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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1985, Az.: IVb ZR 49/84

Anspruch auf Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente bei Scheidung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer groben Unbilligkeit; Entstehen der Unbilligkeit wegen schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten oder aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.1985
Aktenzeichen
IVb ZR 49/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.06.1984

Fundstelle

  • FamRZ 1986, 443

Amtlicher Leitsatz

Zur neuerlichen Entscheidung über den Unterhaltsanspruch nach einem vorherigen Ausschluß gemäß § 1579 I Nr. 4 BGB (a. F.).

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1984 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien, die um nachehelichen Unterhalt streiten, haben im Jahre 1956 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, von denen das jüngste, der Sohn Harald, am .... volljährig geworden ist. Seit dem Auszug der Ehefrau (Antragstellerin) aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus im April 1981 leben die Parteien getrennt.

2

Die Ehefrau hat im Februar 1982 zusammen mit dem Zeugen K. zum Preise von 500.000 DM ein Dreifamilienhaus in V. erworben. In eine der Wohnungen ist K. im März 1982 eingezogen. Seit August 1983 lebt dort die Ehefrau mit K. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen. Der Ehemann (Antragsgegner) lebt seit November 1981 in der früheren Ehewohnung mit Frau T. in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen.

3

Die im Jahre 1936 geborene Ehefrau, die keinen Beruf erlernt hat und seit der Eheschließung mit geringfügigen Ausnahmen nicht erwerbstätig war, ist seit Dezember 1983 als Aushilfe im Bahnhofshotel in W. teilzeitbeschäftigt und verdient dort 390 DM monatlich.

4

Im Rahmen des Verbundverfahrens hat die Ehefrau den Ehemann auf Zahlung einer nachehelichen Unterhaltsrente von 1.623 DM monatlich in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, das gemeinsame Haus dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen und ihm die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 250 DM aufgegeben. Ferner hat es den Ehemann verurteilt, nach der Scheidung eine monatliche Unterhaltsrente von 188,20 DM an die Ehefrau zu zahlen.

5

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen den Ausspruch über den Unterhalt gewandt haben. Die Ehefrau hat beantragt, den Ehemann für die Zeit nach der Scheidung in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 1.107,70 DM zu verurteilen. Der Ehemann hat beantragt, unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils das Unterhaltsbegehren in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung der Ehefrau zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat diesem Begehren des Ehemannes entsprochen.

6

Hiergegen hat die Ehefrau (zugelassene) Revision eingelegt, mit der sie ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Oberlandesgericht hat den geltend gemachten Unterhaltsanspruch der Ehefrau für unbegründet erachtet, weil die Inanspruchnahme des Ehemannes nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB grob unbillig wäre. Die Ehefrau habe mit K. unter Einsatz der Ersparnisse des Zeugen und ihres Anspruchs aus der zu erwartenden Vermögensauseinandersetzung mit dem Ehemann, ein Mehrfamilienhaus gekauft. Dadurch habe sie mit ihm eine gemeinsame Lebensgrundlage geschaffen. Seit August 1983 lebe und wirtschafte sie auch eheähnlich mit ihm zusammen. Wer sich in einer solchen Weise wirtschaftlich und sozial mit einem anderen Partner zusammentue, könne nicht mehr seinen Ehepartner für sein Auskommen ganz oder teilweise verantwortlich machen. Hinzu komme, daß die Ehefrau in Höhe von monatlich 500 DM durch eigene zumutbare Erwerbstätigkeit selbst für ihren Unterhaltsbedarf sorgen könne. In dieser Situation sei dem Ehemann eine Unterstützung der Ehefrau nicht mehr zumutbar.

8

II.

Diese Beurteilung wird von der Revision erfolglos angegriffen.

9

1.

Die Ehefrau, die keinen Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB hat, kann nach § 1573 Abs. 1 BGB Unterhalt verlangen, solange und soweit sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Die Annahme des Oberlandesgerichts, daß sie bei nachhaltigem Bemühen nach ihren Fähigkeiten, dem Lebensalter und ihrem Gesundheitszustand angemessene Beschäftigungen finden könne, die ihr ein monatliches Einkommen von 500 DM ermöglichten, läßt keine Rechtsfehler erkennen.

10

Auch die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe bei der Bejahung der Erreichbarkeit entsprechender Beschäftigungen gegenteiligen Sachvortrag der Ehefrau in ihrer Berufungsbegründung unberücksichtigt gelassen, greift nicht durch.

11

In der Berufungsbegründung hat die Ehefrau vorgetragen, sie habe sich nach der Trennung um Arbeit bemüht und sich, außer durch regelmäßige Vorsprachen beim Arbeitsamt, auch auf Stellenanzeigen beworben. Dazu hat sie auf ausgeschnittene Stellenanzeigen Bezug genommen, die sie - teils schon in vorangegangenen Schriftsätzen - zu den Akten gereicht hat.

12

Es mag schon zweifelhaft sein, ob hierin ein ausreichend substantiierter Sachvortrag über die behauptete vergebliche Arbeitsuche durch Bewerbungen auf Stellenanzeigen gesehen werden kann. Auf jeden Fall stellt die bloße Vorlage von Zeitungsinseraten mit entsprechenden Stellenangeboten kein geeignetes Mittel zum Beweis der von dem Ehemann in seiner Berufungserwiderung bestrittenen Behauptung der Ehefrau über ihre erfolglosen Bewerbungen um die angebotenen Arbeitsplätze dar. Daneben hat die Ehefrau aber keinen Beweisantrag zur Unterstützung dieses Sachvortrages gestellt. Unter diesen Umständen liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag der Ehefrau nicht berücksichtigt hat.

13

2.

Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen der Härteklausel aus objektiven Umständen für erfüllt und deswegen den nachehelichen Anspruch der Ehefrau auf Ergänzungsunterhalt für ausgeschlossen erachtet. Dabei hat es sich auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, wonach das für die Anwendung von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB wesentliche Erfordernis, daß die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten die Grenze des Zumutbaren übersteigt, nicht nur aus einem schwerwiegenden einseitigen Fehlverhalten des Berechtigten, sondern auch aus objektiven Gegebenheiten und Entwicklungen der Lebensverhältnisse der Ehegatten folgen kann (vgl. die auch vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 572 und vom 29. Juni 1983 - IVb ZR 391/81 - FamRZ 1983, 996, 997 sowie Senatsurteil vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987).

14

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Ehefrau und K. sich durch den gemeinsamen Kauf des Dreifamilienhauses und das eheähnliche Zusammenleben in einer der Wohnungen wirtschaftlich und sozial in einer Weise zusammengetan hätten, daß die Inanspruchnahme des Ehemannes für das Auskommen der Ehefrau bei der gegebenen Situation nicht mehr zumutbar sei, wird den Grundsätzen jener Senatsrechtsprechung gerecht und läßt keine Rechtsfehler erkennen.

15

Auch der Hinweis der Revision auf die lange Dauer der Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen seien, stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Allerdings ist davon auszugehen, daß eine lange Ehedauer bei der Anwendung der Härteklausel im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Falles zugunsten des Unterhaltsbedürftigen zu berücksichtigen ist. Mit der Zunahme der Ehedauer geht in der Regel eine zunehmende Verflechtung der Lebensverhältnisse beider Ehegatten und eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einher, gegenüber der sich der Ehegatte durch die unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt (vgl. auch - zu § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB- Senatsurteil vom 26. November 1980 - IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140, 142). Demgemäß wird der unterhaltsbedürftige Ehegatte im allgemeinen um so schwerer durch den Verlust oder eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs getroffen, je länger die Ehe gedauert hat. Auch das Gesetz mißt der Zunahme der Ehedauer eine die Grundlagen der Unterhaltspflicht verstärkende Wirkung bei. Das ergibt sich sowohl aus § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB wie auch vor allem aus § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB, wo dem Ehegatten nach langer Ehedauer ein verstärkter unterhaltsrechtlicher Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten eingeräumt wird. Unter diesen Umständen erscheint es grundsätzlich geboten, die lange Dauer der Ehe zugunsten des Unterhaltsbedürftigen in die Billigkeitsabwägung einzubeziehen. Die aufgezeigten Gesichtspunkte treten allerdings in Fällen wie dem vorliegenden im Hinblick auf den festen wirtschaftlichen und sozialen Zusammenschluß des unterhaltsbedürftigen Ehegatten und seines Partners zurück, weil hier davon auszugehen ist, daß beide im Rahmen ihrer sozialen Verbindung auch - wie in einer Ehe - zu einer Unterhaltsgemeinschaft gelangen und der bedürftige Ehegatte hier sein Auskommen findet. Erst wenn sich diese Einschätzung infolge eines Zerbrechens der Verbindung ändert, erlangen die aufgezeigten Gesichtspunkte wieder Bedeutung, weil derartige Beziehungen zu einem anderen Partner keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch begründen. Demgemäß kann bei einer neuerlichen Zumutbarkeitsabwägung die lange Ehedauer zugunsten des unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu berücksichtigen sein. Eine derartige neuerliche Entscheidung über den Unterhaltsanspruch kommt entgegen einer in Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 699, 700; OLG Hamm FamRZ 1981, 257, 258; OLG Oldenburg FamRZ 1981, 775) und Schrifttum (vgl. MünchKomm/Richter Ergänzung zu § 1579 Rdn. 13 bis 15 e; Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl. § 1579 Anm. 3; Soergel/Häberle, BGB 11. Aufl. § 1579 Rdn. 17 sowie Nachträge) vertretenen Auffassung auch nach einem vorherigen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Ändern sich die Gegebenheiten, welche die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten begründet haben, so kann eine erneute Prüfung der Frage gerechtfertigt sein, ob die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung für den Verpflichteten weiterhin die Zumutbarkeitsgrenze Überschreitet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1983, a.a.O. S. 572 linke Spalte; gegen die Endgültigkeit eines Unterhaltsausschlusses auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 373; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 713 ff.; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1579 Rdn. 27).

16

Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht bei der hier vorgenommenen Zumutbarkeitsprüfung nicht auf die lange Ehedauer der Parteien abgestellt hat.

17

3.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ehefrau erkennen läßt, ist ihre Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Lohmann
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp