§ 71 VVG - Abschlussvollmacht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7632-6
Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.