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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1987, Az.: IVa ZR 194/85

Versicherungsnehmer; Obliegenheitsverstoß; Leistungsfreiheit; Verschulden; Veräußerung des versicherten Gegenstandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 194/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 100, 60 - 67
  • JZ 1987, 631-632
  • MDR 1987, 745 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2238-2240 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 1107 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1987, 477-479 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Verstoß des VN gegen die gesetzliche Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige der Veräußerung des versicherten Gegenstands nach § 71 Abs. 1 S. 1 VVG führt nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht. Dabei ist auf seiten des Versicherers abzuwägen, wieweit seine Interessen in ernster Weise beeinträchtigt sind, auf seiten des VN, in welchem Umfang ihn ein Verschulden trifft und welches Gewicht die Entziehung der Versicherungsleistung hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz für einen Brand in der M. Bar in K.

2

Die Bar hatte zunächst Herr Norbert Sch. als Alleininhaber betrieben. Er hatte die Betriebseinrichtung und die Vorräte bei der Beklagten feuerversichert. 1977 wurde die M. Bar von der neugegründeten Firma »Vergnügungsstätten M.-O.-Bar und K. GmbH« übernommen. Der frühere Inhaber Sch. zeigte die Übernahme der Beklagten an. Daraufhin wurde die Feuerversicherung auf die neugegründete Gesellschaft umgeschrieben. Mit Kaufvertrag vom 31. Januar 1981 veräußerte die »Vergnügungsstätten M.-O.-Bar und K. GmbH« im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Cabarett »M.« mit der vorhandenen Ausstattung an die neubegründete Klägerin (»M. Gaststätten Betriebs-GmbH«). Diese Veräußerung wurde der Beklagten nicht angezeigt. Die fälligen Prämien zahlte die Klägerin an die Beklagte und verwendete auf einem Scheck und auf Überweisungsträgern unterschiedliche Firmenstempel. Mit Schreiben vom 25. August 1982 kündigte die Klägerin den Versicherungsvertrag zum 1. April 1983. Die Kündigung nahm die Beklagte mit dem Hinweis an, daß das Versicherungsjahr erst zum 15. Mai 1983 ende.

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In den Morgenstunden des 18. Oktober 1982 brannten die Betriebsräume der Bar völlig aus. Die Beklagte verweigerte Versicherungsschutz und berief sich in erster Linie auf Leistungsfreiheit nach § 71 Abs. 1 VVG, weil die Klägerin die Veräußerung nicht angezeigt habe.

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Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Feststellungsklage der Klägerin ab. Ihre Revision hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

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1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden, weil die Klägerin die Veräußerung nicht angezeigt habe. Dabei geht es zu Recht davon aus, daß eine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift stattgefunden hat. Die Rechtsprechung hat stets darauf abgehoben, ob ein rechtsgeschäftlicher Eigentumsübergang nach Bürgerlichem Recht vorliegt (BGH Urt. v. 8. Februar 1965, II ZR 171/62 = VersR 1965, 425, 427) [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62]. An diesem formalen, leicht festzustellenden Vorgang des Eigentumsübergangs hält der Senat im Interesse der Rechtssicherheit fest. Er hält es nicht für angebracht, mit der Revision auf die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsübergangs abzustellen.

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Die Veräußerung löst zunächst die Verpflichtung aus, den Rechtsübergang dem Versicherer anzuzeigen. Die Anzeige soll ihm Gelegenheit geben, das versicherte Risiko zu überprüfen und zu überlegen, ob er von seinem Kündigungsrecht nach § 70 Abs. 1 VVG Gebrauch machen will. Die Anzeige dient ferner dazu, dem Versicherer Namen und Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, der neuer Prämienschuldner wird (§ 69 Abs. 1 und 2 VVG). Der Versicherer hat in allen Fällen eines Rechtsüberganges ein berechtigtes Interesse an der Anzeige, um selbst die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsübergangs im Hinblick auf das versicherte Risiko abschätzen zu können und Namen und Adresse des Erwerbers zu erfahren. Eine andere Frage ist, welche Rechtsfolgen eine Verletzung der Anzeigepflicht hat (dazu weiter unten). Die Übertragung des Barbetriebes von der »Vergnügungsstätten-M.-O.-Bar und K. GmbH« auf die neu gegründete Klägerin war eine rechtsgeschäftliche Veräußerung nach dem Bürgerlichen Recht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gesellschafter und der Geschäftsführer beider Gesellschaften, wie die Klägerin behauptet, zur Zeit der Übertragung personengleich waren.

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2. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

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3. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß die danach gebotene Anzeige der Veräußerung unterblieben ist. Eine unverzügliche ausdrückliche Anzeige im Februar 1981 ist unstreitig nicht erfolgt. Die Anzeige ist auch bis zu dem Brand nicht nachgeholt worden. Weder dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 25. August 1982 noch den Schreiben des Zeugen J. konnte - wie der Tatrichter rechtsfehlerfrei feststellt - entnommen werden, daß, wann und in welchem Umfang eine Veräußerung stattgefunden hatte und wer der Erwerber war. Ebensowenig waren die erforderlichen Angaben aus den Überweisungsformularen ersichtlich, mit denen die Klägerin die Prämien zahlte.

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4. Das Berufungsgericht hält das Unterlassen der Anzeige für verschuldet. Rechtsunkenntnis sei im allgemeinen kein Entschuldigungsgrund. Auch wenn der damalige Geschäftsführer der Kläger nicht juristisch vorgebildet gewesen sei, habe von ihm als Geschäftsführer einer GmbH erwartet werden müssen, daß er in einem solchen Fall erkenne, daß es sich bei der Klägerin um eine rechtlich selbständige Gesellschaft handele und deshalb eine Anzeigepflicht bestehe. Zumindest hätte er sich bei geeigneter Stelle erkundigen müssen.

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Auch diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich nicht um eine für einen Laien schwer durchschaubare Rechtsfrage. Daß es sich um ein Veräußerungsgeschäft nach Bürgerlichem Recht handelte, lag auf der Hand. Für einen Kaufmann war es daher naheliegend, sich zumindest im Zweifel nach einer Pflicht zur Anzeige der Veräußerung zu erkundigen, zumal die Feuerversicherung einige Jahre zuvor schon einmal aus ähnlichem Anlaß auf die veräußernde GmbH umgeschrieben worden war. Das Berufungsgericht hat danach die der Klägerin auferlegte Sorgfaltspflicht nicht überspannt, mag das Versehen ihres Geschäftsführers sich auch im Bereich geringer Schuld bewegen.

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5. Die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG sind damit jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift gegeben. Daß der Beklagten die Veräußerung in dem Zeitpunkt, in welchem ihr die Anzeige hätte zugehen müssen, anderweitig bekannt geworden wäre und deshalb die Verpflichtung zur Leistung bestehen geblieben wäre (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VVG) oder die Frist für die Kündigung ungenutzt verstrichen wäre (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VVG), verneint das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß. Es führt dazu aus: Die Beklagte habe weder der Kündigungserklärung noch den Prämienüberweisungsbelegen entnehmen müssen, daß zwischenzeitlich eine Veräußerung der M. Bar stattgefunden habe. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Auch diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler. Auf die genaue Firmierung auf den Überweisungsträgern brauchte die Beklagte schon deshalb nicht zu achten, weil sie nicht für die für Vertragsänderungen zuständige Vertragsabteilung, sondern nur für die Buchhaltung bestimmt waren.

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6. Dennoch kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nicht jede Verletzung der Anzeigepflicht kann schlechthin zur Verwirkung des Versicherungsschutzes nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG führen. Die Vorschrift ist in einer an den Geboten von Treu und Glauben ausgerichteten Betrachtungsweise einschränkend auszulegen.

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Bei der Verwirkung des Versicherungsschutzes wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht handelt es sich um eine Strafbestimmung von außerordentlicher Schärfe. Als Folge einer Obliegenheitsverletzung steht für den Versicherungsnehmer die gesamte vom Versicherer gegebenenfalls zu erbringende Gegenleistung auf dem Spiel, während die Leistung des Versicherungsnehmers, seine Prämie, davon unberührt bleibt (§ 69 VVG). Die Sanktion des § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG soll den Versicherungsnehmer nach dem Wortlaut der Vorschrift ohne Rücksicht darauf treffen, ob er etwa jahre- oder jahrzehntelange Prämienleistungen erbracht hat. Andererseits kann dem Versicherer ohnehin schon ein vertraglicher Anspruch auf Ausgleich ihm etwa tatsächlich durch den Verstoß erwachsener Nachteile zustehen (vgl. in anderem Zusammenhang BGHZ 53, 160, 166), was sonst im Zivilrecht die normale und alleinige Folge eines Verstoßes gegen vertragliche Pflichten ist. Die Verwirkung ist darüberhinaus ein - vom Gesetzgeber gebilligtes - versicherungsrechtliches Mittel, dem Versicherungsnehmer Verhaltensnormen aufzuerlegen, die den Zweck haben, den Versicherer und damit die Versichertengemeinschaft vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen (BGH Urteil vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 1/76 = VersR 1977, 272, 274).

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Nach dem das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben darf aber die Sanktion für einen Verstoß gegen § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht außer Verhältnis zu dem Zweck dieser Vorschrift und der Schwere des Versehens stehen, das § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG ahnden will. An dem das ganze Zivilrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ist auch die gesetzliche Regelung in § 71 VVG zu messen. Bei einer wörtlichen Anwendung der Vorschrift sind außer Verhältnis stehende Sanktionen unvermeidbar.

15

Bei der Anzeigepflicht des § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG handelt es sich um eine vom Gesetz dem Versicherungsnehmer auferlegte Obliegenheit. Auch die Rechtsfolge bei einem Verstoß, die Leistungsfreiheit des Versicherers oder Verwirkung des Versicherungsschutzes, ist im Gesetz selbst ausgesprochen. § 11 Satz 4 AFB nimmt nur auf die gesetzliche Regelung Bezug und wiederholt sie. § 6 VVG, der die Voraussetzungen einer Verwirkung des Versicherungsschutzes bei einem Verstoß gegen vertraglich auferlegte Obliegenheit differenziert und mit der Möglichkeit von Entlastungsbeweisen regelt, findet deshalb keine Anwendung. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist also eine dem Kausalitätsgegenbeweis des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VVG entsprechende Beurteilung nicht vorgesehen, d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Belange des Versicherers durch das Unterlassen der Anzeige überhaupt berührt worden sind. § 71 Abs. 1 VVG knüpft weiter an die nicht unverzügliche Anzeige des Veräußerers an. Schon eine geringfügige Verzögerung kann also schädlich sein. Ob das Unterlassen der Anzeige überhaupt vom Versicherungsnehmer verschuldet sein muß, läßt sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig entnehmen. Allerdings hat die Rechtsprechung ein Verschulden als Voraussetzung der Verwirkung angenommen. Das Reichsgericht hat das damit begründet, es liege ein Fall des § 6 Abs. 1 VVG vor (RGZ 150, 181, 188), der aber, wie bereits ausgeführt, nicht anwendbar ist. Der Bundesgerichtshof hat ohne weitere Begründung festgestellt, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei Verschulden eintritt, daß sie aber nur dann entfällt, wenn Versicherungsnehmer und Erwerber entschuldigt sind, weil beide eine Anzeigepflicht trifft (BGHZ 36, 24, 28; BGH VersR 1965, 425, 427) [BGH 08.02.1965 - II ZR 171/62]. Diese Rechtsprechung ist ersichtlich von dem Bemühen getragen, den weiten Wortlaut der Vorschrift in einer auch den Belangen des Versicherungsnehmers gerecht werdenden Weise auszulegen. Sie kann sich für die Annahme eines Verschuldens als Voraussetzung der Verwirkung auf das Tatbestandsmerkmal »unverzüglich« berufen, das eine Auslegung in diesem Sinne zuläßt.

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Nimmt man den Text wörtlich, so müßte Leistungsfreiheit des Versicherers selbst bei leichtester Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers und geringer Verzögerung der Anzeige eintreten, auch wenn die Belange des Versicherers gar nicht ernsthaft berührt sind. Das ist insbesondere bei dem häufig gegebenen Fall denkbar, daß das versicherte Risiko sich durch die Veräußerung nicht verändert, also kein Anlaß zu einer Kündigung besteht oder gar wegen einer Kontrahierungspflicht des Feuerversicherers - wie in manchen Gegenden bei der Gebäudeversicherung - eine Kündigung gar nicht zulässig ist. Allerdings mag auch dann ein berechtigtes Interesse des Versicherers bestehen, Namen und Anschrift des Erwerbers, seines neuen Prämienschuldners, zu erfahren, wenn ihm auch der Veräußerer jedenfalls für die laufende Versicherungsperiode gesamtschuldnerisch mit dem Erwerber für die Prämie haftet (§ 69 Abs. 2 VVG). Schließlich nimmt der Wortlaut des § 71 Abs. 1 VVG keine Rücksicht darauf, welches Gewicht der Entzug der Versicherungsleistung hat. Es liegt danach auf der Hand, daß es Fälle gibt, bei denen die Leistungsfreiheit des Versicherers als Sanktion außer Verhältnis zu dem Verstoß des Versicherungsnehmers stehen würde.

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Der Senat legt deshalb § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG dahin aus, daß ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die ihm auferlegte Obliegenheit zur Anzeige der Veräußerung nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, wenn diese Rechtsfolge nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht. Die Anwendung der Vorschrift setzt also eine Abwägung voraus, bei der auf Seiten des Versicherers zu berücksichtigen ist, wie weit seine Interessen in ernster Weise beeinträchtigt sind, auf Seiten des Versicherungsnehmers, in welchem Umfang ihn ein Verschulden trifft und welches Gewicht die Entziehung der Versicherungsleistung hat. Nur wenn die Abwägung ergibt, daß die Verwirkung der Versicherungsleistung nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht, kann der Versicherer Leistungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen.

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7. Ob die Beklagte nach diesem Maßstab leistungsfrei geworden ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand spricht viel für ein nur geringes Verschulden des Geschäftsführers der Klägerin. Trifft ihre Behauptung zu, daß die Gesellschafter und der Geschäftsführer beider Gesellschaften die gleichen waren, so ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß Interessen der Beklagten durch die Nichtanzeige ernstlich berührt worden sind. Ihr Prozeßvortrag, sie sei generell bemüht, das - gestiegene - Brandrisiko bei Diskotheken und Bars abzustoßen, wird dadurch etwas in Frage gestellt, daß sie unstreitig die vorangegangene Übertragung des Barbetriebes auf die veräußernde GmbH nicht zum Anlaß für eine Kündigung genommen und auf die Kündigung der Klägerin hin auf der Einhaltung der vollen Vertragszeit bestanden hat.

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Der Senat hält es indessen für angemessen, beiden Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag im Hinblick auf die für sie neue Rechtslage zu ergänzen. Der Rechtsstreit wird deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen.