Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1981, Az.: IVa ZR 175/80
Erstattungsfähiger Schaden bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges; Begriff des Zeitwerts bei der Bemessung des erstattungsfähigen Schadens an einem Kraftfahrzeug; Ermöglichung des Gebrauchs eines gleichwertigen Krfatfahrzeuges als Regelungsziel der abgestuften Neuwertvergünstigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1981
- Aktenzeichen
- IVa ZR 175/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11278
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 10.01.1980
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 2 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 13 Abs. 10 AVB f. Kraftfahrvers. (AKB)
- § 55 VVG
- § 13 Abs. 2 AKB
Fundstelle
- MDR 1981, 1000 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Schlossermeisters Heinrich B.,
2. des Schlossermeisters Johann B.,
beide wohnhaft in J. straße ..., K.,
Prozessgegner
die C. V. AG,
vertreten durch den Vorstand Dr. Dieter W., O., straße ..., K.,
Amtlicher Leitsatz
Da § 13 Abs. 2 und 10 AKB bezweckt, die Nutzung eines wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzfahrzeuges zu ermöglichen, kann die von dieser Bestimmung vorgesehene Neuwertvergünstigung nicht gewährt werden, wenn der Geschädigte das Fahrzeug - hier: sog. Oldtimer - im Zeitpunkt des Schadenseintritts zum Zweck des Verkaufs ausgestellt hatte; sein Schaden wird durch den Zeitwert voll ausgeglichen, weil dieser der Höhe des Verkaufserlöses entspricht.
Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Kläger beanspruchen für drei zerstörte Kraftfahrzeuge von der beklagten Kaskoversicherung über den Zeitwert hinaus 25 % als sogenannten Wiederbeschaffungswert.
Die Kläger erwerben alte Kraftfahrzeuge, die sie restaurieren und von denen sie einige als "Oldtimer" verkaufen. Die genannten drei Fahrzeuge der Kläger wurden in der Ausstellungshalle der Firma "C. C." bei einem Brand am 17. November 1973 zerstört. Diese Firma hatte mit der Beklagten eine Kaskoversicherung nach Maßgabe der Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und Handwerk abgeschlossen und hat mit Zustimmung der Beklagten die Ansprüche daraus an die Kläger abgetreten.
Den Zeitwert der Fahrzeuge setzen die Kläger aufgrund eines vorprozessualen Gutachtens des Technischen Überwachungsvereins Rheinland mit 69.500 DM an. Die Beklagte zahlte hierauf 10.000 DM und bestritt einen weitergehenden Schaden. Das darauf zur Feststellung der Höhe des Schadens eingeleitete Sachverständigenverfahren wurde nicht abgeschlossen.
Die Kläger verlangen als Restbetrag des Zeitwerts 59.500 DM und außerdem die Feststellung, daß die Beklagte zur Zahlung weiterer Entschädigung bis zur Höhe von 17.375 DM gegen Nachweis der Wiederbeschaffung anderer Fahrzeuge verpflichtet ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Restbetrag des Zeitwerts nach einem von ihm eingeholten Gutachten auf 46.800 DM herabgesetzt und das Feststellungsbegehren zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die zugelassene Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte braucht über den vom Berufungsgericht angenommenen Restbetrag des Zeitwertes hinaus nicht eine Erhöhung von 25 % als Teil des Wiederbeschaffungswertes zu zahlen.
1.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts befanden sich alle drei "Oldtimer" zu Verkaufszwecken in der Ausstellungshalle. Sie unterlagen damit dem Versicherungsschutz gemäß den AKB in Verbindung mit der im Tatbestand genannten Sonderbedingung. Die Höhe des den Klägern durch den Brand entstandenen Schadens hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des von ihm eingeholten, und vom Sachverständigen mündlich erläuterten Gutachtens gemäß § 287 ZPO rechtsfehlerfrei auf 56.800 DM festgesetzt. Dagegen bringt die Revision durchgreifende Bedenken nicht vor. Dieser Betrag, so führt das Berufungsgericht aus, entspreche als Zeitwert dem von den Klägern bei dem beabsichtigten Verkauf erzielbaren Verkaufserlös. Damit bleibe kein Raum für einen Wiederbeschaffungszuschlag gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 10 AKB.
Dagegen wendet sich die Revision mit der Erwägung, bei der Totalzerstörung sei grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Dieser könne nicht mit dem Zeitwert identisch sein, weil derjenige, von dem die Kläger einen gleichwertigen "Oldtimer" als Ersatz erwerben wollten, selbst an dem Geschäft verdienen wolle.
2.
Dieser Erwägung der Revision kann aus den schon vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gründen nicht gefolgt werden.
Der Umfang der Ersatzleistungspflicht der Beklagten wird durch § 13 AKB bestimmt.
a)
Der Versicherer hat nach § 13 Abs. 1 AKB den Zeitwert des zerstörten Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schadenseintrittes zu ersetzen. Zeitwert eines Fahrzeugs ist im Sinne dieser Bestimmung derjenige Preis, der bei einer Veräußerung vom Geschädigten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr am Tage des Schadenseintritts zu erzielen gewesen wäre (BGH Urteil vom 18. Juni 1975 - IV ZR 204/74 - VersR 1975, 753, 754). Wird dem Geschädigten dieser Wert ersetzt, ist damit grundsätzlich die durch das Schadensereignis entstandene wirtschaftliche Einbuße ausgeglichen. Diese Regelung gilt für Lastfahrzeuge und Zweiräder aller Art und für Droschken, Mietwagen, Selbstfahrer-Vermietwagen und Omnisbusse, also für in der Regel besonders beanspruchte und damit einer erhöhten Abnutzung unterliegende Fahrzeuge.
b)
§ 13 Abs. 2 AKB gewährt darüber hinaus für Schäden an den Personen- oder Kombinationswagen, die nicht zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung eingesetzt sind, eine abgestufte Neuwertvergünstigung. Für solche Fahrzeuge kommt bei Totalschaden in den ersten zwei Jahren nach der Erstzulassung eine vollständige und später eine - regelmäßig nur noch - teilweise Neuwertersatzleistung in Betracht, indem auf den Zeitwert bis zur Neuwertgrenze ein pauschalierter Zuschlag von 25 % gewährt wird. Diese Regelung bestand im Grundsatz auch bereits nach der zur Zeit des Versicherungsfalls geltenden Fassung des § 13 AKB. Damit werden die Mehraufwendungen abgegolten, die dem Geschädigten hier in aller Regel dann entstehen, wenn er ein Ersatzfahrzeug anschaffen und dadurch den tatsächlichen Zustand vor dem Schadensereignis wieder herstellen will. Der für ihn realisierbare Zeitwert des zerstörten Fahrzeuges kann den tatsächlichen Kostenaufwand schon deshalb nicht abdecken, weil z.B. der Händler- oder Verkäufergewinn zu berücksichtigen ist, der beim Kauf eines gleichwertigen Gebrauchtwagens mitbezahlt werden muß (vgl. BGH a.a.O.). Der Geschädigte soll jedoch durch das Schadensereignis nicht gezwungen werden, bei der Ersatz- oder Wiederbeschaffung Aufwendungen aus eigener Tasche zu bezahlen, die im regelmäßigen Geschäftsverkehr nicht vermeidbar sind. Deshalb liegt nach allgemeiner Meinung in der abgestuften Neuwertvergünstigung des § 13 Abs. 2 AKB keine Abkehr von dem versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ 47, 308, 311 f; Bruck/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. Bd. V Fahrzeugversicherung Anm. J 127 und Bruck/Möller Bd. II Vorbemerkung 50 vor §§ 49 bis 80). Vielmehr wird dieser für die gesamte Sachschadensversicherung geltende Grundsatz des Bereicherungsverbotes in § 13 Abs. 10 AKB noch besonders konkretisiert. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer beim Totalschaden den Anspruch auf den über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigungsteil nur insoweit, als die Wiederbeschaffung innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung tatsächlich sichergestellt ist.
