Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1985, Az.: IVb ZB 113/85
Auskunftsanspruch hinsichtlich der Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse sowie Unterhaltsanspruch gegen einen Ehemann; Bemessung des Streitwerts für das Berufungsverfahren; Bewertung des Abwehrinteresses einer zur Auskunft verurteilten Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1985
- Aktenzeichen
- IVb ZB 113/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 19.09.1985
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Peter S., B. straße ..., Be.,
Prozessgegner
Margot S., K. straße ..., Be.,
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Macke
am 18. Dezember 1985
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. September 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Klägerin arbeitet stundenweise als Aushilfsverkäuferin. Der Beklagte ist Angestellter einer Gesellschaft für Wachdienst und Eigentumsschutz-Beratung mbH. Deren Hauptgesellschafter mit einer Stammeinlage von 11.000 DM des Stammkapitals von 20.000 DM ist sein Bruder; er selbst hält eine Stammeinlage von 1.000 DM.
Die Klägerin nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB) und entsprechenden Unterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihn durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin die Bilanzen der GmbH für die Jahre 1982 bis 1984 nebst Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen und Auskunft über sein Vermögen am 30. Mai 1985 zu erteilen.
Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Kammergericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Kammergericht ist davon ausgegangen, daß der Streitwert für das Berufungsverfahren sich allein nach dem Interesse des Beklagten bemesse, die Bilanzen nicht vorlegen und die Vermögensauskunft nicht erteilen zu müssen. Insoweit sei im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung unter Vorlage von Belegen erfordere.
Dieser Aufwand sei hier nicht erheblich.
Die sofortige Beschwerde beanstandet, daß die Bewertung nur unter dem genannten Gesichtspunkt des Zeit- und Kostenaufwandes getroffen worden ist. Sie macht geltend, zu berücksichtigen sei auch das Interesse des Beklagten und seiner Mitgesellschafter daran, der Klägerin als einer Außenstehenden die Bilanzen der GmbH nebst Gewinn- und Verlustrechnungen nicht vorlegen zu müssen. Da die Gesellschaft nicht zu denjenigen gehöre, die zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse verpflichtet seien, handele es sich um schutzwürdige Belange der Gesellschafter, in die durch die Verurteilung zur Vorlage eingegriffen werde. Das müsse bei der Festsetzung des Beschwerdewertes nach § 3 ZPO berücksichtigt werden. Diese Beanstandung greift nicht durch.
Den Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Auskunft hat das Gericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Dasselbe gilt für den Wert des Beschwerdegegenstandes. Für dessen Bemessung ist das Interesse des jeweiligen Rechtsmittelklägers maßgebend. Legt, wie im vorliegenden Fall, die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei ein Rechtsmittel ein, so kommt es auf das Interesse an, das diese Partei daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63 - NJW 1964, 2061; Beschluß vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083; Urteil vom 15. Juni 1970 - II ZR 150/69 - WM 1970, 1226; Beschluß vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 40/77 - LM Nr. 53 zu § 3 ZPO; Senatsbeschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 13/84 - nicht veröffentlicht).
Von diesen Grundsätzen ist das Kammergericht ausgegangen. Soweit es das Interesse des Beklagten bewertet hat, unterliegt das nur einer eingeschränkten Kontrolle; es kann vom Senat nur dahin überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - NJW 1982, 1651; BGH Urteil vom 30. November 1983 - VIII ZR 243/82 - WM 1984, 180 m.w.N.). Ein solcher Ermessensfehler ist dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Es brauchte bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten nicht auch die von der sofortigen Beschwerde genannten Interessen der Gesellschafter gesondert zu berücksichtigen.
Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Faktor für die Bewertung des Abwehrinteresses einer zur Auskunft verurteilten Partei nicht nur die Vermeidung des für die Auskunftserteilung notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwandes in Betracht, sondern auch ein etwaiges Interesse der Partei daran, aus anderen als unterhaltsrechtlichen Gründen ihre Einkommensverhältnisse geheimzuhalten (Senatsbeschluß vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - nicht veröffentlicht). Insoweit müßte indessen ein Geheimhaltungsinteresse von Mitgesellschaftern bei der Bewertung des Abwehrinteresses der Partei von vornherein ausscheiden. Auch für den Beklagten selbst zeigt die sofortige Beschwerde ein ins Gewicht fallendes Interesse, die Abschlüsse der GmbH nicht zur Kenntnis der Klägerin zu bringen, nicht auf. Daß und weshalb insoweit ein - nicht unterhaltsrechtliches - Geheimhaltungsinteresse vorhanden wäre, wird weder konkret dargetan noch gar glaubhaft gemacht (§ 511a Abs. 2 ZPO). Der allgemeine Hinweis auf die Belange von GmbH und Gesellschaftern sowie darauf, daß die hier in Rede stehende GmbH nicht zu den Publizitätspflichtigen Gesellschaften gehört (vgl. dazu Senatsurteil vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - FamRZ 1982, 680, 682), reicht dazu nicht aus. Denn daraus, daß eine GmbH geringerer Größe einer allgemeinen Pflicht zur Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse nicht unterworfen ist, ergibt sich kein Interesse der Gesellschafter, die Abschlüsse gegenüber einzelnen Dritten geheimzuhalten.
Damit ist die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen worden (§§ 511a, 519b ZPO).
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 500 DM.
Portmann