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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1988, Az.: IVb ZR 58/87

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit wegen erheblicher Körperbehinderung; Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit bei Behinderung schon vor der Eheschließung; Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Überwindung einer Übergangszeit im Anschluss an die Haftentlassung als unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung während des Getrenntlebens; Die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung; Darlegungslast und Beweislast für die behauptete Leistungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.04.1988
Aktenzeichen
IVb ZR 58/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13634
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 01.04.1987

Fundstellen

  • FamRZ 1988, 930
  • NJW-RR 1988, 83
  • NJW-RR 1988, 834-836 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Der Anspruch auf Unterhalt ist im Falle einer schwerbehinderten Unterhaltsberechtigten, deren Behinderung vor der Heirat schon vorgelegen hat, zeitlich zu begrenzen.

Redaktioneller Leitsatz

Die Beweislast für die vorgebrachte Leistungsunfähigkeit liegt beim Unterhaltsverpflichteten. Dieser hat seine laufenden Unkosten, wie Kosten für Wohnung, Heizung, Strom, Telefon und Zeitung, die berufsbezogenen Aufwendungen und Kreditkosten konkret darzulegen. Zu diesen zählt auch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der derzeitigen zweiten Ehefrau. Kein Nachgehen ohne entsprechenden Sachvortrag.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. April 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 7/10 dem Beklagten und zu 3/10 der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.

2

Die Parteien waren seit dem 6. Februar 1981 miteinander verheiratet. Ein am ... geborenes Kind aus ihrer Ehe starb am Tage der Geburt. Zur Zeit der Eheschließung verbüßte der Beklagte (seit dem 28. Mai 1976) eine Freiheitsstrafe. Nach seiner Haftentlassung am 5. Oktober 1984 lebten die Parteien bis zum 7. Juli 1985 zusammen. Danach zog der Beklagte aus der ehelichen Wohnung aus. Auf den ihm am 5. Oktober 1985 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin wurde die Ehe durch Urteil vom 18. Oktober 1985 (rechtskräftig) geschieden. Der Beklagte ist seit dem 23. Februar 1987 wieder verheiratet.

3

Die Klägerin ist von Geburt an körperbehindert und an den Rollstuhl gefesselt. Sie hat keine Berufsausbildung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie bezieht, wie auch schon vor und während der Ehe, neben allgemeiner Sozialhilfe ein Pflegegeld als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§§ 69 Abs. 4 Satz 2 i.V. mit 24 Abs. 2 Satz 1 BSHG, BGBl. I 1987, 401) in Höhe von monatlich 771 DM. Der Beklagte war nach seiner Haftentlassung zunächst arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Seit dem 15. Juli 1985 hat er eine Arbeitsstelle bei der Firma A. in H.. Sein bereinigtes Nettoeinkommen betrug nach der Feststellung des Oberlandesgerichts - nach Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden und Belastungen - in der Zeit von März bis Mai 1986 monatlich 1.497,44 DM, ab Juni 1986 monatlich 1.670,44 DM und ab Januar 1987 monatlich 1.743,56 DM.

4

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Klagebegehrens verurteilt, an die Klägerin für März bis einschließlich Mai 1986 monatlich 283,47 DM und ab Juni 1986 monatlich 456,47 DM Unterhalt zu zahlen.

5

Gegen das Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat, wie schon in der Vorinstanz, die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe kein Unterhaltsanspruch zu, da die Ehe der Parteien nur von kurzer Dauer gewesen sei. Davon abgesehen sei die Klägerin, die monatliche Zahlungen von insgesamt 1.741,06 DM vom Sozialamt erhalte, nicht unterhaltsbedürftig und er selbst angesichts seiner allgemeinen Unkosten einschließlich der Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstelle, für Wohnung, Heizung, Strom, Telefon und Zeitung sowie für die Abtragung eines Kredits, nicht leistungsfähig. Im übrigen dürfe bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ohnehin nicht sein Arbeitseinkommen bei der Firma A. zugrunde gelegt werden; denn dieses habe, da er die Tätigkeit erst nach der Trennung von der Klägerin aufgenommen habe, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt.

6

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten auf die Zeit bis Ende Oktober 1990 begrenzt und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

1.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit gemäß § 1572 BGB zugesprochen, da von ihr wegen ihrer erheblichen Körperbehinderung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Daß die Behinderung schon vor der Eheschließung bestanden habe, stehe dem Anspruch nicht entgegen; denn § 1572 BGB verlange keinen Zusammenhang zwischen der Ehe und der Krankheit.

9

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin nach § 1572 BGB nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens rechtsfehlerfrei bejaht und dabei zutreffend hervorgehoben, daß die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten nicht durch die Ehe bedingt sein muß (vgl.Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVb ZR 590/80 = FamRZ 1981, 1163, 1164).

10

2.

a)

Als Bemessungsmaßstab für die Höhe des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht einerseits das Erwerbseinkommen des Beklagten bei der Firma A. und zum anderen das Pflegegeld der Klägerin zugrunde gelegt, soweit es nicht - in Höhe von monatlich (mindestens) 150 DM - durch tatsächliche Mehraufwendungen aufgezehrt werde. Durch diese Einkünfte seien die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien (§ 1578 BGB) in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Scheidung geprägt worden, auch wenn der Beklagte während des Zusammenlebens mit der Klägerin noch kein Arbeitseinkommen erzielt habe, sondern als arbeitsuchend gemeldet gewesen und erst seit der Trennung erwerbstätig sei. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit und der hieraus erzielte Verdienst stellten unter den gegebenen Umständen - nach Überwindung einer Übergangszeit im Anschluß an die Haftentlassung des Beklagten - keine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung während des Getrenntlebens dar; vielmehr habe die Aufnahme der Tätigkeit dem gemeinsamen Lebensplan der Parteien entsprochen, so daß das Einkommen als in der Ehe angelegt zu behandeln sei.

11

b)

Auch diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und unterliegen keinen rechtlichen Bedenken.

12

Die Revision macht dazu geltend: Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien am 7. Juli 1985 seien die ehelichen Lebensverhältnisse auf seiten des Beklagten noch vom Bezug des Arbeitslosengeldes geprägt worden; zu diesem Zeitpunkt sei gerade auch im Hinblick auf die mehrjährige Strafverbüßung noch nicht abzusehen gewesen, wann er einen Arbeitsplatz erhalten werde.

13

Hiermit hat die Revision indessen keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß sich der Unterhalt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Trennung, sondern dem (hier nur rund drei Monate später liegenden) Zeitpunkt der Scheidung bemißt (vgl.Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 = FamRZ 1986, 783, 785 m.w.N.) - als der Beklagte einer Erwerbstätigkeit nachging und daraus Einkommen erzielte - hat er im Schriftsatz vom 1. Oktober 1986 selbst vorgetragen, er habe nach seiner Haftentlassung im Bestreben nach finanzieller Unabhängigkeit eine feste Erwerbstätigkeit gesucht; aus diesem Grunde sei es letztlich zur Trennung der Parteien gekommen. Da er die Arbeit bei der Firma A. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung angetreten hat, hat das Berufungsgericht die seit der Haftentlassung angestrebte Aufnahme der Erwerbstätigkeit rechtsfehlerfrei den geplanten und verwirklichten ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien zugeordnet.

14

3.

Der Höhe nach hat das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin aus der Differenz der beiderseits anrechenbaren Einkünfte - mit einem 3/7-Anteil - unter Berücksichtigung eines billigen Selbstbehalts für den Beklagten in Höhe von monatlich 1.150 DM ermittelt.

15

Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwände.

16

4.

Die Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Beklagten (§ 1581 BGB), die die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, greifen nicht durch. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellung dahin, daß den Beklagten außer der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin etwa (seit Eingehung seiner zweiten Ehe) eine - gleichrangige - Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jetzigen Ehefrau träfe. Das würde voraussetzen, daß die jetzige Ehefrau unterhaltsbedürftig ist. Dazu hat der Beklagte indessen in den Vorinstanzen nichts vorgetragen. Er hat nicht behauptet, daß seine Ehefrau kein eigenes Einkommen habe.

17

Die Darlegungs- und Beweislast für seine behauptete Leistungsunfähigkeit lag jedoch bei dem Beklagten, der demgemäß auch seine laufenden Unkosten (einschließlich Kosten für Wohnung, Heizung, Strom, Telefon und Zeitung) sowie seine berufsbedingten Aufwendungen und Kreditbelastungen im einzelnen dargelegt hat. Es hätte daher an ihm gelegen, sich auf eine durch die zweite Eheschließung begründete Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner jetzigen Ehefrau zu berufen. Das Berufungsgericht hatte keine Veranlassung, dem ohne entsprechenden Sachvortrag nachzugehen (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 61/80 = BGHR ZPO § 139 Abs. 1, Anwaltsprozeß 1; auchSenatsbeschluß vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - zur Veröffentlichung bestimmt). Immerhin bestand die Möglichkeit, daß die neue Ehefrau des Beklagten über Renten- oder Vermögenseinkünfte verfügte oder neben der Betreuung ihrer Kinder eine (Teil-)Erwerbstätigkeit ausübte.

18

5.

Das Berufungsgericht hat den der Klägerin demnach zustehenden Unterhalt auf die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils begrenzt, weil es eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht des Beklagten unter den gegebenen Umständen für grob unbillig hielt.

19

a)

Dies folge zwar nicht aus § 1579 Nr. 1 BGB; denn die Ehe der Parteien habe seit der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags vier Jahre und rund acht Monate gedauert und sei damit nicht "von kurzer Dauer" gewesen. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertige sich aber - ausnahmsweise - aus § 1579 Nr. 7 BGB, da eine unbefristete Inanspruchnahme auf nachehelichen Unterhalt den Beklagten objektiv unzumutbar und damit in grob unbilliger Weise belasten würde. Dies hat das Berufungsgericht im einzelnen auf folgende Erwägungen gestützt:

20

Die Parteien hätten nach der Haftentlassung des Beklagten am 5. Oktober 1984 "nur bis zum 9.9.1985, also ca. neun Monate" zusammengelebt. Erst während dieser Zeit habe sich ihre Ehe bewähren können. In der kurzen Zeit des ehelichen Zusammenlebens hätten sie jedoch ihre Lebensdispositionen nicht aufeinander einstellen können, zumal der Beklagte in dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und nur Arbeitslosenunterstützung bezogen habe, die für eine gemeinsame Lebensgrundlage der Parteien ohnehin nicht ausgereicht hätte. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1579 Nr. 7 BGB sei darüber hinaus auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin schon vor der Eheschließung behindert und auf Dauer erwerbsunfähig gewesen sei. Die Eheschließung habe sie daher nicht an der Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit und damit an der Sicherstellung ihres Unterhalts gehindert. Bei dieser Sachlage erscheine es nicht billig, den Beklagten auf unabsehbare Zeit mit Unterhaltsansprüchen zugunsten der erst 31-jährigen Klägerin zu belasten. Eine solche unbegrenzte Belastung wäre auch unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe und der nachehelichen Solidarität nicht gerechtfertigt, zumal die Unterhaltspflicht den Beklagten zumindest dann erheblich belasten werde, wenn aus seiner zweiten Ehe Kinder hervorgehen sollten und die neue Ehefrau im Interesse der Versorgung der Kinder nicht erwerbstätig und damit unterhaltsbedürftig werden sollte. Die Unterhaltslasten wären dann vom Beklagten nach seinen Einkommensverhältnissen kaum zu tragen. Aus diesen Gründen gebiete es die Billigkeit, nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes die schicksalhafte Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin, für welche nicht sie, aber auch nicht der Beklagte verantwortlich sei, von der Allgemeinheit tragen zu lassen, wie dies auch ohne die Eheschließung der Fall gewesen wäre.

21

b)

Die hiermit begründete Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB hält sich - vom Ansatz her - im Rahmen der Rechtsprechung des Senats zu § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB, nach der das für die Heranziehung der Vorschrift wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl.Senatsurteil vom 25. September 1985 - IVb ZR 49/84 = FamRZ 1986, 443, 444 m.w.N.). § 1579 BGB sieht neben der Versagung und Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs für alle Unterhaltstatbestände, also auch den hier auf § 1572 BGB gestützten Anspruch der Klägerin - unabhängig von den besonderen Kriterien des § 1573 Abs. 5 BGB - eine zeitliche Begrenzung vor, sofern einer der Härtegründe der Nr. 1 bis Nr. 7 der Vorschrift eingreift. Hieraus hat das Berufungsgericht die Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten auf die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des Scheidungsurteils hergeleitet.

22

Gegen diese zeitliche Begrenzung als solche erhebt die Revision, da die Regelung den Beklagten begünstigt, keine Einwände. Sie hält jedoch einen gänzlichen Ausschluß der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten für geboten mit der Begründung: Das Berufungsgericht habe bei Ausschöpfung und Abwägung aller Umstände, insbesondere bei richtiger Gewichtung der beiderseitigen Interessenlagen, einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin in vollem Umfang versagen müssen. Im einzelnen macht die Revision hierzu geltend:

23

aa)

Das Berufungsgericht habe zwar bei der Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen zutreffend das nur kurze tatsächliche Zusammenleben der Parteien berücksichtigt. Dabei sei es aber hinsichtlich der maßgeblichen Dauer des Zusammenlebens insofern einem Irrtum unterlegen, als es den 9. September 1985 als Trennungszeitpunkt angegeben habe; das entspräche einem tatsächlichen Zusammenleben von ca. elf Monaten. Wenn auch - angesichts der Angabe des zutreffenden Trennungszeitpunkts vom 7. Juli 1985 im Tatbestand des angefochtenen Urteils - unklar sei, welche Zeitdauer das Berufungsgericht seiner Abwägung zugrunde gelegt habe, sei doch nicht auszuschließen, daß es von dem längeren Zeitraum von elf Monaten ausgegangen sei. Diese Fehleinschätzung könne bei Berücksichtigung der sonstigen zu beachtenden Umstände ins Gewicht fallen.

24

Diese Rüge ist unbegründet. Die Angabe des 9. September (statt des 7. Juli) 1985 als Trennungszeitpunkt in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils beruht erkennbar auf einem Schreib- oder Übertragungsfehler; das Gericht hat ersichtlich - zutreffend - ein Zusammenleben von neun Monaten Dauer zugrunde gelegt, wie sich aus der Feststellung ergibt, die Parteien hätten "also ca. neun Monate" zusammengelebt. Im übrigen hat das Berufungsgericht gerade mit Rücksicht auf die "kurze Zeit des ehelichen Zusammenlebens" die Möglichkeit eines Aufeinandereinsteilens der beiderseitigen Lebensdispositionen in wechselseitiger Abhängigkeit verneint.

25

bb)

Die Revision meint gleichwohl, das Berufungsgericht habe diesen Umstand nur bruchstückhaft gewürdigt. Da der Beklagte nach der Haftverbüßung bis zur Trennung kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern nur Arbeitslosengeld erhalten habe, während die Klägerin vor und nach der Heirat unverändert allgemeine Sozialhilfe sowie ein Pflegegeld bezogen habe, sei die Eheschließung für sie ohne wirtschaftliche Folgen gewesen; infolge ihrer Körperbehinderung habe von Anfang an festgestanden, daß sie keine ehebedingten Nachteile zu gewärtigen habe.

26

Diese Entwicklung, die einem zeitlich unbegrenzten nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin aus Rechtsgründen nicht entgegenstünde, hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision durchaus in seine Abwägung einbezogen. Daß es dabei maßgebliche Umstände übersehen und bei seiner Würdigung nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt.

27

cc)

Diese richtet einen ihrer Hauptangriffe dagegen, daß das Berufungsgericht die "unstreitige Tatsache einer Zweckheirat" der Parteien bei der Abwägung im Rahmen des § 1579 Nr. 7 BGB nicht hinreichend berücksichtigt habe, und sie macht dazu geltend: Die Begründung einer dauernden ehelichen Lebensgemeinschaft sei von Anfang an von den Parteien nicht beabsichtigt gewesen. Der Beklagte habe dazu vorgetragen, daß die Heirat erfolgt sei, um die Haftdauer günstig für ihn zu beeinflussen; dieses Motiv habe die Klägerin bestätigt. Angesichts dieses Umstandes habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß die Parteien nach Erreichung des Zwecks der vorzeitigen Haftentlassung des Beklagten und nach alsbaldiger Auflösung der Ehegemeinschaft übereinstimmend - wenn auch stillschweigend - auf eine gesetzmäßige Durchführung der Scheidungsfolgesachen verzichtet hätten. Demgemäß habe die Geltung der Vorschriften zum Unterhaltsrecht bei beiden Parteien unter dem inneren Vorbehalt des ehelichen Zusammenlebens gestanden.

28

Diese Rüge verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Die Behauptung, beide Parteien, also nicht nur der Beklagte sondern auch die Klägerin, hätten lediglich eine "Zweckheirat" geschlossen mit der Absicht, die eheliche Lebensgemeinschaft nach der Haftentlassung des Beklagten alsbald wieder aufzulösen, ist in den Tatsacheninstanzen von keiner der Parteien aufgestellt worden und daher für die revisionsrechtliche Beurteilung unbeachtlich. Der Hinweis, durch die Eheschließung habe "die Haftdauer des Beklagten günstig beeinflußt" werden sollen (Berufungsbegründung des Beklagten vom 9. September 1986), bot bei objektiver Betrachtung keinen Anlaß zu der Annahme, hiermit werde die Behauptung aufgestellt, die Parteien hätten von vornherein keine ernstgemeinte, dauerhafte eheliche Lebensgemeinschaft begründen wollen. Daher kann auf sich beruhen, ob das Vorliegen einer "Zweckheirat" überhaupt den Unterhaltsanspruch der Klägerin berühren würde.

29

Für die Annahme eines nach dem Vortrag der Revision stillschweigend vereinbarten Unterhaltsverzichts der Klägerin im Sinne von § 1585 c BGB fehlt jeder Anhaltspunkt. Der Beklagte selbst hat in den Tatsacheninstanzen keine Andeutung in diese Richtung gemacht. Auch aus dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien über die Umstände, die zu der Eheschließung geführt hatten, ergab sich kein Hinweis, der dem Berufungsgericht Veranlassung zur Prüfung eines Unterhaltsverzichts hätte geben können.

30

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe einen Vorhalt nach § 278 Abs. 3 ZPO machen müssen. Daraufhin hätte der Beklagte die Beiziehung der Strafakten und der Strafvollstreckungsunterlagen beantragt; aus diesen hätte sich ergeben, daß er gemäß einer Anweisung in dem Entlassungsbeschluß gehalten gewesen sei, bei der Klägerin Wohnung zu nehmen; eine andere Möglichkeit habe er daher gar nicht gehabt. Weiterhin hätte der Beklagte auf entsprechenden gerichtlichen Vorhalt vorgetragen, daß auch die Zeugung eines Kindes mit der Klägerin dazu gedient habe, eine vorzeitige Haftentlassung zu erreichen.

31

Hierauf kommt es indessen, wie ausgeführt, für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin schon aus Rechtsgründen nicht an. Davon abgesehen trifft das Berufungsgericht aber, wie ebenfalls dargelegt, unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht der Vorwurf einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 278 Abs. 3 ZPO.

