Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1950, Az.: I ZR 7/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1950
- Aktenzeichen
- I ZR 7/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1950, 10060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 17.11.1949
Fundstellen
- BGHZ 1, 29 - 31
- DB 1951, 132 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1951, 152 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1951, 120 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 195 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1951, 316-317
Prozessführer
der Firma Gebr. K. aus I., Am D.turm ...,
Prozessgegner
die Firma Karl Sch. Sohn KG in S., K.str. ...,
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. November 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin nicht mehr als DM 4.761,- - i. B. Viertausendsiebenhunderteinundsechzig Deutsche Mark - nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Dezember 1948 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Lieferung von
| 4 Dtzd. Haushaltscheren 7" , lange Augen 3/4 vernickelt (Nr. 803/7") je Dtzd. | DM | 41.40 |
|---|---|---|
| 5 Dtzd. Haushaltscheren 6", polsche Halme normale Augen - 3/4 vernickelt (Nr. 822/6") je Dtzd. | DM | 29,40 |
| 30 Dtzd. Rasiermesser - 1/1 hohl - dopp. Ansatz - runder Kopf - Cellonschalen (Nr. 63 5/8") je Dtzd. | DM | 63,- |
Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Mit Auftragschein vom 24. Februar 1948 hat die Beklagte bei der Klägerin Schneidwaren (Haushaltscheren und Rasiermesser) bestellt und dabei bemerkt:
"Obiger Export-Auftrag hat die Nr. NRW 1929 und wurde am 30. August 1947 von der JOINT EXPORT IMPORT AGENCY Land Nordrhein-Westfalen genehmigt."
Die Klägerin hat den Auftrag mit Schreiben vom 4. März 1946 (Bl. 11 G.A.) angenommen. In der Auftragsbestätigung heißt es u.a.:
"Hierfür haben wir die Eisenbezugsrechte über 285 kg verbucht. Unsere Anforderung über weitere Materialien anliegend. Der Auftrag kann erst dann ausgeliefert werden, wenn die erforderlichen Bezugsrechte bezw. Anrechtscheine bei uns vorliegen.
Lieferzeit: Nach Erhalt der erforderlichen Bezugsrechte und Anrechtscheine in etwa drei Monaten beginnend und Auslieferung in etwa fünf Monaten."
Mit Schreiben vom 25. März 1948 bat die Klägerin die Beklagte, doch der Ordnung halber noch einmal nachzuprüfen, ob ihrem Kunden die Importlizenz nach Schweden erteilt sei. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 13. April 1948, ihr Kunde besitze bis zum Augenblick noch keine Einfuhrlizenz, er hoffe aber, im negativen Falle den Export der Ware nach Südamerika durchführen zu können. Sie, die Beklagte schlage vor, den Auftrag doch in Arbeit zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. Juni 1948 mahnte die Klägerin bei der Beklagten Material und Bezugsrechte an, soweit sie noch nicht gestellt waren, und bemerkte, es stehe auch noch immer der Bescheid der Beklagten über die Einfuhrlizenz nach Schweden aus. Mit Brief vom 9. Juli 1948 teilte die Klägerin der Beklagten mit, der Auftrag werde voraussichtlich im Laufe der kommenden Woche fertiggestellt. Mit Schreiben vom 10. Juli 1948, das der Klägerin erst am 12. Juli 1948 zuging, erklärte die Beklagte unter Berufung auf §20 UmstG. den Rücktritt von allen Aufträgen.
Die Klägerin hat der Beklagten die Ware seit August 1948 vergeblich zur Abnahme angeboten. Sie klagt auf Erfüllung des Kaufvertrages und hat beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.861,- DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu zahlen, Zug um Zug gegen Lieferung von näher bezeichneten Waren (wie in Auftragsschreiben angegeben).
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Vertrag sei unter der Bedingung geschlossen worden, daß sie das von der Klägerin verlangte Material beschaffe. Das sei ihr nicht möglich gewesen. Außerdem sei Bedingung oder Geschäftsgrundlage gewesen, daß der Kunde der Beklagten die Einfuhrgenehmigung nach Schweden erhalte. Bei einer Besprechung vom 24. März 1948 habe die Klägerin an die Beklagte die Frage gestellt, ob denn der schwedische Abnehmer bereits die Einfuhrlizenz nach Schweden besitze, da doch ohne diese Lizenz nicht an die Ausführung des Auftrags zu denken sei. Infolge Nichterteilung der Importlizenz sei der Vertrag hinfällig. Auch sei durch die Währungsumstellung eine völlig veränderte Sachlage eingetreten, da eine Ausfuhr der Ware zu den Preisen in Deutscher Mark ausgeschlossen und ihr Absatz im Inlande verboten sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß, jedoch unter Ermäßigung der Zinsen auf 5 v.H. seit Klageerhebung, verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz angezeigt, daß sie mit Zustimmung der Beklagten 50 Dutzend Rasiermesser zum Preis von DM 2.100,- anderweit veräußert habe. Sie hat beantragt, den Rechtsstreit wegen DM 2.100,- nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1950 und wegen 50 Dutzend Rasiermesser für erledigt zu erklären, im übrigen die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte hat ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag in vollem Umfang aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Auffassung der Revisionsbeklagten, daß die Revision infolge der Verminderung des Klangeantrages in der Revisionsinstanz unzulässig geworden sei, kann nicht beigetreten werden. Die Revision ist nach §546 ZPO in vermögensrechtlichen Streitigkeiten statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes DM 6.000,- übersteigt. Dieser war im Zeitpunkt der Einlegung der Revision DM 6.861,-, da die Beklagte in dieser Höhe verurteilt worden ist. Der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels soll aber nach neuerer Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Zulässigkeit der Revision auch dann maßgebend bleiben, wenn später eine Verminderung des Beschwerdegegenstandes eingetreten ist. Eine Ausnahme soll nur gelten, wenn die Verminderung des Beschwerdegegenstandes auf willkürlicher Beschränkung des Rechtsmittels durch den Rechtsmittelkläger beruht (Beschluß des Großen Zivilsenats vom 10. Dezember 1941 - RGZ Bd. 168 S. 355 -). Damit hat das Reichsgericht seine längere Zeit hindurch festgehaltene Rechtsprechung, wonach - von gewissen Ausnahmen abgesehen - die letzte mündliche Verhandlung der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Zeitpunkt ist (RG JW 1938 S. 2909), aufgegeben und ist zu der älteren Praxis zurückgekehrt (RGZ Bd. 18 S. 420; Bd. 20 S. 431). Für den Wechsel der Stellungnahme war, wie aus dem Beschluß vom 10. Dezember 1941 hervorgeht, der Gedanke entscheidend, daß die neue Auffassung den praktischen Bedürfnissen am besten gerecht werde, weil sie für die Zulässigkeit des Rechtsmittels, soweit diese vom Wert des Beschwerdegegenstandes abhänge, von vornherein klare und feste Verhältnisse schaffe, insbesondere den unfruchtbaren Streit darüber vermeide, ob und in welchem Umfange der Rechtsmittelkläger durch einseitige Handlungen des Gegners wirklich beschwerdelos gestellt sowie ob sonstwie die Sache ganz oder teilweise erledigt worden sei. An dieser Auffassung ist auch gegenüber den im Schrifttum erhobenen Einwendungen (Rheinberger in ZZP Bd. 63 S. 150, Bettermann in NJW 1948 S. 447 ff) festzuhalten. Vom Standpunkt der Gegenmeinung aus würde jeder Rechtsmittelkläger die Gefahr laufen, daß sein Rechtsmittel nachträglich ohne sein Zutun unzulässig wird. Dieser unbefriedigende Zustand kann nicht durch den Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß der Absicht des Gesetzgebers Rechnung getragen werden müsse, die oberen Instanzen durch die Einführung der Rechtsmittelsummen zu entlasten. Sind die Voraussetzungen, unter denen der Gesetzgeber die Einlegung eines Rechtsmittels zugelassen hat, im Zeitpunkt seiner Einlegung erfüllt und ist damit das Rechtsmittelgericht mit der Sache befaßt worden, so muß der allgemeine Gedanke der Entlastung der Gerichte vor dem Interesse des Rechtsmittelklägers zurücktreten. Denn dieser hat mit der zulässigen Einlegung des Rechtsmittels eine prozessuale Rechtstellung erlangt, die ihm nicht ohne sein maßgebliches Zutun entzogen werden darf. In Anerkennung dieser Interessenlage hat das Reichsgericht schon vor dem Beschluß des Großen Zivilsenats vom 10. Dezember 1941 die nachträgliche Verminderung des Beschwerdegegenstandes unter Abweichung von der Regel dann für unerheblich erachtet, wenn sie durch einen Verzicht oder ein Anerkenntnis des Rechtsmittelbeklagten herbeigeführt worden ist. Es wurde dabei als "unerträglich" bezeichnet, wenn der Gegner dem Rechtsmittelkläger sein Rechtsmittel durch solche Handlungen "aus der Hand schlagen" könne (RGZ Bd. 165 S. 85 ff). Unzuträglichkeiten dieser Art werden aber vom Standpunkt des Beschlusses des Großen Zivilsenats aus von vornherein vermieden.
Hiernach ist die von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Klageantrages für die Zulässigkeit der Revision der Beklagten ohne Bedeutung. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Revision auch vom Standpunkt des Beschlusses des Großen Zivilsenats aus deshalb unzulässig geworden sei, weil die Veräußerung der 50 Dutzend Rasiermesser mit Zustimmung der Beklagten stattgefunden habe, daß also deren eigene freie Entschließung zur Verminderung des Beschwerdegegenstandes beigetragen habe. Die vom Großen Zivilsenat für notwendig erachtete einzige Ausnahme betrifft nur den - hier nicht gegebenen - Fall, daß der Rechtsmittelkläger seinen Antrag aus eigener Entschließung beschränkt. Dagegen sollte die Zulässigkeit des Rechtsmittels gerade nicht mehr von dem Streit darüber beeinflußt sein, ob der Rechtsstreit ganz oder teilweise erledigt ist.
II.
In der Sache selbst ist die Revision zum Teil unbegründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß zwischen den Parteien ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustandegekommen sei, dessen Wirksamkeit nicht durch die Erteilung einer ausländischen Exportlizenz bedingt gewesen sei. Den von der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 1948 erklärten Rücktritt hält das Berufungsgericht für unbeachtlich, da er der Beklagten verspätet zugegangen sei. Der Auffassung des Berufungsgerichtes ist beizutreten.
1.
Die Revision meint zu Unrecht, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen damals gültige Bewirtschaftungsbestimmungen nichtig. Werden über bewirtschaftete Ware Lieferungsverträge geschlossen, ohne daß die Bezugsberechtigungen bei Vertragsabschluß vorliegen, so berührt dies die Gültigkeit der Verträge nur dann, wenn nach Lage des Falles die Parteien die Durchführung des Abkommens auch ohne Beachtung der einschlägigen Vorschriften, also unter Gesetzesverstoß, gewollt haben. Ist dagegen die nachträgliche Beschaffung der Berechtigungsunterlagen nach beiderseitigem Willen vorgesehen, so können gegen die Gültigkeit der schuldrechtlichen Vereinbarungen keine Bedenken erhoben werden (§§134, 306 Abs. 1 BGB.; RGZ. Bd. 138 S. 55; OGHZ. Bd. 3 S. 275 [2777]; 393 [395]; Lange NJW 1949 S. 201 [202]). Im vorliegenden Falle hat die Klägerin in der Auftragsbestätigung vom 24. Februar 1948 eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Ausführung des Auftrages von der Beschaffung der notwendigen Materialien oder Bezugsrechte abhängig ist. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, daß sie sich dauernd um die Beschaffung der notwendigen Kontingente bemüht habe. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht mangels anderweiten Tatsachenvortrages der Parteien keine Veranlassung, auf die Frage der etwaigen Nichtigkeit des Vertrages weiter einzugehen (vergl. OGHZ. Bd. 4 S. 166). Die von der Revision in Bezug genommene Bemerkung der Klägerin im Schriftsatz vom 7. Februar 1949, "die Beklagte würde es sicherlich begrüßt haben, wenn sie diese Waren ohne Bezugsrechte erhalten hätte", konnte hierfür nicht ausreichen, da damit nichts anderes als eine Vermutung der Klägerin über die innere Einstellung der Beklagten zur Kontingentsfrage geäußert war.
Der Vertrag ist hiernach gültig zustandegekommen, war aber in seiner Wirksamkeit von der Erteilung bestimmter behördlicher Genehmigungen abhängig. Auch die Parteien haben den Abschluß, wie insbesondere die Vertragsurkunden ergeben, nur für den Fall gewollt, daß der Vertrag ohne Gesetzesverstoß durchgeführt werden könnte. Die Genehmigungspflicht ist inzwischen fortgefallen, und zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben. Damit ist der Vertrag vollwirksam geworden, gleichgültig, ob die Beklagte bereits sämtliche früher erforderlichen Bezugsberechtigungen beschafft hatte oder nicht.
2.
Zur Frage der rechtlichen Bedeutung des Umstandes, daß die bestellten Waren zum Export bestimmt waren, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Aus dem Schriftwechsel der Parteien gehe hervor, daß die Wirksamkeit des Vertrages nicht von der Erteilung einer Importlizenz nach Schweden abhängig sein sollte. Zwar habe die Klägerin die Beklagte in den Briefen vom 25. März und 15. Juni 1948 um Auskunft gebeten, ob die Importlizenz nach Schweden erteilt sei, da sie wegen des Devisenbonus oder aus anderen Gründen hieran interessiert gewesen sei. Daraus folge aber noch nicht, daß die Klägerin die Wirksamkeit des Vertrages von der Erteilung dieser Einfuhrerlaubnis habe abhängig machen wollen. Auch dem Willen der Beklagten habe dies nicht entsprochen. Denn diese habe mit Schreiben vom 13. April 1948 der Klägerin ausdrücklich nahe gelegt, den Auftrag in Arbeit zu nehmen, obwohl die Importerlaubnis nach Schweden noch nicht erteilt gewesen sei. Die Beklagte habe auch trotz Fehlens der Importerlaubnis einen erheblichen Teil der Bezugsrechte, nämlich für Eisen, Stahl, Nickel und Messing, beschafft, und schließlich habe sie sich im Brief vom 10. Juli 1948 zur Begründung ihres Rücktritts nur auf das Umstellungsgesetz und die veränderte allgemeine Wirtschaftslage berufen, von einer Unwirksamkeit des Vertrages mangels Erteilung der Importerlaubnis dagegen nichts gesagt.
Die Revision greift diese Auslegung mit dem Vortrag an, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der Vertragsabreden wesentlichen Prozeßstoff außer Acht gelassen habe (§286 ZPO.). Die Revisionsangriffe gehen jedoch fehl. Das Berufungsgericht hätte schon auf Grund des Wortlautes von Auftrag und Auftragsbestätigung den insoweit bedingungsfreien Vertragsabschluß feststellen können. Der Text der Vertragsurschrift besagt lediglich, daß es sich um einen Exportauftrag handele, der von der zuständigen alliierten Exportbehörde genehmigt sei. Davon aber, daß etwa die Wirksamkeit des Auftrags davon abhängig sei, daß der Export tatsächlich durchgeführt werden könnte, ist in den Urkunden nichts gesagt. Es konnte sich daher nur fragen, ob der Schriftwechsel der Parteien Anhaltspunkte dafür ergibt, daß die Parteien später anderen Sinnes geworden sind oder daß die Abmachungen ungeachtet des abweichenden Wortlautes der schriftlichen Vereinbarung von vornherein einen anderen Sinn haben sollten. Das Berufungsgericht hat diese Frage in rechtlich einwandfreier Weise verneint. Den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe bei einer mündlichen Besprechung vom 21. März 1948 zum Ausdruck gebracht, daß ohne die Importlizenz an die Ausführung des Auftrages nicht zu denken sei, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich behandelt, es brauchte ihm aber auch keine Bedeutung beizumessen, weil es die schriftliche Niederlegung der Vertragsbedingungen als die maßgebliche betrachten durfte.
Ungerechtfertigt ist auch der weitere Revisionsangriff, daß der Hinweis des Berufungsgerichts, die Fragen der Klägerin nach der Importlizenz in den Schreiben vom 25. März und 15. Juni 1948 erklärten sich aus einem Interesse der Klägerin an dem Devisenbonus auf einer durch nichts gerechtfertigten Vermutung beruhe.
Es mag sein, daß es an einer tatsächlichen Unterlage für die vom Berufungsgericht angenommene Veranlassung zu den Fragen der Klägerin nach der Importlizenz fehlt; die Gesamtwürdigung des Vertragsverhältnisses durch das Berufungsgericht läßt aber erkennen, daß dieser Gesichtspunkt für seine Auslegung nicht entscheidend war, das Urteil also auf dieser Annahme nicht beruht. Wesentlich war für das Berufungsgericht vor allem das Verhalten der Beklagten, insbesondere der Umstand, daß sie der Klägerin ungeachtet des Fehlens der Importlizenz schriftlich nahegelegt hatte, den Auftrag in Arbeit zu nehmen, daß sie außerdem einen erheblichen Teil der Bezugsrechte schon damals zur Verfügung stellte und daß sie schließlich durch das Rücktrittsschreiben vom 20. Juli 1948 die Wirksamkeit des Vertrages stillschweigend anerkannt hat. Hierbei hat das Berufungsgericht ersichtlich das entscheidende Gewicht nicht dem Umstand beigelegt, daß die Beklagte überhaupt den Rücktritt erklärte, - was bedenklich wäre, da die Beklagte auch von einem aufschiebend bedingten Vertrage gemäß §20 UmstG, bis zum 20. Juli 1948 hätte zurücktreten müssen -, sondern es hat aus dem Inhalt, insbesondere aus dem Hinweis auf die Veränderung der allgemeinen Wirtschaftslage und aus dem Schweigen der Beklagten über die fehlende Importlizenz, geschlossen, daß die Beklagte damals den Vertrag nicht als durch die Erteilung der Importlizenz bedingt angesehen hat. Eine solche Vertragsauslegung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.
Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Behauptung der Beklagten, die Ware rühre aus einer strafbaren Hortung der Klägerin her, geeignet sein konnte, die Beklagte von der Pflicht zur Vertragserfüllung zu befreien. Die einschlägigen Strafbestimmungen bezwecken, einer Zurückhaltung von Ware entgegen zu wirken. Die Klägerin hat sich aber zur Lieferung verpflichtet und will mit der Klage die Ausführung des Lieferungsgeschäftes erzwingen. Selbst wenn sich die Klägerin wegen einer etwaigen früheren Zurückhaltung der Ware strafbar gemacht haben sollte, so kann die Erfüllung eines Vortrages, der gerade der Enthortung der Ware dienen soll, nicht wegen Verstosses gegen das Verbot der Hortung von Waren nichtig sein und ebensowenig kann sich der Käufer durch die Abnahme einer solchen früher vielleicht einmal gehorteten Ware strafbar machen.
4.
Die Revision will schliesslich aus dem Umstande, dass die beigebrachten Bezugsberechtigungen nur für die Herstellung und den Verkauf von Exportwaren berechtigten, folgern, dass die Beklagte von der Verpflichtung zur Abnahme der Ware deshalb freigeworden sei, weil seit der Währungsreform ein Export wegen des hohen DM-Preises nicht mehr durchführbar gewesen sei, eine Abnahme der Ware zu anderen als Exportzwecken aber gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen verstossen hätte. Der Revision kann auch hierin nicht gefolgt werden. Unterstellt man die Richtigkeit des Vortrages der Revision, dass die Ware nur zu Exportzwecken verwendet werden durfte, so folgt daraus noch nicht, dass auch die blosse Abnahme der Ware durch die Beklagte als gegen ein Gesetz verstossend "unmöglich" war. Das käme allenfalls dann in Frage, wenn ein Export der Waren überhaupt nicht mehr ausführbar gewesen wäre. Das behauptet aber die Beklagte selbst nicht; sie beruft sich nur darauf, dass zu den Preisen, die sie angesichts ihres Einkaufspreises hätte zu Grunde legen müssen, die Ware im Ausland nicht mehr absetzbar gewesen sei. Die Erfüllung der Abnahmeverpflichtung der Beklagten war also weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich.
Eine andere Frage ist es, ob unter der Voraussetzung, dass der Beklagten die Erfüllung des Vertrages nur unter erheblichen Verlusten möglich gewesen wäre, ein Fall der sogenannten wirtschaftlichen Unmöglichkeit gegeben ist. Unter diesen Gesichtspunkt wäre die Beklagte gemäss §275 BGB. von ihrer Vertragspflicht nur dann endgültig frei geworden, wenn die damalige wirtschaftliche Unmöglichkeit der Vertragserfüllung einer dauernden gleichzusetzen wäre. Der Tatrichter hat über die näheren Umstände, insbesondere darüber, unter welchen Opfern die Beklagte den Export hätte durchführen können, keine Feststellungen getroffen. Unterstellt man aber, dass der Beklagten ein Export seit der Währungsumstellung nicht mehr zumutbar gewesen wäre, so wäre sie gleichwohl damit von ihrer Abnahmeverpflichtung noch nicht befreit worden, denn spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung war infolge des Wegfalles der Bewirtschaftungsbestimmungen für die Beklagte auch der Zwang zum Export fortgefallen. Die (unterstellte) Unmöglichkeit der Vertragserfüllung war also in jedem Fall nur eine vorübergehende. Die Rechtsprechung hat die vorübergehende Unmöglichkeit der dauernden in gewissen Fällen gleichgesetzt, wenn nämlich infolge der vorübergehenden Unmöglichkeit die noch mögliche (zukünftige) Leistung nicht mehr als eine dem Vertrag entsprechende gelten kann (RGZ. Bd. 146, S. 60 [66]; RGR. - Komm. Anm. 3 zu §275). In den meisten Fällen, in denen unter diesem Gesichtspunkt eine Leistungsbefreiung angenommen wurde, handelte es sich jedoch, worauf der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ. Bd. 3 S. 193 (397) zutreffend hinweist, um Dauerrechtsverhältnisse (Dienst-, Miet- und Pachtverhältnisse; z.B. RGZ. Bd. 105 S. 387, Bd. 146 S. 60 RGWarn. 1927 Nr. 48) oder um Fälle, in denen bei Erlass des Urteils die Beseitigung des Hindernisses noch nicht zu übersehen war (RGZ. Bd. 88 S. 71 [74]; RGWarn. 1918 Nr. 87, 88). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Im übrigen kann immer nur die besondere Lage des Einzelfalles entscheiden, wobei der Grundsatz des §242 BGB. die allgemeine Richtschnur bilden muss. Die Klägerin hatte auf Veranlassung der Beklagten die Ware hergestellt; sie, die Klägerin, hätte allenfalls ein Interesse daran gehabt, dass die Abnahme nicht über Gebühr verzögert wurde. Die Beklagte dagegen konnte an der alsbaldigen Lieferung nur unter dem Gesichtspunkt ein Interesse haben, dass sie nicht infolge zwischenzeitlicher Preisveränderungen bei der Weiterveräusserung der Ware Verluste erleidet. Konjunkturschwankungen allein können aber nicht genügen, um die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistungserfüllung der Beklagten einer dauernden Unmöglichkeit gleichzusetzen. Denn des wirtschaftliche Risiko, das der Händler beim Einkauf von Waren eingeht, liegt grundsätzlich ausserhalb derjenigen Umstände, die das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Händler nach Treu und Glauben beeinflussen können. Die von der Klägerin verlangte Vertragserfüllung ist daher auch jetzt noch dem Vertrag entsprechend. Es kommt hinzu, dass die Beklagte das Risiko der Exportmöglichkeit bewusst übernommen hat, denn sie wusste von Anfang an, dass die Ware exportiert werden musste, und sie hat gleichwohl noch in einem Zeitpunkt, in dem der zunächst in Aussicht genommene Export nach Schweden sich als nicht durchführbar erwies, die Ausführung des Auftrages der Klägerin empfohlen. Es widerspricht durchaus den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn unter solchen Umständen die Beklagte sich jetzt vom Vertrage lösen will, weil inzwischen ein Export auf der bisherigen Preisbasis nicht mehr möglich ist (vgl. RGZ. Bd. 107, S. 156 [158]).
5.
Fehl geht auch der Hinweis der Revision auf den angeblichen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Einwirkung der Währungsumstellung auf schwebende Vertragsverhältnisse im Umstellungsgesetz jedenfalls insoweit abschliessend geregelt worden ist, als es sich um die Lage des Käufers von Waren handelt. Ihm hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, etwaige Schwierigkeiten, die ihm aus der Erfüllung von früher geschlossenen Verträgen erwachsen könnten, dadurch auszuräumen, dass er gemäss §20 UmstG. fristgemäss vom Vertrage zurücktritt. Da die Beklagte die rechtzeitige Geltendmachung dieses Rechtsbehelfs verabsäumt hat, sind ihr weitere Einwendungen aus dem Gesichtspunkt des Einflusses der Währungsumstellung auf das Vertragsverhältnis verschlossen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zur Vertragserfüllung verpflichtet ist, erweist sich nach alledem als zutreffend.
III.
Die Klägerin hat jedoch in der Revisionsinstanz ihren Sachantrag nur noch in Höhe von DM 4.761,- nebst Zinsen aufrechterhalten. Ihrem Antrage, den Rechtsstreit im übrigen in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hat sich die Beklagte nicht angeschlossen, vielmehr ist sie bei ihrem uneingeschränkten Abweisungsantrage verblieben. Die Entscheidung der für die Kostenverteilung bedeutsamen Frage, ob sich die Hauptsache in Höhe von DM 2.100,- erledigt hat oder ob die Einschränkung des Klageantrages eine - mangels Zustimmung der Beklagten - unzulässige Klagerücknahme darstellt, kann nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht getroffen werden. Denn sie hängt davon ab, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die 50 Dutzend Rasiermesser mit Zustimmung der Beklagten zum Preise von DM 2.100,- veräussert worden sind. Zur Prüfung und Entscheidung dieser Frage war daher der Rechtsstreit unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuweisen, während im übrigen die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden musste. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.