Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1987, Az.: IVb ZB 73/87
Ermittlung des Streitwertes und des Beschwerdegegenstandswertes einer Auskunft nach freiem Ermessen des Gerichts; Bestimmung des Werts der Auskunft nach Interesse des Beklagten die Auskunft nicht zu erteilen, mithin nach dem Aufwand für Zeit und Kosten die Auskunft zu erteilen ; Bestimmung des Zeitpunkts der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wenn der Beklagte durch freiwillige Befriedigung des Klägers die Verminderung des Beschwerdegegenstandes herbeiführt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZB 73/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 09.03.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1988, 156
Amtlicher Leitsatz
Zum Streitwert für die Berufung bei Auskunftsansprüchen. (Legt die zur Auskunft verurteilte Partei ein Rechtsmittel ein, so kommt es auf ihr Interesse an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunft erfordert).
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 8. Juli 1987
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1987 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 300-400 DM.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft über sein durchschnittliches monatliches Einkommen zu erteilen, gestaffelt nach Bruttobetrag und einzelnen Abzügen, und die einzelnen Beträge durch entsprechenden Nachweis, wie Vorlage der Einkommensteuererklärungen der Jahre 1983, 1984 und 1985 und der Einkommensteuerbescheide, zu belegen. Dagegen hat er Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin beantragt, den Beklagten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder von Zwangshaft anzuhalten, gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Auskunft zu erteilen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2. Oktober 1986 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 DM, ersatzweise eine Zwangshaft von zehn Tagen festgesetzt.
Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage hat der Beklagte der Klägerin Ablichtungen der Einkommensteuerbescheide für 1983 und 1984 sowie der Einkommensteuererklärung für 1985 nebst Anlagen vorgelegt. Auf eine Antrage des Berichterstatters des Berufungsgerichts, ob die Berufung trotz der zwischenzeitlichen Auskunftserteilung durchgeführt werden solle, hat der Beklagte geantwortet, ein Anlaß, das Rechtsmittel zurückzunehmen, bestehe nicht, zumal die Auskunftserteilung "lediglich im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt" sei und die Klägerin die Auffassung vertrete, die nunmehr erteilte Auskunft reiche nicht aus.
Durch Beschluß vom 14. Januar 1987 hat das Oberlandesgericht abweichend von einer vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 3. November 1986, die auf 4.500 DM gelautet hatte, den Streitwert für die Berufung auf 300 DM festgesetzt und dazu ausgeführt, dieser richte sich nach dem Interesse des Beklagten, die restliche Auskunft nicht erteilen zu müssen. Nach BGH NJW 1986, 1493 und BGH FamRZ 1986, 796 sei der dafür erforderliche Aufwand zu berücksichtigen, der auf nicht mehr als 300 DM zu schätzen sei.
Mit Beschluß vom 9. März 1987 hat das Oberlandesgericht sodann die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Wenn eine Partei im Prozeß die Erteilung einer Auskunft begehrt, so hat das Gericht insoweit den Streitwert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dasselbe gilt nach § 2 ZPO für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Für dessen Bemessung in der Rechtsmittelinstanz ist das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie im vorliegenden Fall, die zur Auskunft verurteilte Partei ein Rechtsmittel ein, so kommt es auf ihr Interesse an, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunft erfordert (Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797 m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Seine Beurteilung, der für die Auskunft erforderliche Aufwand sei auf nicht mehr als 300 DM zu schätzen, kann vom Senat nur dahin überprüft werden, ob das Oberlandesgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 27. März 1985 aaO). Diese Überprüfung ergibt nicht, daß das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes auf wesentlich mehr als 300 DM oder gar auf mehr als 700 DM hätte festsetzen müssen.
Die sofortige Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes nur nach dem Interesse bemessen hat, die restliche Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend; spätere Verminderungen des Beschwerdegegenstandes bleiben außer Betracht, soweit sie nicht auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruhen (BGHZ 1, 29 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]). Von dem Grundsatz, daß die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den im Zeitpunkt seiner Einlegung bestehenden Verhältnissen zu beurteilen ist, ist eine weitere Ausnahme für den Fall zu machen, daß der Rechtsmittelkläger (Beklagte) durch freiwillige Befriedigung des Gegners die Verminderung des Beschwerdegegenstandes herbeigeführt hat (vgl. BGH Urteile vom 16. Januar 1951 - I ZR 1/50 - NJW 1951, 274 und vom 23. November 1966 - VIII ZR 160/64 - NJW 1967, 564, 565). So liegt der Streitfall aber nicht. Der Beklagte hat nach dem Vortrag beider Parteien nicht aus freien Stücken, sondern unter dem Druck der Zwangsvollstreckung Auskunft erteilt. Für die Zulässigkeit seiner Berufung bleibt daher der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend, so daß es auf den damals für die - noch vollständig geschuldete - Erfüllung des Urteils des Amtsgerichts erforderlichen Aufwand, nicht hingegen nur auf denjenigen ankommt, der nach der Vorlage von zwei Einkommensteuerbescheiden und einer Einkommensteuererklärung im Laufe des Berufungsverfahrens noch für die restliche Erfüllung erforderlich ist.
Das verhilft der sofortigen Beschwerde indes nicht zum Erfolg. Der finanzielle Aufwand für die Ablichtung und Übersendung der vorliegenden Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 und der Einkommensteuererklärung 1985 war gering. Er bestand im wesentlichen aus den kaum ins Gewicht fallenden Kosten für die erforderlichen Fotokopien. Auch wenn er zu denjenigen Kosten hinzugerechnet wird, die das Berufungsgericht für die noch ausstehende Auskunft ermessensfehlerfrei auf 300 DM geschätzt hat, ergibt sich für die Erfüllung der zur Zeit der Einlegung der Berufung noch vollständig bestehenden Auskunftspflicht aufgrund des amtsgerichtlichen Urteils ein Gesamtaufwand von jedenfalls deutlich unter 700 DM.
Die sofortige Beschwerde verweist weiter darauf, daß neben dem Aufwand für die Erteilung der Auskunft auch das Interesse des Beklagten an der Geheimhaltung der geforderten Daten zu berücksichtigen sei. Auch damit kann sie nicht durchdringen. Ein Interesse des Beklagten daran, seine Einkommensverhältnisse aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen geheim zu halten (Senatsbeschlüsse vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - und vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 113/85 -, beide nicht veröffentlicht), ist nicht ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 300-400 DM.
Portmann