c)
Rechtfertigung für die abgestufte Neuwertvergünstigung des § 13 Abs. 2 AKB ist demgemäß in erster Linie die Erwägung, daß der Geschädigte ohne zusätzlichen Kostenaufwand ein gleichwertiges Fahrzeug wie vor dem Schadensereignis soll nutzen können. Diesem Ziel der wirtschaftlich gleichwertigen Nutzungsmöglichkeit dient die Wiederbeschaffungsklausel als besonderer Ausdruck des Grundsatzes des Bereicherungsverbots. Eine derartige Möglichkeit ist in jedem Fall gegeben, wenn die erhöhte Ersatzleistung den Neupreis des Fahrzeuges erreicht. Deshalb ist sie die Grenze der Leistungserhöhung gemäß § 13 Abs. 2 AKB.
Dem Ziel, die wirtschaftlich gleichwertige Nutzung eines Ersatzfahrzeuges zu ermöglichen, kann die Leistungserhöhung in aller Regel in den Fällen nicht dienen, in denen das zerstörte Fahrzeug vom Geschädigten nicht zu seinem herkömmlichen Zweck, also zum Fahren und Befördern im Straßenverkehr genutzt werden sollte und wurde. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Geschädigte das Fahrzeug von vornherein zum Zweck der Veräußerung - sei es auch nach Reparatur oder Restaurierung - erworben hatte, und wenn es sich nur deshalb noch bei dem Geschädigten befand, weil er noch keinen Käufer gefunden hatte.
Für diesen Geschädigten verkörpert das Fahrzeug den Zeitwert, nämlich den Preis, der bei der beabsichtigten Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr dieses Geschäftszweiges zur Zeit des Schadenseintritts zu erzielen gewesen wäre (zu dem besonderen Markt bei Liebhaber- oder Spezialfahrzeugen vgl. Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rz. 1039 ff Stichwort "Gebrauchswert" und Rz. 1132-1134 zu LG Berlin VersR 1969, 431). Erhält er in dieser Situation statt des Verkaufserlöses, den er ohne das Schadensereignis erzielt hätte, eine als Zeitwert eben gleich hohe Entschädigung für die Zerstörung des Fahrzeugs, dann hat er den vollen Ausgleich für seine tatsächliche Beeinträchtigung. Die Gewährung eines Zuschlages auf den Zeitwert in einem solchen Fall muß danach zu einem Verstoß gegen das Bereicherungsverbot führen. Ob es anders liegt, wenn der Geschädigte schon einen Käufer gefunden hat, der mehr als den Zeitwert zu zahlen bereit war, braucht nicht entschieden zu werden. Für eine solche Fallgestaltung haben die Kläger nichts vorgetragen.
Die Gewährung des Wiederbeschaffungszuschlages ist zum Ausgleich des entstandenen Verlustes überflüssig, weil der von den Klägern von Anfang an beabsichtigte Geschäftserfolg - wenn auch auf anderem Weg - mit der Erstattung des Zeitwerts erreicht ist. Zwar können die Kläger sich entschließen, mit möglicherweise höherem Aufwand einen (anderen) "Oldtimer" wiederzubeschaffen. Grundlage eines solchen Entschlusses wäre Jedoch nicht das Schadensereignis. Der Erwerb eines anderen evtl. zu restaurierenden alten Kraftfahrzeuges betrifft ein neues, vom beabsichtigten unabhängiges Geschäft. Demgemäß kann der von den Klägern geforderte Zuschlag nicht zur Wiederbeschaffung im Sinne des § 13 Abs. 10 AKB eingesetzt werden und diese nicht "sichergestellt" sein.
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs