Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1953, Az.: II ZR 88/52
Bemessung der von einer Feuerversicherung zu zahlenden Neuwertentschädigung durch einen Obmann; Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens; Auslegung der Versicherungsbedingungen über die Bewertung des Schadens bei der Neuwertversicherung ; Abweichung des Spruchs des Obmanns von der wirklichen Sachlage; Vorliegen einer teilweisen, durch Reparatur wieder zu behebenden Beschädigung einer versicherten Maschine; Zugrundelegen des Neuwerts der Maschine als Versicherungswert zur Zeit des Schadenfalles ; Entschädigung des zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Maschinen erforderlichen Aufwands; Unterschiede zwischen Neuwertversicherung und Zeitwertversicherung; Feststellung des Wertes der für die Wiederherstellung noch verwendbaren Restteile; Anwendbarkeit der in den Verwirkungsklauseln der Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlußfristen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 88/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 04.04.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 9, 195 - 208
- DB 1953, 397 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 939-941 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. L. Feuer-Versicherungsanstalt B., R. straße ...,
vertreten durch ihren Vorstand: Rudolf Be. Direktor Dr. K. M.-V., Direktor Hans W.,
Direktor
2. A. und M. Feuer-Versicherungsgesellschaft, Aachen,
vertreten durch ihren Vorstand: W. S., Generaldirektor Dr. L. Br., Direktor
3. G.-Feuer-Versicherungsbank AG, K., Ka. W.-Ring ...,
vertreten durch ihren Vorstand: M. Vo., Generaldirektor G. F., Direktor P. Fu., Direktor Dr. O. Kü., Direktor
4. M. Feuer-Versicherungsgesellschaft, Fu., P. gasse ..., gasse ...,
vertreten durch ihren Vorstand: Dr. P. S., Generaldirektor Dr. E. Mo. Direktor K.
Be., Direktor
5. ...
6. H.-N. Versicherungsanstalt, Wi.,
vertreten durch ihre Direktion: Ha., Direktor Dr. Kn., Direktor
Prozessgegner
Rudolph Ko. & Co., Chemische Fabrik, Aktiengesellschaft in Ö./Rh.,
vertreten durch ihren Vorstand: Alfred Wa., Ha., Theo He., Wie., Dr. Hermann Su., Ö./Rhg.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Legt der Sachverständige seiner Feststellung über die Höhe des Schadens unrichtige Bewertungsmaßstäbe zugrunde, so weicht seine Feststellung von der wirklichen Sachlage ab, es sei denn, daß der Fehler durch andere Fehler, die sich im Ergebnis etwa in gleicher Höhe gegenteilig auswirken, wieder ausgeglichen wird.
- 2.
Bei der Neuwertversicherung ist im Fall einer Teilbeschädigung der versicherten Sache für die Entschädigung der Aufwand maßgebend, der notwendig ist, um die Leistungsfähigkeit, Betriebssicherheit und Lebensdauer der Sache, die vor dem Schadensereignis bestanden, wiederherzustellen, wobei für die Teile, die bei der Reparatur ersetzt werden müssen, der volle Neuwert ohne Abzug zu berechnen ist.
- 3.
Der Versicherer kann sich nicht auf die Versäumung einer in einer Verwirkungsklausel der Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlußfrist berufen, wenn die Versäumung entschuldbar ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1955
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Ganter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Irischer und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen zu 1-4 und 6 gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 4. April 1952 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung richtet, daß der Spruch des Obmanns Hubert hinsichtlich der Schadenshöhe unverbindlich sei.
Im übrigen wird auf die Revision der Klägerinnen 1-4 und 6 das bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hatte die Einrichtungen und Vorräte ihres industriellen Betriebes bei den Klägerinnen gegen Feuer- und Explosionsschäden zum Neuwert versichert. Die Beteiligung der Klägerin zu 1 an der Versicherung betrug 50 % die der übrigen Klägerinnen je 10 %. In den der Versicherung zugrunde gelegten Sonderbedingungen für Neuwertversicherung ist bestimmt, daß u.a. folgende Abweichungen von den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) gelten sollen:
"§ 1
Als Ersatzwert gilt ... bei Maschinen ... der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert).Ist der Zeitwert (§ 3 Ziff 2 a AFB) einer Sache niedriger als 80 v. H., aber mindestens 40 v.H. des Neuwerts, so wird der Schaden nur nach der umstehenden Staffel ersetzt.
Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 v.H. des Neuwerts, so gilt als Ersatzwert nur der Zeitwert.
§ 3
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt und in dem Umfange, in dem er die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle sichergestellt hat. ...(Abs. 3) Unterbleibt die Wiederherstellung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Schadenfalle, gleichviel aus welchem Grunde, oder erklärt der Versicherungsnehmer, der Gesellschaft vor Ablauf der Frist schriftlich, daß er nicht wiederherstellen wolle, so verbleibt es endgültig bei dem Anspruch auf Zeitwertentschädigung."
