Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.03.1984, Az.: IVb ZB 13/84
Vermögensrechtliche Natur eines Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Vorbereitung eines Unterhaltsverlangens; Festlegung eines Rechtsmittelstreitwerts nach freiem Ermessen; Bewertungskriterien für die Festlegung eines Rechtsmittelstreitwerts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.03.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 13/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 10196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.01.1984
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Mario B., U. ..., Be.
Prozessgegner
1. Volker L., geboren am ... 1965.
2. Stephan B., geboren am ... 1972,
gesetzlich vertreten durch die Mutter Brigitte B., R. ..., Be.,
beide wohnhaft R., Be.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Zysk
am 28. März 1984
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts vom 3. Januar 1984 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500 DM.
Gründe
I.
Die Kläger, eheliche Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe, verlangen von diesem im Wege der Stufenklage Auskunft über sein Einkommen und eine entsprechende Anpassung der durch den Vergleich vom 27. Juni 1980 titulierten Unterhaltsrenten. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil wie folgt erkannt:
"Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen durch Vorlage des Steuerbescheides für 1982, des Gesellschaftsvertrages der Ba. Bau. GmbH & Co. Baus. KG. sowie einer Aufstellung der während der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Juli 1983 als Gesellschafter erzielten Beträge, aufgeschlüsselt nach Brutto und Netto, einschl. aller Sonderzuwendungen und im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Zulagen."
Der Beklagte hat gegen dieses Teilurteil Berufung eingelegt, die das Kammergericht verworfen hat, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO). Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Der von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB ist vermögensrechtlicher Natur, weil er der Vorbereitung eines Unterhaltsverlangens dient (Senatsbeschluß vom 19. Mai 1982 - IVb ZB 80/82 - NJW 1982, 1651). Für die Berufung des Beklagten gegen das zusprechende Urteil des Amtsgerichts hat das Berufungsgericht den Rechtsmittelstreitwert im Sinne von § 511 a ZPO gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, ohne an feste Bewertungsvorschriften gebunden zu sein. Der damit verbundene Ermessensspielraum hat zur Folge, daß der Senat nur nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von ihm in einer nicht dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Mai 1982 a.a.O. unter Bezugnahme auf RG JW 1938, 1540; BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81 - NJW 1982, 1765; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 42. Aufl. § 511 a Anm. 4).
2.
Das Kammergericht führt im wesentlichen aus, der Streitwert bemesse sich nach dem Interesse des Beklagten daran, die Auskunft, zu der ihn das Amtsgericht verurteilt habe, nicht erteilen zu müssen. Dabei sei wesentlich darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Auskunftserteilung erfordere; mitberücksichtigt werden könne auch das Interesse an der Geheimhaltung bestimmter Tatsachen. Hier sei ohne erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten möglich, den Steuerbescheid für 1982 und den im amtsgerichtlichen Urteil bezeichneten Gesellschaftsvertrag vorzulegen; das gleiche gelte insoweit, als der Beklagte eine Aufstellung über die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1983 erzielten Einkünfte als Gesellschafter anzufertigen habe. Ins Gewicht fallende Geheimhaltungsinteressen habe der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Ohne Bedeutung sei, ob das angefochtene Urteil fehlerhaft sei und welche Zwangsmaßnahmen gemäß § 888 ZPO der Beklagte zu erwarten habe, wenn er der Verurteilung nicht nachkomme. Insgesamt sei ein höherer Rechtsmittelstreitwert als 500 DM nicht gerechtfertigt.
3.
Diese Ausführungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Ihr rechtlicher Ausgangspunkt steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die herrschende Meinung gefolgt ist (vgl. Entscheidungen des BGH vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63 - NJW 1964, 2061, vom 23. März 1970 - VII ZR 137/68 - NJW 1970, 1083, vom 12. Oktober 1977 - IV ZR 40/77 - MDR 1978, 213, vom 5. Februar 1980 - IV ZR 65/80 - KostRsp. ZPO § 3 Nr. 526 und vom 24. Februar 1982 aaO; ebenso OLG Zweibrücken JurBüro 1981, 435; Schneider Streitwert 6. Aufl. unter Auskunftsanspruch Nr. 11; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts 4. Aufl. § 26 M). Auch die sofortige Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat.
a)
Sie verweist zunächst darauf, daß dem Amtsgericht schwerwiegende Fehler unterlaufen seien, weil es über den Antrag der Kläger hinausgegangen sei und den Beklagten zur Vorlage eines noch nicht existierenden Steuerbescheides für 1982 verurteilt habe. Dem Anspruch auf Vorlage des Gesellschaftsvertrages fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil dieser im Handelsregister eingesehen werden könne. Schließlich sei es dem Beklagten nicht möglich, die Bezüge als Gesellschafter vom 1. Januar bis 31. Juli 1983 nach "brutto und netto" aufzuschlüsseln, weil die steuerlichen Auswirkungen noch nicht absehbar seien. Bei alledem wird verkannt, daß ohne Erreichen der Berufungssumme auch ein fehlerhaftes Urteil des Amtsgerichts nicht angefochten werden kann (vgl. Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 511 a Anm. 1; s.a. Waldner NJW 1980, 217). Das maßgebende Interesse des zur Auskunft verurteilten Beklagten, diese nicht erteilen zu müssen, bemißt sich allein danach, wie die Verurteilung tatsächlich erfolgt ist. Wenn die Erteilung der Auskunft in der Weise, wie sie tituliert, ist, unmöglich ist, ist eine Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO nicht zulässig (vgl. BayObLGZ 1974, 484, 487; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 888 Anm. 1), was gegebenenfalls mit den Rechtsbehelfen der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann (z.B. § 793 ZPO). Deswegen ist in diesen Fällen zur Wahrung der Interessen des Verurteilten nicht erforderlich, das Rechtsmittelinteresse im Sinne von § 511 a ZPO höher zu veranschlagen. Was den Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft betrifft, ist auf die freiwillige Erfüllung abzustellen und nicht etwa darauf, welche Kosten bei einer zwangsweisen Durchsetzung des Titels entstehen würden. Es wäre nämlich nicht angemessen, den Rechtsmittelwert um so höher zu veranschlagen, je hartnäckiger sich ein Beklagter einem Urteil zu widersetzen gedenkt. Damit ist unerheblich, daß im vorliegenden Fall das Amtsgericht dem Beklagten bereits ein Zwangsgeld von 2.000 DM in Zusammenhang mit der Vollstreckung des angefochtenen Urteils angedroht hat.
b)
Soweit die sofortige Beschwerde geltend macht, allein das Kosteninteresse an einem Obsiegen des Beklagten in der ersten Stufe des Verfahrens sei auf einen höheren Betrag als 500 DM zu veranschlagen, ist bereits in den Entscheidungen des BGH vom 9. Juli 1964 und 23. März 1970 (aaO) hervorgehoben worden, daß das Interesse der Partei, schon im Verfahren über die Auskunft oder Rechnungslegung eine ihr günstige Entscheidung über den Hauptanspruch zu erzielen, bei der Bemessung des Rechtsmittelwerts für den ersten Verfahrensabschnitt ebenso wie bei der Anfechtung anderer Teilurteile außer Betracht bleiben muß. Daran ist festzuhalten.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 500 DM.
Im übrigen sind in Abhängigkeit von der Hauptsache stehende Verfahrenskosten beim Streitwert nicht zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO).
Zysk