Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1988, Az.: IVa ZR 100/87
Gebäudeversicherung; Wiederherstellungsklausel; Eigentumsübergang; Anspruch auf den Neuwertteil einer Brandentschädigung für ein wiederaufgebautes Einfamilienhaus; Aktivlegitimation gegenüber dem Feuerversicherer; Eintritt des Erwerbers der versicherten Sache in die Rechte und Pflichten des Veräußerers mit Eigentumsübergang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 100/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 27.02.1987
Rechtsgrundlagen
- § 69 VVG
- § 7 Abs. 3a VGB
Fundstellen
- MDR 1988, 1038 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1240 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 925-926 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Wiederherstellungsklausel vereinbart, stellt der Erwerber das versicherte Gebäude nach dem Eigentumsübergang wieder her und war die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung vor diesem Zeitpunkt auch noch nicht sichergestellt, dann entsteht der Anspruch auf den Neuwertteil der Entschädigung erst in der Person des Erwerbers.
Der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welcher von ihnen der vom Feuerversicherer hinterlegte Neuwertteil der Brandentschädigung in Höhe von 14.000 DM für ein wiederaufgebautes Einfamilienhaus zusteht. Die Klägerin hatte das Grundstück mit abgebranntem Haus für 60.000 DM erworben. So konnte die Zwangsversteigerung abgewendet werden. Die Beklagte war Gläubigerin des Grundstücksveräußerers. Der Veräußerer hatte sich verpflichtet, für die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschuld zu sorgen. Deshalb vereinbarten die Klägerin und er im Hinblick auf die von ihm abgeschlossene Feuerversicherung in § 5b des Grundstückskaufvertrages:
"Die Vertragsparteien treten einen etwaigen Anspruch gegen die Feuerversicherung auf Zahlung des Brandschadens an die Gläubigerin des in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechts über 385.000 DM (= Beklagte) ab.
Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises wird an die Gläubigerin des Rechts über 385.000 DM abgetreten."
Die Beklagte erhielt vom Notar den Kaufvertrag mit einem erklärenden Begleitschreiben. Die Brandentschädigung wurde in Höhe von 316.800 DM (336.000 DM Zeitwert abzüglich Restwert von 19.200 DM) an sie ausgezahlt. Sie übersandte dem Notar die Löschungsbewilligung gegen Überweisung von 56.000 DM des Kaufpreises. Die Klägerin stellte nach demgemäß lastenfreier Umschreibung des Eigentums auf sie das Wohngebäude wieder her. Deshalb hatte der Feuerversicherer nach den der Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen (VGB) nun auch den Neuwertteil zu zahlen.
Unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin die Beklagte verurteilt, die Zustimmung zur Freigabe des hinterlegten Betrages zu erteilen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht meint, nach seinem Wortsinn und Zweck habe sich das in § 5b des Kaufvertrages zu sehende Abtretungsangebot an die Beklagte nur auf die dem Veräußerer durch den Brand entstandene Vermögenseinbuße, auf den "aktuellen", von weiteren Baumaßnahmen unabhängigen Zeitwert bezogen. Für die Löschungsbewilligung habe der Beklagten angesichts der drohenden Zwangsversteigerung nur soviel angeboten werden müssen, daß sie darin einen vertretbaren Preis dafür sehen konnte, die Grundschuld auch schon dann freizugeben, wenn nicht die gesamten Ansprüche gegen den Veräußerer abgedeckt waren. Dieser Preis habe praktisch nur in der "aktuellen" Brandentschädigung zuzüglich des fälligen Kaufpreises liegen können. So habe die Beklagte das Angebot ersichtlich verstanden, als sie für 316.800 DM Zeitwertentschädigung und 56.000 DM Kaufpreisanteil die Löschung bewilligt, damit das Abtretungsangebot angenommen und das Abtretungsgeschäft vollzogen habe. Die Beklagte behaupte selbst nicht, mit weiteren Vermögenswerten gerechnet zu haben. Der demgemäß nicht an die Beklagte abgetretene Anspruch auf die Neuwertspanne sei gemäß § 69 VVG mit dem Erwerb des Eigentums am Kaufgrundstück auf die Klägerin übergegangen.
II.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden.
1.
Der Anspruch auf die Neuwertspanne konnte wegen der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Wiederherstellungsklausel erst in der Person der Klägerin entstehen.
a)
Die Parteien haben den Wortlaut der für die Feuerversicherung vereinbarten Bedingungen zwar nicht vorgetragen. Unstreitig gelten jedoch die zu dieser Frage seit 1962 unveränderten VGB (VerBAV 1962, 170; vgl. auch Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Aufl. Text 32; Prölss/Martin, VVG 24, Aufl. S. 875 ff.). Diese enthalten in § 7 Abs. 3a folgende Wiederherstellungsklausel, die nach §§ 97, 98 VVG zulässig ist:
"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf den Teil der nach Abs. 2 errechneten Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, wenn und soweit er das Gebäude an der bisherigen Stelle wiederhergestellt oder die Verwendung der Entschädigung zu diesem Zweck sichergestellt hat."
Nicht nur nach diesem Wortlaut der Bestimmung ist die Wiederherstellung oder die erwähnte Sicherstellung Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs (Martin, Sachversicherungsrecht, 2. Aufl. R IV 14 und 21; vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 5 AFB 1987 = Prölss/Martin, 24. Aufl. S. 843: "Soweit der Anspruch auf die Entschädigung erst bei Wiederherstellung der Sache entsteht, ermäßigt sich der Mindestzinssatz ... "). Auch ihr Zweck, mit Rücksicht auf das Bereicherungsverbot des § 55 VVG nur für ungeplante, aufgezwungene Ausgaben und nur in Form von Sachwerten dem Versicherungsnehmer den erforderlichen, besonderen Vermögensausgleich durch die Neuwertentschädigung zukommen zu lassen (BGHZ 9, 195, 203[BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52]; zur FahrzeugversicherungSenatsurteil vom 13.5.1981 - IVa ZR 175/80 - VersR 1981, 772 zu 2. b) zwingt zu diesem Verständnis. Demgemäß hat der Senat im vergleichbaren Fall der Fahrzeugversicherung die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung oder jedenfalls die Prognose, daß diese Verwendung sichergestellt sei, ausdrücklich einmal als Anspruchsvoraussetzung und einmal als Tatbestandsmerkmal bezeichnet(Urteil vom 31.10.1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 zu II. 2. undUrteil vom 28.5.1986 - IVa ZR 197/84 - VersR 1986, 756).
b)
Nach § 69 VVG, auf den § 13 VGB Bezug nimmt, trat die Klägerin als Erwerberin der versicherten Sache in die Rechte und Pflichten des Veräußerers als des bisherigen Versicherungsnehmers mit dem Eigentumsübergang (BGHZ 100, 60, 61) [BGH 11.02.1987 - IVa ZR 194/85] ein. Sie wurde an seiner Stelle Versicherungsnehmerin und damit die zur Wiederherstellung im Sinne von § 7 Abs. 3a VGB befugte Person (vgl. für AFB Werner Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl. § 3 Erl. 67). Sie hatte in diesem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis in der Lage zu übernehmen, in der es sich befand (Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 69 Anm. 4).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war erst die Klägerin für diesen Teil des Anspruchs gegenüber dem Feuerversicherer aktivlegitimiert. Auf die im Berufungsurteil (im Anschluß an Bruck/Möller/Sieg, VVG 8. Aufl. § 69 Anm. 93 und 94) behandelte Frage, ob und wie der Eintritt des Versicherungsfalles für § 69 VVG die Aufteilung zwischen Veräußerer und Erwerber bewirken kann, kommt es deshalb ebensowenig an wie auf einen Umkehrschluß aus § 98 VVG. Unstreitig hat nämlich die Klägerin das Haus erst nach lastenfreier Umschreibung wiederaufgebaut. Keine der Parteien hat behauptet, die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung sei in diesem Zeitpunkt schon "sichergestellt" im Sinne von § 7 Abs. 3a VGB gewesen.
c)
Dem Entstehen des Anspruchs erst in der Person der Klägerin gemäß § 69 VVG kann die Revision nicht entgegensetzen, das Brandereignis habe zur völligen Zerstörung des Gebäudes "und damit" zum Wegfall des versicherten Interesses geführt. Unstreitig war jedenfalls ein im Versicherungsverhältnis anrechenbarer Restwert vorhanden. Im übrigen erscheint dieser Einwand der Revision schon im Hinblick auf die vereinbarte Wiederaufbauklausel fragwürdig. Unstreitig hat auch der Feuerversicherer die Klägerin auf den Fortbestand der Versicherung mit Schreiben vom 23. Oktober 1983 (GA 66) hingewiesen.
2.
Angesichts dieser Rechtslage hat die Klägerin - und nicht die Beklagte - den Anspruch auf den Neuwertteil der Brandentschädigung mit dessen Entstehung erworben.
Da die Klägerin diesen Anspruch unstreitig nicht nach der Entstehung an die Beklagte abgetreten hat, lag die einzige Möglichkeit zu dessen Erwerb für die Beklagte darin, daß der Grundstücksveräußerer und die Klägerin sich schon im Kaufvertrag auf die Abtretung eines künftigen Anspruchs an die Beklagte einigten. Dabei mag dahinstehen, ob eine derartige Abtretung an die Beklagte im Hinblick auf § 98 VVG wirksam gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich die mit § 5b im Kaufvertrag enthaltene Abtretungsvereinbarung als gerade nicht auf den Neuwertteil bezogen ausgelegt. Seine Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend, da der vom Notar formulierte Wortlaut nicht von einem künftigen Anspruch, sondern gleichgeordnet vom "Anspruch auf Zahlung des Brandschadens" und "Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises" spricht. Auslegungsfehler kann die Revision nicht aufzeigen. Gerade weil die Wiederherstellungsklausel die Entstehung des Anspruchs selbst betrifft, mußte das Berufungsgericht entscheidend auf diese Klausel und entgegen der Ansicht der Revision nicht auf den in §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 VGB als Neubauwert bezeichneten Versicherungswert abstellen. Auch die Interessenlage wird im Berufungsurteil nicht verkannt. Falls die Beklagte, wie sie erstmals in der Revisionsbegründung andeutet, den von ihr mit fast 80.000 DM angegebenen Ausfall bei der gesicherten Forderung um den Neuwertteil geringer kalkuliert haben sollte, als sie der Löschung zustimmte, dann hätte sie das im Hinblick auf den Wortlaut der ihr angebotenen Abtretung offenlegen müssen.