Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1951, Az.: I ZR. 1/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1951
- Aktenzeichen
- I ZR. 1/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 28.07.1949
Fundstellen
- JZ 1951, 239 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 274-275 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1951, 318-319
Prozessführer
der C.-Bank Aktiengesellschaft zu H., unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in S., des Bankvereins Westdeutschland in S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... als Custodian
Prozessgegner
die Firma Robert He. K.G. in S., Z.strasse ...,
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 28. Juli 1949 wird mit der Massgabe auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 6.000,- DM, i.W. - sechstausend Deutsche Mark -, nebst 1 vom Hundert Zinsen für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 30. Januar 1950 in der Hauptsache erledigt ist.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin unterhielt bis Ende Juni 1945 bei der Filiale Weimar der C.-Bank AG. ein Guthaben von 100.000 DM. Sie ist der Auffassung, dass ihr aus der Ende Juni 1945 vorgenommenen Überweisung dieses Betrages an die Filiale Solingen derselben Bank ein Anspruch auf Auszahlung von 10.000,- DM zustehe, und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieser Summe zuzüglich von 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr in vollem Umfange stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt und in ihrer schriftlichen Revisionsbegründung vom 28. Oktober 1949 den Antrag gestellt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Am 30. Januar 1950 hat die Beklagte der Klägerin eine Gutschrift über 6.000,- DM nebst 1 % Zinsen für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 30. Januar 1950 erteilt. Die Klägerin hat daraufhin beantragt,
die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen, und zwar mit der Massgabe, dass der Rechtsstreit seit dem 31. Januar 1950 in Höhe von 6.000,- DM nebst 1 vom Hundert Zinsen für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 30. Januar 1950 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte hat sich dem Antrage, den Rechtsstreit in der angegebenen Höhe für erledigt zu erklären, angeschlossen und nur im übrigen Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage begehrt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Revision unzulässig sei, da infolge Erledigung der Hauptsache in Höhe von 6.000,- DM die Revisionssumme nicht mehr erreicht sei.
Entscheidungsgründe:
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Rechtsstreit durch die Gutschrift von 6.000,- DM nebst Zinsen in dieser Höhe in der Hauptsache erledigt ist. Wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 19. Dezember 1950 - I ZR. 7/50 - im Anschluss an den Beschluss des Grossen Zivilsenats des Reichsgerichts vom 10. Dezember 1941 (RGZ. Bd. 168 S. 355) entschieden hat, ist die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels bestehenden Verhältnissen zu beurteilen. Eine spätere Verminderung des Beschwerdegegenstandes kann daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Regel nicht mehr beeinflussen. An dieser Rechtsansicht ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Der Grosse Zivilsenat des Reichsgerichts hat aber in dem erwähnten Beschluss ausgesprochen, eine Ausnahme müsse für den Fall gelten, dass der Rechtsmittelkläger, ohne durch eine Veränderung im Beschwerdegegenstande selbst dazu veranlasst zu sein, aus freien Stücken seine Anträge soweit ermässige, dass sie die Rechtsmittelgrenze nicht mehr erreichten. Diese Einschränkung sei nötig, um einer willkürlichen Umgehung der Rechtsmittelgrenzen vorzubeugen. Sie erhalte ihre für jedermann verständliche innere Rechtfertigung dadurch, dass der Rechtsmittelkläger in solche Fällen keine günstigere Behandlung beanspruchen könne, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unzulässigem Umfang eingelegt hatte. Diese Ausführungen des Reichsgerichts betreffen an sich nur den Fall, dass der Rechtsmittelkläger "aus freier Willkür die an sich gegebene Beschwer nur zu einem Teil mit dem Rechtsmittel abwenden will". Nichts anderes kann aber sinngemäss für den Fall gelten, dass der Rechtsmittelkläger seine zunächst vorhandene Beschwer durch eine aus freien Stücken erfolgte Klaglosstellung des Gegners beseitigt und damit die Verminderung des Beschwerdegegenstandes herbeigeführt hat. Dem die gleichen Erwägungen, die das Reichsgericht veranlasst haben, die Revision dann für unzulässig zu halten, wenn der Rechtsmittelkläger trotz gegenüber Beschwer seine Anträge aus freien Stücken ermässigt, müssen für den Fall gelten, dass der Rechtsmittelkläger freiwillig eine Prozesslage geschaffen hat, die ihn infolge des Fortfalles seiner Beschwer zur Einschränkung der Rechtsmittelanträge nötigen musste.
So liegt es aber hier. Die Beklagte hat die Hauptforderung der Klägerin in Höhe von 6.000,- DM aus freien Stücken befriedigt und derzufolge ihre Anträge ermässigen müssen. Darauf, ob die Befriedigung der Klägerin erfolgt ist, weil nunmehr die Bankenaufsichtsbehörde die Gutschrift gestattet hat, kann es nicht ankommen, da der Entschluss zur Befriedigung der Klägerin freiwillig gefasst worden ist.
Die Revision war hiernach mit der sich aus der Urteilsformel ergebenden Massgabe als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.