Am 3. Oktober 1948 entstand an der Dampfkesselanlage der Beklagten ein Schaden, den sie als Explosionsschaden, ansprach und für den sie demgemäß von den Klägerinnen Entschädigung verlangt. Sie setzte die Kesselanlage im Anschluß an das Schadenereignis vorläufig in Stand, meint aber, daß es sich hierbei nur um eine notdürftige Reparatur gehandelt habe, die, die frühere Leistungsfähigkeit und Lebensdauer der Anlage nicht wieder hergestellt habe. In dem gemäß § 15 AFB durchgeführten Sachverständigenverfahren gab der Sachverständige der Klägerinnen, Li., den Schaden mit 4.456 DM an, erklärte aber, daß das Schadenereignis keine Explosion gewesen sei. Der Sachverständige der Beklagten, Ka., schätzte den Schaden, den er als Explosionsschaden ansah, auf 62.630 DM. Der vom Amtsgericht beauftragte Obmann Hu. schloß sich, in seinem Spruch vom 7. Juni 1949 im wesentlichen den Feststellungen des Sachverständigen Ka. an. Er entschied in Teil A seines Spruchs, daß der Schaden als Explosionsschaden anzuerkennen sei und berechnete in Teil B des Spruchs die Entschädigung für den. Dampfkessel Nr. 8110 mit 37.325 DM und für den Kessel Nr. 8111 19.880 DM, insgesamt also 57.205 DM. Daraufhin erhoben die Klägerinnen Klage auf Feststellung, daß der Spruch des Obmanns sowohl hinsichtlich der Schadensart als auch hinsichtlich der Schadenhöhe unverbindlich sei. Die Beklagte erhob Widerklage auf Zahlung der von dem Obmann, festgestellten Entschädigung in Hohe von 57.205 DM entsprechend der Beteiligung der einzelnen Klägerinnen an der Versicherung. Das Oberlandesgericht wies den Klageantrag auf Feststellung, daß der Obmannsspruch hinsichtlich der Schadensart (Teil A des Spruchs) unverbindlich sei, durch das in Rechtskraft erwachsene Teilurteil vom 19. Juni 1950 mit der Begründung ab, daß der Spruch insoweit verbindlich sei. Die Klägerin zu 5 zahlte daraufhin im Wege eines Vergleichs an die Beklagte 5.720,50 DM und schied aus dem Rechtsstreit aus.
Die übrigen Klägerinnen verfolgen ihren Antrag auf Feststellung, daß der Spruch des Obmanns hinsichtlich der Höhe der Entschädigung unverbindlich sei, weiter, während die Beklagte von den noch am Streit beteiligten Klägerinnen die Zahlung des auf sie entfallenden Anteils der Gesamtentschädigung von 57.205 DM begehrt. Die Klägerinnen halten insoweit den Spruch des Obmanns für unverbindlich, weil er offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche. Sie meinen, der Obmann habe offensichtlich die Versicherungsbedingungen über die Bewertung des Schadens bei der Neuwertversicherung falsch ausgelegt. Er gehe davon aus, daß die Kosten für die vollständige neue Ausmauerung der beiden Kessel sowie für den fabrikneuen Ersatz der gesamten Berührung und der Kühlbalken zu ersetzen seien und daß hierbei die nicht vom Schaden betroffenen und für die Reparatur noch verwendbaren Teile dieser Anlage nur zu einem unter dem Zeitwert liegenden Wert zu berücksichtigen seien. Tatsächlich könne aber in einem Fall der vorliegenden Art, in dem die Maschinenanlage nur zum Teil beschädigt sei und wieder repariert werden könne, nur der Ersatz der Reparaturkosten unter Berücksichtigung des Selbstbehalts verlangt werden. Der sich aus der Neuwertversicherung für den Versicherungsnehmer hierbei ergebende Vorteil liege darin, daß für den Einbau neuer Teile, der bei der Reparatur notwendig werde, nicht der bei der Zeitwertversicherung erforderliche Abzug eines dem Alter und der Abnutzung der Anlage entsprechenden Teils gemacht werde. Die Klägerinnen meinen weiter, der Obmann habe auch zu Unrecht die an dem Kessel Nr. 8111 aufgetretenen Schäden mit dem Schadenereignis in Verbindung gebracht, tatsächlich stünden sie mit ihm in keinem ursächlichen Zusammenhang, sondern seien lediglich auf starke Schlammablagerungen in den Rohren zurückzuführen. Schließlich machen die Klägerinnen noch geltend, daß die Beklagte nach § 3 der Sonderbedingungen ohnehin nur die Zeitwertentschädigung verlangen könne; weil sie die von ihr für notwendig gehaltene vollständige Wiederherstellung der Anlange mit ihrer früheren Leistungsfähigkeit nicht binnen zwei Jahren nach dem Schadensfall vorgenommen habe. Die Beklagte meint demgegenüber, daß der Spruch des Obmanns richtig sei, jedenfalls aber nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche. Den Aufschub der vollständigen Wiederherstellung der Anlage begründet sie damit, daß die noch am Rechtstreit beteiligten Klägerinnen ihr bisher keinerlei Entschädigung gezahlt hätten.
Beide Vorinstanzen haben den noch im Streit befangenen Feststellungsantrag der Klägerinnen abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstreben die Klägerinnen weiter den Erfolg dieses Feststellungsantrages sowie die Abweisung der Widerklage. Sie beantragen ferner, die Beklagte gemäß § 717 Abs. 3 ZPO zur Rückzahlung der auf Grund des angefochtenen Urteils gezahlten 62.133 DM zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
I.
Den Klagantrag auf Feststellung, daß der Spruch des Obmanns hinsichtlich der Schadenhöhe unverbindlich sei, hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil hierfür das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse angesichts der Leistungswiderklage nicht mehr gegeben sei. Diese Entscheidung ist rechtlich bedenkenfrei, Gegen sie werden auch von der Revision keine begründeten Einwendungen erhoben. Insoweit war daher die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Entscheidung über die Widerklage hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, zunächst davon ab, ob der Spruch des Obmanns über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung verbindlich ist. Ist das der Fall und stehen den Klägerinnen sonstige Einwendungen gegen den Spruch nicht zu so ist die Widerklage begründet. Nach dem insoweit mit § 64 VVGübereinstimmenden § 15 AFB ist der Spruch des Obmanns verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß er offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Einen solchen Nachweis sieht das Berufungsgericht nicht als erbracht an. Es hält die von den Klägerinnen in erster Linie geltend gemachten Einwendungen gegen die von dem Obmann vorgenommene Bemessung der Neuwertentschädigung für unbeachtlich. Sie stützten sich allein darauf, daß die Bemessungsmethode des Obmanns falsch sei. Hierauf komme es aber nicht an; denn selbst wenn dies der Fall sei, so sei damit noch nicht die offenbare Unrichtigkeit des Ergebnisses seines Spruches dargetan, und diese sei allein entscheidend. Der Obmann habe sowohl den Umfang der noch verwendbaren Teile als auch den ermittelten wertmäßigen Betrag nicht errechnet, sondern innerhalb eines nicht geringen objektiven Spielraumes für das noch Annehmbare geschätzt. Daß das so gewonnene Schätzungsergebnis offenbarfalsch sei und mit der Methode der Klägerinnen, anders geworden wäre, hätten diese nicht dargetan.
1.
Diese Auffassung greift die Revision mit Recht als unhaltbar an. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß es für die Frage der Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens, wie es auch der Spruch des Obmanns darstellt, nur darauf ankommt, ob es im Ergebnis offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (BGHZ 6, 335). Trifft aber die Auffassung der Klägerinnen zu, daß der Obmann bei der Ermittlung der Entschädigung die Versicherungsbedingungen über die Bewertung des Schadens bei der Neuwertversicherung falsch ausgelegt und demgemäß seinen Schätzungen unrichtige Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt habe, so muß denkgesetzlich notwendig sein Schiedsgutachten auch im. Ergebnis falsch sein, und zwar auch dann, wenn es nicht auf genauen Berechnungen, sondern auf Schätzungen beruht. Anders wäre es nur, wenn zufällig das Ergebnis dieser behaupteten Fehler durch andere Fehler, die sich im Ergebnis etwa in gleicher Höhe gegenteilig, hier also zugunsten der Versicherer auswirken würden, wieder ausgeglichen werden würde. Nun mag es durchaus sein, daß in der Schätzung des Obmanns auch Abweichungen von der wirklichen Sachlage zugunsten der klagenden Versicherer enthalten sind. Es ist aber kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß sich solche etwaigen Abweichungen im Ergebnis auch nur in annähernd gleicher Höhe auswirken würden, wie die von den Klägerinnen behaupteten Fehler bei Anlegung der maßgebenden Bewertungsmaßstäbe, und die Beklagte behauptet das auch selbst nicht. Daß sich die unterschiedlichen Auffassungen über die Bewertungsmaßstäbe ganz erheblich auf das Ergebnis des Spruchs auswirken müssen, liegt auf der Hand, wenn man berücksichtigt, daß der Obmann der Ansicht ist, der Wert der Reste müsse bei der Neuwertversicherung unbedingt geringer sein als der Zeitwert, während die Klägerinnen gerade der gegenteiligen Meinung sind. Sind die von dem Obmann zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe unrichtig, so ist die dadurch hervorgerufene erhebliche Abweichung des Spruchs von der wirklichen Sachlage auch offenbar, weil sie dann für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen zutage liegt (vgl. RG JR PrV 1928, 369 und JW 1938, 2836). Demgegenüber ist der Einwand der Beklagten, daß in der Versicherungspraxis über die richtigen Schätzungsmethoden vielfach Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten bestünden, unbeachtlich. Die richtige Berechnungs- und Schätzungsmethode ist aus den Versicherungsbedingungen objektiv ermittelbar. Ob diese Feststellung einfach oder schwierig ist, ist für die Frage, ob die Abweichung von dem wirklichen Ergebnis, die sich bei einer unrichtigen Schätzungsmethode ergibt, offenbar ist, ohne Bedeutung. Der Einwand der Klägerinnen, daß der Obmann unrichtige Bewertungsmaßstäbe angelegt habe, ist hiernach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus geeignet, zu einer Verneinung der Verbindlichkeit seines Spruches zu führen (vgl. KG JR PrV 1937, 12; Prölss VVG 7. Aufl § 64 Anm. 7; Raiser APVB 2. Aufl § 16 Anm. 9 und 10). Die von den Klägerinnen geltend gemachte Unrichtigkeit der Schätzungsgrundlage kann daher nicht, wie das Berufungsgericht meint, dahingestellt bleiben, sondern muß geprüft werden.
