Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1965, Az.: Ib ZR 108/63
Verwahrungspflichten eines Gastwirts im Rahmen eines Beherbergungsvertrags; Anspruch des Gastes auf Zuführung seines Wagens und vertraglicher Ersatzanspruch wegen Verschuldens des Angestellten bei Erfüllung dieser Arbeit; Verwendung eines in einer Garage abzustellenden Fahrzeugs zu einer Schwarzfahrt; Beschädigung des Autos auf der Fahrt; Weisungswidriges Handeln eines Erfüllungsgehilfen; Begehung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlungen "in Erfüllung" einer vertraglichen Pflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1965
- Aktenzeichen
- Ib ZR 108/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 27.06.1963
- LG Schweinfurt
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1137 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1965, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 724 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1709-1710 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 781-784 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kann der Hotelgast nach den gesamten Umständen, insbesondere nach dem Zuschnitt des Hotels sowie nach dem Auftreten und den Erklärungen des Personals, darauf vertrauen, daß das von einem Hotelangestellten ausgehende Angebot, den Kraftwagen des Gastes in die Garage zu bringen, dem Willen der Hotelleitung entspricht, so haftet der Gastwirt aus dem Beherbergungsvertrag in Verbindung mit § 278 BGB auch für die Schäden, die an dem Kraftfahrzeug auf Grund einer Schwarzfahrt des Hotelangestellten entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Hotel eigene Garagen besitzt oder ob es den Gästen Einstellplätze in einer fremden Garage zur Verfügung hält, mit der vertragliche Beziehungen bestehen und die das Hotel in die Organisation seines Betriebes eingebaut hat.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1965
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juni 1963 wird auf Kosten der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Geschäftsführer S. der Klägerin kam in den Abendstunden des 8. Januar 1961 anläßlich einer Geschäftsreise nach S., wo er in dem Hotel R. abstieg. In diesem Hotel, welches von der Beklagten zu 1) (im folgenden: Beklagte) betrieben wird, arbeitete seit dem 11. Oktober 1960 der damals 22-jährige Beklagte zu 2) (im folgenden: B.) als Hotelbursche. S., der den von ihm benutzten, im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw Opel-Kapitän vor dem Hotel abgestellt hatte, meldete sich bei B., der ihm die Zimmerschlüssel aushändigte, ihm beim Ausladen des Gepäcks half und ihm das bestellte Zimmer zeigte. S. übergab daraufhin B. die Schlüssel seines Wagens, damit er ihn in die Garage fahre. Das Hotel R. besaß bis zum Jahre 1959 hoteleigene Garagen auf einem Grundstück hinter dem Hotelgebäude. Anläßlich eines Erweiterungsbaues wurden diese Garagen beseitigt; seit Mai 1959 wurden die Kraftfahrzeuge der Hotelgäste in den "Zentralgaragen" untergestellt, die etwa 100 m vom Hotel entfernt sind und nur über eine öffentliche Straße erreicht werden können. Die Kosten für die Unterstellung wurden zwischen dem Hotel R. (nach den Behauptungen der Beklagten zwischen dem Hotelburschen persönlich) und der Eigentümerin der Zentralgaragen derart verrechnet, daß die Hotelverwaltung bzw. der Hotelbursche von den Zentralgaragen Blocks mit sogenannten Einstellscheinen kaufte und den Hotelgästen sodann die Einstellscheine einzeln zum Preise von 1,50 DM aushändigte. - Barra, der sich im Besitz eines Führerscheins der Klasse III befand, brachte den Wagen der Klägerin nicht in die Zentralgaragen, sondern benutzte ihn zu einer Schwarzfahrt. Er geriet dabei ins Schleudern und verursachte einen Unfall, bei dem der Pkw der Klägerin erheblich beschädigt wurde. B., der wegen unbefugter Kraftfahrzeugbenutzung, Fahrens ohne Führerschein, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und wegen mehrerer Diebstähle und eines versuchten schweren Raubes vorbestraft war und sich in Fürsorgeerziehung befunden hatte, wurde aufgrund des Unfalls vom 8. Januar 1961 erneut wegen unbefugter Kraftfahrzeugbenutzung in Tateinheit mit vier rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Klägerin hat die Beklagte und B. auf Schadensersatz in Höhe von 8.584,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung in Anspruch genommen. Gegen die Beklagte stützt sie ihren Anspruch, den ihr Geschäftsführer S. an sie abgetreten hat, u.a. auf § 701 BGB und auf positive Vertragsverletzung; sie hat hierzu vorgetragen:
Der Platz, auf dem ihr Geschäftsführer den Pkw vor dem Hotel R. abgestellt habe, sei durch hölzerne Stangen und Schilder als Parkplatz für Hotelgäste gekennzeichnet gewesen. B., der nicht nur die Funktionen eines Hotelburschen, sondern auch die eines Portiers versehen habe, habe sich S. gegenüber ausdrücklich erboten, den Pkw in die Garage zu fahren, wobei er bemerkt habe, daß er noch andere Wagen in die Garage bringen müsse. B. sei auch von dem Komplementär S. der Beklagten ermächtigt gewesen, die Kraftwagen der Hotelgäste in die Zentralgaragen zu bringen, jedenfalls habe er diesen Anschein mit Duldung der Beklagten hervorgerufen. Ihr, der Klägerin, Geschäftsführer S. habe am 8. Januar 1961 nicht gewußt, daß das Hotel R. keine hoteleigenen Garagen mehr besessen habe; ein "Einstellschein" für die Zentralgaragen sei ihm weder von der Hotelleitung noch von B. ausgehändigt worden. Im übrigen habe die Beklagte sich der Zentralgaragen, mit denen sie in festen vertraglichen Beziehungen gestanden habe, zur Erfüllung der Beherbergungsverträge mit den Hotelgästen bedient. Der Umstand, daß B. zu Diebstählen und unzulässigen Schwarzfahrten neige, sei dem Komplementär S. bekannt gewesen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und erwidert:
S. habe den Pkw auf offener Straße abgestellt. Ein früher vorhandenes Hinweisschild "Parkplatz für Hotelgäste" sowie die zur Abgrenzung dienenden Stangen und Böcke seien schon vor dem Unfalltage entfernt worden. Es sei S. gewesen, der seinerseits B. dazu aufgefordert habe, den Wagen in die Garage zu bringen. Diesem, der nur zu untergeordneten Tätigkeiten eingestellt worden sein sei es ausdrücklich verboten gewesen, Kraftwagen von Hotelgästen in die Zentralgaragen zu fahren. Wenn er es gleichwohl getan habe, so sei das jedenfalls ihremm Komplementär S. nicht bekannt gewesen. S., der bis 1959 in S. gewohnt habe, habe gewußt, daß hoteleigene Garagen nicht mehr vorhanden gewesen seien; er sei hierauf ausdrücklich durch B. und den Kellner W. hingewiesen worden und habe dies jedenfalls aufgrund des "Einstellscheins" und durch eine im Hoteleingang deutlich angebrachte Tafel erkannt, auf welcher die Hotelgäste aufgefordert worden seien, ihre Wagen in den Zentralgaragen unterzustellen. Mit der Eigentümerin dieser Garagen hätten im übrigen vertragliche Beziehungen überhaupt nicht bestanden, vielmehr seien die Hotelgäste nur auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ihrerseits mit den Zentralgaragen Verwahrungsverträge zu schließen. Aufgrund der guten Zeugnisse des B. habe sie annehmen können, daß er zuverlässig sei. In jedem Fall müsse sich die Klägerin ein erhebliches mitwirkendes Verschulden ihres Geschäftsführers anrechnen lassen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte und B. dem Grunde nach verurteilt. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht nach weiterer Beweisaufnahme zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat für die Haftung der Beklagten mehrere Anspruchsgrundlagen herangezogen und die Schadensersatzpflicht aus § 701 BGB, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB und wegen Verschuldens bei Abschluß des Beherbergungsvertrages bejaht. Es hat in umfangreicher Würdigung der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Pkw Opel-Kapitän der Klägerin im Sinne des § 701 Abs. 2 BGB als "eingebracht" zu gelten habe, da Barrá den Umständen nach als zur Entgegennahme des Kraftfahrzeugs bestellt anzusehen gewesen sei. Das Fahrzeug sei in dem Augenblick "eingebrachte Sache" geworden, in welchem S. dem B. die Autoschlüssel ausgehändigt habe. - Bezüglich der zweiten Anspruchsgrundlage (positive Vertragsverletzung i.V.m. § 278 BGB) führt das Berufungsgericht aus, es gehöre zu den vertraglichen Pflichten des Gastwirts, Kraftfahrzeuge der Gäste an den dafür bestimmten Ort zu bringen und dafür Sorge zu tragen, daß sie vor unbefugter Inbetriebsetzung, Beschädigung oder Diebstahl geschützt werden, wenn der Portier des Hotels die Schlüssel des Kraftfahrzeugs entgegennehme und sich erbiete, das Fahrzeug in die Hotelgaragen zu schaffen. Zwar habe die Beklagte über hoteleigene Garagen nicht verfügt. Die Beweisaufnahme habe aber ergeben, daß die Beklagte unter Einschaltung ihres Personals den Gästen Einstellmöglichkeiten zur Verfügung gestellt und die Benutzung der Zentralgaragen in die Organisation ihres Hotelbetriebes eingebaut habe. Das Verbringen des Kraftfahrzeugs in die Zentralgaragen nach Übernahme der Kraftfahrzeugschlüssel habe deshalb nicht außerhalb des Rahmens gelegen, den Gegenstand und Zweck des Beherbergungsvertrages bestimmt hätten. - Bezüglich der dritten Anspruchsgrundlage (Verschulden bei Abschluß des Beherbergungsvertrages) führt das Berufungsgericht aus, es habe im Rahmen des Beherbergungsvertrages zu den Pflichten des Hotelbesitzers bzw. seines Personals gehört, S. darüber aufzuklären, daß hoteleigene Garagen nicht vorhanden seien und deshalb die Notwendigkeit bestehe, den Wagen über eine verkehrsreiche Straße und eine Kreuzung in eine fremde Garage zu bringen. Hätte B. den Geschäftsführer S. hierüber pflichtgemäß aufgeklärt, so hätte dieser den Wagen nicht in fremde Hände gegeben, sondern selbst in die Zentralgaragen gefahren. Abschließend verneint das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden S.s.
II.
1.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach bereits dann gerechtfertigt, wenn sich seine Begründetheit nur aus einer Anspruchsgrundlage ergibt. Da sich das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Beklagte wegen positiver Verletzung des mit S. abgeschlossenen Beherbergungsvertrages zum Schadensersatz verpflichtet ist und daß sie sich das Verschulden ihres Angestellten B. gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen muß, kann es dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die anderen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen mit Recht bejaht hat. Insbesondere kann unerörtert bleiben, ob nicht das Kraftfahrzeug der Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen bereits dadurch zur "eingebrachten Sache" im Sinne des § 701 BGB geworden ist, daß S. es vor dem Hotel abstellte und B. die Schlüssel übergab, um den Wagen in die Garage zu bringen.
2.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 1963 (LM Nr. 2 zu § 701 BGB) dargelegt, daß im Rahmen eines Beherbergungsvertrages den Gastwirt auch Verwahrungspflichten oder Pflichten aus Dienst- und Werkvertrag treffen können und daß auch ein Anspruch des Gastes auf Zuführung seines Wagens und gegebenenfalls ein vertraglicher Ersatzanspruch wegen Verschuldens des Angestellten bei Erfüllung dieser Arbeit gegeben sein kann, und zwar auch dann, wenn die Unterstellung des Kraftwagens in einer Garage erfolgt, die nur über eine öffentliche Straße erreicht werden kann. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Verhalten der Beklagten und ihres Personals sowie die gesamten Umstände dahingehend gewürdigt, daß die Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer S. die Verpflichtung aus dem Beherbergungsvertrag traf, für die Unterbringung des Kraftwagens und für eine sichere Überführung in die Zentralgaragen zu sorgen.
Das Berufungsgericht hat insoweit - wenn auch im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 701 BGB - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Bei dem Hotel R. handle es sich um einen der bestrenommierten Beherbergungsbetriebe in S., einer Industriestadt von 57.000 Einwohnern. Zwar habe das Hotel keinen eigenen Portier gehabt, wohl aber seien dessen Funktionen von B. ausgeübt worden. Dieser habe mit dem Willen der Hotelleitung die Gäste empfangen und sei mithin befugt gewesen, Gäste auf zunehmen. Am Tage seiner Ankunft habe S. den B., der ihn empfangen und ihn in sein Zimmer begleitet habe, gefragt, ob Garagen vorhanden seien, woraufhin B. dies bejaht und sich erboten habe, den Pkw S.s in die Garage zu bringen. B. habe dabei erwähnt, daß er noch weitere Wagen unterzubringen habe; daraufhin habe S. ihm die Kraftfahrzeugschlüssel anvertraut, nachdem er zuvor noch gefragt habe, ob B. auch einen Führerschein besitze.
3.
Die Revision erhebt gegenüber diesen Feststellungen, soweit sie sich auf das Gespräch B.'s mit S. am Tage seiner Ankunft beziehen, Verfahrensrügen. Sie meint, das angefochtene Urteil habe zur Beweiswürdigung nicht die persönliche Anhörung S.s vor dem Berufungsgericht heranziehen dürfen, weil diese Vernehmung lediglich zur Sachaufklärung erfolgt sei und deshalb bloßer Parteivortrag, nicht aber eine Parteivernehmung im Sinne des § 448 ZPO gewesen sei; darüber hinaus habe sich das Berufungsgericht für die Erlaubwürdigkeit S.s nicht auf den Eindruck berufen dürfen, den es bei seiner Anhörung als Partei gewonnen habe. Denn bei der Anhörung S.s sei das Berufungsgericht anders besetzt gewesen als zur Zeit der Endentscheidung.
Diese Revisionsrügen können jedoch nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung auf die Aussage des B. im Strafverfahren die dort unter Eid gemachte Aussage S.s und auf die Aussagen beider im vorliegenden Rechtsstreit gegründet. Wenn das Berufungsgericht auch - wie der Revision zuzugeben ist - in seinem Aufklärungs- und Beweisbeschluß vom 20. September 1962 das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers S. nur zur Sachaufklärung angeordnet hatte und aus dem Vornehmungsprotokoll vom 13. Dezember 1962 nicht hervorgeht, daß nachträglich die Vernehmung S.s als Partei beschlossen worden ist, so war das Berufungsgericht gleichwohl nicht gehindert, die als Parteivortrag zu wertende Aussage des S. zur Beweiswürdigung mit heranzuziehen. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, die innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibehauptung ohne Beweisaufnahme für wahr zu halten (BGH LM Nr. 4 zu § 286 (B); RG HRR 1928 Nr. 1651; Baumbach-Lauterbach ZPO 280 Aufl. Anm. 2 A zu § 286 ZPO; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. Anm. III 1 zu § 286 ZPO). Um so eher konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Parteivortrag S.s bei seiner persönlichen Anhörung für die Beweiswürdigung heranziehen, nachdem es seine tatrichterliche Überzeugung in erster Linie auf die eidliche Bekundung S.s im Strafverfahren und auf die Aussagen B.s gestützt hatte.
Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht auf den persönlichen Eindruck S.s hätte abstellen dürfen, da es bei der Endentscheidung in anderer Besetzung getagt habe, wird diese Revisionsrüge offenbar aus der Bemerkung des Berufungsurteils abgeleitet, daß sich das Berufungsgericht von der Glaubwürdigkeit des S. auch bei seiner Anhörung als Partei selbst habe überzeugen können. Zwar ist der Revision im Ausgangspunkt zu folgen, da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei der Beweiwürdigung von Zeugenaussagen - verfahrenswidrig ist, wenn sich der Tatrichter für die Glaubwürdigkeit auf einen persönlichen Eindruck beruf, den der Spruchkörper in anderer Besetzung als bei der Endentscheidung gewonnen hat (Urteil vom 22. Mai 1962 - IV ZR 265/61 - S. 5 ff; vgl. auch BGH GRUR 1963, 441, 444 rechte Spalte unten). Von einen derartigen Verfahrensfehler kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht auf den "persönlichen Eindruck" S.s abgestellt, sondern hat lediglich ausgeführt, daß es sich bei seiner Anhörung als Partei von seiner Glaubwürdigkeit habe überzeugen können. Diese Überzeugung gründet sich, wie sich deutlich aus dem folgenden Satz der Urteilsgründe ergibt, nicht auf den persönlichen Eindruck S.s, sondern auf den sachlichen Inhalt seiner Aussage und auf die innere Wahrscheinlichkeit seiner Darstellung. Der nachfolgende Satz "So schilderte er seinen Empfang auch in der Schadensmeldung an die Versicherung unmittelbar nach dem Unfall" macht offensichtliche, daß das Berufungsgericht für die Glaubwürdigkeit S.s nicht den persönlichen Eindruck herangezogen hat, sondern den Umstand, daß S. die entsprechende Sachdarstellung von Anfang an gegeben habe und bei ihr geblieben sei.
4.
Die tatrichterliche Überzeugung des Berufungsgerichts über den Inhalt des Gesprächs zwischen S. und B. anläßlich des Empfangs am 8. Januar 1961 kann umso weniger als rechtsirrig in frage gestellt werden, als sie auch durch die Umstände gestützt wird, die das Berufungsgericht für seine Feststellung herangezogen hat, daß die Zentralgaragen in die Organisation des Hotelbetriebs eingebaut gewesen seien. Insoweit hat das Berufungsgericht auf folgende, teils unbestrittenen, teils nach seiner Überzeugung bewiesenen Behauptungen der Klägerin abgestellt.
Die Zusammenarbeit zwischen den Zentralgaragen und dem Hotel der Beklagten habe sich so abgespielt, daß ein Block mit 50 Einstellscheinen für 60 DM (1 Schein = 1,20 DM) erstmals am 2. Juni 1959 an das Hotel R. ausgegeben worden und von dem jeweiligen Hausburschen verwahrt worden sei. Der Block habe sich auf einem Tisch im Hoteleingang befunden, wo auch die Fremdenzettel gelegen hätten und ausgefüllt worden seien. Der Hausbursche habe den Gästen, die ein Fahrzeug einstellen wollten, einen Einstellschein ausgehändigt und dafür 1,50 DM kassiert. Bei Abwesenheit des Hausburschen habe ein anderer Hotelangestellter den Schein ausgestellt und die 1,50 DM in eine Kasse gelegt. Wenn der Gast kein Kleingeld gehabt habe, sei der Betrag auf die Hotelrechnung gesetzt worden. Sei ein Block verbraucht gewesen, so habe der Hotelangestellte einen neuen Block bei dem Garagenverwalter geholt, habe dafür die 60 DM bezahlt und den Rest von 15 DM (der sich bei 50 Einstellscheinen aus der Differenz von 1,50 DM und 1,20 DM je Schein ergibt) behalten dürfen. Der Empfang der Einstellblocks sei gegenüber den Zentralgaragen von dem Hausburschen, dem Kellner oder auch von dem Komplementär S. oder einem seiner Familienangehörigen quittiert worden. Da die Zentralgaragen täglich um 20,00 Uhr geschlossen und an Sonn- und Feiertagen nur von 9,00 bis 13,00 Uhr geöffnet gewesen seien, habe das Hotel einen Garagenschlüssel erhalten und verwahrt. Seien die Zentralgaragen schon geschlossen gewesen, habe der Hausbursche oder der Komplementär S. die Gäste zur Zentralgarage begleitet und das Tor aufgeschlossen, während B. häufig die Wagen selbst in die Garage gefahren und von dort geholt habe. Bei einem Wechsel des Hotelpersonals, insbesondere des Hausburschen, hätten sich die Zentralgaragen, darum nicht gekümmert. Das Berufungsgericht verweist ferner auf den zwischen der Beklagten und den Zentralgaragen am 13. Januar 1960 abgeschlossenen Garagenmietvertrag über etwa zehn Standplätze zur täglichen Unterstellung, läßt es aber dahingestellt, ob es sich bei diesem Vertrag - entsprechend den Behauptungen der Beklagten - nur um einen Scheinvertrag gehandelt habe, der ausschließlich dem Zweck gedient habe, eine von der Stadt S. anläßlich, des Erweiterungsbaues gemachte Auflage zu erfüllen. Jedenfalls habe eine Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und den Zentralgaragen bestanden, ähnlich wie sie in dem Garagenmietvertrag vorgesehen gewesen sei.
Angesichts dieser Feststellungen, insbesondere derjenigen, daß B. in seiner Eigenschaft als Hotelangestellter mit der Unterbringung der Gästewagen betraut war und selbst häufig Gästewagen in die Zentralgaragen brachte und von dort holte und daß die Beklagte einen Garagenschlüssel besitzt, läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Inhalt des Gesprächs zwischen B. und S. für erwiesen erachtete, und zwar ausschließlich aus sachlichen Gründen, nämlich deshalb, weil diese angeführten Umstände die innere Wahrscheinlichkeit der Sachdarstellung der Klägerin verstärken.
5.
Das Berufungsgericht hätte im übrigen sowohl für den Einbau der Zentralgaragen in die Organisation des Hotel betriebe als auch für die innere Wahrscheinlichkeit der Sachdarstellung der Klägerin noch einen weiteren Umstand heranziehen können, auf den es in anderem Zusammenhang hingewiesen hat. Danach kündigt die Beklagte in ihren Rechnungsköpfen selbst an, "Fernsprecher, Bäder in den Zimmern, Autogarage, Räume für Ausstellungen, Konferenzen und Festlichkeiten" zur Verfügung zu halten. Allein schon aus dieser Ankündigung ergibt sich, daß die Beklagte nicht etwa, wie sie behauptet, ihre Hotelgäste nur unverbindlich und aus Gefälligkeit auf die Möglichkeit hat hinweisen lassen, ihre Wagen in einer in der Nähe befindlichen fremden Garage unterzustellen. Daran ändert sich auch nichts durch die im Hoteleingang angebrachte Tafel, auf der den Gästen "eine sichere Übernachtung, ein Auftanken mit Shell und eine vorbildliche Pflege in den Zentralgaragen" empfohlen wird. Diesem Hinweis ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls ausgeführt hat, nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Unterbringung der Kraftwagen nicht Bestandteil des Beherbergungsvertrages, sondern ausschließlich Gegenstand eines zwischen den Zentralgaragen und dem Gast abzuschließenden Verwahrungsvertrages sein solle.
6.
Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dem Geschäftsführer S. aus dem Beherbergungsvertrag ein Anspruch auf Unterbringung seines Kraftwagens in den Zentralgaragen zustand und daß er darauf vertrauen durfte, daß B. als Angestellter des Hotels bei der Überführung des Kraftfahrzeugs in die Zentralgaragen das Fahrzeug pfleglich behandeln würde; dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht aufgestellte Grundsatz in jedem Fall rechtlich zutreffend ist, wonach die Verbringung des Kraftfahrzeugs an den dafür bestimmten Ort und der Schutz vor unbefugter Inbetriebsetzung allein schon deshalb Vertragspflicht des Gastwirts wird, weil der Portier des Hotels sich die Schlüssel des Kraftfahrzeugs aushändigen läßt und es übernimmt, den Wagen in die Hotelgaragen zu schaffen. Jedenfalls ist diese Beurteilung im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden, da S. angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände, insbesondere angesichts des Zuschnitts des Hotels R., es Auftretens B.s und dessen Angebots, den Wagen in die Garage zu schaffen, davon ausgehen konnte, daß B. sich befugtermaßen mit der Überführung der Gästewagen in die Zentralgaragen befaßte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Hotel R. eigene Garagen besaß oder ob es seine vertragliche Verpflichtung, für die Unterbringung der Gästewagen zu sorgens dadurch erfüllte, daß es den Hotelgästen fremde Einstellplätze zur Verfügung stellte. Ist, wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier, Würdigung der festgestellten Tatsachen angenommen hat, eine fremde Garage jedenfalls in dem Sinne in die Organisation des Hotelbetriebs eingebaut, daß aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem Hotel und dem Garagenbetrieb Einstellplätze für die Hotelgäste reserviert werden, so kann der Gast, wenn ihm von einem Hotelangestellten, den er nach den gesamten Begleitumständen hierfür als zuständig ansehen muß, die Überführung des Kraftwagens angeboten wird, ebenso darauf vertrauen, daß der Wagen sicher überführt wird, als wenn das Fahrzeug in hoteleigene Garagen verbracht wird. Entscheidend ist allein, ob für den Hotelgast der Eindruck entsteht, daß der Angestellte, der ihm die Überführung des Kraftwagens in die Garage anbietet, sich mit dem Willen der Hotelleitung mit der Unterbringung der Gästewagen befaßt. Laß dieser Eindruck im vorliegenden Fall für S. entstanden war und er mithin darauf vertrauen konnte, daß der Wagen im Rahmen des Beherbergungsvertrages ordnungsgemäß überführt würde, ergibt sich aus den dargelegten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
7.
Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten nach § 278 BGB für das schuldhafte Verhalten des B. ohne nähere Begründung, Die Revision beanstandet dies mit dem Hinweis darauf, daß B. nicht als Erfüllungsgehilfe gerade bei Schwarzfahrten bestellt worden sei.
Der Revision ist zuzugeben, daß nach allgemeiner Auffassung der Schuldner im Rahmen des § 278 BGB nicht haftet, wenn sein Erfüllungsgehilfe nicht "in Erfüllung" der Vertragspflicht, sondern nur bei deren Gelegenheit handelt (vgl. Staudinger-Werner 10./11. Aufl. Rdnr. 52 ff zu § 278 BGB; aM Socrgel-Siebert Rdnr! 5 zu § 278 BGB). Dabei kann allerdings der Umstand allein, daß der Gehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein ausdrückliches Verbot des Geschäftsherrn verstößt, noch nicht dazu führen daß die Haftung aus § 278 BGB entfällt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 31, 358, 366 [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58] hierzu ausgeführt, daß die den Schuldner nach § 278 BGB treffende Belastung des "Personalrisikos" auch in den Fällen gegeben sei, in denen sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschäftsherrn halte und daß der Grundsatz des § 278 BGB oft gerade hier seine besondere Bedeutung gewinne. Die Beklagte kann mithin nichts für sich daraus ableiten, daß sie - ihren Behauptungen entsprechend - B. ausdrücklich verboten hatte, Gästewagen in die Zentralgaragen zu fahren und daß B. damit den ihm erteilten Auftrag überschritten habe. Eine andere Frage ist freilich, ob die Beklagte auch für die - eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellende - Schwarzfahrt des B. und den daraus entstandenen Schaden haftet. Daß auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen "in Erfüllung" einer vertraglichen Pflicht begangen sein können, ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt (BGH LM Nr. 15 zu § 549 ZPO). Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Verfehlung des Erfüllungsgehilfen nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern daß die unerlaubte Handlung des Erfüllungsgehilfen in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung er von dem Schuldner bestimmt worden ist (BGHZ 31, 358, 366 [BGH 15.12.1959 - VI ZR 222/58]; BGHZ 13, 111, 113 [BGH 21.04.1954 - VI ZR 55/53]; BGH LM Nr. 15 zu § 549 ZPO; RG in DR 1943, 984, 985; RGZ 101, 348, 350). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die vertragliche Pflicht der Beklagten, für die Unterbringung der Gästewagen zu sorgen, schloß das gesamte, dem Schuldner in Ansehung der Erfüllung vertraglich obliegende Sorgfaltsverhalten ein (RGZ 160, 310, 314, 315), also auch die Verhinderung unbefugter Schwarzfahrten. Der Fall liegt nicht anders, als wenn die Hotelangestellten anderweit unerlaubte Handlungen, z.B. Diebstähle, an solchen Sachen begehen, auf deren Betreuung sich die vertraglichen Pflichten des Gastwirts beziehen. Nach allem haftet die Beklagte gemäß § 278 BGB für die in Erfüllung des Beherbergungsvertrages begangene unerlaubte Handlung ihres Angestellten Barra und den daraus entstandenen Schaden.
8.
Auf die zahlreichen Verfahrensrügen, welche die Revision im Zusammenhang mit der Bejahung des § 701 BGB erhebt, kommt es danach nicht mehr an; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer S. gewußt hat, daß die Beklagte hoteleigene Garagen nicht mehr besaß.
9.
Das Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden S.s, da dieser keinen Anlaß gehabt habe, an der Zuverlässigkeit B.s zu zweifeln, nachdem er ihm gefragt habe, ob er einen Führerschein besitze. Die Revision meint, S. habe es bei dieser Frage nicht bewenden lassen dürfen. Das Berufungsgericht habe - in anderem Zusammenhang - selbst festgestellt, daß S. B. den Wagen nicht anvertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß der Wagen über mehrere verkehrsreiche Straßen in die Zentralgaragen gebracht werden mußte. Er hätte sich deshalb danach erkundigen müssen, wo denn die Garage liege; dies gelte umso mehr, als S. nicht hätte verborgen bleiben dürfen, daß das Hotel keine eigene Garage mehr besessen habe.
Auch dieser Revisionsangriff ist nicht begründet. Die Frage, ob ein mitwirkendes Verschulden gegeben ist, unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung; sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachprüfbar, ob Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln vorliegen und ob bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachung rechtsirrtümliche Überlegungen angestellt worden sind (BGHZ 20, 290, 293 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]; BGH VR 1959, 233; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1963 - Ib ZR 132/61 - S. 23). Insoweit aber hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere ist die Annahme des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, S. habe keinen Anlaß gehabt, an der Zuverlässigkeit B. zu zweifeln, nachdem er ihn gefragt habe, ob er einen Führerschein besitze. Eine weitergehende Frage, ob B. auch befugt sei, die Gästewagen in die Garage zu fahren, kam nach den Umständen für S. nicht in Betracht, da sie von einem redlichen Hotelangestellten, der zuvor die Überführung des Wagens angeboten hatte, als unangemessen, wenn nicht beleidigend hätte empfunden werden müssen. Der Hinweis der Revision darauf, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt habe, S. hätte B. den Wagen nicht anvertraut, wenn er gewußt hätte, daß er über mehrere verkehrsreiche Straßen in die Zentralgaragen gebracht werden mußte, ergibt keine andere Beurteilung. Denn selbst, wenn S. bei entsprechender Kenntnis den Wagen nicht aus der Hand gegeben hätte, kann ihm kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er B. nicht nach der Lege der Garagen fragte, sondern es bei der Frage nach dem Führerschein bewenden ließ.
III.
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Mösl