32

dd)

Die Revision beanstandet weiterhin, die (angeblich) "unstreitige Tatsache der Zweckheirat" habe das Berufungsgericht zu einer stärkeren Gewichtung der Wiederverheiratung des Beklagten bei der Abwägung nach § 1579 Nr. 7 BGB veranlassen müssen. Den Beklagten treffe nämlich bereits seit dem Tage der Wiederheirat eine erhöhte Unterhaltsverpflichtung, während das Berufungsgericht eine solche irrtümlicherweise erst für den Zeitpunkt angenommen habe, zu dem Kinder aus der neuen Ehe hervorgehen sollten. Da seine jetzige Ehefrau, wie vorgetragen, zwei minderjährige Kinder mit in die Ehe gebracht habe, hätte das Berufungsgericht Veranlassung nehmen müssen, nach einer Berufstätigkeit der jetzigen Ehefrau zu fragen. Hierauf hätte der Beklagte mitgeteilt, daß seine Ehefrau keiner Berufstätigkeit nachgehe und darüber hinaus mit der Eheschließung ihren bisherigen Unterhaltsanspruch gegen ihren früheren Ehemann verloren habe. Folglich müsse der Beklagte aus seinem Einkommen auch den Unterhalt seiner jetzigen Ehefrau bestreiten. Diesen Umstand habe das Berufungsgericht entscheidend mitberücksichtigen müssen mit dem Ergebnis, daß ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Klägerin bei dieser Sachlage insgesamt gegen § 1579 Nr. 7 BGB verstoße.

33

Auch das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht war, wie oben unter 4. ausgeführt, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehalten, sich ohne entsprechenden Tatsachenvortrag des Beklagten nach den Einkommensverhältnissen seiner jetzigen Ehefrau zu erkundigen.

34

ee)

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe die für einen gänzlichen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sprechenden Umstände nicht ausreichend gewichtet und die beiderseitigen Interessenlagen nicht sachgerecht abgewogen, kann sie mit diesem Angriff nicht durchdringen.

35

Bei der Anwendung der Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB und der Würdigung der beiderseitigen Rechts- und Interessenlagen im Rahmen der hierfür gebotenen Zumutbarkeitsprüfung hat der Tatrichter einen ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraum, der nur einer rechtlichen Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. zu § 1587 c BGB:Senatsbeschluß vom 9. März 1988 - IVb ZB 147/87 - zur Veröffentlichung in BGHR BGB § 1587 c Nr. 1, grobe Unbilligkeit, vorgesehen; auch BGHZ 74, 38, 84) [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78]. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Würdigung und Abwägung der Belange beider Parteien läßt jedoch keinen Rechtsfehler erkennen. Das Gericht hat die schicksalsbedingte allgemeine Lebenssituation der Klägerin und die durch die neue Ehe begründete Interessenlage des Beklagten ebenso wie das Zustandekommen und den Verlauf der Ehe der Parteien sorgfältig und umfassend gegeneinander abgewogen und nach dem Maßstab der Zumutbarkeit einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung für den Beklagten bewertet. Daß es dabei eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin überhaupt für vertretbar und geboten erachtet hat, ist aus Rechtsgründen ebensowenig in Frage zu stellen wie die Dauer der von ihm - unter Beachtung der maßgeblichen Kriterien - für angemessen gehaltenen Begrenzung auf insgesamt fünf Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

36

6.

Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe aus den dargelegten Gründen, wenn nicht den gänzlichen Unterhaltsausschluß, so doch eine pauschale Herabsetzung auf die Hälfte des zugesprochenen monatlichen Betrages vornehmen müssen; dafür spreche zusätzlich die Überlegung, daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Beklagten angesichts der bloßen Zweckheirat der Parteien keinem gemeinsamen Lebensplan entsprochen habe.

37

Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Abgesehen davon, daß die Arbeitseinkünfte des Beklagten, wie bereits ausgeführt, aus Rechtsgründen Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Sinne von § 1578 BGB waren, fällt auch die Bemessung der Höhe des Unterhaltsanspruchs im Rahmen von § 1579 Nr. 7 BGB in den Bereich der tatrichterlichen Beurteilung und ist damit einer Angemessenheitskontrolle durch das Revisionsgericht entzogen.

Lohmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk
Kreft