2.
Der Obmann geht in seinem Spruch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des von der Beklagten benannten Sachverständigen Ka. davon aus, daß dem Versicherungsnehmer bei einer Neuwertversicherung auch im Falle einer nur teilweisen, durch Reparatur wieder zu behebenden Beschädigung, der versicherten Maschine ein Anspruch auf Ersatz des "Neuwerts schlechthin" zustehe und meint, daß die Klägerinnen bei ihren Berechnungen nicht das Neuherstellungsinteresse der Beklagten berücksichtigten. Er schätzt dann nach den Berechnungsmethoden von Ka. für die nach seinen Feststellungen durch die Explosion in Mitleidenschaft gezogenen Anlagen der beiden Kessel (Ausmauerung, Berührung und Kühlbalken) den von Kauwertz als "Aufwand zur Wiederherstellung des Neuwerts", von dem, Obmann als "Wiederherstellungsaufwand (Neuwert)" bezeichneten Wert, den er um den Selbstbehalt der Beklagten gemäß der Staffel mindert, ferner die Kosten für die Aufräumungsarbeiten, zieht hiervon den Betrag ab, den er folgendermaßen bezeichnet: "Wert, der von der Erneuerung (zum Neuwert) ausgeschlossen werden soll, und der Gemeinwert der ausgebauten Teile", einen Wert, der nach seiner Auffassung niedriger als der Restwert bei der Zeitwertversicherung sein muß und kommt so zu einer Gesamtentschädigung von 57.205 DM. Diese Art der Schätzung beruht auf einer Verkennung des Wesens der Neuwertversicherung und auf einer falschen Anwendung der nach den Versicherungsbedingungen für sie geltenden Bewertungsmaßstäbe.
a)
Nach der Einleitung der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung gelten auch für sie die AFB, soweit nicht die Sonderbedingungen Abweichungen vorschreiben.
Nach § 3 AFB ist für die Entschädigung der Versicherungswert z.Zt. des Eintritts des Schadenfalls (Ersatzwert) maßgebend, und zwar bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. Nach § 3 Ziff II a AFB ist bei der allgemeinen Feuerversicherung für den Ersatzwert von Maschinen der Wiederbeschaffungspreis unter billiger Berücksichtigung des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden. Minderwerts, d.h. der sogenannte Zeitwert, maßgebend. In Abweichung hiervon bestimmt § 1 der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung, daß bei ihr als Ersatzwert von Maschinen der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) gilt, hier also der bei der normalen Zeitwertversicherung vorgenommene Abzug für die durch Alter und Abnutzung eingetretene Wertminderung der Maschinen unterbleibt. Mit dieser Maßgabe gilt also § 3 AFB auch für die Neuwertversicherung. Das bedeutet, daß für die Ermittlung der Entschädigung dieser Ersatzwert, also der Neuwert der Maschine, als Versicherungswert z.Zt. des Schadenfalles zugrunde zu legen ist, daß also auch eine gebrauchte Maschine bei der Ermittlung der Entschädigung so zu bewerten ist, als ob sie bei Eintritt des Schadenfalles neu gewesen wäre. Hieraus folgt zwingend, daß im Falle einer Beschädigung auch die Ermittlung des nach § 3 AFB von dem Ersatzwert abzuziehenden Wertes der Reste, die für die Wiederherstellung noch verwendbar sind, nur nach demselben Bewertungsmaßstab erfolgen kann, daß also auch als Wert dieser Reste nur der Neuwert und nicht der Zeitwert oder, wie der Obmann meint, sogar noch ein geringerer Wert maßgebend sein kann; denn dieser Neuwert soll ja nach den Versicherungsbedingungen als Versicherungswert der ganzen Maschine z.Zt. des Eintritts des Schadenfalles gelten. Wird etwa eine neue Maschine bei einem Schadenfall zu 50 % beschädigt, so ist es schlechterdings nicht möglich, bei der Bewertung des erhalten gebliebenen Teils einen geringeren Wert zugrunde zu legen als den für den Versicherungswert der ganzen Maschine maßgebenden Neuwert. Der von dem Obmann angelegte Bewertungsmaßstab steht hiernach schon mit § 3 der Sonderbedingungen in offenem Widerspruch.
b)
Diese Berechnungsmethode verkennt aber auch den Sinn und Zweck der Neuwertversicherung. Der Sachverständige Ka., dem der Obmann folgt, geht von folgender Auffassung aus: Bei der Neuwertversicherung müsse der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Aufwand ersetzen, der notwendig sei, um die beschädigte Maschine wieder in einen völlig neuwertigen Zustand zu versetzen. Die Maschine müsse also auch von allen Wertminderungen, die bei ihr durch Alter und Abnutzung eingetreten seien, befreit werden. Da aber eine beschädigte Maschine niemals fabrikneu wieder hergestellt werden könne, müsse der Versicherer ihren vollen Neuwert vergüten, nur vermindert um den Wert der Reste, der dann aber geringer als der Zeitwert zu bemessen sei und für den dann folgerichtig eigentlich nur der gemeine Wert, also der Preis in Betracht gezogen werden könnte, der bei einem Verkauf der Reste als solcher zu erzielen wäre. Diese Auffassung läuft darauf hinaus, daß der Versicherungsnehmer auch dann, wenn kein Totalverlust vorliegt, sondern der Versicherungsfall nur einen reparierbaren Schaden an der Maschine hervorgerufen hat, die Kosten für eine neue Maschine, nur vermindert um den genannten Restwert, vergütet verlangen könnte. Das würde bedeuten, daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem bei einem Dampfkesselkomplex mit einem Neuwert von etwa 600.000 DM durch den Versicherungsfall nur ein Teil des Komplexes (hier die Berührung, Ausmauerung und Kühlbalken) in Mitleidenschaft gezogen worden ist, vom Versicherer der Neuwert der ganzen Anlage, nur vermindert um den genannten Restwert (sowie den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers auf Grund der Staffel), zu vergüten wäre. Das ist in der Tat auch der von dem Obmann grundsätzlich geteilte Standpunkt von Kauwertz. "Aus Entgegenkommen" beschränken sich beide allerdings im vorliegenden Fall darauf, nur den Neuwert der von der Explosion in Mitleidenschaft gezogenen Maschinen anzusetzen. Aber auch mit dieser Einschränkung ist diese Auffassung nicht haltbar. Ist etwa von einem Dampfkesselkomplex eine aus 200 Rohren bestehende Rohranlage, die durch Alter und Abnutzung in ihrem Wert um 40 % gemindert ist, durch die Explosion derart in Mitleidenschaft gezogen worden, daß 20 Rohre zerstört, 180 aber bei der Wiederherstellung noch verwendbar sind und daß durch den Ersatz der 20 beschädigten Rohre die Rohranlage wieder hergestellt und zu ihrer früheren Leistungsfähigkeit und Lebensdauer gebracht werden kann, so liegt es auf der Hand, daß es nicht der Sinn der Neuwertversicherung sein kann, den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, sich nunmehr aus Anlaß des Versicherungsfalles für seine alte Berohrungsanlage eine vollständig neue zu kaufen und damit auch die Wertminderungen zu beseitigen, die an den von dem Schadenfall gar nicht betroffenen Teilen dieser Anlage schon vorher entstanden waren. Die gegenteilige Auffassung verkennt, daß auch die Neuwertversicherung eine Schadenversicherung ist, die nur die Beseitigung der dem Versicherungsnehmer durch den Versicherungsfall entstandenen Schäden zum Gegenstand haben kann, nicht aber gleichzeitig auch einen Ausgleich für die Wertminderung von Teilen, die von dem Schadenereignis unberührt geblieben und bei der Wiederherstellung noch verwendbar sind. Die Besonderheit der Neuwertversicherung gegenüber der normalen Zeitwertversicherung besteht nur darin, daß bei ihr auch der Schaden wieder ausgeglichen wird, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, um die versicherte Sache wieder herzustellen (Möller JW 1938, 916 [919]; Bruck PrVersR S 521). Der Versicherungsnehmer kann deshalb auch bei einem Fall der vorliegenden Art, in dem unstreitig die betroffenen Anlagen nur so beschädigt worden sind, daß ihre Wiederherstellung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten zumutbar ist, weder den Neuwert der ganzen Anlage noch auch den Neuwert der von dem Schadenereignis erfaßten Maschinen (nur vermindert um den genannten Restwert), sondern nur den Aufwand vergütet verlangen, der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes der Maschinen erforderlich ist, wobei, die Teile, die bei der Reparatur ersetzt werden müssen, entsprechend dem Wesen der Neuwertversicherung zu ihrem vollen Neuwert ohne Abzug zu berechnen sind. Dies ergibt sich schon aus § 3 AFB, der in diesem Fall für die Berechnung der Vergütung von einer Wiederherstellung der beschädigten Sache ausgeht und mit aller Deutlichkeit aus § 3 der Sonderbedingungen, der die Entschädigung auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Unter Wiederherstellungsaufwand kann hierbei im Falle einer Beschädigung sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach dem Sinn und Zweck der Versicherung als einer Schadenversicherung nur der Aufwand verstanden werden, der notwendig ist, um die beschädigte Sache zur Beseitigung der entstandenen Schäden wieder auszubessern (Raiser AFB § 18 Anm. 67). Die beschädigte Maschine muß hiernach jedenfalls wieder in den Zustand gebracht werden, in dem sie sich vor dem Schadenereignis befand. Sie muß also in jedem Fall ihre frühere Leistungsfähigkeit. Betriebssicherheit und Lebensdauer wieder erhalten. Hingegen kann nicht verlangt werden, daß der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt wird, sich nunmehr aus Anlaß des Schadenfalles anstelle der alten, reparierbaren Maschine eine neue anzuschaffen. Die Beklagte wendet demgegenüber ein, daß dann bei einer Teilbeschädigung die Neuwertversicherung gegenüber der sehr viel billigeren Zeitwertversicherung für den Versicherungsnehmer keinen Vorteil biete, ja, ihn sogar (wegen des Selbstbehalts) ungünstiger als bei dieser Stelle. Das ist nicht richtig. Unter den Zeitwert kann der Ersatzwert auch bei der Neuwertversicherung in keinem Falle sinken; denn nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 der Sonderbedingungen gilt der Zeitwert als die unterste Grenze des Ersatzwertes. Im übrigen bietet aber die Neuwertversicherung dem Versicherungsnehmer auch bei Teilbeschädigungen in aller Regel größere Vorteile als die normale Zeitwertversicherung und rechtfertigt damit auch insoweit ihre höheren Prämien. Auch die Zeitwertversicherung wirkt sich allerdings bei Teilbeschädigungen dahin aus, daß dem Versicherungsnehmer die Reparaturkosten zu ersetzen sind, bei ihr aber doch mit einer sehr wesentlichen Einschränkung: Da bei der Zeitwertversicherung nach § 3 AFB unter dem Gesichtspunkt des Ersatzwertes der sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebende Minderwert auch bei einer Reparatur zu berücksichtigen ist, ist bei ihr also von den Reparaturkosten die Wertsteigerung in Anzug zu bringen, die die Maschine durch die Reparatur gegenüber ihrem Zustand vor dem Schadenfall erfährt, Dies ist dann der Fall, wenn die Reparatur den Einbau neuer Teile erforderlich macht, die der Maschine eine größere Lebensdauer oder Leistungsfähigkeit als vor dem Versicherungsfall geben (vgl. Beenken, Neumanns Z 1936, 1371). Der Versicherungsnehmer muß hiernach bei der Zeitwertversicherung in diesen Fällen aus eigenen Mitteln zusätzliche Aufwendungen machen, um die Maschine wieder in den früheren Zustand zu bringen. Bei der Neuwertversicherung entfallen dagegen solche Abzüge, so daß dem Versicherungsnehmer bei ihr keine zusätzlichen Aufwendungen erwachsen.
In der Versicherungspraxis hat sich bei Teilschäden das Verfahren eingebürgert, bei Schadensberechnungen kurzer Hand dem notwendigen Wiederherstellungsaufwand zugrunde zu legen (Beenken a.a.O. und Raiser in dem von den Klägerinnen vorgelegten Privatgutachten). Ein solches Verfahren ist mit § 3 AFB durchaus vereinbar. Diese Bestimmung erklärt allerdings für die Entschädigung den Unterschied zwischen dem Ersatzwert z.Zt. des Schadensfalles und dem Wert der Reste unter Berücksichtigung ihrer Verwendbarkeit für die Wiederherstellung als maßgebend, geht also von einer derartigen Ermittlung des Wertes der Reste aus. Dieses Verfahren bietet dann keine Schwierigkeiten, wenn, die Reste für die Wiederherstellung nicht mehr verwendbar sind. In diesem Falle kommt als ihr Wert nur der Verkaufswert in Betracht, und zwar nicht nur dann, wenn die Reste verschrottet werden, sondern entgegen der von Ra. in seinem Privatgutachten vertretenen Auffassung auch dann, wenn sie noch anderweitig (außerhalb der Reparatur) verwendbar sind; denn für die Ermittlung des dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens besteht in beiden Fällen kein Unterschied. Sind dagegen die Restteile zur Wiederherstellung noch verwendbar, so muß an sich, wie schon dargelegt wurde, ihr Wert nach dem auch für den Versicherungswert maßgebenden Bewertungsmaßstab ermittelt werden, und zwar nicht der Wert, den sie als Einzelteile, losgelöst von dem Gesundwert der ganzen Maschine haben, sondern der regelmäßig sehr viel höhere Wert, der ihnen dadurch zukommt, daß sie für die Wiederherstellung noch verwendbar sind und damit zusammen mit den neu zu ersetzenden Teilen wieder den Gesundwert der ganzen Maschine ergeben. Dieser theoretisch zwar klar umrissene, praktisch aber nur sehr schwer abschätzbare Wert steht hiernach mit dem Wiederherstellungsaufwand, der nach dem Ausgeführten bei der Zeit- und Neuwertversicherung in verschiedener Höhe zu vergüten ist, in einem engen inneren Zusammenhang, derart, daß er sich notwendig mit diesem Aufwand zu dem Ersatzwert ergänzt. Es ist deshalb durchaus ausreichend und sehr viel wirklichkeitsnäher und praktischer, wenn bei Teilbeschädigungen statt der Ermittlung des Wertes der Restteile der Wiederherstellungsaufwand festgestellt und nach ihm die Entschädigung berechnet wird (so auch das Reichsaufsichtsamt in dem von den Klägerinnen vorgelegten Schreiben vom 13. Oktober 1937). Ist etwa eine Maschine mit einem Neuwert von 10.000 DM so beschädigt worden, daß die Wiederherstellung ihres früheren Zustandes einen Aufwand von 4.000 DM erfordert, so ist es sinnvoller, gleich diese Kosten zu ermitteln, anstatt erst den Wert der Reste, die bei der Reparatur noch verwendbar sind, im Hinblick auf diese Verwendbarkeit nach dem bei der Neuwertversicherung maßgebenden Neuwert festzustellen; denn dieser ist dann, wenn alle Restteile bei der Wiederherstellung noch verwendbar sind, ohnehin gleich dem Unterschied zwischen dem Neuwert der ganzen Maschine und dem Wiederherstellungsaufwand. Zur Berechnung des Selbstbehalts des Versicherungsnehmers gemäß § 1 Abs. 2 der Sonderbedingungen bedarf es dann noch der Ermittlung des Zeitwerts der Maschine bei Eintritt des Schadenfalles. Betrug dieser etwa in dem genannten Beispiel 6.000 DM, also 60% des Neuwerts, so wird der in dem Wiederherstellungsaufwand liegende Schaden in Höhe von 4.000 DM nach der Staffel zu 90 %, also in Höhe von 3.600 DM ersetzt. Bei der Berechnung des Selbstbehaltes den Schaden aufzuspalten und ihr etwa, nur den Wert der bei der Reparatur neu zu ersetzenden Teile zugrunde zu legen, ist nicht möglich; denn nach der unzweideutigen Bestimmung des § 1 Abs. 2 der Sonderbedingungen bestimmt sich der Selbstbehalt nach einem Hundertsatz des gesamten Schadens, wobei ein Herabsinken der Entschädigung unter den Zeitwert durch die angeführten Bestimmungen verhindert wird. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 der Sonderbedingungen ist ferner noch die Feststellung der Zeitwertentschädigung notwendig. Sie hängt nach dem oben Ausgeführten davon ab, in welchem Umfang bei der Reparatur neue, den Wert der Maschine erhöhende Teile eingebaut werden. Beträgt etwa in dem genannten Beispiel der Wert dieser neuen Teile 3.000 DM, so können sie bei der Zeitwertentschädigung entsprechend dem auf 60 % des Neuwertes verminderten Zeitwert nur zu 60 %, also nur in Höhe von 1.800 DM berücksichtigt werden, so daß die Zeitwertentschädigung nur 1.800 DM + 1.000 DM = 2.800 DM beträgt, also niedriger ist als die Neuwertentschädigung von 3.600 DM. Maßgebend für die Wertberechnung ist nach § 3 AFB der Zeitpunkt des Eintritts des Schadenfalles (Raiser § 3 Anm. 22 und 35. Ist (etwa infolge eines Rückgangs der Preise) der tatsächliche Wiederherstellungsaufwand geringer, so braucht nach § 3 der Sonderbedingungen nur er vergütet zu werden.
3.
Diese sich, aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Bewertungsmaßstäbe hat der Obmann bei seinem Spruch verkannt. Seine Schätzung mußte deshalb notwendig zu einem Ergebnis fuhren, das von der wirklichen Sachlage offenbar erheblich abweicht. Seine Entscheidung über die Höhe der von den Klägerinnen zu gewährenden Entschädigung ist also nach § 15 AFB schon aus diesem Grunde nicht verbindlich. Es erübrigt sich deshalb, auf das weitere Vorbringen der Klägerinnen einzugehen, daß auch die Feststellungen des Obmanns über den gegenständlichen Umfang der durch die Explosion verursachten Schäden, insbesondere bei dem Kessel Nr. 8111, von dem wirklichen Sachverhalt offenbar erheblich abweichen. Die Unverbindlichkeit des Spruchs erstreckt sich ohne weiteres auf alle Feststellungen, die sich auf die Höhe des Schadens und der zu zahlenden Entschädigung beziehen (RG JW PrV 1932, 72). Die Beklagte meint allerdings, der Obmann habe bereits in dem rechtskräftig für verbindlich erklärten Teil A seines Spruchs (betr. die Schadensart) bindend festgestellt, daß alle Schäden, also auch die an dem Kessel Nr. 8111 aufgetretenen, durch die Explosion hervorgerufen worden seien. Sie übersieht hierbei aber, daß dieser verbindliche Teil des Spruches nur die Entscheidung zum Gegenstand hat, ob das Schadenereignis als Explosion zu werten ist, nicht dagegen die Frage, in welchem gegenständlichen Umfang die Explosion Schäden an der Kesselanlage verursacht hat. Diese Frage betrifft nur die Höhe des entstandenen Schadens und ist deshalb folgerichtig lediglich in dem unverbindlichen Teil B des Spruchs behandelt.
Die Unverbindlichkeit der Feststellungen des Obmanns über die Höhe des Schadens und der Entschädigung macht es notwendig, daß diese Feststellungen nunmehr im Prozeß nach den oben dargelegten Maßstäben getroffen werden und daß hierbei auch geprüft wird, in welchem Umfang die von der Beklagten geltend gemachten Schäden mit dem als Explosion zu wertenden Schadenereignis in ursächlichem Zusammenhang stehen.
4.
Der Auffassung der Klägerinnen, daß die Beklagte nach § 3 Abs. 3 der Sonderbedingungen nur noch die Zeitwertentschädigung verlangen könne, weil sie die vollständige Wiederherstellung der Anlage zu ihrer früheren Leistungsfähigkeit nicht innerhalb der dort festgesetzten Frist von zwei Jahren nach dem Schadensfall vorgenommen habe, hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß der in § 3 Abs. 3 der Sonderbedingungen angeführte Tatbestand der Nicht Wiederherstellung innerhalb der Zweijahresfrist nur dann gegeben ist, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Wiederherstellung begonnen ist (Raiser AFB § 18 Anm. 68). Die Beklagte hat hier unstreitig die Anlage schon alsbald nach dem Versicherungsfall, wenn auch nach ihren Angaben nur notdürftig, wieder hergestellt, also in jedem Fall fristgemäß mit der Wiederherstellung begonnen. Aber auch wenn dies nicht geschehen wäre, wäre der Einwand der Klägerinnen nicht gerechtfertigt. Für die in den Verwirkungsklauseln der Versicherungsbedingungen enthaltenen Ausschlußfristen gelten wegen ihrer Vertragsnatur die das gesamte Vertragsrecht beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB). Der Versicherer kann sich deshalb dann nicht auf ihre Versäumung berufen, wenn diese entschuldbar ist (RGZ 62, 191; 150, 181 [186]; VA 1918 Anh S 49; LZ 1911, 394; OLG Colmar VA 1913 Nr. 773). Das ist hier der Fall. Nach § 3 der Sonderbedingungen hat der Versicherer den Teil der Entschädigung, der der Zeitwertentschädigung entspricht, unabhängig von dem Beginn der Wiederherstellung gemäß § 17 AFB zwei Wochen nach der vollständigen Feststellung der Entschädigung zu zahlen. Der Anspruch auf den Rest der Neuwertvergütung entsteht in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung sichergestellt ist. Die Klägerinnen haben hier nun innerhalb der Zweijahresfrist weder die Zeitwertentschädigung noch auch den sie übersteigenden Betrag der Neuwertentschädigung gezahlt, obwohl sie selbst nicht behaupten, daß die Verwendung der Entschädigung für die Wiederherstellung nicht sichergestellt gewesen sei; tatsächlich hatte die Beklagte ja auch schon alsbald nach dem Versicherungsfall erhebliche Beträge zur Wiederherstellung aufgewandt. Die ersten Zahlungen der Klägerinnen sind vielmehr erst nach Ablauf der Zweijahresfrist erfolgt, als dies, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil notwendig wurde. Der Sinn der angeführten Bestimmungen kann nur der sein, daß der Versicherungsnehmer durch die dort festgesetzten Zahlungen in die Lage versetzt werden soll, die Wiederherstellung vorzunehmen, ohne hierfür eigene oder fremde Mittel in Anspruch nehmen zu müssen. Leistet der Versicherer solche Zahlungen nicht und macht er damit die Wiederherstellung aus diesen Mitteln selbst unmöglich, so kann er nach Treu und Glauben auch nicht den Verwirkungseinwand geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer dann die Wiederherstellung nicht fristgemäß vornimmt (so auch OLG Königsberg JE PrV 1931, 61). Das bedeutet nicht, daß der Versicherungsnehmer nunmehr die volle Neuwertentschädigung ohne Rücksicht auf die Wiederherstellung verlangen konnte; es wird ihm vielmehr nur die Möglichkeit eröffnet, die Wiederherstellung auch nach Ablauf der Frist nachzuholen (Hagen JR PrV 1932, 33 [39]).
5.
Das angefochtene Urteil war hiernach insoweit aufzuheben, als der Widerklage stattgegeben worden ist. Insoweit war die Sache gemäß § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr auch über die Kosten der Revision sowie über den Antrag der Klägerinnen aus § 717 Abs. 3 ZPO zu entscheiden haben wird.
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn