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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1986, Az.: IVa ZR 197/84

Rückforderung von Beträgen einer Kfz-Versicherung wegen anderweitiger Verwendung der Versicherungsleistungen; Bindung von Entschädigungszahlungen einer Versicherung an einen bestimmten Verwendungszweck ; Nachweis der Sicherstellung der Verwendung einer Entschädigung; Hinderung einer abweichenden Entscheidung durch die Rechtskraft eines Urteils ; Zum versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 197/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 15.06.1984
LG Detmold

Fundstellen

  • MDR 1986, 1005-1006 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2645-2646 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 756-758 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

L. L. B.,
vertreten durch den leitenden Regierungsdirektor H., S. Str. ..., D.

Prozessgegner

Frau Anni S., Am P., D.

Amtlicher Leitsatz

Der Anspruch auf die Neuwertentschädigung setzt die Prognose voraus, daß die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung zum Erwerb eines neuen Fahrzeugs sichergestellt ist. Dabei handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal des Anspruchs. Wird die ausgezahlte Versicherungssumme nicht bestimmungsgemäß verwendet, so bleibt ein auf der Prognose beruhendes rechtskräftiges Urteil für die Parteien bindend. Die erhöhte Entschädigung kann regelmäßig nicht zurückgefordert werden.

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die klagende Versicherung verlangt von der Beklagten einen Teil der dieser rechtskräftig zugesprochenen und danach gezahlten Neuwertentschädigung für einen gestohlenen Pkw zurück, weil die Beklagte den Betrag nicht zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges verwendete.

2

Für einen im Dezember 1978 erstmals zum Verkehr zugelassenen Pkw hatte die Beklagte bei der Klägerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Das Fahrzeug wurde am 17. oder 18. Juni 1980 auf einem Parkplatz in D. entwendet. Die Beklagte verlangte in einem Vorprozeß umgekehrten Rubrums nach § 13 Abs. 2 und 10 AKB die Erstattung des Neupreises von 19.700 DM. Zum Nachweis dafür, daß die Verwendung zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges sichergestellt sei, legte sie einen am 10. April 1982 geschlossenen Kaufvertrag über einen Pkw zum Preis von 21.054 DM vor. Sie wies ferner darauf hin, daß der gekaufte Pkw bei einem Autohändler bereit stand, der die Abnahme des Wagens verlangte und bereits Standgeld berechnete. Dazu legte sie eine Rechnung über eine "Zinsbelastung für Standzeit Opel Rekord, Kaufvertrag vom 10.04.1982" über 301,86 DM vor. Die Beklagte erstritt in dem Vorprozeß nach längerer Prozeßdauer ein der Klage in Höhe von 17.756,- DM stattgebendes Urteil. Die Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 16. Februar 1983 zurück. Das Oberlandesgericht sah darin die Voraussetzungen des § 13 Nr. 10 AKB als erfüllt an: durch Vorlage des rechtswirksamen Kaufvertrages, der von keiner Vertragspartei mehr rückgängig gemacht werden könne, habe die Beklagte den geltend gemachten Neupreis belegt: es sei unbestritten, daß der Neuwagen inzwischen beim Händler für die Klägerin bereit stehe. Darauf zahlte die Klägerin die Urteilssumme am 9. März 1983 an die Beklagte aus. Wegen ihrer Kostenerstattungsansprüche betreibt die Beklagte aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin.

3

Die Beklagte verwendete die Urteilssumme nicht für den Erwerb des gekauften Pkw, sondern erreichte nach dem rechtskräftigen Abschluß des Vorprozesses, daß der Kaufvertrag gegen Zahlung einer Abstandssumme von 4.000 DM aufgehoben wurde. Den Rest der Urteilssumme verwendete die seinerzeit in Scheidung lebende Beklagte zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten. Sie hatte schon im Sommer 1982 den Versuch unternommen, sich von dem Kaufvertrag zu lösen. Das gekaufte Fahrzeug stand seit dem 7. Juni 1982 zur Abnahme bereit. Unter dem 21. Juli 1982 hatte der Kfz-Händler eine Nachfrist zur Abnahme gesetzt und zugleich ein Gespräch über eine mögliche Finanzierung des Kaufpreises angeboten. Als die Beklagte darauf nicht einging, ließ der Händler am 24. August 1982 durch einen Rechtsanwalt eine letzte Frist zur Abnahme setzen und drohte nach Ablauf der Frist die Ablehnung der Abnahme und eine Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung an. Daraufhin hatte die Beklagte durch ihren Rechtsanwalt die Rückgängigmachung des Kaufvertrages vorgeschlagen. Damit hatte sich der Händler aber nicht einverstanden erklärt und Ende September 1982 erneut auf die Abnahme des Wagens gedrungen und seinen Schadensersatzanspruch im Falle der Nichterfüllung des Kaufvertrages auf ca. 4.500 DM beziffert.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse die Differenz zwischen Neupreis und Zeitwert, nämlich 12.600 DM zurückzahlen, weil sich nachträglich gezeigt habe daß die Verwendung dieses Betrages für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht sichergestellt gewesen sei. Sie hat die Aufrechnung gegenüber den Kostenfestsetzungsbeschlüssen erklärt und mit der Klage zuletzt beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Rückzahlung des überschießenden Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht verneint einen Bereicherungsanspruch der Klägerin. Zwar dürfe der Versicherungsnehmer über den den Zeitwert überschreitenden Teil der nach § 13 Abs. 2 AKB zu berechnenden Entschädigung nicht nach freiem Belieben verfügen. Er erwerbe diesen Teil der Entschädigung nur insoweit, als seine Verwendung zur Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeuges oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt sei. Daraus folge, daß dieser Teil der Entschädigung an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sei. Dieser Zweck sei hier nicht erreicht und könne auch nicht mehr erreicht werden, weil seit der Feststellung der Entschädigung mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Gleichwohl sei die Klägerin durch den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß gehindert, die von der Beklagten zweckwidrig eingesetzten Mittel zurückzuverlangen. Nach der Fassung von § 13 Abs. 10 AKB erwerbe der Versicherungsnehmer den Anspruch auf die erhöhte Entschädigung nicht erst, wenn das Ersatzfahrzeug an ihn ausgeliefert worden sei und er den Kaufpreis gezahlt habe, sondern schon dann, wenn sichergestellt sei, daß die erhöhte Entschädigung zur Zahlung des Kaufpreises verwendet werde. Der Versicherungsnehmer brauche also den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug nicht aus eigenen Mitteln oder durch Aufnahme eines Kredits vorzufinanzieren. Nach feststehender Praxis sei zum Nachweis der Sicherstellung der Verwendung mindestens die Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages erforderlich, im Regelfall aber auch ausreichend. Der Nachweis sei dagegen dann nicht geführt, wenn sich im konkreten Fall Zweifel ergäben. Die Beklagte sei zwar an den Kaufvertrag gebunden gewesen; da sie sich aber um eine Rückgängigmachung des Vertrages bemüht habe, habe die Gefahr bestanden, daß ein Teil der Versicherungssumme nicht bestimmungsgemäß verwendet werde. Es spreche deshalb vieles dafür, daß der im Vorprozeß vorgelegte Kaufvertrag nicht als ausreichender Nachweis der Sicherstellung der Verwendung der erhöhten Versicherungssumme anzusehen gewesen wäre, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß dieser Umstand bereits bekannt gewesen wäre. Damit erweise sich nachträglich die Entscheidung des Vorprozesses als möglicherweise unrichtig. Die Rechtskraft jenes Urteils stehe jedoch einer erneuten Entscheidung entgegen. Die Leistung des Versicherers nach § 13 Abs. 10 AKB habe nicht den Charakter eines Vorschusses oder einer Abschlagszahlung; vielmehr handele es sich um eine endgültige Leistung des Versicherers, die aufgrund der Prognose, daß die Verwendung der Versicherungsleistung zum Zwecke der Ersatzbeschaffung sichergestellt sei, ergehe. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Leistungspflicht erfasse in diesem Falle auch das Ergebnis der Prognose.

6

2.

Der Senat teilt diese Rechtsauffassung.

7

Zwar hindert die Rechtskraft eines Urteils eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn diese durch eine nachträgliche Änderung der Tatumstände veranlaßt wird (BGHZ 37, 375, 377; BGH Urteil vom 11. März 1983, V ZR 287/81 = LM BGB § 812 Nr. 159). Eine Bereicherungsklage kann auf Tatsachen gestützt werden, die nach dem für die Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetreten sind und die in dem rechtskräftigen Urteil bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflussen (BGH NJW 1981, 2306 = LM ZPO § 322 Nr. 90; BGH Urteil vom 11. März 1983 aaO; BGHZ 83, 278, 280) [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80]. Es kann danach in dem neuen Prozeß insbesondere geltend gemacht werden, der in dem Vorprozeß als nach dem damaligen Sachstand nicht begründet abgewiesene Anspruch sei inzwischen begründet geworden oder der als bestehend zugrundegelegte Anspruch sei nachträglich erloschen. Das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene kann aber nicht mit der Bereicherungsklage mit der Begründung zurückgefordert werden, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden (BGH Urteil vom 11. März 1953 - II ZR 180/52 = LM ZPO § 322 Nr. 10; BGHZ 83, 278, 280) [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80].

8

Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht richtig entschieden. § 13 Abs. 10 AKB regelt, wann der Anspruch auf die erhöhte Neuwertentschädigung entsteht. Der Anspruch ist einerseits wegen des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbots an die bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigungssumme gebunden (BGH Urteil vom 13. Mai 1981, IVa ZR 145/80, VersR 1981, 772). Andererseits soll der Versicherungsnehmer nicht darauf verwiesen werden, zunächst - etwa auf Kredit - ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, ehe ihm die Versicherungssumme ausbezahlt wird. Der Anspruch auf die erhöhte Neuwertentschädigung entsteht deshalb bereits, wenn "die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeugs innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist". Wie im Streitfall diese Sicherstellung überprüft und festgestellt wird, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht hat hierzu Regeln aufgestellt (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 273), nach denen es auch im Vorprozeß verfahren ist. Dabei handelt es sich um die Prüfung und Feststellung von Tatbestandsmerkmalen des Anspruchs auf die erhöhte Neuwertentschädigung. Der Berufungsrichter hat richtig erkannt, daß dazu eine vorausschauendwertende Betrachtungsweise, eine Prognose notwendig ist, ob hinreichend sicher angenommen werden kann, daß die Verwendung bestimmungsgemäß erfolgen werde Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter. Läßt sich zu diesem Zeitpunkt mit der gebotenen Sicherheit annehmen, die bestimmungsgemäße Verwendung sei sichergestellt, so ist der Anspruch auf die Neuwertentschädigung gegeben. Daraus folgt zugleich, daß das nachträgliche Verhalten des Versicherungsnehmers den Bestand des einmal entstandenen Anspruchs nicht mehr berühren kann.

9

Stellt sich nachträglich heraus, daß die Prognose unrichtig war, die ausgezahlte Versicherungssumme tatsächlich nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, so erweist sich nachträglich die Prognose zwar als unzutreffend. Das auf der Prognose beruhende rechtskräftige Urteil bleibt aber gleichwohl für die Parteien bindend.

10

Der Ansicht der Revision, § 13 Abs. 10 AKB enthalte einen Vorbehalt des Inhalts, daß die erhöhte Entschädigungsleistung zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges auch tatsächlich verwendet werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Wortlaut der Vorschrift finde sich kein Anhalt für ein derartiges Verständnis. Aber auch der Sinn und der Regelungszusammenhang der Klausel sprechen gegen einen derartigen Vorbehalt. Das Berufungsgericht legt zu Recht dar, daß es sich bei der Neupreisentschädigung nicht um eine Vorschußleistung handelt, die in den AKB an anderer Stelle (§ 15 Abs. 1) geregelt ist. Die Klausel regelt vielmehr Umfang und Entstehung des Anspruchs auf die Neuwertentschädigung abschließend und endgültig, so daß eine spätere Rückforderung wegen nicht bestimmungsgemäßer Verwendung ausgeschlossen ist (so auch: Stiefel/Hofmann, AKB 13. Aufl. § 13 Rdn. 41; vgl. auch Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 97 Anm. 5 zu der ähnlichen Problematik bei der Wiederherstellungsklausel in der Feuerversicherung).

11

3.

Das Berufungsgericht verneint auch zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 826 BGB Es geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (BGHZ 50, 115 und ständig), daß die Rechtskraft eines objektiv unrichtigen Urteils zurücktreten muß, wenn sie sittenwidrig herbeigeführt oder ausgenutzt wird. Es sieht die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs aber als nicht erfüllt an. Auch wenn das im Vorprozeß ergangene Urteil unrichtig sein sollte, sei weder dargetan, daß die Beklagte die Unrichtigkeit des Urteils erkannt habe, noch daß ihr Verhalten aufgrund besonderer Umstände sittlich zu mißbilligen wäre. Es spreche nichts dafür, daß die Beklagte sich der Problematik der zweckgebundenen Versicherungssumme nach § 13 Abs. 10 AKB bewußt geworden wäre. Es lasse sich nicht feststellen, daß sie das ihr günstige Urteil in arglistiger Weise erschlichen habe, noch sei es sittlich zu mißbilligen, daß sie die aufgrund dieses Urteils an sie gezahlte Versicherungssumme später anderweitig verwendet habe.

12

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Die Revision legt ihrer gegenteiligen Betrachtungsweise, wonach die Beklagte sich das Urteil im Vorprozeß erschlichen habe, die Annahme zugrunde, die Beklagte sei schon während des Berufungsverfahrens im Vorprozeß fest entschlossen gewesen, den Kaufvertrag über den bestellten Pkw nicht zu erfüllen. Damit setzt sie sich indessen in Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Die Klägerin hatte zwar in der Berufungsbegründung eine derartige Behauptung aufgestellt. Sie hat sie jedoch selbst als ihren Eindruck nach dem Verhalten der Beklagten bezeichnet und keinen Beweis angeboten. Da die Beklagte die Behauptung bestritten hat (Bl. 119 f. GA), hat das Berufungsgericht sie zu Recht als nicht erwiesen seiner Urteilsfindung nicht zugrunde gelegt.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter