagte also auch dann, wenn Sch. nicht als Unternehmer bei der Herstellung des Werkes beteiligt war, gemäss §278 BGB für die von Sp. bei der Entschalung begangenen Pflichtwidrigkeiten.

27

Danach sind die auf Zahlung einer Rente und auf Erstattung der Krankenhauskosten gerichteten Ansprüche des Klägers (Antrag zu 1) und 2) der Klage) dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Entscheidung über die streitige Höhe dieser Ansprüche war die Sache unter Anwendung des §538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (RGZ 50, 224). Auch die zeitliche Begrenzung des Rentenanspruches war der Entscheidung des Landgerichts im Betragsverfahren vorzubehalten (Geigel, Haftpflichtprozess 5. Aufl. S. 416; RGZ 98, 223 f; 132, 20; 171, 176).

28

Da bei der Schwere der Verletzungen über, die geltend gemachten Zahlungsansprüche hinaus mit weiteren Schadensfolgen gerechnet werden muss, hat der Kläger gemäss §256 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten. Deshalb war dem Antrag zu 3) der Klage in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Fassung stattzugeben.

29

V.

Der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Anspruch (Antrag zu 4) der Klage) setzt gemäss §§823, 831, 847 BGB eine unerlaubte Handlung voraus. Insoweit ist die Sache weder dem Grunde noch der Höhe nach zur Endentscheidung reif. Aus Zweckmässigkeitsgründen erschien es angebracht, die Sache auch wegen des Schmerzensgeldanspruches an das Landgericht zurückzuverweisen.

30

Das Landgericht wird vor Verneinung einer Haftung der Beklagten nicht nur die Vorgänge bei der Entschalung, sondern auch die angeblich schon bei der Errichtung der Betondecke vorgekommenen Material- und Konstruktionsfehler zu prüfen haben. Die Haftung der Beklagten für das Schmerzensgeld ist nach §831 BGB zu beurteilen, soweit dar dem Kläger entstandene Körperschaden auf Pflichtwidrigkeiten der Zeugen Sp. und J. zurückzuführen ist. Möglicherweise wird sich das Landgericht aber auch noch mit dem Vorwurf des Klägers auseinanderzusetzen haben, die Inhaber der Beklagten hätten sich um die Ausführung der besonders schwierigen Arbeiten überhaupt nicht gekümmert, sondern sie unbeaufsichtigt solchen Personen überlassen, die nicht einmal ihre Angestellten gewesen, sondern von dritten Personen zur Verfügung gestellt worden seien. Da der Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen einer unerlaubten Handlung noch völlig ungeklärt ist, braucht hier auf die verschiedenen Rechtsfragen, die sich bei den möglichen tatsächlichen Feststellungen ergeben können, im einzelnen nicht weiter eingegangen zu werden.

Dr. Riese Bundesrichter Prof. Dr. Meiss ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Bock